29.10.2015 · IWW-Abrufnummer 145639
Landgericht Saarbrücken: Urteil vom 06.03.2015 – 10 S 125/14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Aktenzeichen: 10 S 125/14
16 C 147/11 (77) Amtsgericht Ottweiler
verkündet am 06.03.2015
LANDGERICHT SAARBRÜCKEN
URTEIL
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
...
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
weiterer Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ...
gegen
...
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
wegen Auskunftsanspruchs eines unterlegenen Bewerbers bei der Vergabe eines Stipendiums
hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken durch den Richter am Oberlandesgericht ... sowie die Richterinnen am Landgericht ... und ... auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2015
für R e c h t erkannt:
1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Klägers unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Ottweiler vom 01.12.2011 – Az. 16 C 147/11 (77) - festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist, als der Kläger Auskunft darüber verlangt hat, warum das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium „Think Europe – Think different“ betreffend die Förderung der Teilnahme am Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ am Europa-Institut der Universität des Saarlandes nicht an den Kläger vergeben wurde, in diesem Zusammenhang insbesondere in anonymisierter Form darzulegen,
a) nach welchen Kriterien sowohl die Vorauswahl als auch die Schlussauswahl für das Stipendium tatsächlich durchgeführt wurden und wie diese Kriterien untereinander gewichtet wurden,
b) wie die für die Vorauswahl vorgeschlagenen Bewerber einschließlich des letztlich für das Stipendium ausgewählten Bewerbers hinsichtlich der in der Stipendienausschreibung genannten Auswahlkriterien qualifiziert waren,
c) worin die gegenüber dem Kläger angeblich bessere Qualifikation dieser Personen im Einzelnen bestanden haben soll.
2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
3. Die Kosten des ersten Rechtszugs trägt der Kläger zu 30 %, die Beklagte zu 70 %; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 90 %, die Beklagte zu 10 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
6. Der Streitwert für die Gebührenberechnung in der Berufungsinstanz wird auf 7.000 Euro festgesetzt:
Gründe:
I.
Der der NPD angehörende Kläger war im Jahr 2010/2011 Teilnehmer des Masterstudiengangs „Europäische Integration“ am Europa-Institut der Universität des Saarlandes. Im Juli 2010 legte er die Erste Juristische Prüfung mit der Gesamtnote „sehr gut (14,33 Punkte)“ ab. Inzwischen hat er das Studium am Europa-Institut abgeschlossen und ist als Rechtsanwalt zugelassen.
Die Beklagte ist eine im Jahr 2009 durch das Saarland als Stifter gegründete Stiftung des Bürgerlichen Rechts, deren Stiftungskapital in Höhe von 6 Millionen Euro aus Haushaltsmitteln bereitgestellt wurde. Weitere finanzielle Mittel werden kontinuierlich aus Zustiftungen und Spenden z.B. von saarländischen Firmen ergänzt. Stiftungszweck der Beklagten ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Studium an den saarländischen Hochschulen. Er wird insbesondere erfüllt durch die Vergabe von Stipendien an Studierende der saarländischen Hochschulen (vgl. die Bekanntmachung über die Errichtung der Stiftung vom 14.05.2009 im Amtsblatt des Saarlandes Bl. 1825, GA I 15, sowie die Stiftungssatzung GA I 16 ff.).
Nach § 3 Abs. 4 der Förderrichtlinien der Beklagten (GA I 26 ff.) erfolgt die Ausschreibung der jeweiligen Stipendien durch den von der jeweiligen Hochschule benannten Ansprechpartner. Unter den eingegangenen Bewerbungen führen diese ein mit der Stiftung abzustimmendes Vorauswahlverfahren durch. Die Vorauswahl der Bewerber ist zu dokumentieren und gegenüber der Stiftung zu begründen. Die endgültige Entscheidung über die Vergabe erfolgt durch den Vorstand der Stiftung unter Beachtung der fachlichen Bewertung der Bewerber im Rahmen der Vorauswahl. Nach § 3 Abs. 3 der Förderrichtlinien besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Stipendiums.
Die Beklagte schrieb im Jahr 2010 das hier streitgegenständliche Stipendium für das Projekt „THINK EUROPE – THINK DIFFERENT“ am Europa-Institut des Saarlandes aus (vgl. die Ausschreibung GA I 24). Gefördert werden sollte die Teilnahme an dem zweisprachigen, mit dem Titel „Master of European Law (LL.M.) abschließenden Studiengang „Europäische Integration“ des Europa-Instituts mit einer monatlichen Förderung in Höhe von 666 Euro über 12 Monate, insgesamt 8.000 Euro, beginnend im Oktober 2010. Das Auswahlverfahren für das Stipendium erfolgte im Rahmen des jährlich stattfindenden schriftlichen Auswahlverfahrens für den Studiengang. Als Bewerbungsvoraussetzungen wurde genannt: „begabte, junge Studierende aus aller Welt mit abgeschlossenem Studium, das zum Masterstudium berechtigt mit sehr guten englischen und/oder deutschen Sprachkenntnissen“. Als Auswahlkriterien wurden genannt „sehr guter Studienabschluss, sehr gute englische und/oder deutsche Sprachkenntnisse, ein aussagekräftiges Motivationsschreiben“. Bewerbungsfrist war der 15.07.2010.
Der Kläger bewarb sich mit einem an die Geschäftsführung des Europa-Instituts gerichteten Motivationsschreiben vom 09.07.2010 (GA I 29 ff.) für das Stipendium.
Mit Email vom 01.09.2010 (GA I 52) teilte die Geschäftsführung des Europa-Instituts dem Kläger mit, dass seine Bewerbung „wegen starker Nachfrage und nur einem verfügbaren Stipendium nicht in die Vorauswahl gekommen“ sei. Der Kläger bat die Geschäftsführung des Europa-Instituts mit Email vom 02.09.2010 (GA I 53) um Mitteilung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Gründe. Nachdem keine Reaktion erfolgte, erinnerte er mit Schreiben vom 10.09.2010 an seine Anfrage (GA I 54). Mit Email vom 21.09.2010 (GA I 55) verwies die Geschäftsführerin des Europa-Instituts den Kläger auf die Nachricht vom 01.09.2010 und f ügte hinzu, dass die Vorauswahl des Europa-Instituts lediglich ein Vorschlag sei, der die beklagte Stiftung nicht binde. Das Bewerbungsverfahren dauere noch an; die endgültige Entscheidung über die Stipendienvergabe treffe der Vorstand der Beklagten, der ggf. in Ansehung aller Bewerbungen entscheide. Im Übrigen handele es sich um eine Stiftung des Bürgerlichen Rechts. Der Kläger werde nach endgültiger Entscheidung über das Stipendium erneut informiert werden.
Mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 04.10.2010 (GA I 56) bat der Kläger erneut um Sachstandsmitteilung hinsichtlich seiner Bewerbung. Die Beklagte teilte am 28.10.2010 mit, dass sie das Schreiben zuständigkeitshalber an das Europa-Institut zur weiteren Veranlassung weitergeleitet habe (GA I 57). Der Kläger bat die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 18.11.2010 (GA I 58) unter Hinweis auf den Beginn des Förderzeitraums im Oktober 2010 um alsbaldige Bescheidung und insbesondere um Darlegung der Entscheidungsgründe. Die Geschäftsführerin des Europa-Instituts teilte dem Kläger mit Email vom 22.11.2010 (GA I 59) im Auftrag der Beklagten mit, dass die Beklagte an ihn kein Stipendium vergeben habe.
Der Kläger erhob im März 2011 beim Amtsgericht Klage auf Auskunft, warum das streitgegenständliche Stipendium nicht an ihn vergeben worden sei.
Im Mai 2011 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Direktor des Europa-Instituts Univ.-Professor ... statt, in dem letzterer mitteilte, dass bei der Auswahlentscheidung insbesondere auch darauf Augenmerk gerichtet worden sei, welcher Bewerber das Stipendium auf Grund seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage besonders benötigt habe, um überhaupt am Europa-Institut studieren zu können.
Der Kläger hat behauptet, er habe das Stipendium nur deshalb nicht erhalten, weil er Mitglied der NPD sei und sich zudem – unstreitig - zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit mit der Universität befunden habe.
Er hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Auskunft, weshalb er nicht berücksichtigt worden sei, nach den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts zu (§ 39 Abs. 1 SVwVfG i.V.m. § 242 BGB, Art. 19 Abs. 4, Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG). Da die Beklagte öffentliche Aufgaben mit öffentlichen Mitteln durch Vertreter der öffentlichen Hand wahrnehme und das Stiftungskapital gänzlich aus dem saarländischen Landeshaushalt stamme, zudem die Gremien maßgeblich von Vertretern des Staats kontrolliert würden, wobei das Saarland die alleinige und vollständige Kontrolle über die Besetzung der Stiftungsorgane ausübe, handele es sich bei ihr um einen „Verwaltungstrabanten“ in Privatrechtsform. § 39 SVwVfG sei nach den Grundsätzen des Verwaltungs-privatrechts anwendbar; das an sich anwendbare Zivilrecht werde durch das öffentliche Recht überlagert. Somit müsse die Ablehnung seiner Bewerbung wie ein Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen sein, welche die der Entscheidung zugrunde liegenden Ermessenserwägungen offenlegen müsse. Da es sich um ein öffentliches Stipendium handele, habe er, der Kläger, gem. Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG analog i.V.m. § 242 BGB einen Bewerberverfahrensanspruch dahingehend, dass seine Bewerbung beurteilungs- und ermessensfehlerfrei zu bescheiden sei. Nach dem Grundrecht des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) müssten dem unterlegenen Bewerber die Gründe für die Auswahlentscheidung mitgeteilt werden, denn nur so könne der Bewerber beurteilen, ob eine Anfechtung der Auswahlentscheidung – etwa wegen möglicher Schadensersatzansprüche gem. § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB - erfolgversprechend sei. Die formularmäßige Klausel in der Ausschreibung „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen“ könne diesen Rechtsschutz wegen des Gebotes des effektiven Rechtsschutzes nicht ausschalten, jedenfalls sei die Klausel gem. § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 BGB nichtig. Dies sei in der Literatur anerkannt. § 661 Abs. 2 S. 2 BGB sei insofern nicht anwendbar; die Stipendienvergabe sei eher mit der Gewährung von Subventionen in Form von verlorenen Zuschüssen als mit Preisausschreiben zu vergleichen.
Dem Kläger stehe überdies ein qualifiziertes Auskunftsinteresse zur Seite, weil konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Auswahlentscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhe: Es sei merkwürdig, dass er trotz herausragender Studienleistungen nicht einmal in die engere Wahl für ein Leistungsstipendium gekommen sei. Der Kläger hat mit Nichtwissen bestritten, dass sich so viele besser qualifizierte Interessenten beworben hätten, dass der Kläger nicht einmal mehr in die Vorauswahl gelangen konnte.
