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  • 28.11.2016 · IWW-Abrufnummer 190161

    Verwaltungsgericht Düsseldorf: Urteil vom 11.05.2016 – 20 K 3417/15

    1. Die IHK kann nicht Trägerin einer Stiftung sein, deren Zwecksetzung außerhalb des ihr vorgegebenen Aufgabenbereichs liegt.

    2. Mit einer Stiftung dient die IHK spezifischen Interessen der gewerblichen Wirtschaft und genügt damit den Anforderungen des § 1 Abs. 2 IHKG, soweit die von ihr geförderten Projekte nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft ihres Bezirks haben.

    3. Mit der Förderung rein humanitärer Zwecke sowie als förderungsfähig anerkannte gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO überschreitet die IHK den ihr vorgegebenen Aufgabenkreis, weil dies allein im öffentlichen Interesse steht; das Interesse der gewerblichen Wirtschaft hingegen allenfalls reflexhaft berührt wird.


    Verwaltungsgericht Düsseldorf

    20 K 3417/15

    Tenor:

    Es wird festgestellt, dass die Fortführung der „IHK-Jubiläumsstiftung L. “ rechtswidrig ist, soweit die Beklagte dadurch rein humanitäre Zwecke sowie als förderungsfähig anerkannte ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO ohne Bezug zur gewerblichen Wirtschaft verfolgt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

    1
            
    2
    Tatbestand:

    3
    Die Klägerin, ein Logistikunternehmen mit Betriebsstätte in X. , ist seit 1987 Mitglied bei der Beklagten.

    4
    Die Beklagte wiederum ist Stiftungsträgerin der unselbständigen Stiftung mit dem Namen „IHK-Jubiläumsstiftung L. “. Diese wurde im Jahr 1954 unter dem Namen „Jubiläumsstiftung 0000“ von der seinerzeitigen Industrie- und Handelskammer L. aus Anlass des 150-jährigen Jubiläums der Kammer gegründet. Unter der Jubiläumsstiftung wurden sieben bereits vorhandene Stiftungen und Sonderfonds/-konten der Industrie- und Handelskammer L. zusammengefasst, deren Gesamtwert zu diesem Zeitpunkt etwa 50.000,- DM betrug. Im Rahmen der Gründung erhöhte die Industrie- und Handelskammer L. das Stiftungsvermögen durch eine Spende um 100.000,- DM.

    5
    Nach § 2 der Satzung vom 1. September 1964 war Stiftungszweck die Verwendung der Zinserträge ausschließlich für die allgemeine Förderung des begabten und förderungswürdigen kaufmännischen und gewerblichen Nachwuchses im Bereich der Industrie- und Handelskammer zu L. .

    6
    Die derzeit gültige Satzung der IHK-Jubiläumsstiftung L. vom 22. Juni 2006 [im Folgenden: SJS] lautet auszugsweise wie folgt:

    7
    „Präambel

    8
    […] Seit ihrem Bestehen widmet sich die Jubiläumsstiftung als wirtschaftsnahe Einrichtung der Pflege des Standortes L. im Sinne der satzungsmäßig vorgegebenen Förderzwecke, wobei stets ein gewisser Schwerpunkt auf der Förderung von Ausbildung und Qualifikation lag. Dabei ist es der Stiftung ein besonderes Anliegen, nach Möglichkeit Projekte neu zu initiieren und Dritte für deren Cofinanzierung sowie dauerhaften Betrieb zu gewinnen.

    9
    § 1

    10
    (1) […]

    11
    (2) […3D]ie Industrie- und Handelskammer N. O. ] erhält keine Gewinnanteile oder Vergütungen aus Mitteln der Stiftung. Verwaltungsausgaben werden nicht berechnet.

    12
    § 2

    13
    (1) Die Stiftung widmet sich der Standortpflege in all ihren verschiedenen Facetten.

    14
    Die Stiftungszwecke umfassen dabei in erster Linie

    15

    16
    1. Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung

    17
    2. Die Förderung der Kunst

    18
    3. Die Förderung der Pflege von Kulturwerten

    19
    4. Die Förderung der Denkmalspflege

    20
    5. Die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde und

    21
    6. Die Förderung humanitärer Zwecke

    22
    (2) Es können auch andere als förderungsfähig anerkannte gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung verfolgt werden.

    23
    […]

    24
    § 4

    25
    (1) 1Zur Erfüllung des Stiftungszwecks (§ 2) sind lediglich die Erträge aus dem Stiftungsvermögen zu verwenden. 2Das Vermögen der Stiftung selbst darf nicht in Anspruch genommen werden.

    26
    […]

    27
    § 5

    28
    (1) Die Stiftung steht im Eigentum der Industrie- und Handelskammer N. O. L. -N1. -O1. .

    29
    (2) Organe der Stiftung sind

    30
    a) die Vollversammlung der IHK N. O.

    31
    b) das Kuratorium der Stiftung

    32
    (3) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Kuratoriums auf jeweils fünf Jahre.

    33
    (4) 1Das Kuratorium besteht aus Krefelder Bürgern, die aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter wählen. 2Aufgabe des Kuratoriums ist primär die Festlegung der Anlagepolitik sowie die Beschlussfassung über die Verwendung der Fördermittel. 3Die Umsetzung der Beschlüsse des Kuratoriums erfolgt durch die Geschäftsführung der IHK N. O. .

    34
    (5) Die Rechtsträgerin verwaltet die Stiftung nach den Beschlüssen des Kuratoriums.

    35
    § 6

    36
    (1) Im Falle der Auflösung der Stiftung oder beim Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vermögen ausschließlich zu den satzungsgemäßen oder sonstigen gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung zu verwenden.

    37
    […]“

    38
    Im Zeitraum 1990-2014 wurden die Fördermittel zu ca. 80 % für Projekte in der Ausbildung eingesetzt. Die übrigen 20 % verteilten sich auf Förderprojekte im Bereich Kultur, Soziales, der Denkmal- und Heimatpflege sowie humanitärer Zwecke.

