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  • · Fachbeitrag · Versicherungsschutz

    Ehrenamtliche Tätigkeit für Zooschule unterliegt Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung

    | Das LSG Erfurt hat entschieden, dass ein Unfall in einer Zooschule unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, da die Zooschule als Teil einer Regelschule anzusehen ist (19.3.15, L 1 U 1629/12). |

     

    Bei der Zooschule Suhl handelt es sich um eine Einrichtung in Suhl, die bei Schülern Verständnis und Achtung gegenüber Tieren entwickeln soll und zu diesem Zweck zeitweise bis zu 300 Kleintiere gehalten hat bzw. hält. Die Klägerin half ehrenamtlich bei der Betreuung und der Versorgung der in der Zooschule gehaltenen Tiere aus. Bei einer dieser Tätigkeiten rutschte sie im Jahre 2010 aus und zog sich eine Oberschenkelfraktur rechts zu. Nach den Vorschriften des SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) sind kraft Gesetzes Personen versichert, die für Körperschaften des öffentlichen Rechts im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung ehrenamtlich tätig sind. Zwischen den Beteiligten ist streitig gewesen, ob die Zooschule Suhl als Teil der Regelschule Paul-Greifzu-Schule anzusehen ist oder nicht.

     

    Das LSG Erfurt hat der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Landessozialgerichts stand die Klägerin bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Zooschule unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da die Zooschule als Teil der Regelschule anzusehen ist. Die Stadt Suhl habe sich nicht nur auf die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und die Gewährung von finanziellen Zuschüssen hinsichtlich der Zooschule, die aus einer Arbeitsgemeinschaft der Paul-Greifzu-Schule entstanden sei, beschränkt, sondern ein weit darüber hinaus gehendes Engagement entfaltet. Seit 1990 sei die Zooschule sowohl für den Unterricht der Regelschule als auch anderer Schulen bewusst eingesetzt worden. Der Schulleiterin der Paul-Greifzu-Schule und den Mitarbeitern der Stadt Suhl habe ein Letztentscheidungsrecht hinsichtlich der Belange der Zooschule zugestanden. Die in der Zooschule untergebrachten Tiere würden vom Haftpflichtdeckungsschutz der Stadt Suhl umfasst. Unerheblich sei, dass nach außen möglicherweise der Eindruck habe entstehen können, dass ein zum jetzigen Zeitpunkt im Ruhestand befindlicher Lehrer weitreichende Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Zooschule gehabt habe und habe bzw. die Zooschule in der Öffentlichkeit untrennbar mit seiner Person verbunden sei. Entscheidend sei, dass aufseiten der Stadtverwaltung und der Schulleitung Kontrollbefugnisse bestanden hätten und diesen auch das Letztentscheidungsrecht zugekommen sei.

     

    Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das BSG angefochten werden.

     

    Quelle: Pressemitteilung des LSG Erfurt Nr. 3/15 v. 20.4.15

    Quelle: Ausgabe 05 / 2015 | Seite 83 | ID 43333501