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  • · Fachbeitrag · Stiftung & Steuern

    Gutes tun durch ein Sozialwerk

    von RAin Gabriele Ritter, FAin für Steuer- und Sozialrecht,BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln

    | Bei Sozialwerken handelt es sich um Einrichtungen, die in einem besonderen Anliegen andere Menschen unterstützen wollen. Sie unterscheiden sich von „klassischen“ Wohltätigkeitseinrichtungen in der Regel dadurch, dass sie gezielt einen bestimmten Personenkreis, z.B. die Mitarbeiter eines Unternehmens und deren Angehörige, ansprechen. Der folgende Beitrag erläutert an einem Beispiel die mit der Errichtung einer solchen Einrichtung verbundenen steuerlichen Probleme. |

    1. Der Beispielsfall

    Sozialwerke werden in der Regel in den Rechtsformen des e.V. oder der Stiftung gegründet. Nicht immer können sie als steuerbegünstigte Einrichtung anerkannt werden.

     

    • Beispiel

    Ein großer Arbeitgeber im gehobeneren Dienstleistungssektor erwägt, die Sozialleistungen für seine Mitarbeiter über die Errichtung eines Sozialwerks zu ergänzen. Dieses Sozialwerk soll in der Rechtsform einer Stiftung errichtet werden und steuerbegünstigt tätig sein. Die Finanzierung des Sozialwerks wird im Wesentlichen durch Spenden des Arbeitgebers gesichert.

    Folgende Leistungen des Sozialwerks sollen den Mitarbeitern selbst, teilweise aber auch deren Angehörigen zugutekommen:

    • Einräumung von Sonderkonditionen/Sonderpreisen bei der Nutzung von Fitness-Einrichtungen
    • Bereitstellung von verbilligten Ferienwohnungen im In- und Ausland
    • Übernahme von Schulgebühren
    • Beitragsunterstützung zu Versicherungsleistungen/Altersvorsorge
    • Nutzungsgewährung von Fahrzeugen, Einrichtungen und Räumlichkeiten des Arbeitgebers
    • Schaffung verbilligter Einkaufsmöglichkeiten für Nahrung und Kleidung

    2. Gemeinnützigkeitsrechtliche Überlegungen

    Nach § 59 AO wird die Steuervergünstigung nur gewährt, wenn sich aus der Satzung der zu errichtenden Stiftung ergibt, welchen Zweck diese Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht und er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Steuerbegünstigt nach der Abgabenordnung sind gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.

     

    2.1 Gemeinnützige Zweckerfüllung

    Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

     

    2.1.1 Förderung der Allgemeinheit

    Als besonderes Merkmal der gemeinnützigen Zweckerfüllung ist das in § 52 Abs. 1 S. 1 AO geregelte Erfordernis der Förderung der „Allgemeinheit“ zu betrachten. Eine Förderung der Allgemeinheit ist danach nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist, z.B. die Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann.

     

    Die Leistungen der geplanten Stiftung sollen im Beispiel nur den Mitarbeitern des Stifters und deren Angehörigen zugutekommen. Gemeinnützig kann aber grundsätzlich nur diejenige Einrichtung sein, die der Allgemeinheit offensteht (BFH 23.7.03, BStBl II 05, 443). Die Stiftung müsste deshalb auch die Berücksichtigung anderer Personen vorsehen; die Erweiterung auf Angehörige des Arbeitnehmers ist dazu nicht ausreichend, selbst wenn das Unternehmen des Stifters besonders groß wäre.

     

    PRAXISHINWEIS | Denkbar wäre wohl die Implementierung von Eingrenzungskriterien, die innerhalb der Bevölkerung nur bestimmte Personen erfüllen können wie z.B. die Unterstützung von Grubenverunglückten. Eine gewisse „Zuschneidung“ auf ein Unternehmen wäre möglich. Die Grenzen sind aber dabei fließend. Die Förderung der Allgemeinheit wird bei vielen Konstellationen gerne infrage gestellt.

    2.1.2 Förderungswürdige Zwecke

    In § 52 Abs. 2 AO sind die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit möglichen förderungswürdigen Zwecke einzeln und grundsätzlich abschließend benannt. Hier muss geprüft werden, welche Leistungen tatsächlich unter die Steuerbegünstigung fallen. Denn nur diese dürfen Satzungsgegenstand sein.

     

    Checkliste / Förderungswürdige und nicht würdige Zwecke

    Förderungswürdige Zwecke sind z.B.:

    • Sonderkonditionen Fitnesscenter
    • Die Förderung des Sports wird in § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO ausdrücklich als gemeinnütziger Zweck genannt. Dazu zählt nach herrschender Meinung nicht nur die ideelle, sondern auch die finanzielle Förderung im Sport. Unter diesem Gesichtspunkt kann die Ermöglichung der vergünstigten Inanspruchnahme der Leistungen eines Fitnesscenters als förderungswürdig anerkannt werden.
    • Übernahme von Schulgebühren 
    • Diese Unterstützung fällt grundsätzlich als Förderung der Volks- und Berufsbildung unter § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO.

