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  • 24.09.2014 · IWW-Abrufnummer 142803

    Sozialgericht Mannheim: Urteil vom 02.10.2013 – S 8 R 1769/12

    Eine Honorarkraft ist bei geleisteten Diensten höherer Art als abhängig beschäftigt anzusehen, wenn sie in hohem Maße in die Organisation des Unternehmens eingegliedert ist und kein relevantes Unternehmensrisko trägt.


    Sozialgericht Mannheim

    Urt. v. 02.10.2013

    Az.: S 8 R 1769/12

    Die 8. Kammer des Sozialgerichts Mannheim hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2013 durch die Richterin am Sozialgericht ... als Vorsitzende
    sowie die ehrenamtliche Richter ...
    für Recht erkannt:
    Tenor:

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.
    2.

    Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
    3.

    Der Streitwert wird endgültig auf 162.441,02 € festgesetzt.

    Tatbestand

    Streitig ist die Sozialversicherungspflicht von 87 bei der Klägerin im Rahmen einer "freien Mitarbeit" tätigen Personen im Prüfzeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008.

    Die Klägerin ist eine selbstständige Stiftung des Öffentlichen Rechts in Trägerschaft der Stadt Mannheim sowie des Landes Baden-Württemberg, sie betreibt das - in Mannheim.

    Neben festangestellten Mitarbeitern beauftragte die Klägerin im Prüfzeitraum mehrere "freie Mitarbeiter", die sich im Wesentlichen in fünf Gruppen aufteilen lassen: Museumsführer, Vorführer, Tutoren, Betreuer von Kindergeburtstagen und Mitarbeiter für Laborangebote. Die Museumsführer führten klassische Museumsführungen für Besuchergruppen durch. Die Vorführer betreuten eine Vielzahl von technischen Exponaten im Museum der Klägerin. Ihre Aufgabe war es, den Besuchern die diversen Exponate (z.B. "Satz und Druck", "Getreidemühle", "Papierherstellung") in Aktion zu zeigen. Die Tutoren leisteten Hilfestellungen für Besucher bei Exponaten der Ausstellungsteile "Elementa 1 und 2", "Bionik" und verschiedenen Sonderausstellungen, indem sie weiterführende Erläuterungen gaben und Fragen beantworteten. Die Betreuer von Kindergeburtstagen betreuten Kinder zu einem bestimmten, vorher gewählten Thema. In diesem Rahmen wurde teilweise die Ausstellung besucht und erläutert und verschiedene Dinge hergestellt (z.B. Bau eines Raketenautos). Die Vorführer von Laborangeboten ("Lernpfad") experimentierten mit Gruppen meist im Labor, Ziel war experimentelles Lernen, z.T. führten sie die Gruppen auch durch die Ausstellung, um Zusammenhänge aufzuzeigen.

    Grundlage der Zusammenarbeit waren Verträge zur Erbringung verschiedener Leistungen im Rahmen des Museumsbetriebs, denen Beratungen mit der Kanzlei in Heidelberg vorausgingen. In dem umfangreichen Schriftverkehr wies die beratende Kanzlei auf die Schwierigkeiten der Abgrenzung von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit hin. Bis zum 28.02.2007 wurden mit den betreffenden Personen Werkverträge abgeschlossen, ab dem 01.03.2007 Rahmenverträge. Gegenstand der Werkverträge war die Erbringung einer konkreten Leistung (z.B. für die "freie Mitarbeiterin" .................."50 Präsentationen" Handpapier schöpfen). Gegenstand der später geschlossenen Rahmenverträge war gemäß deren Präambel:

    "... [Klägerin] veranstaltet ständig Ausstellungen zu bestimmten Themen und bietet Dritten ausstellungsbegleitende museumspädagogische Leistungen an. Zu den von.... gegenüber Dritten erbrachten Leistungen gehören u.a. Führungen, Vorführungen, szenische Führungen, fremdsprachliche Führungen, Besucherbetreuung als Tutor, Betreuung eines Kindergeburtstages, Betreuung von Seniorengruppen und sonstige ausstellungsbegleitende museumspädagogische Leistungen.

    Zur Durchführung dieser Leistungen benötigt .............. - über ihre festangestellten Kräfte hinaus - ständig freie Mitarbeiter mit einschlägiger Ausbildung bzw. Berufserfahrung.

    Die Parteien vereinbaren daher nachfolgende Rahmenbedingungen für die Beauftragung von FM [freie Mitarbeiter] innerhalb solcher Ausstellungen bzw. Führungen, wobei es .... überlassen ist, ob und in welchen Ausstellungen bzw. Führungen FM beauftragt wird. Im Gegenzug kann FM entscheiden, ob und inwieweit ein solcher Auftrag angenommen wird.

    FM erhält für jeden Auftrag gesondert einen Leistungsschein, der den konkreten Leistungsinhalt, den zeitlichen Rahmen der Leistung und das konkrete Honorar regelt (zu Letzterem wird eine Leistungstabelle mit Honorarsätzen erstellt)."

    Weiter heißt es unter 2.:

    "FM kann das Angebot nach freiem Ermessen annehmen. ..."

    Und unter 3.:

    "Im Falle des Vertragsschlusses (Leistungsschein) ist FM grundsätzlich frei von Weisungen, jedoch an die von ..... im Leistungsschein angegebenen Inhalte und Termine gebunden."

    bei 7.: "[...] Für den Fall, dass der jeweilige Leistungsempfänger (z.B. Schulklasse) sich verspätet, hat FM einen Zeitraum von einem Drittel der vereinbarten Leistung, mindestens aber 20 Minuten, zu warten und die Leistung - ab Eintreffen des Leistungsempfängers - entsprechend reduziert zu erbringen. Der Honoraranspruch .... bleibt von dieser Reduzierung unberührt.

    Erscheint der Leistungsempfänger bis zur o.g. Wartefrist nicht und wird die vereinbarte Leistung auch nicht anderweitig in Anspruch genommen, hat FM das Ausbleiben an der Kasse und/oder dem museumspädagogischen Dienst mitzuteilen. FM kann dann seine Leistung abbrechen. Der Honoraranspruch FM bleibt in beiden Fällen unberührt."

    Die freien Mitarbeiter wurden von der Museumsverwaltung eingeteilt. Sie erhielten zunächst eine Anfrage für einen Einsatz und waren in der Entscheidung, ob sie diesen annahmen frei. Führungen wurden von den Besuchern zentral über die Museumsverwaltung gebucht, dort wurde geprüft, ob zu dem gewünschten Zeitpunkt eine Führung angeboten werden konnte. Nach Leistungserbringung wurde von dem freien Mitarbeiter eine Rechnung erstellt, die dann von der Klägerin beglichen wurde.

    Vom 15.10.2009 bis zum 07.07.2010 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung gemäß § 28 p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2008 durch. Im Rahmen dieser Prüfung befragte sie gemäß den Buchungslisten der Klägerin die betroffenen "freien Mitarbeiter" zu deren Tätigkeit bei der Klägerin mittels Fragebogen. Gefragt wurde u.a., ob sie für mehrere Auftraggeber tätig seien, ob sie Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit erhalten hätten, wer welche Arbeitsmittel zur Verfügung stellte etc. Nach Auswertung der Fragebögen und Abschluss der Ermittlungen kam die Beklagte zu dem Schluss, dass aufgrund abhängiger Beschäftigung mehrerer "freier Mitarbeiter" Nachforderungen zur Sozialversicherung inklusive Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 209.544,60 € zu zahlen seien.

