· Fachbeitrag · Rechtsbehelfsbelehrung
Auf Einspruch per E-Mail muss nicht hingewiesen werden
| Das Finanzamt muss nicht darauf hinweisen, dass Einsprüche auch per E-Mail eingelegt werden können. Hätte der Gesetzgeber diesen Hinweis für notwendig erachtet, hätte er bei Schaffung des § 87a AO (Eröffnung des Zugangs zur Übermittlung elektronischer Dokumente) § 356 AO entsprechend erweitern können ( FG Köln 30.5.12, 10 K 3264/11, Abruf-Nr. 122709 ).|
Dem Kläger - einem Schützenverein - war wegen Mängeln in der tatsächlichen Geschäftsführung der Status der Gemeinnützigkeit aberkannt worden. Der Bescheid hatte folgende Rechtsbehelfsbelehrung: „Der Einspruch ist bei dem vorbezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären“. Die einzelnen Steuerbescheide verweisen auf die Internetadresse www.finanzamt.nrw.de. Ein Hinweis auf eine E-Mail-Adresse wird nicht gegeben. Auf der Homepage des Finanzamts findet sich unter „Kontakt per E-Mail“ der Hinweis: „Welche Angelegenheiten kann ich per E-Mail erledigen? Einsprüche gegen Steuerbescheide“.
Das FG Niedersachsen hat entschieden, dass in die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids der Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail aufgenommen werden müsse, wenn die Behörde durch die Angabe ihrer E-Mail-Adresse in der Fußzeile des Verwaltungsakts und dem sonstigen Schriftverkehr die Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Dokumente erklärt hat (24.11.11, 10 K 275/11, EFG 12, 292).
Nach einer anderen Ansicht besteht hierzu keine Notwendigkeit. Der BFH hat entschieden, dass es ausreichend sei, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung den Wortlaut des § 357 Abs. 1 AO wiedergebe (2.2.10, III B 20/09, BFH/NV 10, 830). Das FG Köln schließt sich dieser Meinung an.