Das Auswahlverfahren sei zudem bereits deshalb formell fehlerhaft gewesen, weil er nicht zu einem zwingend erforderlichen Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Selbst wenn man den sozialen und finanziellen Hintergrund der Bewerber entgegen der Ausschreibung als weiteres Auswahlkriterium zulassen wolle, sei das Verfahren auch deshalb fehlerhaft, weil er selbst danach nicht gefragt worden sei, so dass ein Vergleich zwischen ihm und den übrigen Bewerbern überhaupt nicht möglich gewesen sei.
Der Kläger hat seinen Klageantrag in erster Instanz zuletzt wie folgt gefasst und beantragt (GA I 77),
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, warum das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium „Think Europe – Think different“ betreffend die Förderung der Teilnahme am Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ am Europa-Institut der Universität des Saarlandes nicht an den Kläger vergeben wurde, in diesem Zusammenhang insbesondere darzulegen,
a) nach welchen Kriterien sowohl die Vorauswahl als auch die Schlussauswahl für das Stipendium tatsächlich durchgeführt wurden
b) ob die für die Vorauswahl vorgeschlagenen Bewerber und der das Stipendium letztlich erhaltende Bewerber im Hinblick auf die in der Stipendienausschreibung genannten Auswahlkriterien besser qualifiziert waren als der Kläger,
c) bejahendenfalls, worin die bessere Qualifikation dieser Personen im Einzelnen bestanden hat,
sowie die für die Vorauswahl und die Schlussauswahl verantwortlichen Personen namentlich zu bezeichnen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Die Beklagte hat behauptet, es sei ihr in personeller Hinsicht und aufgrund des breit aufgestellten Förderprogramms nicht möglich, ein eigenständiges Auswahlverfahren durchzuführen. Die Letztentscheidung der Beklagten erfolge unter strikter Beachtung der fachlichen Bewertung und beschränke sich auf eine formale Prüfung. Eine Absage an nicht berücksichtigte Bewerber könne daher grundsätzlich nicht geleistet werden und sei den Hochschulen freigestellt.
Im streitgegenständlichen Verfahren habe das Europa-Institut drei Kandidaten vorgeschlagen, unter denen sich der Beklagte nicht befunden habe, so dass er auch in der Letztentscheidung nicht berücksichtigt worden sei. Ihr, der Beklagten, sei im Auswahlverfahren bekannt gewesen, dass es einen weiteren qualifizierten Bewerber gab, der zum damaligen Zeitpunkt in einem Rechtsstreit mit der Universität stand. Nach fachlicher Einschätzung durch das Europa-Institut seien jedoch sein Motivationsschreiben und seine Sprachkenntnisse weniger überzeugend und fachlicher schlechter als die von anderen Bewerbern gewesen. Der Kläger habe sich aufgrund der weltweiten Ausschreibung mit internationaler Konkurrenz messen lassen müssen. Die Mitgliedschaft des Klägers in der NPD habe dagegen keine Rolle bei der Auswahlentscheidung gespielt.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Auslobung eines Stipendiums schließe kraft Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Gewährung dieses Stipendiums aus und damit – erst recht – eine Begründungspflicht des Stipendiengebers gegenüber dem einzelnen Bewerber. Die Entscheidung der Beklagten sei vielmehr gem. § 661 Abs. 2 S. 2 BGB verbindlich. Ein grober Verfahrensfehler oder eine Ungleichbehandlung seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Europa-Institut habe bei seiner Auswahl ein Beurteilungsspielraum zugestanden; die Beklagte habe keine Veranlassung gehabt, an ihr zu zweifeln. Ein pauschaler Anspruch auf Darlegung der Entscheidungsgründe „ins Blaue hinein“ bestehe nicht; die Beschwerde des Klägers sei bereits geprüft und in Abstimmung mit der Beklagten bereits beschieden worden. Die Rechtsauffassung des Klägers sei auch deshalb unzutreffend, weil die Begabtenförderung keine originär staatliche Aufgabe sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht hat die Beklagte erklärt, die Vorauswahl durch das Europa-Institut sei auf der Grundlage der Motivationsschreiben und Sprachkenntnisse getroffen worden, die bei den übrigen Bewerbern vorzugswürdig gewesen seien. Das Kriterium der Sprachkenntnisse sei allerdings für die Schlussauswahl der Beklagten nicht berücksichtigt worden, weil dies in der Ausschreibung nicht eindeutig zum Ausdruck gekommen sei. Nach entsprechendem Hinweis an das Europa-Institut sei dieses jedoch bei seinem Vorschlag geblieben (GA I 164 f.).
Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.12.2011 (GA I 168 ff.), auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen.
Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen angenommen, dass letztlich nicht entschieden werden müsse, ob die Beklagte entsprechend der Rechtsauffassung des Klägers verpflichtet wäre, ihm Auskunft zu erteilen. Denn jedenfalls sei ein entsprechender Auskunftsanspruch durch die Angaben der Beklagten in diesem Verfahren durch Erfüllung erloschen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er ursprünglich seinen Auskunftsanspruch in modifizierter Form weiter verfolgt hat und unter hilfsweiser Erweiterung seiner Klage beantragt hat (GA II 179 f.),
unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Ottweiler vom 01.12.2011, Az. 16 C 147/11 (77), zugestellt am 09.12.2011, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, warum das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium „Think Europe – Think different“ betreffend die Förderung der Teilnahme am Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ am Europa-Institut der Universität des Saarlandes nicht an den Kläger vergeben wurde, in diesem Zusammenhang insbesondere darzulegen,
a) nach welchen Kriterien sowohl die Vorauswahl als auch die Schlussauswahl für das Stipendium tatsächlich durchgeführt wurden und wie diese Kriterien untereinander gewichtet wurden,
b) wie die für die Vorauswahl vorgeschlagenen Bewerber einschließlich des letztlich für das Stipendium ausgewählten Bewerbers hinsichtlich der in der Stipendienausschreibung genannten Auswahlkriterien qualifiziert waren,
c) worin die gegenüber dem Kläger angeblich bessere Qualifikation dieser Personen im Einzelnen bestanden haben soll,
sowie die für die Vorauswahl und die Schlussauswahl verantwortlichen Personen namentlich zu bezeichnen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, über die Bewerbung des Klägers für das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium „Think Europe – think different“ betreffend die Förderung der Teilnahme am Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ am Europa-Institut der Universität des Saarlandes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Entscheidung herbeizuführen und dem Kläger das Ergebnis schriftlich mitzuteilen,
höchst hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Bewerbung des Klägers für das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium „Think different – think Europe“ betreffend die Förderung der Teilnahme am Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ am Europa- Institut der Universität des Saarlandes ohne vorherige Durchführung eines Auswahlgesprächs allein mit der Begründung abzulehnen, drei Mitbewerber hätten im Vergleich zum Kläger bessere Motivationsschreiben eingereicht,
sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (GA II 301).
Der Kläger begründet seine Berufung damit, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft den geltend gemachten Auskunftsanspruch verneint habe, und bekräftigt insoweit seine erstinstanzliche Rechtsauffassung. Der Auskunftsanspruch sei auch nicht durch Erfüllung erloschen. Selbst wenn drei Mitbewerber tatsächlich bessere Motivationsschreiben vorgelegt hätten, was er mit Nichtwissen bestreitet, fehle jegliche Auskunft zu den juristischen Studienabschlüssen der Mitbewerber. Es liege ein eklatanter Verstoß gegen das Plausibilisierungsgebot vor. Eine abschließende Rechtsmäßigkeitsbeurteilung der Auswahlentscheidung könne auf der Grundlage der gegebenen Auskunft nicht erfolgen. Die Offenlegung der Qualifikation der Mitbewerber jedenfalls in groben Zügen sei datenschutzrechtlich unbedenklich und etwa in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren anerkannt. Der Auskunftsanspruch erstrecke sich auch auf die namentliche Benennung der Personen, die die Auswahl getroffen haben, nachdem nicht auszuschließen sei, dass dem Kläger gegen diese Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB zustünden bzw. dass diese in etwaigen späteren Verfahren als Zeugen in Betracht kämen.
Auch der hilfsweise erstmals gestellte Antrag auf Neubescheidung sei zulässig und in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO begründet. Dem Kläger stehe ein Bewerberverfahrensanspruch gegen die Beklagte zu, der durch die intransparente Auswahlentscheidung verletzt worden sei. Durch die Bewerbung des Klägers für das ausgeschriebene Stipendium sei zwischen den Parteien ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande gekommen. Wenn das Gebot des effektiven Rechtsschutzes sogar den Grundsatz der Ämterstabilität im Verwaltungsrecht durchbrechen könne, müsse dies erst recht im Fall eines Stipendiums gelten. Eine Neubescheidung seiner Bewerbung aus dem Jahr 2010 sei damit keinesfalls unmöglich.
Jedenfalls aber sei - bei Verneinen eines Neubescheidungsanspruchs - die Rechtswidrigkeit der Ablehnung der klägerischen Bewerbung für das streitgegenständliche Stipendium festzustellen. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich aus dem Rehabilitationsinteresse des Klägers, der Opfer einer besonders schwerwiegenden Grundrechtsverletzung geworden sei. Darüber hinaus bestünde eine Wiederholungsgefahr, weil der Kläger beabsichtige, sich auch zukünftig bei der Beklagten um Stipendien zu bewerben.
Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Der auf Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig, weil nicht nach § 533 ZPO sachdienlich, und zudem unbegründet, weil ein etwaiger Anspruch auf Neubescheidung schon wegen Zeitablaufs objektiv unmöglich geworden sei. Der höchst hilfsweise gestellte Antrag sei zudem schon mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Eine neue Bewerbung des Klägers auf ein anderes Stipendium sei ausgeschlossen, weil es sich um den einzigen derartigen von der Kl ägerin geförderten Studiengang handele. Es fehle zudem an einem Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO.
In dem zunächst bei der 5. Zivilkammer geführten Berufungsverfahren (5 S 67/12) hat das Landgericht mit Urteil vom 22.02.2013 (GA II 345 ff.) unter Bestätigung der Rechtsauffassung des Amtsgerichts die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die in der Berufung erstmals gestellten Hilfsanträge seien mangels Sachdienlichkeit unzulässig. Der Kläger hat hiergegen Gehörsrüge erhoben und die Mitglieder der Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (GA II 363 ff.). Nach Zurückweisung seiner Anträge (GA II 402 ff.) hat der Kläger beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Verfassungsbeschwerde gegen die Auswahlentscheidung der Beklagten, gegen die Zurückweisung seiner Befangenheitsgesuche und seiner Gehörsrüge durch das Landgericht, gegen einen Hinweisbeschluss des Landgerichts sowie gegen das Urteil des Amtsgerichts und das Berufungsurteil des Landgerichts erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 08.07.2014 (Az. Lv 6/13) unter Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde im Übrigen das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Berufung des Klägers an eine andere Berufungskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sowohl das Urteil des Amtsgerichts als auch des Landgerichts verletzten den Kläger in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 Abs. 1 SVerf), seinem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf) und seinem Recht auf eine dem Gleichheitssatz entsprechende Entscheidung (Art. 12 Abs. 1 SVerf). Hinsichtlich der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs (GA II 432 ff.) Bezug genommen.