    39
    Derzeit verfügt die Stiftung über ein Kapital von etwa 1,5 Millionen Euro.

    40
    Die Beklagte leistete bis auf die im Jahr 1954 getätigte Spende keine weiteren finanziellen Zuschüsse zugunsten des Stiftungsvermögens. Ihr Einsatz personeller Ressourcen beschränkt sich im Wesentlichen auf die Tätigkeiten ihres Geschäftsführers und eines weiteren Angestellten. Diese bringen für die Annahme und Weiterleitung von Förderanträgen sowie das Begleichen von Rechnungen über bewilligte Förderprojekte nach Angaben der Beklagten einige wenige Arbeitsstunden im Jahr auf.

    41
    Gegen die Gründung und Fortführung der Stiftung hat die Klägerin am 5. Mai 2015 Klage erhoben. Die Geltendmachung ihres Begehrens durch Erhebung einer Feststellungsklage sei zulässig, da sie aufgrund ihrer Zwangsmitgliedschaft bei der Beklagten einen Anspruch auf Einhaltung ihres gesetzlichen Handlungsrahmens habe. Ihr andauerndes Fehlverhalten wirke sich jährlich in der Heranziehung zu Beitragszahlungen aus und belaste die Klägerin immer wieder erneut. Die Klage sei auch begründet. Der auf Dauer angelegte und zeitlich unbegrenzte Einsatz von personellen und materiellen Ressourcen der Beklagten zugunsten der Stiftung sei rechtswidrig. Mit der Auslagerung von Vermögen in eine Stiftung werde der für Haushaltsfragen zuständigen Vollversammlung die Kontrolle entzogen. Ferner sei das im Eigentum der Beklagten stehende Stiftungskapital als anderweitiges Mittel im Sinne von § 3 Abs. 2 IHKG zur Deckung der Kosten der gesetzlichen Aufgaben einzusetzen. Insbesondere aber überschreite die Beklagte mit der Fortführung der Stiftung den durch § 1 Abs. 1 IHKG gesteckten Handlungsrahmen. Dies gelte insbesondere für solche Fördermaßnahmen, die dem allgemeinen Wohl dienten. Eine Industrie- und Handelskammer dürfe sich an solchen Maßnahmen nicht beteiligen. Die Beklagte erweitere mit der Stiftung ihren Wirkungskreis nach außen spürbar. Dies folge bereits aus der Vielzahl an „Google-Treffern“ sowie daraus, dass die Beklagte mit den Fördermaßnahmen der Stiftung offensiv an die Öffentlichkeit gehe. Schließlich verstoße die Beklagte mit der auf die Stadt L. beschränkten Ausrichtung der Jubiläumsstiftung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

    42
    Die Klägerin beantragt,

    43
    festzustellen, dass die Gründung und Fortführung der von der Beklagten ins Leben gerufenen Jubiläumsstiftung rechtswidrig ist.

    44
    Die Beklagte beantragt,

    45
    die Klage abzuweisen.

    46
    Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage sei unzulässig, da der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Sie müsse sich den Einwand der Verwirkung entgegenhalten lassen. Die Klägerin sei seit 1987 Mitglied der Beklagten. Seitdem habe sie die Existenz der Stiftung unwidersprochen hingenommen. Sie – die Beklagte – habe darauf vertraut, dass die Klägerin dies auch in Zukunft tun werde. Dem Einwand der Verwirkung stünde nicht entgegen, dass es sich bei der Unterstützung der Jubiläumsstiftung aus Sicht der Klägerin um eine andauernde Maßnahme handele. Hier seien die im Baunachbarrecht entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Dort sei anerkannt, dass eine Verletzung von Nachbarrechten nach einer gewissen Zeit der klaglosen Hinnahme vom Nachbarn nicht gerügt werden könne. Diese Konstellation sei auf den hier streitigen Fall übertragbar.

    47
    Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Ein Verstoß gegen die Zuständigkeit der Vollversammlung in Haushaltsfragen liege nicht vor. Das die Stiftung leitende Kuratorium werde von ihrer Vollversammlung alle fünf Jahre gewählt. Eine darüberhinausgehende Pflicht der Vollversammlung, über jede Ausgabe zu beschließen, bestehe nicht. Ferner überschreite sie durch das Engagement in der Stiftung auch nicht ihren gesetzlichen Aufgabenkreis im Sinne von § 1 Abs. 1 IHKG. Die Jubiläumsstiftung diene dem Interesse der gewerblichen Wirtschaft in ihrem Bezirk, ihr Schwerpunkt liege auf der Förderung der beruflichen Ausbildung und Qualifikation sowie der Herstellung von Chancengleichheit in der beruflichen Bildung. Die wirtschaftsnahe Grundausrichtung sei bei allen in § 2 Abs. 1 der Satzung aufgezählten Stiftungszwecken zu berücksichtigen. Dies folge schon aus der Präambel der Stiftungssatzung. Die Förderung von Maßnahmen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Ausbildung stünden – etwa die Förderung von Kulturprojekten – hätten jedenfalls einen Nutzen für den Standort L. und damit auch für die L1. Wirtschaft. Hinsichtlich der wenigen von der Jubiläumsstiftung unterstützten Projekte, bei welchen kein direkter Bezug zur gewerblichen Wirtschaft am Standort L. bestehe – etwa die Einrichtung eines Gästezimmers im L1. Hospiz –, handele die Jubiläumsstiftung zur Wahrung des Anstands und der Sitte des ehrbaren Kaufmannes. Dieser habe ein Vorbild für seine Mitmenschen zu sein und solle sich kulturell und sozial zum Nutzen aller engagieren. Schließlich sei auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 IHKG gegeben. Der Anwendungsbereich der Norm sei bereits nicht eröffnet, weil sie – die Beklagte – die Jubiläumsstiftung nicht finanziell unterstütze. Selbst wenn auch nur die geringfügige personelle Unterstützung in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 IHKG fiele, sei die Voraussetzung, dass die Einrichtung einem spezifischen Interesse der gewerblichen Wirtschaft zu dienen bestimmt sein müsse, erfüllt. Denn die Jubiläumsstiftung diene der Förderung der Qualifikation und Ausbildung. Das Interesse der gewerblichen Wirtschaft hieran sei als sehr hoch anzusehen. Die öffentlich wahrnehmbare Präsenz der Jubiläumsstiftung halte sich schließlich im Rahmen und beschränke sich auf das übliche Maß.

    48
    Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.

    49
    Entscheidungsgründe:

    50
    Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Gründung der „Jubiläumsstiftung 0000“ rechtswidrig war, ist die Klage unzulässig (1.). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet (2.).