    Mit Schreiben vom 07.07.2010 hörte sie die Klägerin hierzu an. Die in den Anlagen zum Anhörungsschreiben genannten Personen seien in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 als freie Mitarbeiter abgerechnet worden, folglich seien keine Sozialversicherungsbeiträge für diese abgeführt worden. Die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, müsse nach dem Gesamtbild des beruflichen Einsatzes vorgenommen werden. Entscheidend sei, welche Merkmale überwögen. Auf die vertragliche Ausgestaltung komme es hingegen nicht an. Im Falle der Klägerin überwögen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Die beschäftigten Personen seien insbesondere weisungsgebunden. Bei den Museumsführern, Vorführkräften und Tutoren sei der Arbeitsort konkret vorgegeben gewesen. Eine eigene Betriebsstätte sei nicht vorhanden. Die betreffenden Personen verfügten über keine eigenständige Arbeitsorganisation. Es habe auch eine fachliche Weisungsgebundenheit bestanden. Bei den Museumsführern habe es durch das festangestellte Museumspersonal Einweisungen in die Inhalte der Führung gegeben. Die Führungen, insbesondere für Schulklassen oder Kindergeburtstage hätten als fertiges Konzept bestanden, an das die Führer bei Auftragsannahme gebunden gewesen seien. Der einzelne Museumsführer habe nicht für ein eigenes erarbeitetes Konzept geworben, sondern die Klägerin habe die einzelnen Spezialführungen über ihre Internetplattform beworben. Teilweise seien Skripte und Experimentbeschreibungen bereitgestellt worden. Auch die Vorführkräfte hätten eine konkrete Einweisung am Exponat erhalten. Für die Tutoren habe es Einführungsveranstaltungen sowie Rundgänge mit Erläuterung der Experimente gegeben. Des Weiteren sei von dem Direktionsrecht Gebrauch gemacht worden, im Falle eines negativen Feedbacks hätten Museumsführer zukunftsgerichtete Durchführungshinweise und Verbesserungsvorschläge von der Klägerin bekommen. Mittels Feedback sei also eine Qualitätssicherung durchgeführt worden. Die Tutoren hätten teilweise ganz explizite Anweisungen bekommen, bei welchem Exponat sie zu stehen hätten. Bei den Vorführkräften seien Art, Zeit und Dauer der Vorführung so eng vorgegeben gewesen, dass neben einem sachgerechten Gebrauch der Exponate keine weitere Anweisung mehr notwendig gewesen sei. Die Tutoren seien in einem Zweischichtbetrieb eingesetzt worden. Die Tatsache, dass die "freien Mitarbeiter" nicht zur Übernahme von Aufträgen verpflichtet gewesen seien, widerspreche nicht dem Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Es handele sich zwar um ein Indiz für Selbstständigkeit, wenn der Auftragnehmer seine Zeit frei bestimmen könne, jedoch schließe dies nicht aus, dass dies auch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung so gestaltet hätte werden können. Zu denken sei an Teilzeitbeschäftigungen bzw. Aushilfen im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. Des Weiteren seien die betreffenden Personen auch in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Alle drei Personenkreise seien auf die personellen und sachlichen Mittel des Museums angewiesen gewesen. Ohne die Exponate, Laboreinrichtungen und Auftragsvermittlung durch das Museum sei die Tätigkeit gar nicht möglich gewesen. Das notwendige Arbeitsmaterial sei durch das Museum unentgeltlich gestellt worden. Des Weiteren habe jeder ein Namensschild und teilweise spezielle Kleidung mit dem Logo des Museums getragen. Die Angebote würden alle vom Museum aktiv beworben. Soweit einzelne Inhalte von betroffenen Personen aufgrund eigener Sachkunde selbst erarbeitet worden seien, sei dies insoweit unmaßgeblich, als die Konzepte von einer Vielzahl von Führern standardisiert genutzt worden seien. Des Weiteren seien die Tutoren teilweise zur ständigen Erreichbarkeit in der "Elementa" mit einem Mobiltelefon ausgestattet gewesen. Die Vorführer seien hin und wieder bei Engpässen durch angestellte Museumsmitarbeiter ersetzt worden. Ein echtes Unternehmensrisiko sei ebenso nicht feststellbar. Den betreffenden Personen seien alle Mittel, die für die Tätigkeit notwendig gewesen waren, gestellt worden. Sie hätten, wie es für Arbeitnehmer typisch sei, allein ihre Arbeitskraft und Berufserfahrung eingesetzt und dafür ein vorher festgelegtes nach Stunden bemessenes Entgelt erhalten. Die Vergütung sei unabhängig vom Besucherstrom gewesen. Sogar bei einem kurzfristigen Ausfall einer Gruppe sei die Vergütung gezahlt worden. Aufgrund des Tragens der Namensschilder mit dem Logo des Museums sei auch davon auszugehen, dass die Tätigkeit nicht in eigenem Namen erbracht worden sei. Nach alledem gehe die Beklagte davon aus, dass sich die betreffenden Personen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befanden. Des Weiteren seien Säumniszuschläge in gesetzlicher Höhe zu entrichten. Auf die Möglichkeiten der Berücksichtigung der sogenannten "Übungsleiterpauschale gemäß § 3 Nr. 26 EStG" wurde hingewiesen.

    Mit Schriftsatz vom 28.09.2010 entgegnete die Klägerin, dass sie weiterhin davon ausgehe, dass es sich bei den "freien Mitarbeitern" des .... im sozialversicherungsrechtlichen Sinne um Selbstständige handele. In allen Personengruppen überwögen die Gesichtspunkte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprächen. Die Museumsführer seien nicht abhängig beschäftigt, sie seien nach den schriftlichen Vereinbarungen und auch deren tatsächlicher Handhabung als selbstständig tätige freie Dienstnehmer zu qualifizieren. Insoweit seien sie vergleichbar mit Volkshochschuldozenten oder Betriebsärzten. Der zeitlich im Einzelnen fixierte Auftrag eines Museumsführers spreche nicht für eine abhängige Beschäftigung. Die Tatsache, dass der Ort der Tätigkeit der Museumsführer festgelegt sei, liege in der Natur der Dienstleistung und begründe ebenfalls kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Einweisungen in die Führungen fänden immer vor Erteilung des Auftrags statt. Den Führern bleibe in jedem Einzelfall die Freiheit zu entscheiden, ob sie die Führung durchführen wollten oder nicht. Informationen über die Führungen könnten die Führer aus dem Hauptkatalog, der Internetseite des Museums sowie der Broschüre "Rundgang" entnehmen. Weiterhin könnten sie Informationen in der (öffentlich zugänglichen) Museumsbibliothek erhalten. Die vorgefertigten Konzepte "Fischerpatent" und Flaschentaucher" seien Konzepte für Kindergeburtstage, die von ehemaligen Mitarbeitern ausgearbeitet worden seien. Die meisten Führungen würden von den "freien Mitarbeitern" selbst entwickelt. Die Tatsache, dass einheitliche Namensschilder mit dem Logo des Museums verwendet würden, sei ebenfalls kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Die betreffenden Personen könnten ohne Probleme selbst Schilder mit ihrem Namen bereithalten, ohne dass sich die Tätigkeit ändern würde. Dass das Museum die Exponate bereitstelle, spreche ebenfalls nicht für eine abhängige Beschäftigung, da es bei der Tätigkeit des Museumsführers gerade darum gehe, die dem Museum gehörenden Exponate zu erläutern. Hinsichtlich des Feedbacks der Museumsbesucher würden nur in seltenen Einzelfällen Verbesserungsvorschläge an die freien Mitarbeiter gerichtet. Es handele sich gerade nicht um Weisungen. Nicht relevant sei auch die persönliche Dienstleistungspflicht, da die Museumsführer jeweils in einem speziellen Fachgebiet besonders qualifiziert seien. Die Klägerin müsse entscheiden können, ob sie im Falle der Verhinderung einen anderen Führer beauftragen wolle oder die Führung ausfallen lassen müsse. Des Weiteren stelle die Art der Vergütung kein Hinweis für eine abhängige Beschäftigung dar. Dass die Honorarsätze im Vorhinein rahmenvertraglich vereinbart worden seien, begründe sich aus Praktikabilitätserwägungen. Anspruch auf Honorar hätten die freien Mitarbeiter nur, wenn eine Führung kurzfristig ausfalle. Entscheidend sei, dass der Vergütungsanspruch wegfalle, wenn eine Führung etwa wegen Krankheit oder Verhinderung des Führers ausfallen müsse. Dieses Risiko habe der freie Mitarbeiter in vollem Umfang zu tragen. Dass die Werbung durch das ......

    erfolge sei darin begründet, dass es sich um Führungen handele, die eben im ...... stattfänden. Des Weiteren seien die Führer weder durch vertragliche Regelungen noch durch tatsächliche Handhabung gehindert, in anderen Museen oder Einrichtungen als Museumsführer tätig zu sein. Bei den betreffenden Personen bestehe auch ein wirtschaftliches Risiko. Zwar erfordere ihre Tätigkeit keinen Kapitaleinsatz, ihr Unternehmensrisiko liege aber darin, dass sie u.U. keine Einzelaufträge von der Klägerin erhalten und dann keinen Verdienst erzielten. Des Weiteren seien die Museumsführer auch nicht weisungsgebunden. Die Freiheit der betroffenen Personengruppen, einen konkreten Auftrag anzunehmen oder abzulehnen sei ein zentrales Abgrenzungsmerkmal zur selbstständigen Tätigkeit. Vergleiche zu Teilzeitkräften und Gleitzeitmodellen in abhängiger Beschäftigung seien nicht möglich. Die freien Mitarbeiter der Klägerin erhielten lediglich Einzelaufträge. Weiterhin könnten diese nicht mit "unständig Beschäftigten" verglichen werden. Diese seien immer dem einseitigen Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen, was bei den hier betroffenen Personengruppen nicht der Fall sei. Außerdem dauere ein Auftrag immer nur 60 bis 90 Minuten, während Arbeitsverträge unständig Beschäftigter in aller Regel länger dauerten. Weiterhin liege keine fachliche Weisungsgebundenheit vor. Die Museumsführer seien in der Entscheidung frei, ob und welche Informationen sie nutzen. Dass die Klägerin an Qualitätssicherung interessiert sei, spreche ebenso nicht für eine abhängige Beschäftigung. Verbesserungshinweise würden nur in Einzelfällen gegeben. Es bestehe keinerlei Integration in die betriebliche Organisation des ............. Einen PC-Zugang für freie Mitarbeiter gebe es nicht. Ebenso gebe es keine individuellen Postfächer. In der Gesamtschau ergäben sich jedenfalls keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung. Hinsichtlich der Vorführkräfte könne im Wesentlichen auf die Ausführungen zu den Museumsführern verwiesen werden. Es würden zwar Einweisungen am Exponat vorgenommen, dies spreche aber nicht für eine abhängige Beschäftigung. Dass auch bei der Klägerin angestellte Arbeitnehmer Vorführungen übernähmen, sei auch kein zwingendes Argument, da bestimmte Tätigkeiten sowohl im Rahmen einer abhängigen als auch einer selbstständigen Tätigkeit durchgeführt werden könnten. Die Vorführkräfte würden auch nur bei Engpässen durch angestellte Arbeitnehmer ersetzt. Auch hinsichtlich der Tutoren gelte das zuvor Gesagte, der benannte "Zweischichtbetrieb" sei kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung, entscheidend sei, dass die Tutoren frei seien, ob sie einen Auftrag annehmen oder nicht.

