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  • 19.11.2020 · IWW-Abrufnummer 219028

    Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 18.11.2020 – 15 A 4409/18

    1. Eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wird durch eine Privatrechtsperson im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen, wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt, die im öffentlichen Recht wurzelt, diese Aufgabe durch einen zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger auf das Privatrechtssubjekt übertragen worden ist und dieses durch den Hoheitsträger beherrscht wird.

    2. Zu den Wesensmerkmalen der Sparkassen gehört auch, dass sie die Aufgabenerfüllung ihrer öffentlichen Träger im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich unterstützen.

    3. Eine bürgerlich-rechtliche Stiftung, die von einer Sparkasse gegründet worden ist, um die Erfüllung gemeinwohlorientierter Sparkassenaufgaben vor allem sozialer und kultureller Art in die Verantwortung der Stiftung zu geben, nimmt öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr, wenn die Gesamtverantwortung für das bestimmungsgemäße Handeln der Stiftung nach deren Satzung in den Händen der Sparkasse liegt.

    4. Gilt eine natürliche oder juristische Person, die eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde, wird ihre Eigenschaft als solche nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht fingiert, sondern auch materiell in Bezug auf ihre Verpflichtung, den Informationszugang zu gewähren.

    5. Die Regelungen zum öffentlichen Stiftungsverzeichnis in § 12 StiftG NRW entfalten keine Sperrwirkung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW für den Informationszugang gegenüber einer bürgerlich-rechtlichen Stiftung, die nach § 2 Abs. 4 IFG NRW anspruchsverpflichtet ist, weil sie eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt.


    Oberverwaltungsgericht NRW


    Tenor:

    Das angefochtene Urteil wird geändert.

    Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 7. April 2015 verpflichtet, dem Kläger - unter Ausnahme von Zuwendungen an natürliche Personen - Auskunft darüber zu erteilen,

    an wen und in welcher Höhe in dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015 Zuwendungen erfolgten;
    mit welchem Verwendungszweck die jeweilige Zuwendung erfolgte;
    ob, wie und mit welchen Ergebnissen Kontrollen über die Zuführung der bereitgestellten Mittel zu den jeweiligen Verwendungszwecken erfolgten;
    ob und warum die Beklagte ausschließen kann, dass die Zuwendungen an die Stadt M.     weitergeleitet wurden und
    wie hoch das Stiftungsvermögen jeweils am Beginn der Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015 war.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

    Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    1

    Tatbestand:

    2

    Der Kläger begehrt Auskunft von der Beklagten, einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, die im Jahre 1987 unter dem Namen „Stiftung für Kulturpflege“ von der Sparkasse M.     gegründet wurde und gegenwärtig die im Rubrum angegebene Bezeichnung führt.

    3

    Der Zweck der Stiftung ist nach § 2 Abs. 2 ihrer Satzung (im Folgenden: Stiftungssatzung) „die Förderung und Entwicklung

    4

    -          der Kunst, von Kulturwerten, des Denkmalschutzes und des Heimatgedan-kens im weitesten Sinne;

    5

    -          der Erziehung, Volks- und Berufsbildung;

    6

    -          des Wohlfahrtswesens;

    7

    -          der Jugend- und Altenhilfe;

    8

    -          des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege;

    9

    -          der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;

    10

    -          des Sports;

    11

    -          der Heimatpflege und Heimatkunde;

    12

    -          des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der Abgabenord-nung;

    13

    -          der Wissenschaft und Forschung;

    14

    -          des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtä-tiger und kirchlicher Zwecke“.