    51
    1. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Gründung der „Jubiläumsstiftung 0000“ gerichtete Klage ist unzulässig, weil die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO insoweit unstatthaft ist. Mit ihr kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

    52
    Hier fehlt es bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Ein solches stellen rechtliche Beziehungen dar, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Rechtsbeziehung zwischen einer Person und einem Dritten in Bezug auf eine Sache ergeben. Das Rechtsverhältnis ist gekennzeichnet durch subjektive Rechte und ihnen korrespondierende Pflichten.

    53
    Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 1992 – 3 C 50.89 – juris Rn. 29 f. (= BVerwGE 89, 327-334), vom 26. Januar 1996 – 8 C 19.94 – juris Rn. 10 (= BVerwGE 100, 262-275), vom 20. November 2003 – 3 C 44.02 –, juris Rn. 18 (= NVwZ-RR 2004, 253-256), und vom 28. Januar 2010 – 8 C 19.09 –, juris Rn. 24 (= BVerwGE 136, 54-74); Sodan, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), Verwaltungsgerichtsordnung. Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 7 f., jeweils m.w.N.

    54
    Ist eine rechtliche Beziehung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt, die sich aus einem in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt ergibt, setzt dies voraus, dass auch zu dem zur Überprüfung gestellten Zeitpunkt bereits ein Rechtsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem bestand.

    55
    An einem solchen fehlt es. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der damaligen IHK L. , deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Gründung der „Jubiläumsstiftung 0000“ nicht. Denn die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt noch nicht Mitglied der IHK L. .

    56
    Ungeachtet dessen fehlt der Klägerin jedenfalls das für die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse. In Fällen, in denen mit der Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines – wie hier – vergangenen Rechtsverhältnisses begehrt wird, orientieren sich die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an den Anforderungen zum berechtigten Interesse bei der Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

    57
    Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2003 – 8 A 4281/02 –, juris Rn. 16 (= GewArch 2003, 418-420); Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 29. EL 2015, § 43 Rn. 13.

    58
    Diese sind nicht erfüllt. Eine das besondere Feststellungsinteresse begründende spezifische Grundrechtsverletzung der Klägerin durch die Entscheidung der damaligen Industrie- und Handelskammer L. , die „Jubiläumsstiftung 0000“ zu gründen, kommt nicht in Betracht. Denn die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt nicht Mitglied der Industrie- und Handelskammer und folglich von der Maßnahme nicht betroffen. Auch eine Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben. Diese liegt vor, wenn eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, also die Annahme gerechtfertigt ist, in absehbarer Zeit müsse der Betroffene aufgrund der im wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wiederum mit einer entsprechenden Situation rechnen. Dies ist hier nicht der Fall. Dass die Beklagte beabsichtigt, eine weitere (unselbständige) Stiftung zu gründen, ist nicht ersichtlich. Die bloß abstrakte Möglichkeit genügt für ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO hingegen nicht.

    59
    2. Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Fortführung der „IHK-Jubiläumsstiftung L. “ rechtswidrig ist, ist die Klage zulässig (a), aber nur teilweise begründet (b).

    60
    a) Die Klage ist insoweit zulässig.

    61
    aa) Sie ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis besteht, denn die Klägerin ist nach § 2 Abs. 1 IHKG Pflichtmitglied der Beklagten. Klärungsfähig und klärungsbedürftig ist die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Fortführung der „IHK-Jubiläumsstiftung L. “ rechtswidrig ist, weil die Beklagte als Stiftungsträgerin ihren gesetzlich zugewiesenen Aufgabenkreis überschreitet.

    62
    bb) Die Klägerin verfügt über die erforderliche Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Diese Vorschrift ist zur Vermeidung einer dem Verwaltungsprozess fremden Popular- und Interessentenklage auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO entsprechend anzuwenden.

    63
    St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 32.94 –, juris (= BVerwGE 99, 64-69). Ablehnend Sodan, in: ders./Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung. Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 72.

    64
    Danach ist eine Feststellungsklage nur zulässig, wenn es dem Rechtsuchenden um die Verwirklichung eigener Rechte geht. Dass ihm solche Rechte zustehen, muss nach seinem Vorbringen zumindest möglich erscheinen. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die von ihm behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen können.

    65
    St. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juli 1973 – VII C 6.72 –, juris Rn. 18 (= BVerwGE 44, 1-11); OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2014 – 16 A 1499/09 –, juris Rn. 23 (GewArch 2014, 301-303); Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, 20. Aufl. 2014, § 42 Rn. 66.

    66
    Zwar kommt einzelnen Kammermitgliedern gegenüber einer Industrie- und Handelskammer kein umfassender Kontrollanspruch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Kammerhandelns zu.

    67
    Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Dezember 1992 – 11 A 10144/92 –, juris Rn. 26; Schöbener, in: Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl. 2011, § 14 Rn. 98.

    68
    Nach gefestigter Rechtsprechung kann aber das einzelne Kammermitglied, sollten die Industrie- und Handelskammern über die ihr zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig werden, dem mit einer Unterlassungsklage entgegentreten oder die Feststellung einer Aufgabenüberschreitung im Wege der Feststellungsklage geltend machen.

    69
    St. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 26. September 1969 – VII C 65.68 –, juris Rn. 49 (= BVerwGE 34, 69-77), und vom 21. Juli 1998 – 1 C 32.97 –, juris Rn. 20 (= BVerwGE 107, 169-177) m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2003 – 8 A 4281/02 –, juris Rn. 6 ff. (= GewArch 2003, 418-420).

    70
    Ein solcher Anspruch gründet auf Verfassungsrecht. Denn die Pflichtmitgliedschaft in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und der darin liegende Eingriff in das Grundrecht der Pflichtmitglieder aus Art. 2 Abs. 1 GG ist allein durch die im öffentlichen Interesse liegende und deshalb notwendige Wahrnehmung dieser gesetzlichen Aufgabe gerechtfertigt. Eine Ausdehnung der Aufgaben einer Zwangskörperschaft verkürzt unmittelbar den Freiheitsbereich des Einzelnen. Weitere Voraussetzungen, unter denen das Mitglied von einem Zwangsverband verlangen kann, sich nicht mit Aufgaben zu befassen, die ihm der Gesetzgeber nicht zugewiesen hat, bestehen nicht. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob das einzelne Kammermitglied einen über die Aufgabenüberschreitung hinausgehenden rechtlichen oder spürbaren faktischen Nachteil erleidet.