    Zur Beitragshöhe sei auszuführen, dass die Nachforderung selbst, wenn von einer Sozialversicherungspflicht ausgegangen würde, sich aufgrund des Freibetrages gemäß § 3 Nr. 26 EStG verringern müsste. Für die Klägerin sei es leider schwierig entsprechende Nachweise zu erlangen. Die Klägerin fügte als Anlage die Erklärungen von 13 betroffenen Personen zu § 3 Nr. 26 EStG bei. Im Übrigen liege die Beweislast für die Höhe der Beitragsforderung bei der Beklagten. Säumniszuschläge seien nicht zu entrichten, da ein Fall der unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht vorliege. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum schließe die Erhebung von Säumniszuschlägen aus. Die Klägerin habe für die Erstellung des Rahmenvertrages Rechtsrat eingeholt. Die Qualifizierung von Museumsmitarbeitern, die jeweils nur von Fall zu Fall als Selbstständige tätig würden, entspreche der ganz herrschenden Übung in der gesamten Bundesrepublik. Selbst im Bundesrat seien Besucherführer bislang als selbstständig Beschäftigte qualifiziert worden, dass dies einmal anders gesehen würde, sei nicht vorhersehbar gewesen.

    Mit Bescheid vom 30.11.2010 forderte die Beklagte von der Klägerin für den Prüfzeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen insgesamt in Höhe von 199.646,71 € nach. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen in dem Anhörungsschreiben vom 07.07.2010. Ergänzend trug sie vor, dass nach den Lohnsteuerrichtlinien sowie nach § 8 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) zur Prüfung alle Unterlagen über die Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht vom Arbeitgeber vorzulegen seien. Hiernach habe der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zu bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden sei. Die vorgelegten Erklärungen nach § 3 Nr. 26 EStG seien von der Beklagten bei der Beitragsfestsetzung bereits berücksichtigt worden.

    Am 10.12.2010 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.11.2010 ein. Des Weiteren beantragte sie festzustellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat bzw. hilfswiese die Vollziehungsbescheide vom 30.11.2010 bis zum Eintritt der Bestandskraft auszusetzen.

    Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde am 03.02.2011 entsprochen.

    Zur Begründung des Widerspruchs trug die Klägerin ergänzend vor, dass die ......... im Jahre 1999 zwei Honorarkräfte als selbstständig Tätige qualifiziert habe. Eine dieser Personen (................) sei immer noch selbstständig als Museumsführerin tätig. Dienst- oder Einsatzpläne habe es weder für Museumsführer noch für Vorführkräfte gegeben. Die Einsatzzeiten der Tutoren seien zwar nach Absprache in Einsatzpläne eingetragen worden, allerdings seien diese nicht einseitig durch die Klägerin vorgegeben worden, sondern stellten lediglich Übersichtspläne dar. Falsch sei, dass Museumsführer im Namen des Museums aufträten. Die Museumsführer stellten sich zu Beginn der Führungen vor, begrüßten ihre Zuhörer. Sie seien die Besucher des konkreten Museumsführers gewesen. Es sei oft vorgekommen, dass Besucher einen einzelnen Museumsführer, der ihnen namentlich bekannt war, bevorzugten. Bei einem kurzfristigen Ausfall einer Besuchergruppe sei zunächst immer versucht worden, die Honorarkraft zu informieren, sei diese erreichbar gewesen, sei kein Honorar ausgezahlt worden, auch wenn die Kraft erst eine Stunde vor der geplanten Führung unterrichtet werden konnte. Des Weiteren hätten alle Honorarkräfte ihre Rechnungen selbst ausgestellt. Die meisten hätten hierzu eigene Rechnungsbögen verwendet, in wenigen Einzelfällen sei ein Musterformular der Klägerin zum Einsatz gekommen. Auf das Vorliegen einer eigenen Betriebsstätte komme es nicht an. Falsch sei die Behauptung der Beklagten, dass Honorarkräfte als Vorführer durch angestellte Arbeitnehmer ersetzt würden und somit die gleiche Tätigkeit ausübten. Die Honorarkräfte verstärkten lediglich das Vorführangebot. Die Tätigkeit der angestellten Vorführtechniker umfasste auch die Wartung und Pflege der Gerätschaften. Hinsichtlich der Übungsleiterpauschale führe die Klägerin derzeit eine Fragebogenaktion durch, um zu ermitteln inwiefern von den einzelnen Betroffenen von der Pauschale bereits Gebrauch gemacht wurde.

    Mit weiterem Schriftsatz vom 15.04.2011 trug die Klägerin vor, dass die betreffenden Personen nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen seien. Sie seien nie zu anderen Arbeiten herangezogen worden. Es habe keine Personalakten sowie keinen eigenen (PC-)Arbeitsplatz im Museum gegeben. Insbesondere die Tutoren hätten auch und gerade an den Wochenenden selbst für Vertretungen gesorgt, wenn sie einen Auftrag nicht wahrnehmen konnten. Des Weiteren sei die Vereinbarung einer festen Honorartabelle unerheblich für die Einordnung der Tätigkeiten. Derartige Vereinbarungen seien bei Rahmenverträgen jeglicher Art üblich. Sie sollen den Vertragspartnern eine gewisse Planungssicherheit gewährleisten. Auch die im Verwaltungsverfahren ausgewerteten Fragebögen der betroffenen Personen sprächen nicht für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Die Fragen seien nicht richtig gestellt oder zum Teil suggestiv. Darüber hinaus werde deutlich, dass sich die überwiegende Zahl der freien Mitarbeiter nicht als weisungsgebunden betrachtete. Zum Beispiel hätten 15 freie Mitarbeiter angegeben, dass keine Weisungen erteilt wurden, weitere 15 teilten mit, sie hätten allgemeine Einführungshinweise erhalten. Lediglich 18 der Befragten hätten mitgeteilt, sie hätten Weisungen erhalten, wobei dies in den meisten Fällen nicht weiter konkretisiert worden sei. Die Fragestellung sei zu ungenau gewesen. Das von der Beklagten zugrunde gelegte Kriterium "kein eigener Kapitaleinsatz" könne lediglich bei Tätigkeiten von Bedeutung sein, die ihrer Natur nach Sachkapital benötigten. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei anerkannt, dass das für eine selbstständige Tätigkeit charakteristische Unternehmensrisiko nicht in jedem Fall mit dem Kapitalrisiko gleichzusetzen sei. Insbesondere habe das BSG entschieden, dass jemand ein Unternehmensrisiko schon dann zu tragen habe, wenn der Erfolg des Einsatzes seiner Arbeitskraft ungewiss sei. Dies gelte namentlich, wenn kein Mindesteinkommen garantiert sei (BSG vom 27.03.1980, 12 RK 76/79). Genauso habe es im vorliegenden Fall gelegen, das Unternehmensrisiko der Museumsführer habe darin gelegen, dass bei mangelnder Nachfrage keine Einzelaufträge von der Klägerin weitergegeben worden seien. Schließlich seien abhängige Beschäftigungsverhältnisse für die Klägerin nicht interessengerecht gewesen. Sie habe sich bewusst dafür entschieden, für die Führungen selbstständige Museumsführer zu beauftragen. Abhängig beschäftigte Museumsführer als Arbeitnehmer würden eine gänzlich andere Organisation erfordern. Angestellte Führer müssten sich beispielsweise zu bestimmten Zeiten für Führungen bereithalten, ohne dass überhaupt feststehe, ob eine Führung gebucht werde. Das breite Angebot an Führungen mit unterschiedlichen Schwerpunkten sei mit organisatorisch und betriebswirtschaftlich vertretbarem Aufwand nur möglich, wenn die Widerspruchsführerin in jedem Einzelfall neu entscheiden könne, welchen Führer sie auswähle. Eine so flexible Auftragserteilung für derart kurze Zeiträume sei in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nicht möglich.

    Darüber hinaus legte die Klägerin weitere Erklärungen der betreffenden Personen vor, dass diese die Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG im Prüfzeitraum nicht in Anspruch genommen hätten.