Die Beklagte macht im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 16.10.2014 (GA III 474 ff.) weitere Ausführungen zu dem Auswahlverfahren:
Sie behauptet, der erste vorausgewählte Bewerber habe sein Studium in seinem Heimatland mit „summa cum laude“ abgeschlossen und anschließend ein zweites Studium im Ausland absolviert. Der zweite Bewerber habe sein Studium in seinem Heimatland mit „honors“ beendet und zum Zeitpunkt seiner Bewerbung als Verwaltungsjurist gearbeitet. Der dritte Bewerber habe mit sehr gutem Erfolg ein Doppelstudium in Wirtschaft und Internationalem Recht in Litauen bzw. Weißrussland bewältigt. Alle drei Bewerber hätten in ihren Motivationsschreiben ein ausgeprägtes Interesse an anderen europäischen Ländern durch Auslandsaufenthalte dokumentiert. Der letztlich ausgewählte Bewerber habe deutlich gemacht, dass er mit seinem Studium dazu beitragen will, sein Heimatland aus der wirtschaftlichen und politischen Isolation in Europa herauszuhelfen. Der Kläger hingegen habe in seinem Motivationsschreiben lediglich dargelegt, welchen Nutzen er persönlich aus dem Studium ziehen möchte, und dass er noch überhaupt keine Auslandsaufenthalte absolviert habe. Das nunmehr offengelegte Engagement des Klägers in einer europafeindlichen Partei erweise die Auswahlentscheidung auch ex tunc als richtig und hätte vom Kläger schon im Bewerbungsverfahren offengelegt werden müssen.
Die Beklagte behauptet weiter, dem Kläger seien die Gründe für die Entscheidung des Europa-Instituts bereits 2010 mitgeteilt worden, insbesondere mit Schreiben des Direktors des Europa-Instituts vom 13.09.2010. Dieser habe dem Kläger auch mündlich mitgeteilt, dass wirtschaftliche und soziale Aspekte bei der Stipendienvergabe eine Rolle spielen könnten, dass dies im Falle des Klägers aber tatsächlich kein Entscheidungskriterium gewesen sei.
Weiter behauptet die Beklagte, dass sich für das streitgegenständliche Stipendium insgesamt 23 KandidatInnen beworben hätten, davon 14 mit hervorragendem Studienabschluss. Wegen dieses engen hohen Leistungs- und Qualifikationsniveaus der Kandidaten hätten zusätzlich Hilfskriterien herangezogen werden, die sich aus dem Lebenslauf, insbesondere einem Doppelstudium, Auslandsstudium, fachbezogenen extracurricularen Engagement einer Berufserfahrung und dem Motivationsschreiben. Hiernach stachen 3 Kandidaten hervor, die vom Europa-Institut zur Vorauswahl vorgeschlagen worden seien. Förmliche Auswahlgespräche hätten nicht stattgefunden.
Die Beklagte meint, die als Hauptanträge geltend gemachten Ansprüche des Klägers seien zwischenzeitlich durch Erfüllung erloschen. Ein Anspruch auf namentliche Benennung der verantwortlichen Personen bestehe nicht. Die Hilfsanträge seien unbegründet, weil die Vergabeentscheidung der Beklagten getroffen und nicht wiederholbar sei.
Im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 16.10.2014 hat der Kläger nunmehr den Auskunftsanspruch für erledigt erklärt (GA III 493) und beantragt nunmehr in der Hauptsache,
1. festzustellen, dass sich der im Hauptantrag geltend gemachte Auskunftsanspruch erledigt habe,
2. die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Ottweiler vom 01.12.2011, Az. 16 C 147/11 (77), zugestellt am 09.12.2011, zu verurteilen, über die Bewerbung des Klägers für das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium „Think Europe – think different“ betreffend die Förderung der Teilnahme am Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ am Europa-Institut der Universität des Saarlandes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Entscheidung herbeizuführen und dem Kläger das Ergebnis und die maßgeblichen Gründe schriftlich mitzuteilen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Bewerbung des Klägers für das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium „Think different – think Europe“ betreffend die Förderung der Teilnahme am Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ am Europa-Institut der Universität des Saarlandes ohne vorherige Durchführung eines Auswahlgesprächs allein mit der Begründung abzulehnen, drei Mitbewerber hätten im Vergleich zum Kläger bessere „Motivationsschreiben“ eingereicht,
höchst hilfsweise,
festzustellen, dass die Ablehnung der Bewerbung des Klägers für das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium „Think different – think Europe“ betreffend die Förderung der Teilnahme am Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ am Europa-Institut der Universität des Saarlandes rechtswidrig war.
Der Kläger meint, die auf den erledigten Teil der Klage entfallenden Kosten seien der Beklagten aufzuerlegen, weil nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs geklärt sei, dass dem Kläger ein Auskunftsanspruch zugestanden habe und dieser bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 25.01.2013 nicht erfüllt worden sei. Der Kläger habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gehabt, nachdem ein Schreiben des Direktors des Europa-Instituts vom 13.09.2010 nie existiert habe. Lediglich am 04.05.2011, also erst nach Rechtshängigkeit, habe das bereits erwähnte Gespräch mit dem Direktor des Europa-Instituts stattgefunden, wobei dieser nachprüfbare Einzelheiten zum Auswahlverfahren nicht genannt habe. Die im Schriftsatz der Beklagten vom 16.10.2014 neu vorgetragenen Auswahlgründe seien wegen Präklusion ausgeschlossen. Im Übrigen bestreitet der Kläger insgesamt den neuen Vortrag der Beklagten zum Auswahlverfahren. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die drei vorausgewählten Bewerber hervorragende Studienabschlüsse gehabt haben und weist darauf hin, dass er unstreitig – mangels substanziiertem Bestreiten der Beklagten nach § 138 Abs. 3 ZPO – der juristisch am besten qualifizierte Kandidat gewesen sei. Die juristische Qualifikation sei jedoch aufgrund der Auswahlkriterien der Ausschreibung entscheidend, denn die sprachlichen Kenntnisse seien nach Angabe der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden, und das Kriterium eines aussagekräftigen Motivationsschreibens könne allenfalls bei exakt gleicher juristischer Qualifikation ausschlaggebend sein. Auch wenn man den neuen Sachvortrag der Beklagten berücksichtigen wolle, seien die vom Verfassungsgerichtshof genannten Mindestvoraussetzungen an ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren nicht eingehalten, denn es seien in der Ausschreibung nicht genannte Hilfskriterien herangezogen worden, die bereits per se zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung geführt hätten. Selbst wenn man derartige Hilfskriterien hätte heranziehen können, hätte die Beklagte ihm jedenfalls dazu befragen und ihm rechtliches Gehör gewähren müssen. Die Beklagte sei im Übrigen für die angebliche Qualifikation der übrigen Bewerber beweisfällig geblieben, weil sie lediglich untauglicherweise den Zeugen Prof. Dr. ... benannt habe, während der Beweis nur durch die Vorlage der entsprechenden Bewerbungsunterlagen erbracht werden könne; insoweit bestehe zwar keine einklagbare Verpflichtung der vom Kläger geforderten Zeugnisse und Motivationsschreiben der konkurrierenden Bewerber, aber eine dahingehende Obliegenheit der Beklagten.
Die Beklagte widerspricht der Erledigung und beantragt (GA III 518),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, ein Anspruch auf Neubescheidung bestünde auch mangels Rechtsschutzbedürfnisses deshalb nicht, weil der Kläger ausweislich seines eigenen Kopfbogens – unstreitig - die Qualifikation „Master of European Law“ bereits erworben habe und weil die damaligen Mittel für das damalige Stipendium infolge Verbrauchs nicht mehr zur Verfügung stünden. Zudem werde der entsprechende Studiengang nicht wieder in dieser Form gefördert, so dass die begehrte Neubescheidung infolge Zeitablaufs unmöglich geworden sei.
Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift der Kammer vom 23.01.2015 Bezug genommen.
II.
A. Nachdem der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes das Berufungsurteil des Landgerichts in dieser Sache vom 22.02.2013 (5 S 67/12) aufgehoben und den Rechtsstreit an eine andere Berufungskammer des Landgerichts zurückverwiesen hat (§ 61 Abs. 2 SVerfGHG), war über die Berufung des Klägers gegen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Ottweiler in dem zu wiederholenden Berufungsrechtszug unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben (§ 10 SVerfGHG) erneut zu entscheiden.
B. Die zulässige Berufung des Klägers hat hiernach anteiligen Erfolg.
I. Zum Auskunftsanspruch
1. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 21.11.2014 den im Hauptantrag geltend gemachten Auskunftsanspruch für erledigt erklärt hat und die Beklagte der Erledigung unter Aufrechterhaltung ihres Antrags auf Zurückweisung der Berufung widersprochen hat, war zunächst über Antrag des Klägers zu entscheiden, festzustellen, ob sich der ursprünglich geltend gemachte Auskunftsanspruch erledigt hat.
Der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist hierbei der im Berufungsrechtszug zuletzt gestellte Hauptantrag mit Schriftsatz vom 01.12.2012 (GA II 179 f.) Die Erweiterung des Klageantrags im Vergleich zu dem erstinstanzlich zuletzt gestellten Antrag (GA I 77) – der Kläger verlangt nunmehr über die Nennung der Auswahlkriterien hinaus zusätzlich Auskunft über deren Gewichtung -, modifiziert den Klageantrag bei gleich bleibendem Klagegrund (§ 264 Nr. 2 ZPO) und stellt daher keine den Voraussetzungen des § 533 ZPO unterliegende Klageänderung dar (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2004 – V ZR 104/03 -, BGHZ 158, 295-310; Greger/Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 264 ZPO Rdn. 3b).