    71
    Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 1981 – 5 C 56.79 –, juris Rn. 16 (= BVerwGE 64, 298-307), vom 19. September 2000 – 1 C 29.99 –, juris Rn. 11 f. (= BVerwGE 112, 69-78), und vom 23. Juni 2010 – 8 C 20.09 –, juris Rn. 21 (= BVerwGE 137, 171-179); Beschluss vom 14. Januar 2008 – 6 B 58.07 –, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 12. Juni 2003 – 8 A 4281/02 –, juris Rn. 8 ff. (= GewArch 2003, 418-420), und vom 16. Mai 2014 – 16 A 1499/09 –, juris Rn. 25 (= GewArch 2014, 301-303); Hessischer VGH, Urteil vom 5. Februar 2009 – 8 A 1559/09 –, juris Rn. 52 (= GewArch 2009, 158-161).

    72
    Dies zugrunde gelegt, ist eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG zumindest möglich. Als Kammermitglied der Beklagten kann die Klägerin gerichtlich überprüfen lassen, ob die Beklagte als Stiftungsträgerin der „IHK-Jubiläumsstiftung L. “ über die ihr zugewiesenen Aufgaben hinaus tätig wird. Anders als eine rechtsfähige Stiftung im Sinne der §§ 80 ff. BGB ist die unselbständige Stiftung keine juristische Person und bedarf deswegen eines rechtsfähigen Trägers, um rechtswirksam handeln zu können. Die in der Stiftungssatzung festgelegte Zweckverfolgung bildet danach einen organisatorischen Bestandteil der Verwaltung der Beklagten.

    73
    Vgl. Hof, in: v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, § 36 Rn. 1, zu den Besonderheiten bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Stiftungsträger siehe Rn. 69, 83, 185; Zimmermann, Aktueller Überblick über das deutsche Stiftungsrecht, NJW 2011, 2931 (2935); Weitemeyer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 80 Rn. 199. Zur Unterscheidung der selbständigen von der unselbständigen Stiftung Weitemeyer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 80 Rn. 1, 199.

    74
    Als Stiftungsträgerin ist die Beklagte verpflichtet, das Stiftungsvermögen dauerhaft zur Verfolgung des in der Stiftungssatzung festgelegten Zwecks zu verwenden und als ein von ihrem übrigen Vermögen getrenntes Sondervermögen zu verwalten. Dabei handelt die Beklagte für die Stiftung – da diese keine Rechtsperson darstellt – im eigenen Namen.

    75
    Vgl. Hof, in: v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, § 36 Rn. 5, 11, 149.

    76
    Sie kann daher nicht Trägerin einer Stiftung sein, deren Zwecksetzung außerhalb des ihr vorgegebenen Aufgabenbereichs liegt.

    77
    Vgl. Hof, in: v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, § 36 Rn. 83.

    78
    Dass die Beklagte keinen finanziell erheblichen Aufwand im Rahmen der Stiftungsträgerschaft betreibt und keine Möglichkeit besteht, das Stiftungsvermögen zur Deckung der Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer (vgl. § 3 Abs. 2 IHKG) zu verwenden – hierzu sogleich –, der rechtliche oder spürbar faktische Nachteil für das einzelne Kammermitglied also kaum messbar ist, lässt die Klagebefugnis nicht entfallen.

    79
    cc) Die Klägerin verfügt über das für die Feststellungsklage nach § 43 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse, welches jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art umfasst.

    80
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 19.94 –, juris Rn. 20 (= BVerwGE 10, 262-275); Sodan, in: ders./Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung. Großkommentar, 4. Aufl. 2014, § 43 Rn. 77 m.w.N.

    81
    Nach den vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin ein schützenswertes Interesse dahingehend, dass die Beklagte bei ihrer Tätigkeit die ihr gesetzlich gesetzten Grenzen einhält.

    82
    dd) Die Statthaftigkeit der Feststellungsklage wird auch nicht durch den in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO niedergelegten Subsidiaritätsgrundsatz in Frage gestellt. Er steht nicht entgegen, obgleich die Klägerin ihr Begehren auch im Wege der Unterlassungsklage hätte verfolgen können. Denn weder droht eine Umgehung der für die hier nicht in Betracht kommenden Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Bestimmungen über Fristen und Vorverfahren, noch kommt dem Umstand der fehlenden Vollstreckbarkeit eines Feststellungsurteils ein entscheidendes Gewicht zu. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts einem rechtskräftigen Urteil auch ohne Vollstreckungsdruck Folge leisten wird.

    83
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 – 11 C 13.99 –, juris Rn. 30 (= BVerwGE 111, 276-284) m.w.N.; Schöbener, in: Kluth (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl. 2011, § 14 Rn. 83.

    84
    ee) Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist auch nicht verwirkt. Der Grundsatz der Verwirkung ist Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben.

    85
    Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2004 – 3 B 101.03 –, juris Rn. 3 (= NVwZ-RR 2004, 314-315).

    86
    Die prozessuale Verwirkung beruht auf der unredlichen, Treu und Glauben zuwiderlaufenden Verzögerung der Klageerhebung. In diesem Sinne dient die prozessuale Verwirkung auch dem öffentlichen Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens.

    87
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 A 11.99 –, juris Rn. 15 (= NVwZ 2001, 206-208).

    88
    Die Verwirkung setzt einen längeren Zeitraum voraus, während dessen die Möglichkeit der Klageerhebung bestand. Diese Möglichkeit muss dem Berechtigten bewusst gewesen sein. Der positiven Kenntnis steht es regelmäßig gleich, wenn der Berechtigte von der ihn belastenden Maßnahme zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm – zum einen – deren Vorliegen hätte aufdrängen müssen und es ihm – zum anderen – möglich und auch zumutbar war, sich über die getroffene Maßnahme letzte Gewissheit zu verschaffen. Die Klageerhebung muss gerade deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil der Berechtigte trotz vorhandener Kenntnis oder der ihm zuzurechnenden Möglichkeit der Kenntnis erst zu einem derart späten Zeitpunkt Klage erhebt, zu dem die nunmehr beklagte Behörde nicht mehr mit einer Klageerhebung rechnen musste. Die betroffene Behörde rechnet dann nicht mehr mit einer Klageerhebung gegen die von ihr getroffene Maßnahme, wenn ein Berechtigter unter Verhältnissen ihr gegenüber untätig bleibt, unter denen jedermann vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte (Vertrauensgrundlage). Durch das Unterlassen wird eine tatsächliche Lage geschaffen, auf die sich die Behörde einstellen darf. Darüber hinaus muss sich die beklagte Behörde auch tatsächlich in einer Weise auf das Verhalten des Berechtigten eingerichtet haben, dass für sie eine begründete Klage mit nicht mehr zumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Vertrauenstatbestand).