    15

    Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand (§ 5 Abs. 1 Stiftungssatzung). Das Kuratorium überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und stellt die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand sicher. Es bestimmt die Richtlinien der Förderung, erlässt eine Geschäftsanweisung für den Vorstand (§ 7 Abs. 1) und beschließt u. a. über Förderungsanträge und Förderungsmaßnahmen auf Vorschlag des Vorstandes (§ 7 Abs. 2 Buchst. b). Das Kuratorium besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens sechs, höchstens zehn weiteren Mitgliedern (§ 6 Abs. 1 Satz 1). Der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Sparkasse gehört dem Kuratorium als geborenes Mitglied an (§ 6 Abs. 1 Satz 2) und führt in ihm den Vorsitz (§ 6 Abs. 2 Satz 1). Die übrigen Mitglieder des Kuratoriums werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes der Sparkasse für die Dauer der Wahl des Verwaltungsrates berufen (§ 6 Abs. 1 Satz 4). Der Vorstand der Stiftung vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich (§ 10 Abs. 1 Satz 1) und führt die Geschäfte (§ 10 Abs. 2 Satz 1). Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, dies sind nach § 9 der Stiftungssatzung die Hauptverwaltungsbeamten der Stadt M.     (Vorsitzender) und der Stadt T.    (stellvertretender Vorsitzender).

    16

    Der Kläger beantragte mit anwaltlichem Schreiben vom 31. März 2015 bei der Beklagten unter Berufung auf §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen - IFG NRW), ihm Auskunft zu erteilen,

    17

    „an wen und in welcher Höhe in dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015 Ausschüttungen durch die Stiftung für Kulturpflege der Sparkassen M.     , Zweckverbandssparkasse der Städte M.     und T.    , erfolgten,

    18

    mit welchem Verwendungszweck die jeweilige Ausschüttung erfolgte,

    19

    ob, wie und mit welchen Ergebnissen Kontrollen über die Zuführung der bereitgestellten Mittel zu den jeweiligen Verwendungszwecken erfolgten,

    20

    ob und warum die Stiftung ausschließen kann, daß die Ausschüttungen an die Stadt M.     weitergeleitet wurden und

    21

    wie hoch das Stiftungsvermögen jeweils am Beginn der Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015 war“.

    22

    Die Beklagte lehnte die begehrte Auskunft mit Schreiben vom 7. April 2015 ab. Zur Begründung führte sie aus, sie sei als rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts errichtet worden und unterfalle deshalb nicht dem Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Im Übrigen stehe § 12 Abs. 5 des Stiftungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) der Erteilung der Auskunft entgegen. Dem Schreiben war keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt.

    23

    Der Kläger hat am 30. Dezember 2015 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Er begehre Auskunft, weil die Beklagte laut Pressemitteilungen und-berichten sowie ausweislich des Haushaltssicherungskonzeptes der Stadt M.     für den Zeitraum 2013 bis 2015 Zuwendungen an die Stadt M.     geleistet habe. Das sei nach der Satzung der Beklagten nicht erlaubt gewesen. In § 2 Abs. 4 der Satzung sei geregelt, dass „den Städten M.     und T.    und den ihnen nahestehenden Personen […] keine Finanz- und Sachmittel überlassen bzw. zugewendet werden“ dürften. Ein Auskunftsanspruch sei nach §§ 4 und 5 IFG NRW gegeben. Die Beklagte sei eine öffentliche Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Denn sie sei eine Einrichtung der Sparkasse M.     und damit eine Einrichtung einer der Aufsicht des Landes unterstehenden Anstalt. Sparkassen seien nach § 1 Abs. 1 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen (SpkG NRW) Anstalten des öffentlichen Rechts. Nach § 39 Abs. 1 SpkG NRW unterlägen sie der Aufsicht des Landes. Gleiches gelte für Zweckverbände. Die Beklagte sei durch die Sparkasse errichtet worden und werde von dieser beherrscht. Jedenfalls sei die Beklagte als juristische Person des Privatrechts nach § 2 Abs. 4 IFG NRW zur Auskunft verpflichtet. Die durch die Beklagte erfolgende Kulturförderung sei eine öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe im Sinne des Art. 18 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerf NRW). Versagungsgründe seien nicht einschlägig. Auch stehe § 12 Abs. 5 StiftG NRW dem Anspruch nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift seien nur die behördlichen Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen vom allgemeinen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen ausgenommen. Um solche Unterlagen gehe es im vorliegenden Fall nicht.