2. Der Feststellungsantrag des Klägers ist überwiegend begründet, denn der ursprüngliche auf Auskunft gerichtete Antrag hat sich erledigt und war zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses überwiegend zulässig und begründet.
a) Die Frage, ob und in welchem Umfang der Bewerber für ein Stipendium von dem privaten Stipendiengeber Auskunft über die Gründe der getroffenen Auswahlentscheidung verlangen kann, ist ungeklärt; Rechtsprechung hierzu ist nicht ersichtlich. Der Bundesgerichtshof hat bislang lediglich den Auskunftsanspruch eines Stipendiaten gegenüber einem privaten Stipendiengeber über den Inhalt der ihn selbst betreffenden Personalakte verneint (Urteil vom 08.04.1981, VIII ZR 98/80, NJW 1981, 1733). Zudem war der Kläger in dem dort entschiedenen Fall Stipendiat, während im vorliegenden Fall der Kläger eine solche Rechtsposition gerade noch nicht innehatte. Die Frage, ob etwas anderes gilt, wenn der beklagte Stipendiengeber eine Förderung des Bewerbers ablehnt, ist vom Bundesgerichtshof in der damaligen Entscheidung ausdrücklich offen gelassen worden (vgl. BGH NJW 1981, 1733).
b) Die Vorschrift des § 39 SVwVfG, wonach ein Verwaltungsakt zu begründen ist, kann offensichtlich zur Begründung eines Informationsanspruchs des Klägers nicht direkt herangezogen werden, weil die Entscheidung einer privaten Stiftung nicht verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln unterworfen werden kann. Entgegen der Auffassung des Klägers ist indes aber auch eine entsprechende Anwendung der Vorschrift nach den Grundsätzen des Verwaltungsprivatrechts abzulehnen. Denn auch wenn die Beklagte in ihrer Auswahlentscheidung nicht völlig frei und von jedem Gebot der Sachgerechtigkeit und der Willkürfreiheit ihrer Entscheidungen entbunden ist, sondern anerkannt ist, dass im Privatrecht von einer Drittwirkung der Grundrechte auszugehen ist, ist die Beklagte selbst kein Träger hoheitlicher Gewalt und wird jedenfalls nicht unmittelbar durch eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Staates oder durch nach der Stiftungssatzung vorgesehene Einflussrechte beherrscht (vgl. Urteil des SVerfGH vom 08.07.2014, Lv 6/13, Seite 20, Ziffer B.2.a = GA III 451).
c) Ein Auskunftsanspruch des Klägers folgt indes schon aus im Zivilrecht allgemein anerkannten und gefestigten Grundsätzen:
aa) Eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht ist unserer Rechtsordnung fremd. Auskunftsansprüche setzen nach der Rechtsprechung grundsätzlich bereits bestehende besondere rechtliche Beziehungen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten voraus. Solche Beziehungen können Verträge oder gesetzliche Schuldverhältnisse sein, die gesteigerte Verhaltenspflichten oder besondere Schutzpflichten zum Gegenstand haben, außerdem unerlaubte Handlungen (BGH NJW 1981, 1733; Staudinger/Olzen (2015) BGB § 241; Rdn. 168, 437 ff. m.w.N.).
bb) Auch im Schuldverhältnis besteht keine allgemeine Rechtspflicht zur Erteilung von Auskunft oder Rechenschaft, sondern es obliegt in der Regel dem Gläubiger, für diejenigen Informationen zu sorgen, die er für die Durchsetzung seines Rechts benötigt (st Rspr., vgl. BGH NJW 1981, 1733; Staudinger/Olzen (2015) BGB § 241; Rdn. 168 m.w.N.). Bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses können jedoch Situationen entstehen, in denen der Gläubiger zur Informationsbeschaffung auf die Mithilfe des Schuldners angewiesen ist (vgl aus der neueren Rechtsprechung etwa OLG Hamm, Urteil vom 06. Februar 2013 – I-14 U 7/12, 14 U 7/12 –, NJW 2013, 1167; OLG Dresden; Beschluss vom 23. August 1999 – 2 U 1731/99 –, BauR 2000, 103; Staudinger/Olzen (2015) BGB § 241; Rdn. 168, 427 ff). Ein Informationsanspruch besteht dann, wenn der Berechtigte ein schutzwürdiges Interesse an der Auskunft hat und es dem Verpflichteten unschwer möglich ist, die geforderte Information zu erteilen. Unabhängig von den genannten Vorschriften kann sich eine Pflicht zur Auskunft oder Rechenschaft aus einer ausdrücklichen Vereinbarung bzw. durch Auslegung, §§ 133, 157, 242 BGB, ergeben. Daraus ist der allgemeine Grundsatz entwickelt worden, dass der Schuldner Auskunft leisten muss, wenn der Berechtigte sich in entschuldbarem Irrtum über Bestehen und Umfang seines Rechts befindet, der Verpflichtete aber unschwer Auskunft erteilen kann. Informationsansprüche setzen damit ein Wissensgefälle zwischen den Beteiligten voraus (RG, Urteil vom 19. November 1938 – II 69/38 –, RGZ 158, 377, 379 f; BGH, Urteil vom 08. Juni 1983 – IVa ZR 150/81 –, BGHZ 87, 346; aus jüngerer Zeit BGH, Urteil vom 06. Februar 2007 – X ZR 117/04 –, NJW 2007, 1806, 1807; BAG, Teilurteil vom 19. April 2005 – 9 AZR 188/04 –, NZA 2005, 983, 984). Eigenes Fachwissen sowie sachkundige Beratung durch Dritte können einem Auskunftsanspruch daher im Einzelfall entgegenstehen (vgl. etwa Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Januar 2006 – 5 U 197/05 –, NZBau 2006, 444, 445). Umstritten ist im Einzelnen, ob Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft dogmatisch auch nach der Neufassung des § 241 BGB am 1. 1. 2002 auf dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben, also § 242 fußen (so etwa BGH, Teilurteil vom 21. Dezember 2005 – III ZR 451/04 –, NJW-RR 2006, 496; OLG Hamm NJW 2013, 1167) oder bereits Gewohnheitsrecht geworden sind (Staudinger/Schmidt (1995), BGB, § 242 Rdn. 829 m.w.N.).
cc) Zwischen den Parteien besteht nach Ablehnung der Bewerbung des Klägers eine solche Rechtsbeziehung, die - unabhängig von ihrer dogmatischen Einordnung - geeignet ist, Auskunftspflichten der Beklagten zu generieren:
aaa) In der Literatur wird die Auffassung vertreten, das Rechtsverhältnis nach der Entscheidung über die Vergabe eines Stipendiums stelle einen Vertrag sui generis, ein atypisches Dauerschuldverhältnis dar, dessen rechtliche Konturen nicht geklärt scheinen (Szalai, Rechtsschutz bei Stipendienvergabe, SächsVBl. 2010, 229; Edenfeld, Die Hochbegabtenförderung durch Studienstiftungen in der Bundesrepublik Deutschland, WissR 30, 235, 251).
bbb) Andererseits ist auch denkbar, das Rechtsverhältnis zwischen der ein Stipendium ausschreibenden privaten Stiftung von der Ausschreibung bis zur Vergabe als - vor der Zuwendungsvereinbarung bestehendes – vorvertragliches Schuldverhältnis der Anbahnung eines Stipendiatenförderungsvertrags zu betrachten (SVerfGH GA III 457 f.).
ccc) Es spricht indes vieles dafür, die Ausschreibung eines Stipendiums durch eine Stiftung des privaten Rechts, das Verfahren der Ausschreibung und der Auswahl, und die Entscheidung über die Vergabe als „Preisausschreiben“ im Sinn des § 661 BGB zu betrachten (vgl. Urteil des SVerfGH GA III 454 ff.): Hierfür spricht, dass die rechtlichen Regeln zur Kontrolle von Preisvergaben, nämlich die gesetzlich vorgegebene Verbindlichkeit (§ 661 Abs. 2 S. 2 BGB) und ihre in der Rechtsprechung entwickelte dennoch bestehende beschränkte Überprüfbarkeit entsprechend den für eine privatautonom herbeigeführte schiedsgerichtliche Entscheidung erarbeiteten Regeln den Besonderheiten der Entschließung über die Vergabe eines Stipendiums in besonderem Maße gerecht werden. Bei Anwendung des § 661 BGB beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der Vergabeentscheidung darauf festzustellen, ob sie von zutreffenden tatsächlichen Feststellungen ausgegangen ist, ob ein faires Verfahren beachtet wurde, ob die Ausschreibungsbedingungen beachtet und willkürfrei angewendet wurden und dabei der „ordre public“ respektiert worden ist, zu dem vor allem die grundsätzlichen Wertentscheidungen der deutschen Verfassungen gehören (Urteil des SVerfGH a.a.O.).
dd) Die Frage der genauen dogmatischen Einordnung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung: Egal ob man die Ausschreibung des Stipendiums den Regelungen des Preisausschreibens unterwirft oder eine ein vorvertragliches Schuldverhältnis sui generis annimmt, handelt es sich jedenfalls um ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis, das geeignet ist, besondere Schutzpflichten zu generieren.
Nach diesen Grundsätzen gilt schon zivilrechtlich, dass der Bewerber verlangen darf, dass seine Bewerbung mit den sie tragenden Gründen in Erwägung gezogen wird und dass über die Bewerbung durch das dazu berufene Organ in einem transparenten, die (ursprünglichen) Ausschreibungsbedingungen zugrunde legenden Verfahren unter Beachtung der Grundrechte des Bewerbers entschieden wird (SVerfGH GA III 456). Dies ergibt sich in dem vorliegenden Fall im Übrigen auch daraus, dass die Beklagte als private Stiftung von einem Hoheitsträger gegründet und mit öffentlichen Mitteln ausgestattet ist. Denn damit folgt bereits aus Art. 33 Abs. 3 S. 1 SVerf i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf ein Anspruch auf sachgerechte Auswahl der sich bewerbenden Personen (SVerfGH GA II 453).
ee) Auch die übrigen Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs liegen vor: Der Kläger befindet sich, weil er naturgemäß keine Kenntnis von der Qualifikation der übrigen Bewerber und der von der Beklagten als maßgeblich erachteten Auswahlgründe hat, in einem entschuldbarem Irrtum über Bestehen und Umfang seines Rechts. Die Beklagte kann indes unschwer Auskunft erteilen, weil ihr bzw. dem als Erfüllungsgehilfen eingesetzten Europa-Institut die schriftlichen Bewerbungsunterlagen der übrigen Stipendiumsbewerber vorliegen und die Auswahlgründe in ihrer Sphäre liegen. Hinzu kommt, dass nach § 3 Abs. 4 der Förderrichtlinien der Beklagten die von einem Projektpartner getroffene Vorauswahl zu dokumentieren und gegenüber der Stiftung zu begründen ist. Dass das Europa-Institut vorliegend möglicherweise dieser Dokumentationspflicht nicht oder erst verspätet nachgekommen ist, vermag die Beklagte hierbei nicht zu entlasten. Denn "unschwer" ist eine Auskunft auch dann zu erteilen, wenn die mit der Vorbereitung und Erteilung der Auskunft verbundenen Belastungen für den Schuldner zwar beträchtlich sind, ihm aber in Anbetracht der Darlegungs- und Beweisnot des Gläubigers und der Bedeutung zumutbar sind, die die veranlagte Auskunft für die Darlegung der für Grund oder Höhe des Hauptanspruchs wesentliche Umstände hat (BGH NJW 2007, 1806). Diese Voraussetzungen sind ersichtlich gegeben, denn der Kläger verfügt über keinerlei Kenntnisse über wie Auswahlgründe und ist somit auf die Auskunft für die Darlegung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs zwingend angewiesen.
ff) Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass einem Bewerber insoweit Auskunft über das Vergabeverfahren zu geben ist, dass die gegebene Auskunft ihm
ermöglicht festzustellen, ob die oben genannten Kriterien, insbesondere ein transparentes Vergabeverfahren, eingehalten worden sind, um ihn in die Lage zu versetzen, eine gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung nach Maßgabe der genannten Kriterien herbeizuführen bzw. einschätzen zu können, welche Erfolgsaussichten eine darauf gerichtete Klage hat. Hierbei steht einem Auskunftsanspruch nicht entgegen, dass der Bewerber zweifellos keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Stipendiums hat. Denn er hat jedenfalls einen Anspruch darauf, dass seine Bewerbung in einem transparenten, willkürfreien Verfahren unter Berücksichtigung der maßgeblichen Tatsachen berücksichtigt wird.