    89
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – 4 A 11.99 –, juris Rn. 16 (=NVwZ 2001, 206-208); OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 – 20 D 16/14.AK –, juris Rn. 57.

    90
    Demnach tritt eine prozessuale Verwirkung der Klagemöglichkeit nur dann ein, wenn die verzögerte Klageerhebung ursächlich für bestimmte Dispositionen des Verpflichteten ist und gerade im Hinblick auf das durch Untätigkeit des Berechtigten geschaffene und betätigte Vertrauen des Verpflichteten die verspätete Klageerhebung treuwidrig erscheint. Ist der Verpflichtete aber nicht durch die – längere Zeit andauernde – Untätigkeit des Berechtigten und im Hinblick auf ein dadurch geschaffenes Vertrauen auf dessen Einverständnis zu seinen Maßnahmen veranlasst worden, sondern hat er unabhängig davon Dispositionen getroffen, so kann auch eine längere Untätigkeit des Berechtigten nicht zur Verwirkung der Klagemöglichkeit führen.

    91
    Von diesen Grundsätzen ausgehend liegt keine Verwirkung vor. Es fehlt jedenfalls an einem auf der Untätigkeit der Klägerin beruhenden Vertrauenstatbestand. Es ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte gerade in Vertrauen auf das Einverständnis der Klägerin als Stiftungsträgerin tätig geworden ist. Sie hat vielmehr unabhängig hiervon agiert. Damit kann dahinstehen, ob eine Verwirkung des Klagerechts bei einem behaupteten andauernden Verstoß, wie er hier in der Unterhaltung der Stiftung von der Klägerin gesehen wird, überhaupt eintreten kann.

    92
    2. Die Klage ist teilweise begründet. Als Trägerin der Jubiläumsstiftung wahrt die Beklagte den formalrechtlichen Handlungsrahmen (a). Ein Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip liegt nicht vor (b). Die Fortführung der „IHK-Jubiläumsstiftung L. “ ist insoweit aber rechtswidrig, als die Beklagte dadurch ihren materiell-rechtlichen Handlungsrahmen überschreitet (c).

    93
    a) Ein Verstoß gegen § 4 Satz 1 IHKG liegt nicht vor. Danach bleiben die wesentlichen Entscheidungen für die Arbeit der Kammer der demokratisch gewählten Vollversammlung vorbehalten (sog. Vorbehaltsaufgaben). Hierzu zählt vor allem die jährliche Feststellung des Haushaltsplans einschließlich der Festsetzung der Beiträge und Sonderbeiträge (§ 4 Satz 2 Nr. 3 und 4 IHKG). Die Trägerschaft einer unselbständigen Stiftung zählt nicht zu den ausdrücklichen Vorbehaltsaufgaben der IHK-Vollversammlung. Sie ist in diesem Fall nur mittelbar zuständig, soweit sie im Rahmen der Feststellung des Haushaltsplans (nach § 4 Satz 2 Nr. 3 IHKG) die Finanzmittel bewilligen muss, die für die Stiftungsträgerschaft aufgewandt werden.

    94
    Vgl. Jahn, Die Kontrolle von Unternehmen und Beteiligungen der Kammern, GewArch 2006, 89 (IV. 2.a.aa.).

    95
    Dass die Beklagte ohne Bewilligung der Vollversammlung finanzielle Mittel des Kammerhaushalts für die Stiftungsträgerschaft aufwendet, hat die Klägerin weder dargetan, noch ist ein solcher Verstoß sonst ersichtlich. Vielmehr ist seit Stiftungsgründung nach unbestrittenen Angaben der Klägerin eine Inanspruchnahme des Kammerhaushalts nicht erfolgt. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks werden wiederum ausschließlich die Erträge aus dem Stiftungsvermögen verwendet (§ 4 Abs. 1 Satz 1 SJS). Dieses hat innerhalb des Vermögensbestandes der Beklagten die Eigenschaft eines Sondervermögens, das das rechtliche Schicksal des übrigen Vermögens nicht teilt.

    96
    Vgl. Hof, in: v. Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, § 36 Rn. 86.

    97
    Für Fördermaßnahmen eingesetzte Gelder bedürfen danach keiner vorherigen Bewilligung der Vollversammlung im Rahmen der Feststellung des Haushaltsplans.

    98
    Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde der Vollversammlung der Beklagten die Kontrolle über das Stiftungsvermögen auch nicht entzogen. Nach § 5 Abs. 2 SJS sind Organe der Stiftung sowohl die Vollversammlung der Beklagten, als auch das Kuratorium der Stiftung, welches die Anlagepolitik festlegt sowie Beschlüsse über die Verwendung der Fördermittel fasst. Die Legitimation der Mitglieder des Kuratoriums leitet sich unmittelbar aus der demokratisch gewählten Vollversammlung der Beklagten ab, welche diese nach § 5 Abs. 3 SJS auf jeweils fünf Jahre wählt. Schließlich verbleibt die Kompetenz zur Entscheidung über grundlegende Fragen, wie etwa die Satzungsänderung und Aufhebung der Stiftung, bei der Vollversammlung (§ 6 Abs. 4 SJS).

    99
    b) Die Beklagte verstößt ferner nicht gegen das Kostendeckungsprinzip nach § 3 Abs. 2 IHKG, wenn sie das Stiftungsvermögen nicht zur Deckung ihrer Kosten einsetzt. Nach § 3 Abs. 2 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann das Stiftungsvermögen zur Deckung der Kosten der Beklagten nicht herangezogen werden, weil es als Sondervermögen das rechtliche Schicksal des übrigen Vermögens nicht teilt. Es dient allein der dauernden und nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszwecks (vgl. § 4 Abs. 1 SJS). Auch nach einer etwaigen Auflösung der Stiftung würde die Beklagte nicht frei über das Stiftungsvermögen verfügen können, sondern wäre nach § 6 Abs. 1 SJS verpflichtet, es ausschließlich zu den satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.

