· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Leistungen von Umgangspflegern nach § 1684 BGB steuerfrei
| Das BMF hat jetzt die Leistungen von Umgangspflegern, die nach § 1684 BGB für den Umgang zwischen Eltern und Kindern bestellt werden, den umsatzsteuerfreien Leistungen von Ergänzungspflegern gleichgestellt (BMF 19.2.15, IV D 3 - S 7183/14/10002). |
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.10, BStBl I 846, in Abschnitt 4.25.2 nach Absatz 7 folgender neuer Absatz 7a eingefügt: Als eine Form der Ergänzungspflegschaft fallen auch die Leistungen, die von einer Einrichtung erbracht werden, die als Umgangspfleger nach § 1684 Abs. 3 BGB bestellt worden ist, unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 S. 3c UStG. Für die Umgangspflegschaft, die als ein Sonderfall der Pflegschaft den Umgang zwischen Eltern(-teil) und Kind regelt, sind ebenfalls die Regelungen über die Pflegschaft (§ 1909 ff. BGB) entsprechend anzuwenden (vgl. § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB).
Beachten Sie | Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.