    24

    Der Kläger hat beantragt,

    25

    die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 7. April 2015 zu verpflichten, ihm Auskunft darüber zu erteilen,

    26

    an wen und in welcher Höhe in dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2015 Zuwendungen erfolgten, wobei in den Fällen der Zuwendung an natürliche Personen die Nennung des Betrages und des Datums ausreichend ist;

    27

    mit welchem Verwendungszweck die jeweilige Zuwendung erfolgte;

    28

    ob, wie und mit welchen Ergebnissen Kontrollen über die Zuführung der bereitgestellten Mittel zu den jeweiligen Verwendungszwecken erfolgten;

    29

    ob und warum sie ausschließen kann, dass die Zuwendungen an die Stadt M.     weitergeleitet wurden und

    30

    wie hoch das Stiftungsvermögen jeweils am Beginn der Kalenderjahre 2013, 2014 und 2015 war.

    31

    Die Beklagte hat beantragt,

    32

    die Klage abzuweisen.

    33

    Sie hat vorgetragen: Die Klage sei unbegründet. Sie sei keine zur Informationserteilung verpflichtete öffentliche Stelle im Sinne des § 2 IFG NRW sei. Eine juristische Person des Privatrechts gelte nach § 2 Abs. 4 IFG NRW nur dann als Behörde im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehme. Diese Vorschrift sei eng auszulegen und erfasse nur Beliehene. Selbst wenn man den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4 IFG NRW weiter verstehe, so greife die Vorschrift nicht ein. Denn die Beklagte nehme keine öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Sparkassen im Sinne des § 2 SpkG NRW wahr. Unzutreffend sei ferner die Annahme, bei den von der Beklagten gewährten Zuwendungen handele es sich um „staatliche Kunst- und Kulturförderung“. Ein Privatrechtssubjekt nehme nicht deswegen eine öffentliche-rechtliche Aufgabe wahr, weil seine Tätigkeit, würde sie von staatlicher Stelle ausgeübt, etwa dem Bereich der Daseinsvorsorge zugrechnet werden könnte. Schließlich sei ein Informationsanspruch jedenfalls nach § 12 StiftG NRW ausgeschlossen. Das Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen regele abschließend und gegenüber dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen vorrangig im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, welche Informationen über Stiftungen des bürgerlichen Rechts allgemein zugänglich sein sollten. Davon erfasst seien nur die gemäß § 12 Abs. 2 StiftG NRW in das über das Internet zugängliche Stiftungsverzeichnis einzutragenden Daten. Im Übrigen werde der Regelungsgehalt des § 12 Abs. 5 StiftG NRW konterkariert, wenn die Informationen, bezüglich derer der Gesetzgeber des nordrhein-westfälischen Stiftungsgesetzes ein legitimes und den Zugriff nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW ausschließendes Vertraulichkeitsinteresse bejaht habe, gleichwohl dem Zugang diesem Gesetz unterlägen.

    34

    Mit dem angegriffenen Urteil vom 8. Oktober 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Anspruch des Klägers auf Informationszugang sei jedenfalls durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. § 12 StiftG NRW regele die Information der Öffentlichkeit abschließend und entfalte für das Informationsfreiheitsgesetz des Landes eine Sperrwirkung in Bezug auf die der Stiftungsaufsicht unterliegenden Informationen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das angegriffene Urteil Bezug genommen.

    35

    Zur Begründung seiner mit Senatsbeschluss vom 7. Januar 2020 zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor, die Sparkasse a. d. M1. ., von der die finanziellen Mittel der Beklagten stammten, sei als juristische Person des öffentlichen Rechts keine Trägerin von Grundrechten und könne sich daher nicht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen. Die Beklagte könne sich der aus § 25 Abs. 3 SpkG NRW ergebenden Bindung, Ausschüttungen ausschließlich zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, nicht entziehen. Sie nehme bei der Entscheidung über die Verwendung der Ausschüttungen eine sich aus dieser Vorschrift ergebende öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr. Wegen der Gesetzesbindung gelte das auch dann, wenn es sich bei den Geldbeträgen um Spenden der Sparkasse a. d. M1. . handele. Es bestehe auch kein Anlass, die vom Verwaltungsgericht angenommene Schutzwirkung des § 12 Abs. 5 StiftG NRW auf die Beklagte zu erstrecken; als Behörde i. S. d. § 2 Abs. 1, Abs. 4 IFG NRW, die eine öffentliche Aufgabe erfülle, sei sie weder schutzwürdig noch schutzbedürftig.

