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  • 17.09.2020 · IWW-Abrufnummer 217878

    Finanzgericht Sachsen-Anhalt: Beschluss vom 21.04.2020 – 3 V 185/20

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Beschluss


    In dem Verfahren

    des A e. V., vertreten durch die Vorstandsmitglieder B und C,
    Antragsteller,
    bevollmächtigt:      
    gegen
    das Finanzamt
    Antragsgegner,

    wegen   gesonderter Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60 a Abs. 1 AO (Aussetzung der Vollziehung)

    hat der 3. Senat am 21. April 2020 durch
    den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht         ,
    den Richter am Finanzgericht               und
    den Richter am Finanzgericht               

    beschlossen:

    Die Vollziehung des "Bescheides über die Ablehnung einer gesonderten Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO" vom 10. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe ausgesetzt, dass bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 12. Dezember 2019, längstens bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch vom 6. Januar 2020 vorläufig davon auszugehen ist, dass der Antragsteller mit der Satzung vom 10. März 2019 die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO einhält.

    Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

    Die Beschwerde wird zugelassen.

    I.

    Die Beteiligten streiten darüber, ob hinsichtlich der am 10. März 2019 geänderten Satzung des Antragstellers nach § 60a der Abgabenordnung (AO) gesondert festzustellen ist, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO eingehalten sind.

    Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein (inzwischen Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal, VR…). Er wurde im Jahr 2001 gegründet. Nach § 2 ("Vereinszweck") Abs. 1 seiner Satzung (in der von der Mitgliederversammlung vom 4. Mai 2017 beschlossenen und nach wie vor gültigen Fassung) dient der Antragsteller dem Erhalt, der Pflege und der Förderung der wissenschaftlichen Erforschung von Staat und Politik in den historischen, philosophischen, juristischen, ökonomischen und sozialwissenschaftlichen Disziplinen und der Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse. Er widmet sich dem grundlegenden Bewusstsein der Rechtsgemeinschaft von ihrer politischen Einheit. In § 2 Abs. 2 der Satzung sind folgende Tätigkeiten des Antragstellers im Einzelnen aufgeführt, die er im Rahmen seines Vereinszwecks insbesondere beabsichtigt: die Förderung des akademischen Nachwuchses durch Seminare, Tagungen und Vortragsveranstaltungen; die finanzielle und fachliche Unterstützung von Forschungsarbeiten, die sich mit den Themen im Rahmen des Vereinszwecks befassen; die Förderung des wissenschaftlichen Austausches auf internationaler Ebene; die Vermittlung allgemeiner staats- und gesellschaftspolitischer Kenntnisse, mit der Absicht, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern; die Unterstützung bei der Publikation bzw. die Publikation entsprechender Einzelveröffentlichungen und Schriftenreihen selbst. Nach § 2 Abs. 3 der Satzung ist jeder darüber hinausgehende wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ausgeschlossen; alle Mittel des Antragstellers dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    Am 10. März 2019 beschloss die Mitgliederversammlung die Änderung von § 13 ("Auflösung") der Satzung (Eintragung der Änderung im Vereinsregister am 15. März 2019). Die Änderung betraf § 13 Abs. 2 der Satzung, in dem die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geregelt ist. Anlass der Satzungsänderung war, dass der Antragsgegner mit Bescheid vom 6. März 2019 "über die Ablehnung einer gesonderten Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO " festgestellt hatte, dass der Antragsteller mit seiner Satzung in der Fassung vom 4. Mai 2017 nicht die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt. Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben seiner steuerlichen Berater vom 14. März 2019 Einspruch ein. Im Einspruchsschreiben beantragte der Antragsteller für die ab 10. März 2019 gültige Satzung die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO.

    Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 "über die Ablehnung einer gesonderten Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO" stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller mit seiner Satzung in der Fassung vom 10. März 2019 nicht die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt. Dem Antrag vom 14. März 2019 auf Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO werde nicht entsprochen. Zur Begründung der Ablehnung führte der Antragsgegner aus, in dem Fall, dass im Zeitpunkt der Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen bereits Erkenntnisse vorliegen dass die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des § 51 AO nicht entsprechen werde, werde die Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO abgelehnt. Der Antragsgegner verwies auf das Veranlagungsverfahren für die Jahre 2015 bis 2017 sowie auf seine Ausführungen im Schreiben vom 28. Mai 2019. Das Schreiben vom 28. Mai 2019 hat der Antragsteller als Anlage 4 zur Antragsschrift vorgelegt. Die Begründung des Bescheids enthält keine Ausführungen, weshalb die Satzung vom 10. März 2019 nicht die Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfülle.

    Der Antragsteller legte mit Schreiben der bevollmächtigten Steuerberater D & E  vom 6. Januar 2020 (am selben Tag per Fax beim Antragsgegner eingegangen) gegen den Bescheid vom 10. Dezember 2019 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO. Die Bevollmächtigten wiesen auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung hin, das auch im Gemeinnützigkeitsrecht gelte. Für das Jahr 2019 würden keinerlei Erkenntnisse hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftsführung vorliegen. Auch für die Vergangenheit gebe es keine Erkenntnisse, sondern lediglich Verdachtsmomente, die widerlegt seien. Dem Einspruch sei stattzugeben, weil es zunächst nur auf die formelle Satzungsmäßigkeit ankomme und für das Jahr 2019 keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden seien. Über den Einspruch hat der Antragsgegner bislang noch nicht entschieden.

    Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab. Der Antragsgegner machte insbesondere Ausführungen zur formellen Satzungsmäßigkeit, zur Abgrenzung des Antragstellers von eigenwirtschaftlichen bzw. eigenpolitischen Interessen, zur unterschiedlichen Firmierung des Antragstellers, zur Beköstigung bei den Veranstaltungen, zu Zuwendungen an Vereinsmitglieder und zu Spendenbescheinigungen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 27. Januar 2020 Bezug genommen.

    Am 25. Februar 2020 hat der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigten um vorläufigen Rechtsschutz durch das Gericht nachgesucht.

    Der Antragsteller trägt vor, der Bescheid vom 6. März 2019 sei zum Anlass genommen worden, die monierte Regelung hinsichtlich der Vermögensbindung anzupassen. Die entsprechende Satzungsänderung sei am 10. März 2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. In dem Ablehnungsbescheid vom 10. Dezember 2019 seien keine satzungsmäßigen Mängel mehr festgestellt worden. Der Antragsgegner habe sich auf angebliche Kenntnisse berufen, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht den Anforderungen des § 61 AO entspreche. Dem Antragsteller gehe es mit seinem Antrag darum, dass er beginnend mit dem Veranlagungszeitraum 2020 Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ausstellen könne.

    Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei zulässig. Der Bescheid vom 10. Dezember 2019 habe einen vollziehungsfähigen Inhalt; er erschöpfe sich nicht ausschließlich in einer Negation. Der Bescheid sei Grundlagenbescheid und binde die Beteiligten bezüglich der Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit und schaffe für die Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden erbringen, Vertrauensschutz. Er enthalte zugleich ein Verbot an den Antragsgegner, Zuwendungsbescheinigungen auszustellen. Damit habe das Rechtsmittel gegen den Bescheid auch anfechtende Wirkungen.

    Die Zulassung des vorläufigen Rechtsschutzes durch Aussetzung der Vollziehung sei auch aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes zu gewähren. Der vorläufige Rechtsschutz durch eine einstweilige Anordnung entspreche nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an einen wirksamen vorläufigen Rechtsschutz, weil außer dem Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden müsse. Ein Anordnungsgrund könne im Stadium der Neugründung von Vereinen und bei Vereinen mit geringem Spendenaufkommen und geringen Kosten nie erbracht werden, weshalb für einen Großteil der Vereine der vorläufige Rechtsschutz komplett ausfallen würde.

    Wenn vor der Geltung des § 60a AO die einstweilige Anordnung als vorläufiger Rechtsschutz als statthaft angesehen wurde, so könne dies nach Geltung des § 60a AO keine Gültigkeit mehr haben, denn § 60a AO stelle nunmehr ein besonderes, durch vollziehbaren Verwaltungsakt abgeschlossenes Anerkennungsverfahren für die formelle Gemeinnützigkeit dar. Dennoch werde in der Literatur weiterhin die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung bejaht. Dem könne nicht gefolgt werden.