gg) An diesen Kriterien ist der vom Kläger gestellte Auskunftsanspruch inhaltlich zu messen:
aaa) Der Kläger begehrt Auskunft darüber, nach welchen Kriterien sowohl die Vorauswahl als auch die Schlussauswahl für das Stipendium tatsächlich durchgeführt worden und wie diese Kriterien untereinander gewichtet worden sind. Ein Anspruch ist insoweit zu bejahen: Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich darauf, ob die Ausschreibungskriterien eingehalten worden sind; hierzu muss der Bewerber zwingend wissen, welche Kriterien maßgeblich waren. Dies gilt auch für die Frage der Gewichtung der Kriterien, um ein möglicherweise willkürliches Verhalten bei der Bewerberauswahl ausschließen zu können. Dem Bewerber muss daher das Verfahren der Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern und die maßgeblichen – nicht personalisierten – Gründe der Entscheidung einschließlich einer zu plausibilisierenden Gewichtung von Eignungskriterien dargelegt werden (SVerfGH GA III 458).
bbb) Ferner begehrt der Kläger Auskunft darüber, wie die für die Vorauswahl vorgeschlagenen Bewerber hinsichtlich der in der Stipendienausschreibung genannten Auswahlkriterien qualifiziert waren. Auch insoweit besteht ein Informationsanspruch, denn die Überprüfung der Auswahlentscheidung ist nur möglich, wenn der Bewerber letztlich seine eigene Qualifikation mit denen der Mitbewerber vergleichen kann. Hierbei verlangt der Kläger selbst keine namentliche Nennung der anderen Bewerber, so dass eine nicht personalisierte Auskunftserteilung möglich und für die Erfüllung seines Auskunftsbegehrens ausreichend ist.
ccc) Der Auskunftsanspruch des Klägers erstreckt sich nach den obigen Grundsätzen weiterhin darauf zu erfahren, worin die gegenüber dem Kläger angeblich bessere Qualifikation der Mitbewerber im Einzelnen bestanden haben soll. Dies bedeutet in der Sache einen Vergleich deren Qualifikation mit seiner eigenen; zur Überprüfung der Auswahlentscheidung im oben genannten Sinne sind diese Informationen erforderlich. Auch hier gilt wiederum, dass die Auskunft nur in nicht personalisierter Form erfolgen muss.
hh) Allerdings steht dem Kläger kein Anspruch dahingehend zu, dass die für die Vorauswahl und die Schlussauswahl verantwortlichen Personen namentlich bezeichnet werden. Er hat dies damit begründet, dass in der Geschäftsführung des Europainstituts weitere Personen tätig seien, gegen die er möglicherweise Ansprüche nach § 826 BGB habe bzw. die in etwaigen späteren Verfahren als Zeugen in Betracht kommen könnten.
aaa) Dagegen spricht bereits, dass die für den Umfang des Auskunftsanspruchs maßgebliche Frage, ob das Auswahlverfahren den genannten Kriterien entspricht, grundsätzlich nicht davon abhängt, welche Person im Einzelnen bei der beklagten Stiftung bzw. bei dem Europa-Institut die Entscheidung über die Vor- und Letztauswahl getroffen hat. Nur in diesem Umfang besteht aber nach den obigen Grundsätzen ein Auskunftsanspruch des Klägers. Die Beklagte hat im Rahmen des Transparenzgebots zwar Auskunft darüber zu erteilen, ob das nach der Stiftungssatzung dazu berufene Organ entscheiden muss. Der Kläger hat jedoch nicht in Abrede gestellt, dass die Vorauswahl durch die Geschäftsführung des Europainstituts, wie in der Ausschreibung als Ansprechpartner benannt, getroffen wurde, und die Schlussauswahl durch den Vorstand der Beklagten. Welche Personen im Einzelnen hier entschieden haben, ist insoweit irrelevant.
bbb) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass der Kläger Ansprüche nach § 826 BGB gegen in der Geschäftsführung des Europainstituts tätige Personen für möglich erachtet bzw. dass diese in etwaigen späteren Verfahren als Zeugen in Betracht kommen könnten:
Der gegen die Beklagte bestehende Auskunftsanspruch dient dem Zweck, für den Kläger den Verlauf des Ausschreibungsverfahrens transparent zu machen, weil dieser einen Anspruch darauf hat, dass seine Bewerbung in einem transparenten, willkürfreien Verfahren unter Berücksichtigung der maßgeblichen Tatsachen berücksichtigt wird. Der Auskunftsanspruch dient hingegen nicht dazu, dem Kläger Beweismittel in Form von Zeugen für die Durchsetzung eines etwaigen Sekundäranspruchs an die Hand zu geben. Denn das auf materiellrechtlicher Ebene für die Begründung des Auskunftsanspruchs erforderliche Informationsgefälle zwischen den Beteiligten führt zwar auf prozessualer Ebene, wie noch auszuführen ist, zwar zu einer Verlagerung der Darlegungslast der Beklagten, nicht aber zu einer Umkehr der Beweislast. Dem Kläger obliegt damit nach wie vor nach allgemeinen Grundsätzen die Durchsetzung etwaiger Leistungsansprüche. Eine materiellrechtliche Verpflichtung, dem Kläger hierfür Zeugen zu benennen, ist nicht ersichtlich.
Auch die vom Kläger erwähnte Möglichkeit, Ansprüche nach § 826 BGB gegen in der Geschäftsführung des Europa-Instituts tätige Personen geltend zu machen, begründet keine Auskunftspflicht der Beklagten. Der Auskunftsanspruch dient nicht dem Zweck, dem Kläger den Anspruchsgegner für behauptete Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB zu benennen, zumal dem Kläger die dort tätigen Mitarbeiter nach eigenem Vortrag sämtlich namentlich bekannt sind und auch insoweit ein Informationsdefizit nicht ersichtlich ist.
ccc) Ein weiteres Argument spricht gegen die Benennung der für die Bewerberauswahl verantwortlichen Personen: Unterwirft man die Ausschreibung und Vergabe des Stipendiums den rechtlichen Regeln zum Preisausschreiben (§ 661 BGB), so ist die Rechtsstellung der „Preisrichter“ i.S.d. § 661 Abs. 2 BGB der eines Schiedsrichters i.S.d. § 1029 ZPO ähnlich (BGH, Urteil vom 14. Juni 1955 – V ZR 120/53 -; BGHZ 17, 366), so dass für den Schiedsspruch eine Haftungsbeschränkung wie bei Staatsrichtern gilt (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 661 Rdn 2; Thomas/Putzo, 35. Aufl., vor § 1029 Rdn. 9). Sowohl für den Inhalt des Schiedsspruches als auch für das Verfahren, mit dem der Schiedsrichter die Grundlagen für seinen Spruch gewinnt, haftet er nur dann, wenn seine behauptete Pflichtverletzung mit öffentlicher Strafe bedroht ist, nämlich Bestechlichkeit, Vorteilsannahme und Rechtsbeugung. Wendet man diese Grundsätze auf das vorliegende Auswahlverfahren an, sind Hinweise für eine solche mögliche Haftung der handelnden Personen weder vorgetragen noch ersichtlich.
3. Der nach dieser Maßgabe bestehende Auskunftsanspruch des Klägers hat sich - nach Rechtshängigkeit - erledigt.
a) Eine Erledigung ist nach gefestigter Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten ist, da zuvor noch kein Rechtsstreit bestand (BGH, Urteil vom 15. Januar 1982 – V ZR 50/81 –, BGHZ 83, 12; BGH, Urteil vom 08. Juni 1988 – I ZR 148/86 –, NJW-RR 1988, 1151).
b) Von einer Erledigung vor Rechtshängigkeit kann nach den obigen Grundsätzen nicht ausgegangen werden:
aa) Die Beklagte behauptet zwar im Berufungsverfahren, der Direktor des Europa-Instituts habe dem Kläger auf seine Anfrage vom 10.09.2010 mit zur Akte gereichtem Schreiben vom 13.09.2010 – also vor Eintritt der Rechtshängigkeit am 31.03.2011 - die Gründe mitgeteilt, weshalb andere Kandidaten dem Kläger vorzuziehen waren. Der Kläger bestreitet, dass ein solches Schreiben existiert und rügt den erstmals im Berufungsverfahren gehaltenen Vortrag der Beklagten als verspätet. Ungeachtet der Frage, ob durch den Inhalt des Schreibens der Auskunftsanspruch des Klägers überhaupt erfüllt worden ist, und ob der Vortrag der Beklagten im Berufungsrechtszug pr äkludiert sein könnte, ist jedenfalls nicht nachgewiesen, dass das Schreiben dem Kläger auch zugegangen ist, was die Beklagte selbst einräumt.
bb) Eine Erfüllung des Informationsanspruchs durch die vorgerichtliche Beantwortung der Sachstandsanfragen des Klägers seitens der Beklagten bzw. der Geschäftsführung des Europa-Instituts (Emailschreiben vom 01.09.2010 und 21.09.2010, Schreiben vom 28.10.2010, Emailschreiben vom 22.11.2010) kommt nach den obigen Grundsätzen zum Inhalt und Umfang des Informationsanspruchs des Klägers ebenfalls offensichtlich nicht in Betracht: In den genannten Schreiben hat die Beklagte bzw. die Geschäftsführung des Europa-Instituts lediglich in allgemeiner Form die Sachstandsanfragen des Klägers beantwortet, ohne dass es für den Kläger nachvollziehbar geworden wäre, nach welchen Kriterien die Vor- und Schlussauswahl erfolgte und worin die gegenüber dem Kläger bessere Qualifikation der berücksichtigten Bewerber bestand.