    Nicht förderungwürdige Zwecke sind z.B.:

    • Versicherungsleistungen/Altersvorsorge
    • Hier könnte in einem ersten Anschein die Förderung der Altenhilfe tangiert sein. Betreffen die Maßnahmen allerdings Personen, die aktuell noch keiner Altenhilfeleistungen bedürfen, dürfte die Gemeinnützigkeit in der Regel nicht zu erreichen sein.
    • Sonderkonditionen Ferienwohnung 
    • Die Gewährung verbilligter Ferienwohnungen kann dagegen wohl keinem gemeinnützigen Zweck zugeordnet werden. Zwar dient Urlaub der Erholung von Arbeitnehmern. Der BFH hat in einem Urteil vom 22.11.72 (BStBl II 73, 251) jedoch ausgeführt, dass die Erholung in erster Linie Angelegenheit dieser Menschen selbst ist (so auch BFH 30.9.81, BStBl II 82, 148). Der reine Erholungsurlaub ist daher grundsätzlich dem Bereich der Freizeitaktivitäten zuzuordnen. Als steuerbegünstigt können nur solche Freizeit- und Erholungsaktivitäten anerkannt werden, die auf besondere Art und Weise - z.B. auf sportlicher Grundlage - ausgeübt werden oder die einem besonders schutzwürdigen Personenkreis zugutekommen, wie z.B. Jugendlichen, alten Menschen.
    • Verbilligter Einkauf von Lebensmitteln und Kleidung
    • Diese Leistungen können ebenso wie die kostenfreie Nutzung von Fahrzeugen, Einrichtungen und Räumlichkeiten ohne weitere Spezifizierung keinem gemeinnützigen Zweck zugeordnet werden.

    2.2 Mildtätiges Handeln

    Im Gegensatz zu den gemeinnützigen Zwecken nach § 52 AO muss sich mildtätiges Handeln nicht auf die Allgemeinheit beziehen. Es genügt nach § 53 AO, wenn auch nur ein abgegrenzter Personenkreis - z.B. auf hilfsbedürftige Zugehörige oder ehemalige Zugehörige eines Unternehmens - betroffen ist. Alleiniges Kriterium für die Mildtätigkeit ist, dass sich die Leistungen an hilfsbedürftige Personen richten. So werden mildtätige Zwecke i.S. von § 53 AO verfolgt, wenn das Sozialwerk Personen, die sich in einer Notlage befinden, helfen soll. Bei diesen Notlagen wird unterschieden zwischen solchen

    • aufgrund des körperlichen, seelischen oder geistigen Zustands (persönliche Bedürftigkeit) und
    • wegen der wirtschaftlichen Lage (wirtschaftliche Bedürftigkeit). Hierzu zählen auch Kinder, Jugendliche und alte Menschen.

     

    Die Verfolgung ausschließlich mildtätiger Zwecke ließe zwar eine Begrenzung des Personenkreises zu, würde aber - zumindest im Beispiel - nicht zu dem beabsichtigten Ziel führen, da es sich bei den angedachten Leistungsangeboten lediglich um finanzielle Unterstützungsleistungen handelt, zumindest bei besser verdienenden Arbeitnehmern in der Regel aber nicht von finanzieller Hilfsbedürftigkeit auszugehen ist.

     

    2.3 Grundsatz der Selbstlosigkeit

    Alle Arten steuerbegünstigten Handelns setzen voraus, dass die Förderung selbstlos geschieht (§ 55 Abs. 1 AO). Eine Körperschaft handelt nur selbstlos, wenn sie weder selbst noch zugunsten ihrer Mitglieder eigennützige oder eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt (BFH 13.12.78, I R 39/78, BStBl II 79, 482). Dies kann in gewissen Konstellationen jedoch fraglich sein, insbesondere wenn es darum geht, durch solche zusätzlichen Sozialleistungen Mitarbeitermotivation oder Mitarbeiterbindung zu erreichen. Auch kann z.B. die materielle Förderung einzelner Personen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Förderungsbedürftigkeit als Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit einzustufen sein (FG Niedersachsen EFG 04, 1650).

    3. Finanzierung des Sozialwerks

    Die Finanzierung des Sozialwerks soll im Beispiel in erster Linie durch steuerlich abzugsfähige Spenden des Stifters erfolgen. Dies impliziert zunächst, dass die Steuerbegünstigung der Stiftung erreicht werden kann. Ob eine Spende beim Spender steuerlich abzugsfähig ist, hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Nach § 10b EStG und § 9 KStG sind Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO an eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse abziehbare Aufwendungen. Zuwendungen i.S. des KStG sind freiwillige Ausgaben ohne Gegenleistung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke. Allgemein müssen folgende Merkmale erfüllt sein:

     

    • Freiwilligkeit,
    • Unentgeltlichkeit und
    • Ausgabenwirksamkeit.

     

    3.1 Freiwilligkeit

    Der Spender darf zur Leistung weder rechtlich noch aus anderen Gründen verpflichtet sein. Freiwilligkeit ist anzunehmen, wenn sich der Spender freiwillig zu einer Leistung gegenüber dem Spendenempfänger in rechtlich verbindlicher Form verpflichtet (BFH 25.11.87, BStBl II 88, 220).