    Mit Bescheid vom 04.05.2012 wurde dem Widerspruch teilweise stattgegeben. Aufgrund nachgereichter Erklärungen zur Übungsleiterpauschale verringerte sich die Nachforderung auf 162.441,02 € einschließlich Säumniszuschlägen. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ergänzend zu der Begründung des Ausgangsbescheides führte die Beklagte aus, dass alle Personengruppen ihre Leistungen in der von der Klägerin bestimmten Arbeitsorganisation erbracht hätten. Die Klägerin habe in Abhängigkeit ihres Bedarfes den Einsatz der Arbeitskräfte organisiert und ihnen die erforderlichen Mittel (Exponate, Kleidung, Skripte, Konzepte und Rechtsmaterial, Verbrauchsmaterialien) kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Säumniszuschläge entstünden kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf. Soweit vorgetragen werde, dass Beratung von Rechtsanwälten in Anspruch genommen worden sei, beziehe sich dies auf die vertragliche Gestaltung, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung müsse durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. ein Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der DRV Bund beurteilt werden. Es treffe zu, dass die Arbeit als Museumsführer sowohl als abhängige Beschäftigung, als auch selbstständige Tätigkeit qualifiziert werden könne, dies sei jedoch nach dem jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Kosten des Widerspruchsverfahrens seien nicht zu erstatten, da die zur teilweisen Stattgabe führenden Unterlagen erst im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden seien.

    Am 14.05.2012 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid in Ausführung des Widerspruchsbescheides vom 04.05.2012, der die Nachforderung auf insgesamt 162.441,02 € einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 43.323,50 € festsetzte.

    Am 01.06.2012 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht in Mannheim erhoben. Zur Begründung hat sie an ihrem Vortrag im Verwaltungsverfahren festgehalten, dass die von der Klägerin beauftragten "freien Mitarbeiter" als selbstständig Tätige zu qualifizieren seien. Ausdrücklich widersprochen werde der Behauptung der Beklagten im Widerspruchsbescheid, die Klägerin habe aufgrund von Sparvorgaben eine Personalreduzierung um 30 % ab 2006 vornehmen müssen und daher freie Mitarbeiter eingesetzt. Die Klägerin beschäftigte seit jeher freie Mitarbeiter. Nicht richtig sei weiterhin, die Museumsführer hätten keine eigenen Konzepte entworfen. So habe die freie Mitarbeiterin ............. "Papierschöpfen mit Frühlings- oder Herbstblüten" entwickelt. Herr ...... habe die Führung "Leonardo" ausgearbeitet. Auch wenn diese konkreten freien Mitarbeiter nicht von dem Bescheid erfasst seien, zeige dies die inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Museumsführer, die natürlich in unterschiedlichem Maße von den einzelnen Führern genutzt worden sei. Es habe aber keine verbindlichen Konzepte gegeben. Ein Teil der von dem angefochtenen Bescheid erfassten Museumsführer arbeite auch in anderen Einrichtungen als Führer, so z. B. Frau ......... als Führerin im Kloster Lorsch. Hinsichtlich der Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale habe die Beklagte keine Nachforschungen vorgenommen. Im Änderungsbescheid vom 14.05.2012 sei der Bescheid hinsichtlich nachgereichter Nachweise zur Übungsleiterpauschale korrigiert worden. Bei stichprobenartiger Prüfung habe sich allerdings bei Frau .......... ein Fehler ergeben. Des Weiteren habe die Beklagte eine Anzahl freier Mitarbeiter der Klägerin im betreffenden Zeitraum zu Recht als selbstständig Tätige qualifiziert. Alle freien Mitarbeiter hätten denselben Rahmenvertrag und seien in gleicher Weise mit Einzelaufträgen betraut gewesen. Es sei zuzugeben, dass manche der freien Mitarbeiter keine weiteren Auftraggeber hätten, andere aber schon und dass manche mehr Phantasie und Mühe in die Gestaltung ihrer Führungen als Andere steckten. Auf diese individuellen Unterschiede könne es nicht ankommen. Dies sei gerade Ausdruck unternehmerischer Gestaltungsfreiheit. Eine unterschiedliche Qualifizierung widerspreche § 7 SGB IV und dem Gebot der Rechtssicherheit.

    Die Klägerin beantragt,

    den Bescheid der Beklagten vom 30. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Mai 2012 und des Ausführungsbescheides vom 14. Mai 2012 aufzuheben.

    Die Beklagte beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. In Erwiderung zur Klagebegründung hat sie vorgetragen, dass die benannte Frau .............. bis ins Jahr 2006 als Beschäftigte der Klägerin angemeldet gewesen sei, inwiefern und in welcher Funktion sie eigene Konzepte entwickelt habe, sei nicht belegt. Herr ............ sei von dem angefochtenen Bescheid nicht umfasst. Nicht nachvollziehbar sei die Äußerung der Klägerin, dass es sich bei den Führungsteilnehmern um Besucher des konkreten Museumsführers gehandelt haben solle. Die Führer hätten die Tätigkeit nicht für das jeweils eigene Unternehmen, sondern im Namen und auf Rechnung Dritter, also für die Klägerin, ausgeübt. Sie würden im allgemeinen Geschäftsverkehr auch nicht als Selbstständige wahrgenommen. Die Besucher hätten sich an die Klägerin gewandt, von ihr wurde der Museumsbesuch organisiert und auch abgerechnet. Die Tatsache, dass die Tutoren sich untereinander absprechen konnten in welchem Bereich sie arbeiteten, widerspreche gerade einer Beurteilung als Selbstständige.

    Mit Beschluss vom 25.09.2012 hat die Kammer gemäß § 75 Abs. 2a Satz 1 SGG angeordnet, dass nur solche Personen beigeladenen werden, die dies bis spätestens 31.01.2013 (Eingang bei Gericht) beantragen. Der Beschluss ist ordnungsgemäß in der Süddeutschen Zeitung, der Frankfurter Allgemeinen Zeitung sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Durch Beschluss vom 01.03.2013 hat das Gericht Herrn ................... gemäß § 5 Abs. 2 SGG beigeladen. Durch Beschlüsse vom 02.07.2013, 19.7.2013 und 13.9.2013 hat das Gericht weiterhin Frau ............, Frau .........., Frau ............, Frau ............., Frau ..........., Herrn ........., Frau .............., Frau .............., Herrn ................., Herrn ................, Frau ............, Frau ............... und Herrn ............... beigeladen.

    In der mündlichen Verhandlung am 31.07.2013 und am 02.10.2013 hat das Gericht die Beigeladenen zu 2. bis 14. zu ihrer Tätigkeit bei der Klägerin befragt. Als Zeugen sind der Verwaltungsleiter der Klägerin Herrn .................. und der Oberkonservator ................ vernommen worden. Auf die Sitzungsniederschriften wird vollumfänglich verwiesen.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten Bezug genommen.
    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin beschäftigte die in den Bescheiden benannten Personen im Prüfzeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Die Beklagte hat von der Klägerin daher zu Recht Beiträge und Umlagen nachgefordert. Die Säumniszuschläge wurden korrekt festgesetzt.

    Die notwendigen Beiladungen gem. § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wurden nach §§ 75 Abs. 2a SGG durch eine Massenbeiladung ersetzt. Zur weiteren Ermittlung des Sachverhaltes wurden einzelne von den Bescheiden der Beklagten betroffene Personen beigeladen und zu ihrer Tätigkeit bei der Klägerin persönlich befragt. Diese Befragung, die Zeugenaussagen der Herren ........ und Dr. ...... sowie die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren beigezogenen und erstellten Unterlagen bilden die Grundlage der vorliegenden Entscheidung.

    I. Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte ist nach § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zuständig. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung gegenüber den Arbeitgebern nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

    II. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die von den Bescheiden der Beklagten betroffenen Honorarkräfte der Klägerin waren im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses tätig.

    Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sowie in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt (dazu unter 2.). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmensrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (dazu unter 3.). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG, Urt. v. 22. Juni 2005, B 12 KR 28/03 R m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 20. Mai 1996, 1 BvR 21/96). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG, Urt. v. 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R). Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (dazu unter 1.). Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht aber der formellen Vereinbarung vor. Somit gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urt. v. 01. Dezember 1977, 12/3/12 RK 39/74; Urt. v. 10. August 2000, B 12 KR 21/98; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urt. v. 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R).

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Kammer im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend in allen Tätigkeitsformen die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände überwiegen.

    1. Alleine aus der Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und den Honorarkräften lässt sich keine endgültige Zuordnung zu einem sozialversicherungsrechtlichen Status vornehmen.