c) Eine Erfüllung und damit die Erledigung des Auskunftsanspruchs des Klägers ist vielmehr erst nach Rechtshängigkeit eingetreten. In diesem Zusammenhang bedurfte es keiner Beweiserhebung zu dem streitigen Inhalt des Gesprächs zwischen dem Kläger und dem Direktor des Europa-Instituts vom 04.05.2011. Denn die Beklagte hat die erstrebte Auskunft jedenfalls in dem vorliegenden Verfahren erteilt:
aa) Sie trägt insoweit vor, dass sich für das streitgegenständliche Stipendium insgesamt 23 Kandidaten bzw. Kandidatinnen aus verschiedenen Ländern beworben hätten, davon 14 mit einem hervorragendem Studienabschluss. Wegen dieses engen hohen Leistungs- und Qualifikationsniveaus der Kandidaten hätten zusätzlich Hilfskriterien herangezogen werden, die sich aus dem Lebenslauf, insbesondere einem Doppelstudium, Auslandsstudium, fachbezogenen extracurricularen Engagement einer Berufserfahrung und dem Motivationsschreiben. Hiernach stachen 3 Kandidaten hervor, die vom Europa-Institut zur Vorauswahl vorgeschlagen worden seien. Förmliche Auswahlgespräche hätten nicht stattgefunden. Der erste vorausgewählte Bewerber habe sein Studium in seinem Heimatland mit „summa cum laude“ abgeschlossen und anschließend ein zweites Studium im Ausland absolviert. Der zweite Bewerber habe sein Studium in seinem Heimatland mit „honors“ beendet und zum Zeitpunkt seiner Bewerbung als Verwaltungsjurist gearbeitet. Der dritte Bewerber habe mit sehr gutem Erfolg ein Doppelstudium in Wirtschaft und Internationalem Recht in Litauen bzw. Weißrussland bewältigt. Alle drei Bewerber hätten in ihren Motivationsschreiben ein ausgeprägtes Interesse an anderen europäischen Ländern durch bereits erfolgte Auslandsaufenthalte dokumentiert. Der letztlich ausgewählte Bewerber habe deutlich gemacht, dass er mit seinem Studium dazu beitragen wolle, sein Heimatland aus der wirtschaftlichen und politischen Isolation in Europa herauszuhelfen. Der Kläger hingegen habe in seinem Motivationsschreiben lediglich dargelegt, welchen Nutzen er persönlich aus dem Studium ziehen möchte, und dass er noch überhaupt keine Auslandsaufenthalte absolviert habe. Das nunmehr offengelegte Engagement des Klägers in einer europafeindlichen Partei erweise die Auswahlentscheidung im Übrigen auch ex tunc als richtig und hätte vom Kläger schon im Bewerbungsverfahren offengelegt werden müssen. Die Beklagte behauptet weiter, dass wirtschaftliche und soziale Aspekte bei der Stipendienvergabe zwar grundsätzlich eine Rolle spielen könnten, dass dies im Falle des Klägers aber tatsächlich kein Entscheidungskriterium gewesen sei.
bb) Die Beklagte hat damit sowohl Auskunft darüber erteilt, nach welchen Kriterien sowohl die Vorauswahl als auch die Letztauswahl erfolgt ist, als auch wie die Mitbewerber des Klägers qualifiziert waren und welche Kriterien ausschlaggebend waren, weshalb diese dem Kläger vorgezogen wurden. Dass der Kläger die Richtigkeit dieser Informationen bestreitet, spielt für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs keine Rolle, denn grundsätzlich führt auch die Erteilung einer inhaltlich falschen Auskunft zum Erlöschen eines Auskunftsanspruchs. Nach der erteilten Auskunft ist es dem Kläger im Ergebnis möglich nachzuvollziehen, nach welchen Kriterien die Vorauswahl und die Schlussauswahl durchgeführt worden sind und wie diese Kriterien untereinander gewichtet wurden, wie die für die Vorauswahl vorgeschlagenen Bewerber hinsichtlich der in der Ausschreibung genannten Auswahlkriterien qualifiziert waren und worin die gegenüber dem Kläger angeblich bessere Qualifikation dieser Personen im Einzelnen bestanden haben soll. Im Ergebnis ist hiermit von einem Erlöschen des Auskunftsanspruchs auszugehen, zumal der Kläger die von der Beklagten erteilten Informationen selbst als ausreichend anerkannt hat, indem er den Auskunftsanspruch für erledigt erklärt hat.
II. Anspruch auf Neubescheidung der Bewerbung
Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung für das im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium.
1. An der Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Zweifel. Der Kläger hat den Antrag auf Neubescheidung seiner Bewerbung erstmals in seiner Berufungsbegründung als Hilfsantrag gestellt. Der Übergang von einem Auskunftsanspruch zu einem auf der Auskunft beruhenden Leistungsanspruch stellt nach allgemeiner Auffassung - auch im Fall der hilfsweisen Geltendmachung - keine Klageänderung, sondern eine Klageerweiterung dar (BGH, Urteil vom 08.11.1978, VIII ZR 199/77, NJW 1979, 925; vgl. Urteil des SVerfGH GA III 449), die unabhängig von den Voraussetzungen des § 533 ZPO zulässig ist.
2. Der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung für das Stipendium besteht jedoch in der Sache nicht:
a) Wendet man § 661 BGB auf das Vergabeverfahren an, wofür vieles spricht, so ist ein Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung bereits durch § 661 Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen, wonach die Entscheidung über das Preisausschreiben für die Beteiligten verbindlich ist. Damit sind insbesondere die §§ 317-319 BGB (Leistungsbestimmung durch einen Dritten und Unwirksamkeit dieser Leistungsbestimmung bei offenbarer Unbilligkeit) ausgeschlossen (Palandt/Sprau, BGB, 73. Aufl., § 661 Rdn. 3). Für die Anwendung des § 661 BGB auf das vorliegende Stipendium spricht, wie bereits ausgeführt, die Vergleichbarkeit beider Sachverhalte, nämlich die Verbindlichkeit der Vergabeentscheidung bei gleichzeitiger beschränkter gerichtlicher Kontrolle des Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung eines Beurteilungsspielraums.
b) Von einer Verbindlichkeit der Auswahlentscheidung ist indes auch auszugehen, wenn man nicht § 661 BGB, sondern - wie der Kläger - ein vorvertragliches Schuldverhältnis eigener Art für gegeben erachtet. Dann fehlt es zwar an einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Verbindlichkeit der getroffenen Entscheidung. Allerdings kann auch in diesem Fall nichts anderes gelten:
aa) Zweck des im Jahr 2010 vergebenen Stipendiums war die Teilnahme an dem Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ des Europa-Instituts. Die Förderung begann im Oktober 2010 in Form eines monatlichen Stipendiums in Höhe von 666 Euro für eine Dauer von 12 Monaten. Aus diesen Umst änden folgt mit Klarheit, dass die Gewährung des Stipendiums den Charakter eines Fixgeschäfts hatte, bei dem die Leistung einer Vertragspartei – der Beklagten – an einem genau bestimmten Termin erfolgen soll und bei dem die Einhaltung dieses Termins, der Leistungszeit, für beide Parteien vertragswesentlich ist. Ungeachtet der Frage, ob die Leistungserbringung, die Gewährung des Stipendiums, nach Ablauf der Leistungszeit unmöglich geworden ist oder eine Erfüllung nachträglich noch möglich wäre, ist evident, dass Primäransprüche nach Ablauf der Förderungszeitraums ausgeschlossen und allenfalls noch Sekundäransprüche denkbar sind.
bb) Gegen einen Anspruch auf Neubescheidung der Bewerbung des Klägers spricht maßgeblich auch die Interessenlage der Beteiligten: Die finanziellen Mittel sind unstreitig an den letztlich ausgewählten Bewerber ausgezahlt worden, mit dem seitens der Beklagten ein Stipendiatenvertrag zustande gekommen ist. Würde man einen Anspruch auf Neubescheidung des Klägers bejahen, bedeutete dies in der Sache eine Wiederholung des gesamten Auswahlverfahrens und gegebenenfalls die Rückabwicklung des bereits gewährten Stipendiums. Dies käme einem Vertrag zulasten Dritter gleich, den die Rechtsordnung nicht vorsieht. Es erscheint nicht angemessen, dem Kläger durch Gewährung eines Neubescheidungsanspruchs eine stärkere Rechtsposition zuzubilligen als dem ausgewählten Bewerber.
Hinzu kommt der Gedanke der Rechtssicherheit: Der ausgewählte Bewerber durfte und konnte sich darauf verlassen, dass seine Teilnahme an dem Aufbaustudiengang finanziell durch Gewährung des Stipendiums gefördert wurde. Eine Wiederholung des Auswahlverfahrens erscheint hiermit schlechterdings nicht zu vereinbaren.
Schließlich und maßgeblich ist zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst auch ohne Gewährung des Stipendiums in dem Förderungszeitraum den Aufbaustudiengang „Europäische Integration“ durchgeführt und abgeschlossen hat. Damit liegt auf der Hand, dass der Zweck des Stipendiums, nämlich die Teilnahme an dem Studiengang, nicht mehr erfüllt werden kann.
Der Kläger ist bei dieser Rechtslage auch nicht schutzlos gestellt: Eine Kompensation für eine eventuelle rechtswidrige Auswahlentscheidung ist im Wege des Schadensersatzes möglich, so dass kein rechtlich schützenswertes Bedürfnis für eine Neubescheidung erkennbar ist.
cc) Die gegenteilige Auffassung des Klägers vermag nicht zu überzeugen: Aus den Vorschriften der § 241 Abs. 1, § 242 BGB, § 40 SvwVfG analog; Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG analog i.V.m. der in der Stipendienausschreibung sowie den Förderrichtlinien der Beklagten zum Ausdruck kommenden antizipierten Selbstbindung der Beklagten leitet er einen „Bewerberverfahrensanspruch“ gegen die Beklagte her, der erst dann erfüllt sei, wenn die Beklagte die geschuldete Leistung bewirke, nämlich das Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts wiederhole und über die Bewerbung des Klägers eine nunmehr rechtmäßige Entscheidung herbeiführe. Die Beklagte sei zudem in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verurteilen.
Wendet man auf das Vergabeverfahren § 661 BGB an, so finden die Regelungen der § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 1 BGB schon deshalb keine Anwendung, weil § 661 BGB auch das Rechtsverhältnis bis zur Vergabeentscheidung betrifft und somit als lex specialis vorrangig ist. Aber auch wenn man die allgemeinen Regelungen zum vorvertraglichen Schuldverhältnis heranziehen will, so ist in gleicher Weise der Grundsatz der Verbindlichkeit der Vergabeentscheidung zu beachten, der auch unabhängig von der Anwendbarkeit des § 661 BGB gilt. Ein Bewerberverfahrensanspruch steht dem Kläger hiernach nicht zu: Hätte der Kläger tatsächlich einen Bewerberverfahrensanspruch mit dem Inhalt einer Neubescheidung, wäre die Auswahlentscheidung zwangsläufig nicht verbindlich.
Auch § 40 SVwVfG analog ist entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend nicht anwendbar, denn der Kläger kann sich – wie ausgeführt - weder auf einen „Bewerberverfahrensanspruch“ aus Art. 114 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 12 Abs. 1, 3 SVerf, noch auf eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 39 SVwVfG stützen: Weder geht es um ein Recht des Beschwerdeführers auf gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt, noch kann die Entscheidung einer Stiftung des privaten Rechts verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln unterworfen werden (SVerfGH GA III 451).
Diesem Ergebnis steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht das Gebot effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 Abs. 4 GG, entgegen. Denn wenn die Auswahlentscheidung tatsächlich rechtswidrig war, ist er nicht rechtlos gestellt, sondern könnte im Wege der Leistungsklage Schadensersatz geltend machen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er durch die Versagung des Stipendiums daran gehindert gewesen wäre, an dem Studiengang teilzunehmen, vielmehr ist genau das Gegenteil der Fall: Der Kläger hat unstreitig den Studiengang auch ohne Förderung durch das streitgegenständliche Stipendium absolviert.
Auch der vom Kläger bemühte, im öffentlich-rechtlichen Stellenbesetzungsverfahren geltende Grundsatz der Ämterstabilität vermag seine Rechtsauffassung nicht zu stützen: Zunächst ist, wie bereits ausgeführt, das öffentlich-rechtliche Stellenbesetzungsverfahren mit der Gewährung eines privaten Stipendiums insoweit nicht vergleichbar. Im Übrigen ist, anders als bei der Vergabe eines Statusamtes, eine Vereitelung effektiven Rechtsschutzes nicht zu befürchten, weil die Kompensation für eine etwaige rechtswidrige Auswahlentscheidung im Wege des Schadensersatzes möglich ist.
