· Fachbeitrag · Stiftung & Recht
Steuerrecht: Persönliches Haftungsrisiko des Stiftungsvorstands bei ehrenamtlicher Tätigkeit
von Dr. jur. Stefan Lorenz, LL.M. oec., Dipl.-Finanzwirt (FH), Jena
| Der Vorstand einer Stiftung ist nicht nur repräsentatives Organ, sondern auch deren gesetzlicher Vertreter. Bei seiner Tätigkeit können sich viele Haftungssituationen ergeben. Die Gefahr der unbeschränkten Haftung mit dem Privatvermögen wird oft unterschätzt. Der folgende Beitrag zeigt, worauf Stiftungsvorstände achten müssen und wie sie sich absichern können. |
1. Haftung gegenüber der Stiftung im Innenverhältnis
Eine Haftung des Vorstands gegenüber der Stiftung kann begründet sein bei einer schuldhaften Pflichtverletzung der Organpflichten oder wegen unerlaubter Handlung gemäß § 27 Abs. 3, § 86, §§ 664 ff., §§ 280 ff. BGB. Die Haftung ist im Innenverhältnis bei unentgeltlicher Tätigkeit sowie einer Vergütung von maximal 500 EUR im Kalenderjahr gemäß § 31a Abs. 1 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Sofern der Vorstand einem Dritten Schadenersatz in Folge der Ausübung der Vorstandspflichten leisten muss, kann er sich gemäß § 31a Abs. 2 S. 1, 2 BGB von der Stiftung hiervon freistellen lassen, sofern der Schaden leicht fahrlässig verursacht wurde.
2. Haftung im Außenverhältnis
Darüber hinaus bestehen zahlreiche Haftungsrisiken im Außenverhältnis oder aufgrund gesetzlicher Anordnung.
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