    Die bestandkräftigen Veranlagungen der Jahre 2015 bis 2017 stünden dem Antrag nicht entgegen. Mit der Satzungsänderung im Jahr 2019 und dem erneuten Antrag nach § 60a AO sei dieser letzte Antrag maßgeblich. Es gelte der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung. Die verfahrensrechtliche Lage sei identisch mit der bei einer Neugründung.

    Der Antragsgegner erhebe keine Einwände gegen die formelle Satzungsmäßigkeit. Er stelle ausschließlich auf angebliche Erkenntnisse ab, die er im Rahmen der Veranlagung für den Zeitraum 2015 bis 2017 gewonnen haben will. Auf die tatsächliche Geschäftsführung komme es für das Bescheinigungsverfahren nicht an. Die abweichende Auffassung im Anwendungserlass zur AO (AEAO) sei abzulehnen. Außerdem würden entgegen der Behauptung des Antragsgegners auch keine Erkenntnisse über eine Geschäftsführung des Antragstellers vorliegen, die der Gemeinnützigkeit entgegen stünden. Der Antragsgegner wisse gar nicht, wie die Tätigkeit des Antragstellers im Jahr 2020 aussehe.

    Sollte das Gericht den einstweiligen Rechtsschutz über die Aussetzung der Vollziehung nicht für möglich halten, würde sich der Verfügungsanspruch im Sinne des § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aus dem Vorgesagten ergeben. Die Voraussetzungen des § 60a AO seien ‒ unstreitig ‒ gegeben. Als Verfügungsgrund sehe die Rechtsprechung die Existenzgefährdung als erforderlich an. Der Antragsteller verweist auf seine obigen Ausführungen. Das führe zu der herausgestellten Rechtsschutzlosigkeit der überwiegenden Anzahl der gemeinnützig tätigen Vereine. Als wesentlicher Nachteil müsse deshalb ausreichen, dass der Verein nicht mehr in der Lage sei, Spendenbescheinigungen zu erteilen. Das führe regelmäßig zu einer Existenzgefährdung. Damit sei auch dem Antrag nach § 114 FGO stattzugeben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 24. Februar 2020 Bezug genommen.

    Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

    die Vollziehung des Bescheides vom 10. Dezember 2019, mit welchem ein Antrag vom 14. März 2019 auf Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO nicht entsprochen wird, mit der Maßgabe auszusetzen, dass der Antragsteller beginnend mit dem Kalenderjahr 2020 bis zur bestandskräftigen Veranlagung 2020, längstens für drei Jahre seit Zugang des Bescheides zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Abs. 1 EStDV berechtigt ist,

    hilfsweise den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, vorläufig festzustellen, dass der Antragsteller berechtigt ist, beginnend mit dem Kalenderjahr 2020 bis zur bestandskräftigen Veranlagung 2020, längstens für drei Jahre seit Zugang des Bescheides Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Abs. 1 EStDV auszustellen.

    Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

    Haupt- und Hilfsantrag abzulehnen.

    Der Antragsgegner hält den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für unzulässig. Vorläufiger Rechtsschutz könne nur im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO gewährt werden, was voraussetze, dass der Antragsteller die Voraussetzungen der Steuervergünstigung und die existenzbedrohende Wirkung der Versagung darlege und glaubhaft mache.

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung versprechen keine Aussicht auf Erfolg, weil die Satzung in ihrer Fassung vom 10. März 2019 die satzungsmäßigen Voraussetzungen gemäß §§ 51, 59, 60 und 61 AO nicht einhalte. Der Antragsgegner verweist auf sein Schreiben vom 28. Mai 2019 und die Begründung der Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung.

    Ergänzend führt der Antragsgegner aus, es gehe dem Antragsteller nicht um die Förderung der politischen Wahrnehmungsfähigkeit und des politischen Verantwortungsbewusstseins "in geistiger Offenheit". Er sei nicht "parteipolitisch" neutral. Vielmehr gehe es dem Antragsteller um die Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung zur Durchsetzung der eigenen Auffassung. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse stelle sich der Verein als Mittel zum Zweck für die eigenwirtschaftlichen und politischen Interessen der Vereinsmitglieder dar.

    Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vortrag des Antragsgegners wird auf die Antragserwiderung vom 18. März 2020 Bezug genommen.

    II.

    1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 10. Dezember 2019 über die Ablehnung einer gesonderten Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO ist zulässig; der Antrag ist insbesondere statthaft.

    a) Die Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 FGO setzt einen vollziehbaren Verwaltungsakt voraus. Der Bescheid vom 10. Dezember 2019 ist ein solcher Verwaltungsakt.

    aa) Vollziehbar in diesem Sinne sind solche Verwaltungsakte, die auf eine Geldleistung, ein Handeln, Dulden oder Unterlassen gerichtet sind, und zwar unabhängig davon, ob hierzu der Betroffene oder eine Finanzbehörde aufgefordert ist. In diesem Sinne vollziehbar ist auch ein Verwaltungsakt, der die ganze oder teilweise Rücknahme (Aufhebung) eines anderen Verwaltungsaktes ausspricht; wird seine Vollziehung ausgesetzt, bewirkt dies die Wiederherstellung der Wirkung des durch ihn aufgehobenen (zurückgenommenen) Verwaltungsaktes für die Zeit der Aussetzung der Vollziehung (BFH-Beschluss vom 7. November 2007 X B 103/05, BStBl II 2008, 279; BFH-Beschluss vom 31. Juli 2002 VIII B 142/00, BFH/NV 2002, 1491).

    bb) Dagegen sind solche Verwaltungsakte nicht vollziehbar, deren Regelungsgehalt sich in einer Negation erschöpft. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes abgelehnt wird. Die Wirkung eines solchen Verwaltungsaktes beruht ausschließlich in der Feststellung, dass sich die Verwaltungsbehörde weigert, einen Wirkung erzeugenden Verwaltungsakt zu erlassen. Ablehnungsbescheide, die sich in einer Negation erschöpfen, bedürfen keiner Vollziehung; ihre Vollziehung kann deshalb auch nicht ausgesetzt werden (BFH-Beschluss vom 31. Juli 2002 VIII B 142/00, BFH/NV 2002, 1491, m.w.N.).

    cc) Etwas anderes gilt allerdings für abgelehnte Grundlagenbescheide. Sie gelten grundsätzlich als vollziehbare und der Aussetzung der Vollziehung zugängliche Bescheide (BFH-Beschluss vom 14. April 1987 GrS 2/85, BStBl II 1987, 637; BFH-Beschluss vom 15. März 1995 I B 121/94, BFH/NV 1995, 975). Denn in einem zweistufigen Besteuerungsverfahren ist der vorläufige Rechtsschutz im Ergebnis unter den gleichen Voraussetzungen zu gewähren, wie im einstufigen Besteuerungsverfahren (BFH-Beschluss vom 14. April 1987 GrS 2/85, BStBl II 1987, 637; BFH-Beschluss vom 4. November 1992 X S 13/92, BFH/NV 1993, 242; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 256. Lieferung 02.2020, § 69 FGO Rz 271).

    dd) Bei der gesonderten Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59,60 und 61 AO gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AO handelt es sich um einen vollziehbaren Verwaltungsakt im vorbeschriebenen Sinne.

    Es handelt sich um einen bindenden Grundlagenbescheid für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen (§ 60a Abs. 1 Satz 2 AO). Die Bindungswirkung bezieht sich zum einen auf die gemeinnützige Körperschaft selbst und erstreckt sich auf alle von ihr verwirklichten Steuerarten, d.h. z.B. auf die Befreiungstatbestände der § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) oder § 3 Nr. 6 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Zum anderen erstreckt sich die Bindungswirkung aber auch auf die Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Gestalt von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen und deren steuerlichen Abzug wie z.B. nach