III. Erster Hilfsantrag auf Feststellung der Ablehnung der Bewerbung des Klägers mit der von der Beklagten gegebenen Begründung
Die Klage unterliegt auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags der Abweisung. Der als auf Feststellung gerichtete Antrag, dass die Beklagte nicht berechtigt war, seine Bewerbung ohne vorherige Durchführung eines Auswahlgesprächs allein mit der Begründung abzulehnen, drei Mitbewerber hätten im Vergleich zum Kläger bessere Motivationsschreiben eingereicht, ist unzulässig.
1. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht bereits entgegen, dass dieser erst im Laufe des wiederholten Berufungsverfahrens erstmals gestellt worden ist. Der – auch hilfsweise – erklärte Übergang auf einen Feststellungsanspruch stellt, wie der geltend gemachte Neubescheidungsanspruch, keine den Voraussetzungen des § 533 ZPO unterliegende Klageänderung, sondern eine Klageerweiterung dar. Selbst wenn man darin eine Klageänderung sehen wollte, bedarf die Entscheidung über diesen Antrag keiner neuen tatsächlichen Feststellungen, sondern lediglich einer neuen rechtlichen Entscheidung, so dass auch eine Sachdienlichkeit i.S.d. § 533 ZPO zu bejahen ist. Die Entscheidung darüber bedarf auch keiner neuen Feststellungen des Berufungsgerichts, sondern kann nach Maßgabe der nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen erfolgen.
2. Es fehlt indes hinsichtlich des ersten Hilfsantrags an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien:
a) Dies ergibt sich zwar nicht daraus, dass das Vergabeverfahren bereits abgeschlossen ist und es sich insoweit nicht mehr um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handeln könnte. Ein vergangenes Rechtsverhältnis kann nämlich auch dann Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn sich aus ihm nach dem Klagevortrag noch Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 ZPO Rdn. 3). Da zwischen den Parteien streitig ist, ob das Auswahlverfahren rechtmäßig durchgeführt worden ist, sind Schadensersatzansprüche des Klägers, zumindest auf Ersatz des negativen Interesses, denkbar. Damit kann das bereits abgeschlossene Vergabeverfahren grundsätzlich durchaus noch Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Dies gilt unabhängig davon, ob man die Regeln des Preisausschreibens für maßgeblich erachtet oder ein vorvertragliches Schuldverhältnis i.S.d. § 241 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB annimmt.
b) Der Kläger möchte indes mit seinem ersten Hilfsantrag festgestellt wissen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, seine Bewerbung ohne Durchführung eines Auswahlgesprächs mit dem erfolgten Hinweis auf das Motivationsschreiben abzulehnen. Die Feststellungsklage ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO statthaft, wenn sie ein konkretes und gegenwärtiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat. Ein Rechtsverhältnis ist nach allgemeiner Auffassung eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder einer Person zu einer Sache (PG-Geisler, ZPO, 6. Aufl., § 256 Rdn. 3). Dagegen ist anerkannt, dass bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen, die Wirksamkeit von Willenserklärung oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens kein Rechtsverhältnis darstellen (BGH NJW 2008, 1303; PG-Geisler, a.a.O., Rdn. 8). Die Möglichkeit einer weiter gehenden Feststellungsklage kann dem Interesse an einer auf einzelne Streitpunkte des Rechtsverhältnisses beschränkten Feststellung dann entgegenstehen, wenn diese Beschränkung weitere Prozesse befürchten lässt (Zöller a.a.O., § 256 Rdn. 7b).
Der Kläger begehrt in der Sache die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Bewerbung des Klägers ohne vorherige Durchführung eines Auswahlgesprächs allein mit der Begründung abzulehnen, drei Mitbewerber hätten bessere Motivationsschreiben eingereicht. Diese beiden Aspekte stellen indes nur Vorfragen, bloße Elemente eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses dar, nämlich der Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens in Gänze. Letzteres ist Gegenstand des zweiten hilfsweise gestellten Feststellungsantrags des Klägers, so dass hinsichtlich des zweiten Antrags eine Feststellungsklage statthaft ist, nicht aber hinsichtlich des ersten Antrags. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger hierdurch einen Verlust an Rechtsschutzmöglichkeiten gegen das Auswahlverfahren der Beklagten erleiden könnte: Das selbe Rechtsschutzziel, nämlich die Feststellung, dass die Auswahlentscheidung der Beklagten in einem rechtswidrigen Verfahren erfolgte und die Ablehnung seiner Bewerbung rechtswidrig war, kann der Kläger mit seinem umfassenderen, höchst hilfsweise gestellten Antrag erreichen.
IV. Zweiter Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Ablehnung der Bewerbung des Klägers rechtswidrig war
Schließlich unterliegt die Klage auch mit dem weiteren auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag des Klägers, dass die Ablehnung seiner Bewerbung rechtswidrig war, im Ergebnis der Abweisung.
1. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger ein rechtlich schützenswertes Interesse i.S.d. § 256 ZPO an der Feststellung hat, dass die Ablehnung seiner Bewerbung rechtswidrig war:
a) Die Voraussetzungen eines Feststellungsinteresses für einen vor den Zivilgerichten geltend gemachten Anspruch lassen sich der Vorschrift des § 256 Abs. 1 ZPO entnehmen. Hiernach kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
b) Der Kläger begründet sein rechtliches Interesse damit, dass jedenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliege. Dieses ergebe sich wiederum aus dem Rehabilitationsinteresse des Klägers, der Opfer einer besonders schwerwiegenden Grundrechtsverletzung geworden sei. Darüber hinaus bestehe eine Wiederholungsgefahr, da er beabsichtige, sich trotz der schlechten Erfahrungen mit der Beklagten sich auch zukünftig bei dieser um Stipendien zu bewerben.
Im öffentlichen Recht ist anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein (Fortsetzungs-)feststellungsinteresse auch nach Erledigung eines belasteten Verwaltungsaktes bestehen kann, wenn der erledigte Verwaltungsakt diskriminierend wirkt, insbesondere den Betroffenen in seiner Menschenwürde, seinen Persönlichkeitsrechten oder seinem Ansehen erheblich beeinträchtigt (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 1999 – 6 B 122/98, NVwZ-RR 2000, 324; Beschluss vom 30. April 1999 – 1 B 36/99 – SGb 2000, 550).
Der Kläger beruft sich darauf, dass ihm das Stipendium in diskriminierender Weise wegen seiner Mitgliedschaft bei der NPD und wegen des gegen die Universität geführten arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits verweigert worden sei. Es ist bereits zweifelhaft, ob die im Verwaltungsrecht anerkannten Konstellationen einer tiefgreifenden Grundrechtsverletzung, in denen ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse bejaht wird, auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sind. Ein Verwaltungsakt wirkt ohne Zweifel diskriminierend, wenn mit ihm erstens ein sozialethisches Unwerturteil und zweitens eine gewisse Außenwirkung verbunden ist. Dies ist beispielsweise in den Fällen eines öffentlichen Platzverweises der Fall (vgl. BVerwG SGb 2000, 550). Die Beklagte hat dagegen ihre Ablehnungsentscheidung gegenüber dem Kläger damit begründet, dass es andere Bewerber gab, die bessere Motivationsschreiben eingereicht hätten. Die Kammer vermag hierin kein Unwerturteil zu erkennen, auch keine Herabsetzung der Leistungen des Klägers. Der Kläger hat auch keine Umstände vorgetragen, die eine diskriminierende Außenwirkung der Ablehnung begründen könnten (vgl. hierzu auch BVerwG NVwZ 2000, 324).
Auch an der vom Kläger behaupteten Wiederholungsgefahr bestehen Zweifel. Eine solche liegt dann vor, wenn der Kläger hinreichend konkret befürchten muss, dass die Beklagte unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung treffen wird. Zwar kann es – nach dem Vortrag des Klägers – nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte erneut eine Bewerbung des Klägers für ein anderes Stipendium wegen seiner Parteizugehörigkeit zur NPD nicht berücksichtigt. Allerdings ist der Kläger nunmehr als Rechtsanwalt zugelassen und hat den Studiengang „Europäische Integration“ absolviert. Die Vergabe eines Stipendiums zur Förderung der Teilnahme an diesem Studium kommt daher nicht mehr in Betracht. Der Kläger hat auch nichts dafür vorgetragen und es ist nichts dafür ersichtlich, dass er Studierender an einer Saarländischen Hochschule ist und wieder werden wird, so dass die Vergabe eines Stipendiums schon nach den Förderungsrichtlinien der Beklagten (§ 2 Abs. 2 und 3) nicht in Betracht kommt. Dann fehlt es aber an einer Wiederholungsgefahr.
2. Problematisch erscheint ein Feststellungsinteresse auch unter dem Gesichtspunkt der besseren Rechtsschutzmöglichkeit, also der Subsidiarität der Feststellungsklage: Ist eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar, fehlt regelmäßig im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess das abstrakte Feststellungsinteresse; eine auf Feststellung des Anspruchsgrundes beschränkte Feststellungsklage ist dann unzulässig (BGH, Urteil vom 06. Mai 1993 – I ZR 144/92 –, NJW 1993, 2993). Als Leistungsantrag kommt – auf der Grundlage des insoweit maßgeblichen Klagevortrags - ein Schadensersatzanspruch in Betracht. Es spricht auch einiges dafür, dass dem Kläger die Erhebung einer Schadensersatzklage bereits zumutbar ist. Denn nachdem schon nach seiner eigenen Rechtsauffassung der Auskunftsanspruch erfüllt ist (sonst hätte der Kläger diesen nicht für erledigt erklärt), könnte er statt des Feststellungsantrags ebenso im Wege der Stufenklage beantragen, die Richtigkeit der Auskunft an Eides statt zu versichern, und dann bezifferten Schadensersatz geltend machen.