    36

    Der Kläger beantragt,

    37

    das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen mit der Maßgabe, dass der Kläger nicht mehr Auskunft über Zuwendungen an natürliche Personen begehrt.

    38

    Die Beklagte beantragt,

    39

    die Berufung zurückzuweisen.

    40

    Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Beklagte sei nicht zur Erfüllung der den Sparkassen obliegenden Aufgaben gegründet worden. Auch im Fall einer Ausschüttung nach § 25 Abs. 3 SpkG NRW komme es nicht zu einer Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Sparkasse a. d. M1. . durch die Beklagte. Zudem habe die Beklagte keine Ausschüttungen nach dieser Vorschrift erhalten, sondern finanziere sich bislang ausschließlich aus Spenden der Sparkasse. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass bei den vom Kläger begehrten Angaben die Möglichkeit eines Rückschlusses auf den jeweiligen Zuwendungsempfänger bestehe. In solchen Fällen müsse - wäre das Informationsfreiheitsgesetz des Landes anwendbar - ein Drittbeteiligungsverfahren nach den §§ 9, 10 des Gesetzes stattfinden.

    41

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

    42

    Entscheidungsgründe:

    43

    Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu unter A.) und begründet (dazu unter B.).

    44

    A. Die Klage ist zulässig.

    45

    Die Klage ist nach § 42 Abs. 1 VwGO als Verpflichtungsklage statthaft. Die Beklagte hat durch Verwaltungsakt über den begehrten Informationszugang zu entscheiden. Sie ist im vorliegenden Fall Behörde i. S. v. § 1 Abs. 1, § 35 Satz 1 VwVfG NRW, weil sie nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde gilt (dazu unter B. I.).

    46

    Vgl. dazu auch Franßen, in: Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, Rn. 333 ff.

    47

    Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Sie ist insbesondere fristgerecht erhoben worden (§ 74, § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

    48

    B. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Auskünfte. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 7. April 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

    49

    Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.

    50

    Die Beklagte ist ein tauglicher Anspruchsgegner im Sinne von § 4 Abs. 1, § 2 IFG NRW (dazu unter I.). Es bestehen keine besondere Rechtsvorschriften über den Informationszugang i. S. v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW, aufgrund derer die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zurücktreten (dazu unter II.). Auch im Übrigen stehen dem begehrten Informationszugang keine rechtlichen Hindernisse entgegen (dazu unter III.).

    51

    I. Die Rechtsform der Beklagten als Stiftung bürgerlichen Rechts steht ihrer Inanspruchnahme nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen nicht entgegen.

    52

    Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW gilt dieses Gesetz für die Verwaltungstätigkeit der Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen (öffentliche Stellen). Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW). Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes (§ 2 Abs. 4 IFG NRW).

    53

    Letzteres ist hier der Fall. Mit der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Stiftungszwecke nimmt die Beklagte als juristische Person des Privatrechts (vgl. §§ 80 ff. BGB) öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr.

    54

    1. Eine solche Aufgabenwahrnehmung im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte keine Beliehene ist.

    55

    Der Auffassung, wonach eine juristische Person des Privatrechts nur dann eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, wenn sie als Beliehene selbständig hoheitlich tätig wird,

    56

    so VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Februar 2006 - 26 K 1585/04 -, juris Rn. 13; Stollmann, NWVBl. 2002, 216; ders., VR 2002, 309 (311); siehe zum brandenburgischen Informationsfreiheitsrecht auch VG Cottbus, Beschluss vom 19. September 2013 - 1 M1. 219/13 -, juris Rn. 29,