    § 10b des Einkommensteuergesetzes (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 159. Lieferung 01.2020, § 60a AO  Tz 5). Der angefochtene Bescheid vom 10. Dezember 2019 erschöpft sich auch nicht in einer bloßen Ablehnung eines Antrags des Antragstellers, denn in seinem Tenor (Überschrift "Feststellung") wird ausdrücklich festgestellt, dass der Antragsteller mit seiner Satzung in der Fassung vom 10. März 2019 nicht die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO erfüllt. Diese Feststellung ist für die Festsetzung einer Steuer, z.B. der Körperschaftsteuer bindend (anders als die frühere vorläufige Bescheinigung über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit; vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. November 1995 V R 29/91, BStBl II 1997, 189; vom 19. April 1989 I R 3/88, BStBl II 1989, 595). In einem einstufigen Veranlagungsverfahren wäre die Festsetzung der Steuer unter Versagung der Gemeinnützigkeit mangels Vorliegen der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO ein vollziehbarer Verwaltungsakt.

    2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 10. Dezember 2019 "über die Ablehnung einer gesonderten Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 AO" ist auch begründet.

    a) Nach § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FGO ist die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes bestehen. Ist der Verwaltungsakt ‒ wie im Streitfall ‒ im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheitsleistung, anordnen (§ 69 Abs. 3 Satz 3 FGO).

    Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Juli 2013 XI B 41/13, BFH/NV 2013, 1647, Rz 16; vom 2. Juli 2014 XI S 8/14, BFH/NV 2014, 1601). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. September 2014 XI S 14/14, BFH/NV 2015, 158, Rz 33; vom 20. Januar 2015 XI B 112/14, BFH/NV 2015, 537, Rz 15, jeweils m.w.N.). Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 25. April 2013 XI B 123/12, BFH/NV 2013, 1273, Rz 12; vom 17. Dezember 2015 XI B 84/15, BFHE 252, 181, BStBl II 2016, 192, Rz 22; vom 31. März 2016 XI B 13/16, BFH/NV 2016, 1187, Rz 14).

    Nach diesen Grundsätzen bestehen im Streitfall ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 10. Dezember 2019.

    b) Bei summarischer Prüfung hat der Antragsgegner die beantragte Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO zu Unrecht abgelehnt und die rechtswidrige Feststellung getroffen, der Antragsteller erfülle mit seiner Satzung in der Fassung vom 10. März 2019 nicht die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO.

    aa) Nach dem Wortlaut des § 60a Abs. 1 Satz 1 AO wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO gesondert festgestellt. Von diesem (eindeutigen) Wortlaut ausgehend beschränkt sich die verbindliche Feststellung nur auf die satzungsmäßige Gemeinnützigkeit. Über die tatsächliche Geschäftsführung wird nicht befunden. Dies bedeutet, dass sich die Feststellung nur auf die formelle Satzungsmäßigkeit (Gemeinnützigkeit) bezieht und über die Erteilung der jeweiligen Steuervergünstigung i.S. der (auch) materiellen Gemeinnützigkeit nach wie vor erst (inzident) im Steuerbescheid (Freistellungsbescheid) entschieden wird (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 159. Lieferung 01.2020, § 60a AO Tz. 2). Eine Kontrolle der tatsächlichen Geschäftsführung findet im Feststellungsverfahren nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO nicht statt (Leisner-Egensperger in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 256. Lieferung 02.2020, § 60a AO Rz 10; Unger in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 151. Lieferung, § 60a Rz 4). Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft, die gemäß § 63 Abs. 1 AO auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen muss, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält, ist nicht Gegenstand der Feststellung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO. Vor diesem Hintergrund darf entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (AEAO zu § 60a, Nr. 2 Satz 4 i.d. Neufassung v. 31. Januar 2014, IV A 3 - S 0062/14/10002, BStBl I 2014, 290) eine Feststellung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO auch dann nicht abgelehnt werden, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die gesonderte Feststellung bereits Erkenntnisse dafür vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft den Anforderungen des § 51 AO nicht entsprechen wird (Unger in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 151. Lieferung, § 60a Rz 12).