    Zunächst wurden mit den betroffenen Honorarkräften bis zum 28.2.2007 Werkverträge abgeschlossen. Gegenstand der Werkverträge war die Erbringung einer konkreten Leistung (z.B. für die "freie Mitarbeiterin" ............. "50 Präsentationen" Handpapier schöpfen). In § 3 des Werkvertrages wurde bestimmt, dass der entsprechende freie Mitarbeiter persönlich und wirtschaftlich unabhängig sei und der Auftraggeberin (Klägerin) sofort mitzuteilen habe, wenn er im wesentlichen Maße von dem Honorar seinen Lebensunterhalt bestreite. In § 2 wurde die Bruttovergütung vereinbart, in der alle Steuern enthalten seien. Weitere Regelungen sind dem Werkvertrag nicht zu entnehmen. Aus dem knappen Wortlaut geht jedoch hervor, dass die Klägerin mit den betroffenen Mitarbeitern eine Leistung in Selbstständigkeit vereinbaren wollten.

    Ab dem 01.03.2007 wurden die Werkverträge durch einheitliche Rahmenverträge ersetzt. Für Selbstständigkeit spricht nach dem Wortlaut des Rahmenvertrages zunächst, dass es die freie Entscheidung der Klägerin ist, ob und in welchen Ausstellungen freie Mitarbeiter beauftragt werden, im Gegenzug können die freien Mitarbeiter frei entscheiden, ob und inwieweit ein solcher Auftrag angenommen wird (unter 2. des Rahmenvertrags). Im Falle des Vertragsschlusses ist der freie Mitarbeiter grundsätzlich frei von Weisungen, jedoch an die von der Klägerin im konkreten Vertragsverhältnis angegebenen Termine und Inhalte gebunden (unter 3.). Ein Anspruch auf ein bestimmtes Vertragsvolumen besteht nicht (unter 4.) Steuern und Sozialversicherungsbeiträge müssen selbst erbracht werden (unter 9.). Der konkrete Inhalt der Tätigkeit wird durch einen sog. Leistungsschein festgelegt, insbesondere auch der zeitl. Rahmen und das konkrete Honorar (s. Präambel d. Rahmenvertrags). Der Leistungsschein geht der Honorartabelle grundsätzlich vor (unter 8.). Die vorgenannten Regelungen sowie die Ausführungen in der Präambel ("über ihre festangestellten Kräfte hinaus") deuten darauf hin, dass zwischen den Vertragsparteien die Begründung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht gewollt war.

    Indes enthält der Vertrag auch Regelungen, die für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechen, so insbesondere die Regelung, dass der Honoraranspruch unberührt bleibt, falls eine Führung kurzfristig ausfällt oder wegen Verspätung der Gruppe verkürzt erbracht wird (unter 7.). Weiterhin, dass sich die Vergütungshöhe nach einer Leistungstabelle (unter 8.) richtet und dass in dem Leistungsschein (der konkrete Vertrag im Einzelfall) der Inhalt, zeitliche Rahmen und das konkrete Honorar (Präambel) vereinbart werden. Ein weiteres Indiz für abhängige Beschäftigung stellt die Vereinbarung unter Ziff. 6. dar, dass der Mitarbeiter über eigene Abwesenheit, die über 7 Tage hinausgeht, Mitteilung machen soll.

    Einem im Vertrag dokumentierten Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, kommt jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 28.05.2008, a.a.O., Rn. 16). Während der Rahmenvertrag als solcher danach sowohl für als auch gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechende Regelungen enthält, überwiegen bei Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen der jeweiligen Einzelaufträge die für eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände nach Ansicht der Kammer deutlich.

    2. Die Beigeladenen waren in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebunden. Eine Eingliederung in hohem Maße konnte das Gericht für die als Tutoren, Vorführer, Labor-Vorführer und die Gestaltung von Kindergeburtstagen eingesetzten Kräfte feststellen (dazu unter a bis d), die Museumsführer waren zwar nicht persönlich abhängig i.S. einer Weisungsunterworfenheit, allerdings zumindest organisatorisch in den Betrieb der Klägerin eingegliedert (dazu unter e)).

    Alle von der Klägerin im Prüfzeitraum beauftragten Honorarkräfte waren zwar grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob und wann sie tätig sein wollten, jedoch ist dies kein starkes Indiz für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Derlei Gestaltungsmöglichkeiten bestehen nämlich auch im Rahmen von sozialversicherungspflichtiger Teilzeitarbeit, Aushilfstätigkeit oder sog. "unständig Beschäftigten". Nur die freie Entscheidung der Annahme des Arbeitsauftrages alleine macht die Tätigkeit nicht zur Selbstständigen, maßgeblich ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.

    Auf der anderen Seite vermag die Tatsache, dass die komplette Organisation der Einsätze der Honorarkräfte über die Verwaltung der Klägerin lief, diese damit in ihrer Tätigkeit den betrieblichen Erfordernissen der Klägerin unterworfen waren und keinen Einfluss darauf hatten, wann ihnen Einsätze angeboten wurden, keine abschließende Einordnung der Tätigkeit als abhängige Beschäftigung zu liefern sondern stellt ebenfalls ein Indiz für eine solche Einordnung dar. Zu prüfen war vielmehr, ob die Betroffenen auch hinsichtlich der Art der Ausführung der Tätigkeit einem Weisungsrecht der Klägerin unterlagen und insoweit in den Betrieb der Klägerin eingegliedert waren bzw. aufgrund der Erbringung eines "Dienstes höherer Art" die organisatorische Einbindung in den Betrieb das entscheidende Gewicht erhielt (BSG, Urt. v. 9.12.2981, B 12 RK 4/81).

    a) Nach dem Vortrag der Beteiligten, den Angaben des Zeugen ............., der Befragung einzelner Beigeladener und den weiteren Ermittlungen des Gerichts ergibt sich, dass die Tutoren in hohem Maße in die betriebliche Organisation der Klägerin eingegliedert waren. Nach Auskunft des Zeugen .............. wurden Tutoren eingesetzt, um die Ausstellungsformen "Elementa 1 und 2" zu begleiten. Die Tutoren hatten die Aufgabe Experimente in der Ausstellung zu betreuen und den Besuchern bei Fragen erklärend zur Seite zu stehen. Ihnen wurden von den Mitarbeitern der Museumspädagogik und Kuratoren über die Experimentbeschreibung am Objekt hinaus Hintergrundinformationen zur Verfügung gestellt, die sie bei Rückfragen von Besuchern verwenden konnten. Da die Experimente durch ihre Funktionsweise determiniert waren, gab es für die Tutoren auch keinen weiteren Spielraum über die Methodik der Erläuterung des konkreten Experiments/Exponats hinaus. Die Angaben des Zeugen ................. decken sich auch mit den befragten Beigeladenen (zu 10. und 11.), die darlegten, dass sie sich an den konkreten Exponaten zu orientieren hatten und für Besucher für allgemeine Fragen zur Verfügung standen. Sie hatten u.a. die Aufgabe auch Besucher (insbes. Schulklassen) aktiv anzusprechen, um Experimente zu erklären.

    Auch hinsichtlich der Organisation der Einsätze der Tutoren sind diese als "Bestandteil des Betriebs" der Klägerin anzusehen. Die Einsätze wurden monatsweise im Voraus nach Absprache mit den Tutoren geplant. Die einzelnen Tutoren wurden immer für 4 oder 8 Stunden eingesetzt, und waren dann in der Ausstellung anwesend. Geschuldet wurde also de facto eine Tätigkeit und kein Erfolg. Die Vergütung wurde unabhängig vom Besucherstrom gewährt. Die Tutoren hatten ein T-Shirt des Museums zu tragen, damit sie als Ansprechpartner erkennbar waren.

    Trotz der Regelungen im Werk- bzw. später im Rahmenvertrag, die auf eine selbstständige Tätigkeit hindeuteten, sprachen die tatsächlichen Verhältnisse für die Tätigkeit der Tutoren überwiegend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, ihre Einsätze unterlagen gänzlich der "objektiven Ordnung" des Betriebes der Klägerin und waren inhaltlich überdies mit wenig Spielraum ausgestattet (BSGE 19, 265, 267 [BSG 31.07.1963 - 3 RK 46/59]).

    b) Auch die Vorführer waren in hohem Maße in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebunden. Der Zeuge ............... betont, dass das von der Klägerin betriebene ............... ein sog. "arbeitendes Museum" sei, dessen Exponate (beispielsweise die Druckerpressen) erst adäquat zur Geltung kämen, wenn sie auch von Vorführkräften bedient würden. Die Vorführer waren damit essentieller Teil des Museumsbetriebes. Die Vorführer betreuten keine speziellen Besuchergruppen, sondern hielten sich bei den Exponaten auf, um dieses bei Bedarf vorzuführen. Die Vorführer waren zu festen - vorher von der Museumsverwaltung koordinierten - Zeiten an den jeweiligen Exponaten anzutreffen. Die Museumsbesucher wurden beim Eintritt in das Museum auf stattfindende Vorführungen hingewiesen. Die benötigten Arbeitsmaterialien (z.B. Papier zum Bedrucken) wurden ebenfalls von der Klägerin gestellt. Den Vorführern wurde ein fester Stundenlohn nach der in den Verträgen in Bezug genommenen Honorartabelle gezahlt. Das Honorar wurde unabhängig vom Besucherstrom fällig. Die Vorführer trugen meist vom Museum gestellte Kleidung, insbesondere ein blaues Polohemd, das den Zweck hatte, sie für die Besucher als Mitarbeiter des Museums erkennbar zu machen. Des weiteren trugen die meisten Vorführer Namensschilder mit dem Logo der Klägerin.