    57

    also ihr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Befugnis verliehen worden ist, Verwaltungsaufgaben in eigenem Namen und mit den Mitteln des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, ist nicht zuzustimmen. Denn Beliehene fallen ohnehin schon unter den Behördenbegriff des § 1 Abs. 2 VwVfG und sind daher nach § 2 Abs. 1 IFG NRW zur Informationsverschaffung verpflichtet. Mit der Regelung des § 2 Abs. 4 IFG NRW wollte der Gesetzgeber den Kreis der Informationsverpflichteten aber ersichtlich erweitern. Das erschließt sich aus der Gesetzesbegründung, in der es heißt, Absatz 4 gewährleiste, dass das Gesetz „auch bei natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts […] Anwendung findet, wenn diese öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen“.

    58

    Vgl. LT-Drs. 13/1311 vom 12. Juni 2001, S. 10.

    59

    2. Eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wird durch eine Privatrechtsperson im Sinne von § 2 Abs. 4 IFG NRW wahrgenommen, wenn es sich um eine gemeinwohlerhebliche Aufgabe handelt, die im öffentlichen Recht wurzelt (dazu unter a), diese Aufgabe durch einen zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger auf ein Privatrechtssubjekt übertragen worden ist (dazu unter b) und dieses durch den Hoheitsträger beherrscht wird (dazu unter c).

    60

    a) Unter den Begriff der öffentlich-rechtlichen Aufgabe fallen gemeinwohlerheblichen Aufgaben (dazu unter aa), die im öffentlichen Recht wurzeln (dazu unter bb), ohne dass es hierbei einer spezialgesetzlichen Aufgabenzuweisung an die öffentliche Hand bedarf (dazu unter cc). Die Stiftungszwecke der Beklagten beschreiben hiernach öffentlich-rechtliche Aufgaben (dazu unter dd).

    61

    aa) Die „Öffentlichkeit“ einer Aufgabe setzt zunächst voraus, dass ihre Erfüllung gemeinwohlerheblich ist, die Öffentlichkeit also an der Erfüllung der Aufgabe maßgeblich interessiert ist.

    62

    Vgl. VG Berlin, Urteil vom 5. November 2012- 2 K 167.11 -, juris Rn. 89; Franßen, in: ders./Seidel, IFG NRW, 2007, Rn. 306; Erichsen, NVwZ 1992, 409 (411).

    63

    Die Anknüpfung an die Gemeinwohlerheblichkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass das Informationsfreiheitsgesetz, auch wenn sich weder der Wortlaut des § 2 Abs. 4 IFG NRW noch die Gesetzesbegründung zum Begriff der öffentlich-rechtlichen Aufgabe verhalten, erkennbar von einem weiten Aufgabenbegriff ausgeht. Das folgt aus der in § 1 IFG NRW einleitend definierten Zwecksetzung, den freien Zugang zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen zu gewährleisten, und dem in der Begründung hervorgehobenen Ziel, einen „umfassenden verfahrensunabhängigen Anspruch auf Informationszugang“ einzuführen, der sich an „alle dem Landesrecht unterliegenden Verwaltungen“ richte und der „Kontrolle staatlichen Handelns“ diene.

    64

    Vgl. LT-Drs. 13/1311 vom 12. Juni 2001, S. 9 f.

    65

    Diese weit gefasste Konzeption der dem Informationszugang unterworfenen Tätigkeiten öffentlicher Stellen beschreibt eine Leitvorstellung des Gesetzes, die auch dann zum Tragen kommt, wenn ein Verwaltungsträger sich einer Privatrechtsperson bedient, um eine ihm obliegende Aufgabe durch sie wahrnehmen zu lassen. In solchen Fällen soll der Informationszugang in gleicher Weise gewährleistet sein, wie wenn der Verwaltungsträger die Aufgabe selbst erfüllt.

    66

    Daran gemessen ist auch der Bereich der Daseinsvorsorge, der - in einem weiteren Begriffsverständnis - über die angemessene Versorgung mit lebensnotwendigen Leistungen hinaus auch die Möglichkeit zur sozialen Teilnahme an Gemeinwesen bis hin zur Möglichkeit der Selbstverwirklichung in der sozialen Gemeinschaft umfasst,

    67

    vgl. Hill, BB 1997, 425 (427),

    68

    als gemeinwohlerhebliche Aufgabe anzusehen.

