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  • 09.10.2013 · IWW-Abrufnummer 133093

    Verwaltungsgericht Gießen: Urteil vom 09.03.2013 – 8 K 1213/11 Gl

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Geschäftsnummer 8 K 1213/11.GI

    VERWALTUNGSGERICHT GIESSEN

    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Verwaltungsstreitverfahren
    xxx

    wegen Stiftungsrechts

    hat das Verwaltungsgericht Gießen - 8. Kammer - durch
    Richter am VG O. als Einzelrichter

    auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2012 für Recht erkannt:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

    Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer Stiftung.

    Der am 30.11.1946 geborene Kläger erlitt am 12.01.1973 einen schweren Arbeitsunfall (Sturz aus 18 m Höhe auf einen Betonboden). Der Kläger leidet seit dieser Zeit unter starken Schmerzen, die medikamentös behandelt werden.

    Mit Schreiben vom 28.02.1997 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidium Gießen die Anerkennung einer Stiftung (Stiftung I). Am 01.04.1997 erhob der Kläger erstmals Klage gegen den Beklagten mit dem Antrag, diesen zu verpflichten, sein Gesuch um Stiftungsanerkennung vom 28.02.1997 zu bescheiden. Das Regierungspräsidium Gießen teilte dem Kläger mit Schreiben vom 29.04.1997 mit, die Voraussetzungen für eine Genehmigung der Stiftung lägen nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 14 f. der Behördenakten (Band 1) Bezug genommen.

    Am 25.06.1997 nahm der Kläger seine am 01.04.1997 eingereichte Klage zurück.

    In den Folgejahren gab es weitere Anfragen des Klägers beim Regierungspräsidium Gießen im Hinblick auf die von ihm angestrebte Gründung einer Stiftung sowie auch weitere Klageverfahren in diesem Zusammenhang vor dem erkennenden Gericht, die jeweils mit einer Rücknahme der Klage endeten.

    Mit Telefax vom 25.03.2011 und 04.04.2011 wandte sich der Kläger erneut an das Regierungspräsidium Gießen und beantragte die Anerkennung der sich in Gründung befindenden Stiftung I. Das Regierungspräsidium Gießen erwiderte mit Schreiben vom 06.04.2011, in dem es ausführte, bereits in der Vergangenheit die Anträge rechtskräftig abgelehnt zu haben. Auch der neue Antrag habe keine Aussicht auf Erfolg und sei abzulehnen, da der Kläger das Mindestvermögen für eine Stiftungsgründung nicht nachweisen könne. Seine Ankündigung, von mehreren Institutionen Gelder beanspruchen zu können, reiche allein nicht aus. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen.

    Der Kläger hat am 11.04.2011 Klage erhoben. Er trägt vor, im Jahre 1982 hätten die Gesetze ein nachweisbares Barkapital nicht vorgesehen. Da die Bilanz der Stiftung I weit höher liege, sei die Stiftung deshalb zu genehmigen. Der Kläger beantragt,

    den Beklagten zu verpflichten, die Stiftung I(in Gründung) anzuerkennen.

    Der Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.

    Er trägt vor, die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Stiftung seien nicht erfüllt.

    Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (2 Hefter) Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die Stiftung I anzuerkennen oder seinen dahingehenden Antrag neu zu bescheiden. Die Ablehnung des Beklagten vom 06.04.2011 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat rechtsfehlerfrei eine Anerkennung der Stiftung versagt.

    Nach § 80 Abs. 1 BGB sind zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung (bürgerlichen Rechts) das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich. Zuständige Aufsichtsbehörde ist vorliegend das Regierungspräsidium Gießen gemäß der §§ 11, 3 Hess. Stiftungsgesetz.

    Die Stiftung ist gem. § 80 BGB als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.

    Vorliegend ist die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks wegen Fehlens eines Stiftungskapitals als nicht gesichert anzusehen. Die Dauerhaftigkeit der Erfüllung des Stiftungszwecks erfordert, dass die Stiftung mit einem ausreichend großen Vermögen ausgestattet ist (vgl. juris/PK, BGB, 4. Aufl. 2008, Rdnr. 26 zu § 80 m.w.N.).

    Zwar verlangen die gesetzlichen Regelungen nicht ausdrücklich ein Mindestkapital für eine Stiftung. Im Rahmen der Prognoseentscheidung über die Erfüllung des Stiftungszwecks kann deshalb auch berücksichtigt werden, dass eine Stiftung noch Zuwendungen zu erwarten hat. Insoweit muss es sich aber um eine zuverlässige Aussicht handeln, dass die Stiftung in absehbarer Zeit mit dem zur Zweckerreichung erforderlichen Mitteln ausgestattet werden wird (vgl. Bamberger/Roth, BGB, 2003, Rdnr. 8 vor § 80, m.w.N. in Fn. 28).

    Vorliegend ist festzustellen, dass es der vom Kläger angestrengten Stiftung I an einer zureichenden Kapitalausstattung fehlt. Der wiederholte Hinweis des Klägers, gegenüber Dritten Forderungen in Höhe von mindestens 1.000.000,-- EUR zu haben, ist zum Nachweis eines hinreichenden Stiftungsvermögens nicht ausreichend.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterlegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

    Rechtsmittelbelehrung

    Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem
    Verwaltungsgericht Gießen
    Marburger Str. 4
    35390 Gießen
    zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt wird, bei dem
    Hessischen Verwaltungsgerichtshof
    Brüder-Grimm-Platz 1 - 3
    34117 Kassel
    einzureichen.
    Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
    1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
    2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
    3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
    4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
    5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
    Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO Vertretungszwang. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird.
    Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBl. I, S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO).
    O.

    Beschluss
    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 300,-- EUR festgesetzt.

    Gründe

    Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG, wobei das Gericht das klägerische Interesse mit einem Betrag von 300,-- EUR für angemessen bewertet erachtet.

    Rechtsmittelbelehrung

    Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, in dem Beschluss zugelassen hat.
    Die Beschwerde ist bei dem
    Verwaltungsgericht Gießen
    Marburger Straße 4
    35390 Gießen
    schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
    Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig.
    Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
    Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG.
    Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 5 Satz 2 GKG.
    Bei den hessischen Verwaltungsgerichten und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBl. I, S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO).
    O.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 80 BGB