· Fachbeitrag · Daseinsfürsorge
Rettungsdienst-GmbH eines Landkreises gemeinnützig
| Ein Rettungsdienst, der Notfallrettung und Krankentransporte zum Gegenstand hat und Rettungswachen betreibt, ist auch gemeinnützig und somit von der Pflicht zur Steuerzahlung befreit, wenn er als GmbH organisiert ist und Gesellschafter ein Landkreis ist, dem diese Aufgaben eigentlich obliegen. |
Das Finanzamt beanstandete in dem von dem FG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall, dass die GmbH nicht freiwillig, sondern im Auftrag des eigentlich in der Pflicht stehenden Landkreises tätig geworden sei und es ihr somit an der „Opferwilligkeit“ gefehlt habe.
Diesen Einwand ließen das FG nicht gelten (7.2.12, 6 K 6086/08, Abruf-Nr. 121666). Maßgeblich sei allein, dass Tätigkeit den Anforderungen, die an die Gemeinnützigkeit gestellt würden, entsprechen. Die Revision ist bei dem BFH unter dem Aktenzeichen I R 17/12 anhängig.