     

    3.2 Unentgeltlichkeit

    Unentgeltlichkeit liegt nur vor, wenn der Zuwendung des Spenders keine vertragliche oder sonstige Gegenleistung des Spendenempfängers gegenübersteht oder wenn zwischen Leistung und Gegenleistung kein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Die Zuwendung darf bei wirtschaftlicher Betrachtung kein Entgelt für eine Leistung des Sozialwerks sein. Spenden dürfen also keinen - auch nicht teilweisen - Entgeltcharakter haben.

     

    Hierbei ist die Spende z.B. vom Sponsoring abzugrenzen. Dieses erfolgt auf betriebliche Veranlassung und dient unternehmensbezogenen Interessen (z.B. Imagewerbung). Soweit der Spender mit der Zuwendung wirtschaftliche Vorteile für sein Unternehmen, insbesondere eine Imageverbesserung erstrebt, hätte die Zuwendung bereits Entgeltcharakter und wäre nicht als Spende zu beurteilen. Problematisch könnte die Zuwendung aber auch insoweit sein, als durch das Sozialwerk für die Mitarbeiter des Spenders (also des Stifters) „Sozialleistungen“ ergänzt werden sollen. Die Zuwendung könnte unter diesem Gesichtspunkt ein Entgelt für bestimmte Leistungen des Sozialwerks gegenüber den Betriebsangehörigen darstellen.

     

    Insoweit darf auch auf das Urteil des BFH zu Zuwendungen an einen Golfclub verwiesen werden (BFH 2.8.06, XI R 6/03, Abruf-Nr. 063154). Demnach ist eine Spendenmotivation zu verneinen, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängt und damit letztlich zu einer - zumindest teilweisen - Zuwendung im eigenen Interesse führt. Entscheidend ist danach, ob eine Zuwendung der Gegenleistung willen erfolgt, ob sie also unterblieben wäre, wenn ihr die Gegenleistung nicht messbar gegenübergestanden hätte.

    4. Lohnsteuerpflichtige Leistungen

    Den Betriebsangehörigen sollen durch das Sozialwerk z.B. der verbilligte Bezug von Waren und Dienstleistungen sowie die unentgeltliche Nutzung von Fahrzeugen und Einrichtungen gewährt werden. Diese Leistungen könnten lohnsteuerpflichtig sein, soweit sie für die Betriebsangehörigen ein geldwerter Vorteil sind. Ein geldwerter Vorteil ist grundsätzlich lohnsteuerpflichtig, soweit die Leistungen nicht ausdrücklich durch das EStG von der Lohnsteuerpflicht ausgenommen sind (z.B. die kostenlose Nutzung eines betrieblichen Kindergartens).

     

    Einen aus dem Dienstverhältnis veranlassten Vorteil hat der BFH in einer sehr alten Entscheidung gesehen, wenn er durch ein vom Arbeitgeber unterhaltenes Sozialwerk gewährt wird (BFH 5.7.57, VI 103/56). Dort hatte ein Sozialwerk ein Erholungsheim betrieben, in dem Arbeitnehmer, die mindestens vier Jahre im Betrieb tätig sind, einmal in 10 Jahren einen Ferienfreiplatz erhielten. Das Sozialwerk hatte dem Arbeitgeber dafür einen bestimmten Tagessatz in Rechnung gestellt. Dass die Beurteilung des BFH auch für den vorliegenden Fall der Stiftung greifen könnte, dürfte m.E. wahrscheinlich sein, auch wenn die Stiftung eine Rechtsform ist, die weder Eigentümer, noch Mitglieder oder Gesellschafter kennt. Die „Nähe“ zum Arbeitgeber dürfte angesichts der hier beschriebenen Konstellation deutlich sein.

    5. Zusammenfassung

    Fest steht, dass die Steuerbegünstigung für ein „betriebliches“ Sozialwerk nur unter engen Grenzen zu erreichen ist. Viele als Sozialwerk bezeichnete gemeinnützige Einrichtungen sind (naturgemäß) allgemeine Fördereinrichtungen meist im Wohlfahrtsbereich. Häufig praktiziert ist im Vereinswesen die Anknüpfung an eine Mitgliedschaft im Verein oder im Fall der Stiftung wäre die Anknüpfung an Förderbeiträge denkbar. Doch auch diese Varianten müssen teilweise kritisch daraufhin geprüft werden, dass die „Beiträge“ nicht als Entgelt für eine bezogene Leistung gesehen werden.

     

    Stehen gerade die Mitarbeiter im Fokus der betrieblichen Überlegungen, sollte alternativ überlegt werden, die Freiräume des EStG zu nutzen, z.B. über den mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführten § 3 Nr. 34 EStG. Demnach können Leistungen, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern, bis zu einem Betrag von 500 EUR jährlich grundsätzlich von der Steuer freigestellt werden. Die geförderten Maßnahmen müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielrichtung den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V entsprechen. Dies sind insbesondere Leistungen, die im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen genannt sind.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 25 | ID 37740450