· Fachbeitrag · Stiftungsrecht
EU-Beihilfenrecht - ein Thema für Stiftungen?
von RAin Gabriele Ritter und FAin für Steuer- und Sozialrecht, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln
| Die Zeiten, in denen das EU-Beihilfenrecht noch als Randbereich des europäischen Wettbewerbsrechts angesehen wurde, sind vorbei. Die Einhaltung der beihilferechtlichen Voraussetzungen wird nunmehr von weiten Teilen der Marktteilnehmer verlangt und von der EU-Kommission kontrolliert. Besonders in der Pflicht steht dabei die öffentliche Hand mit ihren Einrichtungen. Dieser erste Teil des Beitrags beschäftigt sich mit den rechtlichen Grundlagen. Ein zweiter Teil widmet sich den sog. DAWI-Leistungen und den ertragsteuer- und umsatzsteuerlichen Konsequenzen. |
1. Was ist das EU-Beihilfenrecht?
Das EU-Beihilfenrecht ist neben dem Kartell- und Fusionsrecht ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Wettbewerbsrechts. Dieses soll gewährleisten, dass der gemeinsame Binnenmarkt unter weitgehend gleichen Wettbewerbsbedingungen funktioniert. Der EU-Binnenmarkt ist der gemeinsame Wirtschaftsraum der Mitglieder der EU, in dem ein freier Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs erfolgen soll. Wenn Mitgliedstaaten einzelne Unternehmen oder Branchen mit staatlichen Mitteln unterstützen, können Wettbewerbsverzerrungen entstehen und den gemeinsamen Binnenmarkt möglicherweise beeinträchtigen. Daher untersagt das Gemeinschaftsrecht mit den Regelungen des EU-Beihilfenrechts den Mitgliedstaaten grundsätzlich, Unternehmen auf diese Weise zu begünstigen.
Allerdings ist nicht jeder staatliche Eingriff in das Wirtschaftsleben verboten. Vielmehr gibt es Ausnahme- und Rechtfertigungstatbestände. Die Kontrolle des Beihilfenverbots sowie die Genehmigung von Beihilfen fallen in die Zuständigkeit der EU-Kommission. Diese prüft, ob eine Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt vereinbar ist oder nicht oder ob sie ausnahmsweise gewährt werden kann. Daher müssen staatliche Beihilfen grundsätzlich bei der EU-Kommission angemeldet, sprich „notifiziert“ werden. Werden Beihilfen rechtswidrig gewährt, drohen ein Vertragsverletzungsverfahren, die Nichtigkeit des Zuwendungsaktes und dessen Rückabwicklung. Die EU-Wettbewerbsregeln und das Beihilfenrecht finden sich in den Art. 101 bis 109 AEUV.
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