3. Letztlich kann indes offen bleiben, ob ein schutzwürdiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers vorliegt. Denn der Feststellungsantrag ist jedenfalls nicht begründet, nachdem der Kläger hat den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht hat, dass die Ablehnung seiner Bewerbung rechtswidrig war.
a) Der Feststellungsantrag w äre nicht nur dann begründet, wenn dem Kläger bei rechtmäßigem Vergabeverfahren zwingend das Stipendium hätte gewährt werden müssen, sondern – aufgrund des der Beklagten einzuräumenden Beurteilungsspielraums – bereits dann, wenn die von der Beklagten zu beachtenden Verfahrensgrundsätze (Transparenzgebot) verletzt worden sind. Somit ist in diesem Rahmen nicht zu entscheiden, ob der Kläger das Stipendium hätte bekommen müssen, sondern nur, ob das zur Ablehnung seiner Bewerbung führende Verfahren rechtswidrig war.
b) Es ist indes nicht erwiesen, dass das Auswahlverfahren diesen Grundsätzen nicht genügt hätte. Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Auswahlgründe genügt hat, obliegt es dem Kläger, die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens nachzuweisen. Im Einzelnen:
aa) Zwischen den Parteien ist streitig, nach welchen Kriterien die Auswahlentscheidung getroffen worden ist: Hierbei kann entgegen der Auffassung des Klägers der erstmals im verfassungsgerichtlichen Verfahren, dann mit Schriftsatz vom 16.10.2014 im vorliegenden Verfahren gehaltene Sachvortrag der Beklagten nicht im Hinblick auf § 531 ZPO unberücksichtigt bleiben. Nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel u.a. dann zuzulassen, wenn sie vom Gericht erster Instanz erkennbar für unerheblich gehalten worden sind. Das Amtsgericht und auch das Landgericht sind bisher von einer Erfüllung des Auskunftsanspruchs ausgegangen, ohne dass es nach dieser Rechtsauffassung darauf ankam, in welchem Umfang der Kläger überhaupt verlangen durfte, über den Verlauf des Vergabeverfahrens informiert zu werden. Schon aus diesem Gesichtspunkt kommt eine Präklusion nicht in Betracht. Darüber hinaus hat die Beklagte – mit Schriftsatz vom 16.10.2014 - die weiteren Ausführungen zum Auswahlverfahren gemacht, bevor der Kläger den Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verfahrens überhaupt gestellt hat, nämlich mit Schriftsatz vom 21.11.2014. Auch deshalb verbietet es sich, den Sachvortrag als verspätet im Zusammenhang mit der Entscheidung über den Feststellungsantrag des Klägers zu behandeln.
bb) Die Beklagte ist für den Ablauf des Ausschreibungsverfahrens (sekundär) darlegungsbelastet. Zwar obliegt nach den allgemeinen Grundsätzen dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die seinen behaupteten Anspruch stützenden Tatsachen. Allerdings ist es anerkannt, dass es dem Anspruchsgegner nach § 138 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise zuzumuten ist, dem Beweispflichtigen eine prozessordnungsgemäße Darlegung durch nähere Angaben über die betreffenden, zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zu ermöglichen. Hiermit sollen die bei dem Anspruchsteller vorhandenen Informationsdefizite ausgeglichen werden. Die sekundäre Darlegungslast führt dagegen weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anspruchsgegners, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH, Urt. vom 08.01.2014 – I ZR 169/12-, NJW 2012, 74; Urteil vom 16. Dezember 2008 – XI ZR 454/07 –, NJW 2009, 1494; Urteil vom 17. Januar 2008 – III ZR 239/06 –, NJW 2008, 982; Urteil vom 17. Februar 2004 – X ZR 108/02 –, NJW-RR 2004, 989; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 138 Rdn. 37 f.; Wagner in Münchener Kommentar, ZPO, § 138 Rdn. 21; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl., § 138 Rdn. 30; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., vor § 284 Rdn. 18; Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl., vor § 284 Rdn. 34; Stadler in Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 138 Rdn. 10.)
cc) Diese Grundsätze gelten auch für den in einem Auswahlverfahren unterlegenen Mitbewerber, denn er kann regelmäßig nicht wissen, wie der Anspruchsgegner ihn im Verhältnis zu dem ausgewählten Bewerber bewertet hat und was die wesentlichen Auswahlerw ägungen waren. Hieraus folgt, dass der Anspruchsgegner dem Anspruchsteller zur Begründung seines Anspruchs benötigten Informationen zur Verfügung stellen muss.
Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nunmehr im Berufungsverfahren nachgekommen: Für den Umfang der von der Beklagten offenzulegenden Umstände ist der Umfang des Auskunftsanspruchs maßgeblich. Die Beklagte hat, wie unter Ziffer I. dargestellt, nunmehr den Informationsanspruch des Klägers erfüllt.
aaa) Unterstellt man den Sachvortrag der Beklagten als richtig, so ist das Auswahlverfahren rechtmäßig gewesen: Soweit die Beklagte erstmals vorträgt, sie habe die genannten Hilfskriterien angewandt, die unstreitig nicht in der Ausschreibung genannt waren, vermag dies nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bewerbungsverfahrens zu führen: Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht mangels substanziiertem Bestreitens der Beklagten unterstellt werden, der Kläger sei der Bewerber mit der besten juristischen Qualifikation gewesen. Diese Feststellung ist bereits deshalb problematisch weil offensichtlich die Bewerber aus diversen Ländern stammen, die jeweils unterschiedliche Prüfungs- und Rechtsordnungen haben, so dass die Vergleichbarkeit der Studienabschlüsse schwierig ist. Der Beklagten ist auch darin beizupflichten, dass nach den Ausschreibungskriterien nicht zwingend der Bewerber mit der besten juristischen Qualifikation das Stipendium erhalten muss. Vielmehr setzt die Ausschreibung einen „sehr guten Studienabschluss .“ voraus und nennt daneben noch die Kriterien der Sprachkenntnisse und des Motivationsschreibens. Es ist also durchaus denkbar und innerhalb des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden, dass ein Bewerber mit einem sehr guten, wenn auch schlechteren Studienabschluss als der Kläger das Stipendium erhält, wenn er in den übrigen Kriterien dem Kläger überlegen ist. Hierfür spricht im Übrigen die wissenschaftliche Einschätzungsprärogative der Beklagten, die einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist. Allein die Hinzuziehung von Hilfskriterien ist daher nicht zu beanstanden, wenn im Übrigen die in der Ausschreibung genannten Kriterien eingehalten worden sind und das Verfahren willkürfrei ist.
bbb) Die Beklagte hat ferner im Berufungsverfahren vorgetragen, dass wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte (Bedürftigkeit der Bewerber) keine Rolle bei der Auswahlentscheidung gespielt haben, was im Hinblick auf die Ausschreibungsbedingungen nicht zu beanstanden ist.
ccc) Ebenso kann die Berücksichtigung der Sprachkenntnisse der Bewerber, die Kriterien gemäß der Ausschreibung waren, nicht beanstandet werden.
ddd) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Auswahlentscheidung ohne Durchführung eines Auswahlgesprächs mit dem Kläger erfolgt ist. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die Durchführung eines solchen sicherlich grundsätzlich wünschenswert ist. Allerdings ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass nach den Ausschreibungsbedingungen ein schriftliches Auswahlverfahren durchzuführen war. Dies ist auch im Hinblick auf die erforderliche Transparenz des Auswahlverfahrens nicht zu beanstanden und auch verfassungsrechtlich nicht zwingend vorgegeben (vgl. SVerfGH GA III 456).
eee) Die Ausschreibungsbedingungen sind auch nicht deshalb verletzt worden, weil der Direktor des Europa-Instituts nach dem eigenen Vortrag der Beklagten Gespräche mit dem letztlich ausgewählten Bewerber durchgeführt hat, in denen dieser immer wieder deutlich gemacht habe, seinen Teil dazu beizutragen, seinem Land aus der wirtschaftlichen und politischen Isolation in Europa herauszuhelfen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte bekräftigt, dass es sich hierbei nicht um förmliche Auswahlgespräche für das von der Beklagten ausgelobte Stipendium gehandelt habe, sondern um Gespräche im Rahmen der dem Europa-Institut obliegenden Vorprüfung, ob der Bewerber einen Studienplatz erhalten sollte. Nach dem Vortrag der Beklagten wurden die Ausschreibungsbedingungen somit gewahrt. Sofern der Kläger dies in Abrede stellt, oblag es ihm, Beweis für das Gegenteil anzutreten, wie noch auszuführen ist.
fff) Es ist schließlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte nach ihrem Vortrag die Letztauswahl deshalb getroffen hat, weil sie die Motivation des letztlich ausgewählten Bewerber für am förderungswürdigsten erachtet hat, nämlich mit dem Studium in Saarbrücken seinen Teil dazu beizutragen, seinem Land aus der wirtschaftlichen und politischen Isolation herauszuhelfen. Dies ist im Rahmen des der Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums nicht zu beanstanden.
dd) Der Kläger, der die Richtigkeit dieses Sachvortrags bestreitet, ist nach den oben dargelegten Grundsätzen für die Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens beweisbelastet: Die Umkehr der Darlegungslast berührt, wie bereits ausgeführt, die Beweislast gerade nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Kläger in einer Beweisnot befände: Vielmehr stände es ihm frei, den schon von der Beklagten als Gewährsmann für den Ablauf des Auswahlverfahrens benannten Direktor des Europa-Instituts ebenfalls als Zeugen dazu zu benennen. Der Kläger hat indes auch auf entsprechenden Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung keinen Beweis hierfür angetreten. Soweit er ihn im Schriftsatz vom 21.11.2014 als Zeugen benannt hat, betrifft dies nur den zwischen den Parteien streitigen Inhalt des Gesprächs am 04.05.2011 (GA III 496).
Soweit der Kläger dieses Beweisangebot für nicht geeignet hält, ist dem nicht zu folgen: Zwar ist nach § 3 Abs. 4 der Förderrichtlinien der Beklagten die Vorauswahl durch den Ansprechpartner zu dokumentieren und zu begründen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Beweis über die Vorauswahl auch durch Zeugenbeweis geführt werden kann; eine möglicherweise fehlende Dokumentation ginge daher allenfalls im Rahmen der Beweiserhebung zu Lasten der Beklagten. Ob der Kläger die Vorlage der Bewerbungsunterlagen seiner Mitbewerber verlangen kann – jedenfalls nur in anonymisierter Form – braucht nicht entschieden zu werden, nachdem der Kläger einen solchen Antrag nicht gestellt hat.
C. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 91a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Streitwert für die Gebührenberechnung in der Berufungsinstanz wird auf insgesamt 7.000 Euro festgesetzt: für den Auskunftsanspruch auf 1.000 Euro, den Neubescheidungsanspruch auf 4.000 Euro (der Wert des Stipendiums ist 8.000 Euro, hiervon erscheint ein Abschlag von 50 % gerechtfertigt), für die beiden hilfsweise gestellten Feststellungsanträge auf jeweils 1.000 Euro).
D. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO): Die Frage, ob und in welchem Umfang der Bewerber für ein Stipendium gegenüber dem privaten Stipendiengeber Auskunft über den Inhalt seiner Auswahlentscheidung verlangen kann, ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden. Auch ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden, unter welchen Voraussetzungen sich der Bewerber im Wege der Feststellungsklage gegen die Ablehnung seiner Bewerbung wenden kann. Der Bundesgerichtshof hat bislang lediglich den Auskunftsanspruch eines Stipendiaten gegenüber einem privaten Stipendiengeber über den Inhalt der ihn selbst betreffenden Personalakte verneint (BGH NJW 1981, 1733). Zudem war der Kläger in dem entschiedenen Fall bereits Stipendiat, während im vorliegenden Fall der Kläger eine solche Rechtsposition
gerade noch nicht innehatte. Die Frage, was gilt, wenn der beklagte Stipendiengeber eine Förderung des Klägers ablehnt, ist vom Bundesgerichtshof in der damaligen Entscheidung ausdrücklich offen gelassen worden.