· Fachbeitrag · Stipendienvergabe
Vergaberichtlinien für Stipendien schaffen die notwendige Transparenz für Steuerbefreiung
von RAin/StBin Martina Weisheit, Frankfurt a.M.
| Besonders gemeinnützige Stiftungen im Bereich der Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur oder Bildung und Erziehung, verwirklichen ihre gemeinnützigen Zwecke durch die Vergabe von Stipendien. In der Praxis fällt auf, dass dabei eine wesentliche Voraussetzung oft nicht beachtet wird: Die Festlegung und Anwendung eigener Vergabe- und Förderrichtlinien. |
1. Bedeutung von Vergabe- und Förderrichtlinien
Existieren Vergabe- und Förderrichtlinien, die auch angewendet werden, hat dies sowohl unmittelbare Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit der Stiftung als auch für den Zuwendungsempfänger, dem so ermöglicht wird, das Stipendium nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei zu erhalten. Zudem können sie auch die Stiftung vor unliebsamen Bewerbern schützen, indem durch die Einhaltung der Richtlinien ein konsequentes und transparentes Auswahlverfahren und damit die mittelbare Bindung an die Grundrechte gewährleistet wird.
1.1 Steuerliche Rahmenbedingung für die fördernde Stiftung
Eine Stiftung kann nur Stipendien vergeben, wenn dies ihrem gemeinnützigen Satzungszweck unmittelbar dient. Dabei wird die finanzielle Unterstützung von Stipendiaten nicht nur durch einen Ausgleich der Ausgaben oder durch Sachzuwendungen gewährt, sondern oft durch einen pauschalen finanziellen Leistungsbeitrag, der auch teilweise der Deckung der Lebensunterhaltskosten dient. Stipendien, die aufgrund einer finanziellen Hilfsbedürftigkeit des Empfängers gewährt werden, sind gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, wenn der Geber nach seiner Satzung auch mildtätige Zwecke (§ 53 AO) verfolgt.
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