    Zwar handelte es sich bei den Vorführern zumeist um "Fachleute", d.h. Personen, die über eine einschlägige Berufsausbildung (z.B. als Drucker) verfügten, jedoch sagt dies nichts darüber aus, ob diese als Arbeitnehmer oder Selbstständige beschäftigt waren. Der Zeuge .............. erklärte, dass der konkrete Arbeitsauftrag durch die zu bedienende Maschine festgelegt war, auch wenn die Vorführkräfte die Freiheit hatten, eigene Akzente zu setzen und sich mit konkreten Fragen von Besuchern auseinander setzen mussten. Der tatsächliche Gestaltungsspielraum war jedoch prinzipiell auf die Funktionsweise des Exponats beschränkt.

    Teilweise wurden die Vorführungen auch von festangestellten Mitarbeitern des Museums getätigt. Die Beigeladenen (6. und 7.) haben ausgeführt, dass sie teilweise mit den festangestellten Mitarbeitern zusammengearbeitet hätten. Als nicht relevant sieht das Gericht in diesem Zusammenhang die Einlassung der Klägerin, dass die festangestellten Kräfte v.a. für die Wartung und Pflege der Exponate zuständig gewesen seien. Entscheidend ist hier, dass Festangestellte - wenn auch möglicherweise nur vereinzelt - auch Vorführungen (und damit das Gleiche wie die Honorarkräfte) bestritten haben. Zeuge ..................... berichtete auch, dass ausgeschiedene festangestellte Mitarbeiter im Vorführbereich nicht mehr ersetzt wurden und hierfür Honorarkräfte eingesetzt wurden.

    Dies alles sind gewichtige Indizien für eine Weisungen unterworfene Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin der betreffenden Vorführer. Mithin ist auch für die Vorführer eine Diskrepanz der tatsächlichen Verhältnisse zu den Regelungen im Werk- bzw. später im Rahmenvertrag festzustellen. Die tatsächlichen Verhältnisse sprechen überwiegend für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung.

    c) Des Weiteren waren nach den Feststellungen des Gerichts für Vorführungen im Labor (für sog. "Lerngänge") eingesetzte Honorarkräfte in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebunden. Nach den Angaben der Beigel. zu 4. bestanden die Laborangebote aus klar vorgegebenen Themenbereichen (z.B. Kosmetikherstellung, "Säure-Basen"). Zwar hätten sich die entsprechenden Teilnehmer wünschen können, welche Versuche sie machen wollten, jedoch war die Auswahl alleine durch das von der Klägerin gestellte Material (z.B. die entsprechenden Chemikalien) von vornherein auf ein bestimmtes Angebotsspektrum begrenzt. Die Beigel. zu 4. gab auch an, dass sie vor ihrer eigenen Tätigkeit mehrfach bei Kollegen oder der (festangestellten) Leiterin des Laboratoriums hospitiert und sich so auf ihre eigene Tätigkeit vorbereitet habe. Die Leiterin des Laboratoriums habe die entsprechenden Konzepte und Handouts für die Besucher erstellt, die auch immer bei den Veranstaltungen ausgelegen hätten. Außerdem habe auch sie als festangestellte Mitarbeiterin derartige "Lerngänge" angeboten. Einen relevanten inhaltlichen Gestaltungsspielraum hatten die Betreuer der Laborangebote mithin nicht.

    Trotz der vertraglichen Situation - gewollte selbstständige Tätigkeit - ist für die Tätigkeit im Lerngang davon auszugehen, dass sie in die Betriebsorganisation der Klägerin eingegliedert war. Bei der Erfüllung des Auftrages gab es klare Begrenzungen im Themenspektrum, die Lerngänge wurden im wesentlichen von einer Museumsmitarbeiterin konzipiert und teilweise auch von festangestellten Mitarbeitern durchgeführt. All dies spricht für eine abhängige Beschäftigung der betreffenden Honorarkräfte.

    d) Die Betreuer von Kindergeburtstagen bildeten ebenfalls einen Bestandteil des Gesamtkonzepts des ................. Im wesentlichen betreuten sie Kinder zu einem bestimmten vorher ausgesuchten und über die Museumsverwaltung gebuchten Thema (z.B. Flaschentaucher, Fotoralley auf dem Museumsschiff). Auch wenn die Themen Exzerpte aus dem Führungsprogramm darstellten, so waren sie inhaltlich doch klar umrissen. Nach Aussage des Zeugen ............ gab es für einige Themen Handreichungen und - von Mitarbeitern der Museumspädagogik - vorbereitete Materialien. ......... führte aus, dass die Betreuer für größere inhaltliche Änderungen des gebuchten Themas bei der entsprechenden Mitarbeiterin der Museumspädagogik um Erlaubnis hätten fragen müssten. Die Beigel. zu 2. berichtete, dass die einzelnen Themen und die Ergebnisse (beispielsweise der Bau eines funktionstüchtigen Raketenautos) von Mitarbeitern der Museumspädagogik vorbereitet und beschrieben wurden. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass keine größere inhaltliche Gestaltungsfreiheit gegeben war. Die Betreuer von Kindergeburtstagen waren damit weisungsgebunden und in die Betriebsorganisation eingebunden, auch wenn nach dem mit der Klägerin geschlossenen Werk- bzw. Rahmenvertrag eine selbstständige Tätigkeit gewollt war.

    e) Schwieriger zu beurteilen hinsichtlich der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin ist die Tätigkeit der beauftragten Museumsführer, da sie nach der Überzeugung der Kammer jedenfalls in der Art der Ausführung nicht weisungsgebunden waren. Festzustellen war jedoch zumindest eine Einbindung organisatorischer Art in den Betriebsablauf der Klägerin.

    Aufgabe der Museumsführer war es, Besuchergruppen für eine vorbestellte und gebuchte Zeit durch die gewünschte Ausstellung zu führen, Fragen zu beantworten und auf die Interessen der jeweiligen Gruppe einzugehen. Die befragten Museumsführer haben sich zumeist mit ihrem Namen und als freie Mitarbeiter vorgestellt. Insbesondere die Beigeladenen zu 12., 13. und 14. verfügen über Hochschulabschlüsse auf historischem oder technischem Fachgebiet.

    Die angehörten Beigeladenen konnten glaubhaft machen, dass sie im Wesentlichen frei von Weisungen der Klägerin waren. Zwar wurde für jede (neue) Ausstellung eine sog. Kuratorenführung angeboten, in der sich die Museumsführer mit der Ausstellung vertraut machen konnten, jedoch war der Besuch einer solchen Führung keine Pflichtveranstaltung. Fertige Konzepte und Handreichungen für die Führungen gab es nicht, den Inhalt ihrer Führungen erarbeiteten sich die Museumsführer selbst, eine Qualitätskontrolle hat nicht stattgefunden. Für vernachlässigbar hält es die Kammer in diesem Zusammenhang, wenn der Zeuge ...... angibt, dass er manchmal bei neuen Museumsführern mitgelaufen sei, um Feedback zu geben. Er und die befragten Museumsführer haben jedenfalls glaubhaft ausgeführt, dass die Museumsführer bei den Führungen einen großen Gestaltungsspielraum hatten und haben.

    Die Gestaltungsfreiheit der Museumsführer im Hinblick auf die eigenverantwortliche Übermittlung der Ausstellungsinhalte alleine indiziert aber noch keine selbstständige Tätigkeit, denn bei sog. "Diensten höherer Art" kann das Weisungsrecht eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Die Arbeitsleistung bleibt dennoch fremdbestimmt, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in dessen Diensten sie verrichtet wird. Bei Diensten höherer Art, bei denen dem Arbeitgeber aus tatsächlichen Gründen, z.B. aufgrund überragender Fachkenntnis, eine Einflussnahme auf die Art der Tätigkeit nicht möglich ist, kommt dem Merkmal der Eingliederung in einen übergeordneten Organismus entscheidendes Gewicht zu (BSGE 16, 289, 294)). Die Qualität einer Besucherführung wird besonders dadurch mitbestimmt, dass sich der Führer auf die Interessen und Wünsche der Gruppe einstellen kann. Insofern wäre es auch im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses lebensfremd, dass ein starrer inhaltlicher Rahmen oder gar konkrete Formulierungen vorgegeben würden (SG Berlin, Urt. v. 2.6.2009, S 36 KR 2382/07, [...] Rn. 48).