    100
    c) Die Beklagte überschreitet als Trägerin der Jubiläumsstiftung teilweise ihren materiell-rechtlichen Handlungsrahmen.

    101
    Der Aufgabenkreis der Beklagten ist in § 1 Abs. 1 und 2 IHKG festgesetzt. Nach § 1 Abs. 1 IHKG haben die Kammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. Mit welchen Mitteln die Industrie- und Handelskammern die ihnen gemäß § 1 Abs. 1 IHKG gestellte Aufgabe erfüllen, steht in ihrem Ermessen.

    102
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 1 C 29.99 –, juris Rn. 21 (= BVerwGE 112, 69-78); OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2014 – 16 A 1499/09 –, juris Rn. 31 (= GewArch 2014, 301-303).

    103
    Die in § 1 Abs. 1 IHKG genannte Aufgabe lässt sich als Wirtschaftsförderung und Vertretung der Interessen der gewerblichen Wirtschaft im weitesten Sinn umschreiben. Dabei ist die Kompetenz der Industrie- und Handelskammer auch dort nicht eingeschränkt, wo Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind.

    104
    Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 – 1 C 29.99 –, Rn. 17 (= BVerwGE 112, 69-78), und vom 23. Juni 2010 – 8 C 20.09 –, juris Rn. 24, 29 f. (= BVerwGE 137, 171-179); für eine Abstufung des zulässigen Betätigungsumfangs nach der Intensität der Betroffenheit wirtschaftlicher Interessen OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2003 – 8 A 4281/02 –, juris Rn. 37 (= GewArch 2003, 418-420), Hessischer VGH, Urteil vom 5. Februar 2009 – 8 A 1559/07 –, juris Rn. 67 ff. (= GewArch 2009, 158-161); befürwortend auch Kluth, in: ders. (Hrsg.), Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl. 2011, § 11 Rn. 26 f.

    105
    Entscheidend ist allein, dass die Betätigung der Industrie- und Handelskammer sich auf einen Sachverhalt bezieht, der nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft ihres Bezirks hat.

    106
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 – 8 C 20.09 –, juris Rn. 31 (= BVerwGE 137, 171-179).

    107
    Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben können die Industrie- und Handelskammern nach § 1 Abs. 2 IHKG Anlagen und Einrichtungen begründen, unterhalten und unterstützen, welche der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen.

    108
    Die Jubiläumsstiftung stellt eine Einrichtung in diesem Sinne dar. Dies gilt ungeachtet dessen, dass es sich hierbei nicht um eine eigenständige Stiftung, also eine eigenständige Rechtsperson mit eigenen Organen (vgl. § 80 BGB) handelt, als deren Stifterin und Gründerin die Beklagte auftritt, sondern um eine unselbständige Stiftung. Denn auch die unselbständige Einrichtung fällt in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 IHKG.

    109
    Zur unselbständigen Einrichtung als Fall des § 1 Abs. 2 IHKG siehe auch Möllering, in: Frentzel/Jäkel/Junge (Hrsg.), Industrie- und Handelskammergesetz, 7. Aufl. 2009, § 1 Rn. 61.

    110
    Die organisatorische Einbindung und Verwaltung des Stiftungsvermögens bei der Beklagten ist offensichtlich langfristig und nachhaltig angelegt. Dass die Beklagte keine finanziellen Investitionen für die Stiftung tätigt, sondern nur einen (geringen) personellen Aufwand betreibt, um ihren in der Satzung der Jubiläumsstiftung festgelegten Pflichten (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 3 SJS) nachzukommen, ist für die Einordnung als Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 IHKG hingegen nicht von Relevanz. Der von der Beklagten vertretenen, einschränkenden Auslegung des § 1 Abs. 2 IHKG, der Anwendungsbereich erfasse ausschließlich die finanzielle Unterstützung einer Einrichtung, ist nicht zu folgen. Eine solche Auslegung drängt sich weder nach dem Wortlaut, noch nach Sinn und Zweck der Norm auf. Für die Einordnung ist vielmehr das zeitliche Element maßgeblich, dass nämlich eine nachhaltige und auf Dauer angelegte Einrichtung von der Kammer begründet, unterhalten oder unterstützt wird. Ist dies der Fall, ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 IHKG eröffnet. Auch der von der Beklagten angeführten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

    111
    OVG NRW, Urteil vom 3. April 2001 – 8 A 4281/02 –, juris Rn. 33,

    112
    ist eine einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 2 IHKG nicht zu entnehmen. In dem vom OVG NRW zu entscheidenden Fall beteiligte sich eine Industrie- und Handelskammer an der Gründung einer selbständigen Stiftung für ein bereits bestehendes städtisches Museum. In den Entscheidungsgründen ließ das Gericht die Frage offen, ob „die Koordination der Entsendung von Kuratoriumsmitgliedern […] und die Förderung und Weiterleitung von Zustiftungen aus der Wirtschaft durch die Beklagte“ eine zulässige Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 IHKG darstelle, stellte aber in seine Erwägungen ein, dass Personal- oder Sachmittel der Beklagten dabei nur in geringem Maße gebunden würden und die Wirtschaft gleichzeitig ein erhebliches Interesse daran habe, dass ihre im Rahmen des Kultursponsoring erbrachten Anstrengungen die erwünschte Publizität erfahren. Die Frage, ob der Tatbestand des § 1 Abs. 2 IHKG nur die finanzielle Unterstützung einer Einrichtung oder Anlage erfasst, hat das Oberverwaltungsgericht nicht behandelt. Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt unterscheidet sich ferner wesentlich vom hier streitgegenständlichen. Die (kurzfristige) Tätigkeit einer Industrie- und Handelskammer in der Gründungsphase einer Stiftung im Sinne der §§ 80 ff. BGB – also einer eigenständigen Rechtsperson – ist nicht gleichzusetzen mit der dauerhaften Übernahme der Funktion als Träger einer unselbständigen Stiftung, für welche die Beklagte langfristig im eigenen Namen handelt. Insofern können aus den Erwägungen der obergerichtlichen Rechtsprechung keine Schlüsse für den vorliegenden Fall gezogen werden.

