· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Vorsteuerabzug bei gemischt-genutzten Gebäuden
von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht,BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln
|Mit Art. 4 Nr. 3, Art. 9 und Art. 10 des Jahressteuergesetzes vom 8.12.10 wurde, bedingt durch die Änderungen des Art. 168a MwStSystRL , der Vorsteuerabzug für Gebäude, die sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt werden, neu geregelt. Die daraufhin erfolgten Ergänzungen in § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, § 15 Abs. 4 UStG, § 15a Abs. 8 UStG sowie die hinzugekommenen § 15 Abs. 1b und § 15a Abs. 6a UStG sind mit Wirkung zum 1.1.11 in Kraft getreten. Die Neuregelungen können zu erheblichen Veränderungen in der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs führen.|
1. Ausgangslage
Nach dem sogenannten Seeling-Urteil des EuGH vom 8.5.03 (C-269/00, BStBl II 04, 378) konnte ein gemischt genutztes Gebäude ganz dem Unternehmen zugeordnet und die darauf insgesamt entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Den Gebäuden gleichgestellt sind Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches über Grundstücke gelten, und die Gebäude auf fremdem Grund und Boden. Die nichtunternehmerische Nutzung wurde sodann über einen Zeitraum von zehn Jahren als „unentgeltliche Wertabgabe“ nachversteuert. Der Zinsvorteil konnte für den Unternehmer beachtlich sein. Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze aus dem Seeling-Urteil war, dass mindestens 10 % der Nutzfläche einer unternehmerischen Nutzung unterlag. Diese Rechtsauffassung wurde vom V. Senat des BFH bestätigt (BFH 24.7.03, V R 39/99, BStBl II 04, 371).
Mit der Änderung des UStG durch das Jahressteuergesetz 2010 ist bei gemischt genutzten Immobilien zwar immer noch eine Zuordnung des gesamten Gebtäudes zum Betriebsvermögen möglich, allerdings bezieht sich der Vorsteuerabzug nur noch auf den unternehmerisch genutzten Teil. Die Folgen des Seeling-Urteils sind durch die Neuregelung ausgehebelt worden.
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