· Fachbeitrag · Stiftung & Recht
Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers
| Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers zur Veröffentlichung eines Videos erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird ( BAG 19.2.15, 8 AZR 1011/13 ). |
Der Arbeitgeber erstellte ein Werbevideo für seine Firma, in dem der Kläger abgebildet wird. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses erklärte der Kläger den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung und forderte den Arbeitgeber auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte der Arbeitgeber - unter Vorbehalt - ca. 2 Monate später. Der Kläger verlangt die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld.
Das BAG stellt fest, dass Bildnisse von Arbeitnehmern nach § 22 KUG nur mit ihrer schriftlichen Einwilligung veröffentlicht werden dürfen. Eine solche lag hier vor. Sie erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen.
Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 19.2.15