    113
    Soweit die Beklagte als Stiftungsträgerin der Jubiläumsstiftung die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SJS festgesetzten Zwecke verfolgt, steht dies im Einklang mit den für sie geltenden gesetzlichen Vorgaben.

    114
    Dies gilt zunächst für den Stiftungszweck der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SJS). Dieser Zweck liegt im Aufgabenbereich der Beklagten, weil er offensichtlich geeignet ist, unmittelbar den besonderen Interessen der gewerblichen Wirtschaft zu dienen. Die Kammern widmen sich seit vielen Jahrzehnten der kaufmännischen und gewerblichen Berufsausbildung, deren Förderung und Durchführung durch die Industrie- und Handelskammern von § 1 Abs. 2 IHKG ausdrücklich vorgesehen ist. Aber auch die Förderung der (frühkindlichen) Erziehung sowie die Breitenbildung ist grundsätzlich geeignet, der gewerblichen Wirtschaft langfristig zu nutzen.

    115
    Vgl. hierzu Wurster, in: Frentzel/Jäkel/Junge (Hrsg.), Industrie- und Handelskammergesetz, 7. Aufl. 2009, § 1 Rn. 69.

    116
    Dies wurde auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.

    117
    Soweit die Beklagte darüber hinaus mit der Stiftung die Förderung der Kunst, der Pflege von Kulturwerten, der Denkmalpflege sowie der Heimatpflege und Heimatkunde verfolgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 SJS), liegt ein unmittelbarer, den besonderen Interessen der gewerblichen Wirtschaft dienender Zweck zwar nicht ohne Weiteres auf der Hand. Allerdings berühren diese Stiftungszwecke die Belange der gewerblichen Wirtschaft durchaus am Rande; etwa weil sie die Attraktivität einer Stadt erhöhen und für Standortentscheidungen von Unternehmern von Bedeutung sein können.

    118
    Ob im konkreten Einzelfall eine Aufgabenüberschreitung erfolgt, weil nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft ausnahmsweise nicht gegeben sind, ist gegebenenfalls individuell zu prüfen. Eine (nachträgliche) Feststellung der jeweiligen Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der von der Jubiläumsstiftung in der Vergangenheit geförderten Maßnahmen bedarf es hier nicht, weil ausschließlich die grundsätzliche Frage der Betätigung der Beklagten als Stiftungsträgerin der Jubiläumsstiftung im Streit steht. Konkrete Maßnahmen wurden von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen.

    119
    Mit der Unterhaltung einer Einrichtung, die auch solche Projekte fördert, die im Randbereich des Aufgabenkreises der IHK angesiedelt sind, genügt die Beklagte den Anforderungen des § 1 Abs. 2 IHKG. Die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung fordert insoweit, dass die Anlage oder Einrichtung auf ein spezifisches Interesse der gewerblichen Wirtschaft ausgerichtet sein muss.

    120
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 1 C 29.99 –, Rn. 17 ff. (= BVerwGE 112, 69-78), OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2003 – 8 A 4281/02 –, juris Rn. 20 (= GewArch 2003, 418-420).

    121
    Diese Auslegung ist grundsätzlich zwingend. Denn das Begründen, Unterhalten oder Unterstützen von Anlagen und Einrichtungen, das nicht dem spezifischen Wirtschaftsinteresse, sondern dem (allgemeinen) öffentlichen Interesse dient, wird von vornherein nicht vom Aufgabenbereich der Industrie- und Handelskammern – der Wirtschaftsförderung – erfasst. Mit Blick auf die nach § 1 Abs. 1 IHKG kaum exakt eingrenzbaren Aufgaben der Kammern betonte das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit, dass mit einer auf Dauer angelegten Einrichtung oder Anlage die bezweckte nachhaltige Wirtschaftsförderung nur dann erzielt werden könne, wenn die jeweilige Anlage oder Einrichtung in erster Linie das Interesse der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige fördere.

    122
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 1 C 29.99 –, Rn. 18 (= BVerwGE 112, 69-78).

    123
    Ob hiernach zwingend von einem engeren Verständnis des Aufgabenkreises in § 1 Abs. 2 IHKG gegenüber demjenigen nach § 1 Abs. 1 IHKG ausgegangen werden muss, der Gesetzgeber bei der Formulierung von § 1 Abs. 1 und 2 IHKG („wirken“ – „dienen“) also eine solche Differenzierung der Aufgabenbereiche vor Augen hatte, ist zumindest zweifelhaft. Denn auch § 1 Abs. 1 IHKG verlangt, dass die von der Industrie- und Handelskammer getätigten Maßnahmen stets nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft ihres Bezirks haben müssen; der Wirtschaftsbezug also nicht bloß einen zufälligen Reflex darstellen darf.

    124
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2010 – 8 C 20.09 –, juris Rn. 31 (= BVerwGE 137, 171-179).

    125
    Ungeachtet dessen ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsprechung zu § 1 Abs. 2 IHKG bislang nur solche Sachverhalte zugrunde lagen, in denen die Industrie- und Handelskammern mit der von ihnen begründeten, unterhaltenen oder unterstützten Einrichtung oder Anlage ein einziges spezifisches Projekt gefördert haben.

    126
    Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 1 C 29.99 –, juris (= BVerwGE 112, 69-78): Beteiligung an einer Flugplatz-Betriebsgesellschaft; OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2003 – 8 A 4281/02 –, juris (= GewArch 2003, 418-420): Finanzielle Beteiligung an der Errichtung einer Museumsstiftung; OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2014 – 16 A 1499/09 –, juris (= GewArch 2014, 301-303): Zusammenschluss zu einer überregionalen privatrechtlichen Dachorganisation; VG Stuttgart, 3. Mai 2010 – 4 K 2367/09 –, juris: Gewährung eines verlorenen Zuschusses an Flugplatzbetreiber.

    127
    Hier liegt der Fall anders. Die Jubiläumsstiftung dient nicht der langfristigen und dauerhaften Förderung eines einzigen Projekts, sondern zielt ausweislich der Präambel ihrer Satzung insbesondere auf die Initiierung neuer Projekte und auf die Gewinnung Dritter für die Co- bzw. Anschlussfinanzierung. Damit stellen die einzelnen Fördermaßnahmen vornehmlich sogenannte Anschubfinanzierungen dar. Wenn es der Beklagten aber nach § 1 Abs. 1 IHKG gestattet ist, im Randbereich ihres Kompetenzrahmens (Anschub-)Maßnahmen zur Wirtschaftsförderung zu ergreifen, ist kein Grund ersichtlich, warum sie diese Aufgabe nicht auch durch eine unselbständige Stiftung erfüllen kann, zumal ihr bei der Auswahl der Mittel zur Aufgabenerfüllung ein weiter Ermessensspielraum zusteht.

