· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BMF gibt Widerstand gegen Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken auf
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR und FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PwC AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Kassel
| Stiftungen, die ein privates Krankenhaus betreiben, können sich für ihre Leistungen gegenüber Patienten unter bestimmten Voraussetzungen auf eine Umsatzsteuerbefreiung nach EU-Recht berufen. Ihren Widerstand gegen entsprechende Urteile des BFH, insbesondere vom 23.10.14 hat die Finanzverwaltung nun mit BMF-Schreiben vom 6.10.16 offiziell aufgegeben. Ob und in welchem Umfang dies vorteilhaft ist, müssen die betroffenen Stiftungen jeweils im Einzelfall prüfen. |
1. Der Fall des BFH
Geklagt hatte eine GmbH, die im Streitjahr 2009 eine Klinik für Psychotherapie betrieb. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Heilbehandlungsleistungen der Klägerin nur in einem der Vorjahre nach § 4 Nr. 16 des Umsatzsteuergesetzes a.F. (UStG a.F.) steuerfrei gewesen seien, da im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Leistungen Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zugutegekommen seien. Im Streitjahr seien die Leistungen aufgrund der Neuregelung nach § 4 Nr. 14b UStG steuerpflichtig. Danach sind nur Krankenhausbehandlungen steuerfrei, die erbracht werden
- von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder
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