· Nachricht · Verfassungsrecht
Finanzhilfe für Ersatzschulen kann vom Nachweis der Gemeinnützigkeit abhängig gemacht werden
| § 18 Abs. 3 SchulG LSA sieht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vor, dass die Gewährung von Finanzhilfen für Ersatzschulen an den Nachweis der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit geknüpft wird (OVG Sachsen-Anhalt 19.5.15 3 L 207/13). |
Entgegen der Auffassung der Klägerin sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 18 Abs. 3 SchulG LSA nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es im Lichte von Art. 7 Abs. 4 GG unbedenklich, wenn der Anspruch auf staatliche Hilfe für körperschaftlich organisierte private Ersatzschulen in dieser Weise von der Anerkennung der Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts abhängig gemacht wird (BVerwG 21.11.86, 7 C 82.84).
Quelle: ID 43588545