· Fachbeitrag · Stifter & Steuern
Vermögen aus liechtensteinischer Stiftung kann bei Scheingründung in den Nachlass fallen
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR und FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers AG WPG, Kassel
| Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.1.17 (4 K 2319/15 Erb, Abruf-Nr. 192428 ) erneut zu einer Thematik entschieden, die in letzter Zeit häufiger auftritt: Liechtensteinische Stiftungen und Scheingründungen. |
1. Kernaussagen
Die wesentlichen Aussagen der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Vermögen, das ein Erblasser in eine Stiftung liechtensteinischen Rechts einbringt, fällt bei dessen Tod dann in dessen Nachlass, wenn es sich bei der Stiftungsgründung um ein Scheingeschäft handelt.
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