    bb) Im Streitfall hat der Antragsgegner die Ablehnung der beantragten Feststellung ausschließlich mit Umständen begründet, die die tatsächliche Geschäftsführung betreffen. Hinsichtlich der Satzung in der Fassung vom 10. März 2019 hat der Antragsgegner in keiner Weise irgendwelche Einwände vorgebracht, weshalb diese Satzung nicht den Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO entspreche. Dies war noch anders im Bescheid vom 6. März 2019, der für den Antragsteller Anlass gab, in der Mitgliederversammlung vom 10. März 2019 eine Änderung der Satzung herbeizuführen. Für das Gericht drängten sich im Rahmen der für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Prüfung keine Anhaltspunkte auf, die den Schluss zugelassen hätten, die Satzung vom 10. März 2019 entspräche nicht den satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO.

    c) Die Aussetzung der Vollziehung war mit der Maßgabe auszusprechen, dass bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 12. Dezember 2019, längstens bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vorläufig davon auszugehen ist, dass der Antragsteller mit der Satzung vom 10. März 2019 die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO einhält. Dieser Ausspruch ist den zu beachtenden verfahrensrechtlichen Vorgaben geschuldet.

    So ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung nach § 60a AO als sog. Dauerverwaltungsakt überperiodisch so lange wirkt, bis er nicht gemäß § 60a Abs. 3 bis 5 AO außer Kraft tritt bzw. aufgehoben/geändert wird (Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, 159. Lieferung 01.2020, § 60a AO Tz 4; Unger in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 1. Aufl. 1995, 151. Lieferung, § 60a Rz 14), wobei die begünstigende Wirkung einer positiven Feststellung für die Körperschaft- und Gewerbesteuer mit dem Anbruch des ersten Veranlagungszeitraums beginnt, ab dem die geprüfte Satzung gilt (§ 60 Abs. 2; Leisner-Egensperger in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 256. Lieferung 02.2020, § 60a AO Rz 23). Eine zeitliche Begrenzung der Feststellung (hinsichtlich Beginn und Dauer) ist verfahrensrechtlich nicht vorgesehen.

    Die Frage der Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen ist nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO. Das Gericht verstand insoweit die Formulierung des Antragstellers in seinem schriftsätzlich gestellten Antrag so, dass er auf § 50 Abs. 1 Satz 1 EStDV i.V.m. § 63 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO hinweisen wollte, wo im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen auf die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach § 60a Absatz 1 abgestellt wird.

    Seinem diesbezüglichen Interesse wurde mit der erfolgten Tenorierung Genüge getan.

    Allerdings war zu auch berücksichtigen, dass die Aussetzung der Vollziehung nur für den jeweiligen Verfahrensabschnitt (hier das noch laufende Einspruchsverfahren) gewährt werden kann (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Auflage, § 69 Rz 231).

    3. Da der Antragsteller bereits mit seinem Hauptantrag Erfolg hatte, bedurfte es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag.

    4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Abweichungen des Tenors der Entscheidung vom schriftsätzlich formulierten Antrag wurden vom Gericht nicht als (kostenrelevantes) Unterliegen des Antragstellers angesehen.

    5. Die Beschwerde wurde nach § 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Soweit erkennbar gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Frage des statthaften Verfahrens für den vorläufigen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Feststellung nach § 60a Abs.1 Satz 1 AO; ebenso nicht zu der Frage, ob bei der Feststellung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft zu berücksichtigen ist, wie die Finanzverwaltung meint.

    Rechtsmittelbelehrung

    Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten nach § 128 Abs. 3 FGO die Beschwerde zu.

    Die Beschwerde ist bei dem Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Sitz in Des-sau-Roßlau schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in-nerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des vollständigen Beschlusses einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der genannten zwei Wochen beim Bundesfinanzhof eingeht.

    Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde sowie in dem weiteren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, einen nieder-gelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtig-ten, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten ver-treten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsge-sellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der im vorigen Satz auf-geführten Berufsangehörigen tätig werden. Ein Beteiligter, der danach zur Vertretung be-rechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden ju-ristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ih-rer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.                       Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat die Anschrift: Willy-Lohmann-Straße 29, 06844 Dessau-Roßlau, sowie den Telefax-Anschluss 0340 / 202-2304; der Bundesfinanzhof hat die Anschrift: Ismaninger Straße 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/ 9231-201.