· Fachbeitrag · Gemeinnützige Stiftungen
Vermögensstrukturierung innerhalb gemeinnütziger Stiftungen
von RA/StB Dr. Claudia Klümpen-Neusel und LL.B. Tatjana Dalko, PwC AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main
| Stiftungen beschränken sich längst nicht mehr darauf, lediglich liquide Vermögensmittel zu verwalten und ihre Erträge aus einfachen Kapitalanlagen zu erzielen. Vielmehr gewinnen komplexere Gestaltungsvarianten zunehmend an Bedeutung, womit unweigerlich Fragen zur Aufrechterhaltung des Gemeinnützigkeitsprivilegs, zur Nutzung möglicher steuerlicher Vorteile sowie organisatorische und verwaltungsrechtliche Fragen auftreten. |
1. Ausgangsfall
Anhand des folgenden Beispielsfalls aus der Praxis sollen typische Probleme und ihre steuerlichen Konsequenzen aufgezeigt werden.
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Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts S mit Sitz in Frankfurt am Main verfolgt satzungsgemäß ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, u.a. auch die Förderung der Altenhilfe. Hierfür wurden von der Stiftung zwei Immobilien erworben, die sie einem Altenheimbetreiber zur Nutzung überlässt.
Die Errichtung der Häuser kann die Stiftung nur zu 30 % mit Eigenkapital finanzieren, i.H. von 70 % der für den Hausbau anfallenden Gesamtkosten nimmt sie ein Darlehen bei der B Bank auf, das marktgerecht verzinst wird. Das soziale Projekt findet auch außerhalb der Stiftung zahlreiche Interessenten. So kann sich unter anderem auch Herr M für das Projekt begeistern. Herr M hält eine 100 %ige Beteiligung an der vermögensverwaltenden VV-GmbH. Zum Vermögen der Gesellschaft gehören ausschließlich Wertpapiere. Herr M beabsichtigt, die 100 %ige Beteiligung an der VV-GmbH unentgeltlich an die Stiftung zu übertragen, um in dieser Form Unterstützung für die Altenhilfe zu leisten. Die Stiftung freut sich über die unerwartete Zuwendung und überlegt, ob sie die VV-GmbH nicht auch zur Verwaltung der Immobilien einsetzen kann. Das gesamte Stiftungsvermögen würde dann über die VV-GmbH gehalten und verwaltet. S plant daher, die beiden Häuser in die nach der Übertragung durch M zu 100 % ihr gehörende VV-GmbH einzubringen. Welche rechtliche Ausgestaltung für die Übertragung der Immobilien gewählt werden soll, möchte die Stiftung erst nach einem Gespräch mit ihren fachkundigen Beratern entscheiden. |
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