    Wie oben bereits ausgeführt, lag die komplette Organisation der Tätigkeit der Museumsführer in Händen der Museumsverwaltung, ungeachtet der Tatsache, dass die Museumsführer keinerlei inhaltlichen Weisungen von Seiten der Klägerin unterlagen, liegt eine Eingliederung jedoch aufgrund des organisatorischen Rahmens vor

    Im Ergebnis zeigen sich bei der Tätigkeit der Museumsführer sowohl für als gegen eine abhängige Beschäftigung sprechende Aspekte. Den Ausschlag für die Einordnung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis hat jedoch (besonders für den Fall der Museumsführer) das jeweils fehlende Unternehmensrisiko gegeben.

    3. Neben der Eingliederung in die Betriebsorganisation der Beigeladenen ist für das Gericht maßgeblich, dass die Beigeladenen - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - kein wesentlich ins Gewicht fallendes Unternehmensrisiko trugen. In der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - der sich die erkennende Kammer anschließt - stellt dies ein besonders gewichtiges Entscheidungskriterium dar (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 24. Februar 2012, L 4 KR 352/11 m.w.N.; Urt. v. 30. März 2012, L 4 R 2043/10). Ein Unternehmensrisiko eines Selbstständigen liegt vor, wenn eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. z. B. BSG, Urt. v. 28. Mai 2008, B 12 KR 13/07 R). Zum echten Unternehmensrisiko wird dieses Risiko deshalb regelmäßig erst, wenn bei Arbeitsmangel nicht nur kein Einkommen oder Entgelt aus Arbeit erzielt wird und zusätzlich auch Kosten für betriebliche Investitionen und/oder Arbeitnehmer anfallen oder früher getätigte Investitionen brach liegen (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.1.2004, L 4 KR 3083/02). Das Unternehmensrisiko ist nicht mit dem Einkommensrisiko zu verwechseln, welches auch abhängig Beschäftigte tragen, wenn sie nach Zeit bezahlt werden. Entscheidend ist außerdem, dass der Betroffene "wie ein Unternehmer am Markt auftritt".

    Alleine die vertragliche Regelung der betroffenen freien Mitarbeiter mit der Klägerin, dass Sozialabgaben und Steuern selbst zu entrichten waren, stellt kein Unternehmensrisiko dar. Ebenso wenig, dass die betroffenen Mitarbeiter das Risiko des Erhalts ihrer eigenen Arbeitskraft trugen, nur nach tatsächlich gearbeiteten Stunden bezahlt wurden und ein vertraglicher Urlaubsanspruch sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nicht vereinbart worden waren. Abgesehen davon, dass Entlohnungssysteme dieser Art auch bei abhängig Beschäftigten eingesetzt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 14. Februar 2007, L 5 R 3363/06), sind solche Vertragsgestaltungen als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung nach den tatsächlichen Verhältnissen und nicht die von den Beteiligten gewählte vertragliche Beziehung. Solche Vereinbarungen sind im Übrigen eher typisch bei Scheinselbstständigkeit, die die Arbeitnehmerrechte wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Ansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und nicht zuletzt die Beitragszahlung zur Sozialversicherung umgehen soll. Dem Arbeitnehmer werden dadurch sämtliche Schutzmöglichkeiten genommen, ohne dass dies im Ergebnis durch unternehmerische Rechte oder gar Gewinne kompensiert wird (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 12. Dezember 2008, L 4 R 3542/05; Urt. v. 24. Februar 2012 - L 4 KR 352/11).

    a) Nach den Ermittlungen des Gerichts tragen die Vorführer, Tutoren, Labor-Vorführer und Betreuer von Kindergeburtstagen über ihr Einkommensrisiko hinaus kein relevantes Unternehmensrisiko. Die Mitarbeiter der genannten Bereiche hatten - über das Angebot ihrer Arbeitskraft hinaus - keinen entscheidenden Einfluss auf die Zahl der Einsätze. Vielmehr befanden sie sich in einem Pool von freien Mitarbeitern, auf den die Museumsverwaltung Zugriff hatte. Bestand aus Sicht des Museums ein Bedarf, wurden entsprechende Mitarbeiter gesucht und beauftragt.

    Die Einsatzpläne wurden von der Klägerin erstellt. Nach Übernahme eines Einsatzes hatten sie Anspruch auf Honorar unabhängig von der Zahl der Teilnehmer bzw. Museumsbesucher. Auf den Erfolg der Tätigkeit (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 2.2.2006, L 16 KR 253/04) kam es nicht an. Der Arbeitsaufwand stand in einem starren Verhältnis zum per festgelegter Honorartabelle (Abstufung nach Schweregrad und Zeitaufwand) vereinbarten Entgelt (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.12.1999, L 4 KR 2023/98), auch dies spricht gegen ein Unternehmensrisiko. Kosten für betriebliche Investitionen trugen sie nicht. Sie verfügten überdies über keine eigene Betriebsstätte und mussten ihre Arbeitsmaterialien (z.B. für Labor-Vorführungen oder Kindergeburtstage) nicht selbst anschaffen oder bereitstellen. Die Betroffenen setzten kein eigenes Kapital ein und unterlagen nicht dem Zwang, einen Gewinn erwirtschaften zu müssen. Ihr einziges (wirtschaftliches) Risiko bestand darin, bei mäßiger oder schlechter Leistung und zu geringer Einsatzfreudigkeit keine weiteren Aufträge mehr zu erhalten. Dieses Risiko trägt grundsätzlich aber auch ein abhängig beschäftigter Mitarbeiter, als er sich dem Risiko einer Kündigung bei Schlechtleistung aussetzt. Der einzige Unterschied besteht letztlich darin, dass der abhängig beschäftigte Mitarbeiter arbeitsrechtlich besser geschützt ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.9.2007, L 16 (14) R 102/05). Der Einsatz der Arbeitskraft alleine stellt kein Unternehmensrisiko dar.

    Zu einem typischen unternehmerischen Handeln gehört überdies Auftreten in eigenem Namen, Werbung nach Außen und eigene Rechnungsstellung. Die Honorarkräfte machten größtenteils keine Werbung für ihre Tätigkeit im Museum und traten nicht selbstständig am Markt auf. Die Bewerbung der Angebote lief im Wesentlichen über die Klägerin. Selbst wenn sie aber Gruppen anwarben (z.B. Gestaltung eines Kindergeburtstages), so konnten sie diese Gruppen nicht frei und "auf eigene Rechnung" im Museum herumführen bzw. die Einrichtungen des Museums zur Gestaltung des Kindergeburtstages nutzen. Auch hier lief die gesamte Organisation und Abrechnung mit den Besuchern ausschließlich über das Museum. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin darauf hinweist, dass die tatsächliche Praxis nicht präjudiziere, dass nicht prinzipiell andere Gestaltungen möglich gewesen seien, spielt das für die Beurteilung im hiesigen Rechtsstreit keine Rolle, da die tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen waren.

    Neben einer bereits in hohem Maße bestehenden Eingliederung in die Organisation der Klägerin fehlte es für die Gruppe der Tutoren, Vorführer, Labor-Vorführer und Betreuer von Kindergeburtstagen damit auch an einem Unternehmensrisiko.

    b) Auch die Museumsführer trugen kein relevantes Unternehmensrisiko. Das Fehlen des notwendigen Unternehmensrisikos der von den Bescheiden betroffenen Museumsführer macht das Gericht v.a. an dem Umstand fest, dass die beigeladenen Museumsführer nicht wie ein Unternehmer am Markt auftraten. Sie waren nicht darauf angewiesen, Gruppen für die Führungen anzuwerben. Im Gegenteil, selbst wenn sie welche angeworben haben sollten, war die Durchführung der Organisation in Händen der Klägerin, die die Einsätze letztlich "genehmigt" und koordiniert sowie abgerechnet hat. Die Museumsführer waren in keiner Weise am "Gewinn" oder "Verlust" (Stichwort: Ausfallhonorar) beteiligt. Eine tatsächliche Tätigkeit auf eigene Rechnung und eigenes Risiko - z.B. Führungen selbst angeworbener Gruppen auf eigene Rechnung - konnte nach den Ermittlungen der erkennenden Kammer im Prüfzeitraum nicht festgestellt werden. Die Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin, dass aus der tatsächlichen Praxis nicht darauf geschlossen werden könne, dass derlei "Privatführungen" grundsätzlich nicht möglich gewesen wären, vermag an der Einschätzung des Gerichts nichts zu ändern. Zu prüfen waren die tatsächlichen Verhältnisse, diese lassen ein Unternehmensrisiko insoweit nicht erkennen. Entscheidend war für das Gericht weiterhin die Tatsache, dass der Erfolg der Führungen für den Honoraranspruch der beigeladenen Museumsführer irrelevant war. Die Beigel. zu 12., 13. und 14. gaben an, dass sie das tabellarisch von der Klägerin festgelegte Honorar unabhängig von der Zahl der zu führenden Besucher erhielten. Sogar wenn eine Führung kurzfristig ausfiel, bestand der Honoraranspruch gegen die Klägerin fort. Letztlich trug also die Klägerin das Entgeltrisiko und das Risiko des Erfolges oder Misserfolges einer gebuchten Führung. Für die Höhe des Honoraranspruchs spielte die Anzahl der Führungsteilnehmer keine Rolle. Die Beigl. ............. (Beigel. zu 12.) berichtete von einer Führung für nur 2 Personen. Für einen "echten Unternehmer" hätte eine solche Führung wohl ein Verlustgeschäft bedeutet.