    128
    Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 – 1 C 29.99 –, juris Rn. 21 (= BVerwGE 112, 69-78); OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2014 – 16 A 1499/09 –, juris Rn. 31 (= GewArch 2014, 301-303)

    129
    Entscheidend ist insoweit, dass die von der Stiftung geförderten Projekte nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft ihres Bezirks haben. Dies ist bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 2-5 SJS genannten Förderzwecken – wie dargelegt – grundsätzlich möglich.

    130
    Soweit die Beklagte mit der Fortführung der Jubiläumsstiftung die Förderung rein humanitärer (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 SJS) sowie als förderungsfähig anerkannte gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung (§ 2 Abs. 2 SJS) verfolgt, ist dies rechtswidrig. Die Beklagte überschreitet hierdurch den ihr gesetzlich gesetzten Kompetenzrahmen.

    131
    Die Förderung rein humanitärer Zwecke (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 SJS) steht allein im allgemeinen öffentlichen Interesse. Nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft werden hierdurch nicht verfolgt. Das Interesse der gewerblichen Wirtschaft wird allenfalls reflexhaft berührt. Der nach § 1 Abs. 1 und 2 IHKG zwingende Bezug zur gewerblichen Wirtschaft kann auch nicht durch die Präambel der Stiftungssatzung vermittelt werden. Denn diese verweist lediglich auf die „satzungsgemäß vorgegebenen Förderzwecke“, ohne selbst Vorgaben für die Vergabe von Fördermaßnahmen zu treffen. Dass bei Vergabe von Fördermitteln in der Vergangenheit ein „gewisser Schwerpunkt auf der Förderung von Ausbildung und Qualifikation lag“, stellt ebenso wenig das Erfordernis des Wirtschaftsbezugs her.

    132
    Schließlich fällt die Förderung rein humanitärer Zwecke auch nicht deshalb in den Aufgabenbereich der Beklagten, weil nach § 1 Abs. 1 IHKG die Kammern für Wahrung von Sitte und Anstand des ehrbaren Kaufmannes zu wirken haben. Diese Aufgabenzuweisung ist wiederum im Gesamtkontext des § 1 IHKG zu sehen und bedarf – schon um den Kompetenzrahmen der Kammern nicht ins Konturenlose auszuweiten – der Einschränkung, dass hierunter ebenfalls ausschließlich Maßnahmen mit Bezug zur gewerblichen Wirtschaft fallen. Das Leitbild des ehrbaren Kaufmannes steht danach in erster Linie für eine verantwortliche Teilnahme am Wirtschaftsleben. So fallen hierunter etwa Maßnahmen, die Tugenden wie verantwortliches und nachhaltiges Wirtschaften fördern und unlauteren Wettbewerb oder Korruption bekämpfen.

    133
    Vgl. Möllering, in: Frentzel/Jäkel/Junge (Hrsg.), Industrie- und Handelskammergesetz, 7. Aufl. 2009, § 1 Rn. 52 ff.

    134
    Soweit sich die Unternehmerschaft auch in der Pflicht sieht, über ihre wirtschaftliche Tätigkeit hinaus gesellschaftliche Verantwortung zu übernehmen, liegt dies zweifellos im öffentlichen Interesse, wird aber nicht mehr als Aufgabe der Kammern von § 1 Abs. 1 IHKG erfasst. Denn die Förderung rein humanitärer Zwecke lässt nachvollziehbare Auswirkungen auf die Wirtschaft vermissen.

    135
    Gleiches gilt für die Verfolgung „anderer als förderungsfähig anerkannte[r] gemeinnützige[r] und mildtätige[r] Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung“ (§ 2 Abs. 2 SJS). Mit dem pauschalen Verweis auf §§ 51 ff. AO wird eine trennscharfe Abgrenzung des Stiftungszwecks aufgegeben; dies führt zu einer unzulässigen Ausweitung des Aufgabenrahmens der Beklagten. Eine Anknüpfung an die Interessen der gewerblichen Wirtschaft geht, auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich wirtschaftsnahen Ausrichtung der Stiftung, hierdurch völlig verloren.

    136
    3. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragene – und zum sonstigen Vorbringen der Klägerin widersprüchliche – Einwand, die Fortführung der Jubiläumsstiftung sei auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) rechtswidrig, weil Fördermittel allein zur Standortpflege in der Stadt L. , nicht aber zugunsten der gewerblichen Wirtschaft im restlichen Bezirk der Beklagten genutzt würden, führt nicht zum Erfolg. Es spricht bereits vieles dagegen, dass die Klägerin nach den dargelegten Grundsätzen die Tätigkeit der beklagten Industrie- und Handelskammer insoweit überhaupt zur gerichtlichen Überprüfung im Rahmen der Feststellungsklage stellen kann. Denn die Frage, ob die Beklagte bei ihren Tätigkeiten den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrt, stellt keinen Aspekt der von einzelnen Kammermitgliedern allein überprüfbaren Aufgabenüberschreitung dar. Ferner geht der Vorwurf des Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht über eine bloße Behauptung hinaus. Es ist nicht dargetan, dass die Beklagte keine gleichwertige Standortpflege im übrigen Bezirk betreibt. Schließlich ist eine Verletzung des Gleichheitssatzes auch deswegen nicht dargetan, weil die Konzentration der Förderung auf den Bereich der Stadt L. aus historischen Gründen gerechtfertigt ist. Denn das zweckgebundene Stiftungsvermögen ist von der Industrie- und Handelskammer L. bei Zusammenschluss der Kammern zur beklagten IHK eingebracht worden.

    137
    4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, denn die Beklagte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

    138

    139
    Beschluss:

    140
    Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

    141
    Gründe:

    142
    Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1und 2 GKG erfolgt.

    RechtsgebietIHKGVorschriften§ 1 Abs. 1 IHKG; § 1 Abs. 2 IHKG