    Kein echtes Unternehmensrisiko sieht das Gericht in dem Umstand, dass die Museumsführer mit ungewissem Erfolg (also tatsächlicher Buchung) die Führungen vorbereitet haben. Diesem Risiko sind nicht nur Selbstständige ausgesetzt, sondern auch Aushilfen oder unständig Beschäftigte, deren Einsätze auf Abruf und nach Bedarf erfolgen.

    Das Gericht weist an dieser Stelle nochmals ausdrücklich darauf hin, dass im hiesigen Verfahren nur die Verhältnisse bei der Klägerin zu beurteilen waren. Die Beschäftigung von Museumsführern bei der Klägerin war zwar durch adäquate inhaltliche Handlungsfreiheit geprägt, allerdings war der gesamte Ablauf einer Führung von der Organisation bis zur Abrechnung mit der Besuchergruppe in Händen der Museumsverwaltung. Darüber hinaus konnte das Gericht bei den befragten Beigeladenen kein relevantes Unternehmensrisiko erkennen. Insoweit waren die bei der Klägerin eingesetzten Museumsführer als abhängig Beschäftigte zu qualifizieren.

    4. Die in dem Änderungsbescheid vom 14.5.2012 festgesetzte Beitragsforderung ist auch nicht der Höhe nach zu beanstanden. Die sog. "Übungsleiterpauschale" nach § 3 Nr. 26 EStG wurde - soweit deren Voraussetzungen von der Klägerin nachgewiesen wurden - zutreffend berücksichtigt. Die Beklagte war nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet, gem. § 8 der Beitragsverfahrensordnung (BVV) hat der Arbeitgeber die entsprechenden Unterlagen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und den Prüfern gem. § 10 Abs. 1 BVV vorzulegen. Soweit die entsprechenden Erklärungen bei der Beklagten eingereicht wurden, wurden sie bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Soweit die Klägerin die Beitragsberechnung für die Beigel. zu 2. Frau ............ bemängelt, kann das Gericht keine Unrichtigkeit feststellen. Die Pauschale gem. § 3 Nr. 26 EStG wurde für das Jahr 2008 korrekt abgezogen. Die angefochtenen Bescheide sind auch insoweit rechtmäßig.

    5. Die in den angefochtenen Bescheiden erhobenen Säumniszuschläge wurden rechtmäßig festgesetzt.

    Die Forderung von Säumniszuschlägen auch für die Vergangenheit beruht auf § 24 Abs. 1 SGB IV. Danach ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen, auf € 50,00 nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist nach § 24 Abs. 2 SGB IV ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

    Die Vertreter der Klägerin haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet Unkenntnis von der Zahlungspflicht hatten. Die Klägerin ist in der Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts organisiert und bildet damit einen Organisationstyp einer öffentlich-rechtlichen juristischen Person. Wie bei juristischen Personen des Privatrechts muss sich die Klägerin die Kenntnis ihrer Funktionsträger und deren Organisationsverschulden bei der Kontrolle und Überwachung der Mitarbeiter zurechnen lassen (LSG Nordrhein-Westfalen v. 17.10.2008, L 16 R 41/08).

    Entgegen der Auffassung der Vertreter der Klägerin steht der unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht sowohl fahrlässiges als auch vorsätzliches Verhalten i.S. von § 276 BGB entgegen (BSG, Urt. v. 13.7.2010, B 13 R 67/09 R). Das Gericht geht mit dem 13. Senat des BSG davon aus, dass sich aus der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des 12. Senates des BSG eine Einengung des Verschuldensmaßstabes auf Vorsatz nicht herleiten lässt (BSG, Urt. v. 9.11.2011, B 12 R 18/09 R; die umfassende Kasuistik des 13. Senates betrifft die Verjährungsregelung in § 25 SGB IV). Es ist mithin eine konkret-individuelle Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (BSG, Urt. v. 1.7.2010, B 13 R 67/09 R, [...] Rn. 23).

    Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn ein rechtswidriger Erfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen wird (BGH, Urt. v. 17.09.1985, VI ZR 73/84). Lediglich bewusste Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der rechtswidrige Erfolg zwar für möglich gehalten wird, aber darauf vertraut wird, dass dieser nicht eintritt. Ein Rechtsirrtum schließt den Vorsatz grundsätzlich aus, ist jedoch der Irrtum bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt vermeidbar, so bleibt eine Haftung wegen Fahrlässigkeit bestehen (BGH, Urt. v. 30.5.1972, VI ZR 6/71). Der Betreffende hat die Rechtslage sorgfältig zu prüfen, soweit erforderlichen Rechtsrat einzuholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig zu beachten (BGH, Urt. v. 14.6.1994, IX ZR 110/96). Fahrlässigkeit ist das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Ein Verstoß gegen das Sorgfaltsverbot liegt vor, wenn nach einem objektivierten Beurteilungsmaßstab der Handelnde in seiner konkreten Lage den drohenden Erfolg seines Verhaltens voraussehen und vermeiden konnte (BGH, Urt. v. 21.5.1996, VI ZR 161/95).

    Das Gericht geht aufgrund der Auswertung der im Verwaltungsverfahren beigezogenen Akten der Klägerin entgegen der Behauptungen in der mündlichen Verhandlung vom 30.7.2013 davon aus, dass die Vertreter der Klägerin zumindest grob fahrlässig gehandelt haben. Soweit vorgetragen wird, dass in bestem Wissen gehandelt worden sei, widerspricht dieser Einlassung der Schriftverkehr der Mitarbeiter der Klägerin mit der damals zur Beratung und Vertragsgestaltung beauftragten Kanzlei .............. Aus dem Schriftsatz vom 25.10.2004 (adressiert an den Zeugen ...... als Verwaltungsleiter) geht hervor, dass die Klägerin über die rechtlichen Rahmenbedingung zur Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status aufgeklärt wurde. Auf die problematische Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit wurde hingewiesen. Im gleichen Schriftsatz wurde auch auf die Möglichkeit des "Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV" verwiesen, um Klarheit bezüglich der Abgrenzung abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit zu erhalten. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin entgegen ihrer Behauptung um gesetzlich vorgesehene und rechtlich verbindliche Klärungsmöglichkeit vor der Clearingstelle der DRV wusste. Trotz des Hinweises des betreuenden Rechtsanwaltes wurden derartige Verfahren nicht eingeleitet. Der damals von Seiten der Klägerin mit der Vertragsgestaltung betraute Mitarbeiter, der Zeuge ........hat zwar angegeben, dass er sich nicht erinnern könne, ob zur statusrechtlichen Klärung der Rahmenverträge ein Statusfeststellungsverfahren gem. § 7 a SGB IV erwogen wurde und dass im Falle der Empfehlung eines Verfahrens nach § 7a SGB IV ein solches durchgeführt worden wäre. Dieser Aussage misst das Gericht jedoch in Anbetracht der Auswertung der vorgelegten Unterlagen keine Bedeutung bei. Irrelevant für die statusrechtliche Beurteilung der abgeschlossenen Rahmenverträge ist auch die Tatsache, dass es im Jahre 1999 für zwei freie Mitarbeiter Statusfeststellungsverfahren gegeben habe. Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gilt immer nur für das durchgeführte Verfahren und hat keine Auswirkungen auf die Beschäftigung personenverschiedener Mitarbeiter (Pietrek in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 7a SGB IV Rn. 28).

    Ein Rechtsirrtum ist hier nicht gegeben. Zwar hat der Schuldner grundsätzlich nicht für einen unverschuldeten Rechtsirrtum einzustehen, allerdings sind an den Entlastungsbeweis strenge Anforderungen zu stellen. Der Schuldner hat sich sorgfältig über die Rechtslage zu informieren und ggf. kundigen Rat einzuholen. Dieser Rechtsrat wurde der Klägerin von der Kanzlei .....erteilt. Der im Verkehr üblichen Sorgfalt hätte es entsprochen, wenn den Empfehlungen Folge geleistet worden wäre. Das Verschulden der Mitarbeiter der Klägerin ist dieser damit zuzurechnen (Segebrecht, in: jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 24 SGB IV, Rn. 64).

    Die Erhebung von Säumniszuschlägen erfolgte damit zu Recht, der Klägerin ist das zumindest grob fahrlässige Verhalten ihrer Vertreter zuzurechnen.

    IV. Kostenentscheidung § 197a SGG

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2; 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt das Unterliegen der Klägerin. Da die Klägerin und die Beklagte nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, finden nach § 197a SGG die VwGO und das Gerichtskostengesetz (GKG) Anwendung.

    V. Der Streitwert wird gem. §§ 63 Abs. 2 und 3 und 52 Abs. 1 GKG endgültig auf € 162.441,02 festgesetzt.

    Verkündet am 02.10.2013

    RechtsgebietSGBVorschriften§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB III; § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 SGB IV