    69

    bb) Darüber hinaus kommt es allein noch darauf an, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe darstellt. In welcher Rechtsform diese Aufgabe erfüllt wird, ist unerheblich.

    70

    Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002- 21 B 589/02 -, juris Rn. 12; zum rheinland-pfälzischen Informationsfreiheitsrecht: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 10878/15 -, juris Rn. 31.

    71

    Ob eine Aufgabe im öffentlichen Recht wurzelt, hängt nicht davon ab, ob sie nach der Vorstellung der agierenden Behörde Verwaltungsaufgabe ist,

    72

    so aber Brink, in: ders./Polenz/Blatt, IFG, 2017, § 1 Rn. 103,

    73

    weil die Sichtweise des Handelnden für diese Einordnung nicht maßgeblich ist.

    74

    Vielmehr gründet eine Aufgabe im öffentlichen Recht (und ist deshalb Verwaltungsaufgabe), wenn sie auf Rechtssätze zurückzuführen ist, welche einen Träger öffentlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, die also einen öffentlichen Verwaltungsträger zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen.

    75

    Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2016 - 10 AV 1/16 -, juris Rn. 5., m. w. N.

    76

    cc) Einer konkreten spezialgesetzlichen Verpflichtung im Sinne einer Zuständigkeitszuweisung an den Staat bedarf es hierzu nicht.

    77

    Vgl. Bischopink, NWVBl. 2003, 245 (247), m. w. N; so auch zum rheinland-pfälzischen Informationsfreiheitsrecht: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10. Juni 2016 - 10 A 10878/15 -, juris Rn. 35; zustimmend: Gödeke/Jördening, ZIP 2017, 2284 (2285 f.); a. A.: Franßen, IFG NRW, 2007, Rn. 306 f., m. w. N.

    78

    Denn es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber den Begriff der „Aufgabe“ in § 2 Abs. 4 IFG NRW mit dem beigefügten Adjektiv „öffentlich-rechtlich“ enger definieren wollte als in Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift, wo es heißt, dass Behörde im Sinne des Gesetzes jede Stelle ist, „die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“. Dabei kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob die Behörde zur Aufgabenwahrnehmung gesetzlich verpflichtet ist. Die hinter § 2 Abs. 4 IFG NRW stehende Zielsetzung, den Informationszugang gleichermaßen zu gewährleisten, wenn Verwaltungsaufgaben durch Privatrechtssubjekte erfüllt werden, spricht vielmehr für ein einheitliches Verständnis des Aufgabenbegriffs.

    79

    dd) Ausgehend von diesen Grundsätzen beschreiben die Stiftungszwecke der Beklagten öffentlich-rechtliche Aufgaben.

    80

    Sie sind gemeinwohlerheblich und weisen auch die erforderliche Verwurzelung im öffentlichen Recht auf. Letzteres folgt für die im Vordergrund der Tätigkeit der Beklagten stehende Kunst- und Kulturförderung aus dem Auftrag in Art. 18 Abs. 1 LVerf NRW („Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern“), der auf einfach-gesetzlicher Ebene mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung und Entwicklung der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung in Nordrhein-Westfalen konkretisiert wird. Entsprechendes gilt auch für die weiteren Stiftungszwecke der Beklagten (vgl. z. B. für die Denkmalpflege: Art. 18 Abs. 2 LVerf NRW, § 1 Abs. 1 und 2 DSchG NRW; für die Jugendhilfe: Art. 6 LVerf NRW, Achtes Buch Sozialgesetzbuch, Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes).

    81

    b) Die Wahrnehmung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgaben ist der Beklagten von einem originär zu ihrer Erfüllung berufenen Hoheitsträger übertragen worden. Der durch die Stiftungszwecke definierte Tätigkeitsbereich der Beklagten fällt in den Aufgabenkatalog der Sparkassen selbst, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SpkG NRW Anstalten des öffentlichen Rechts sind (dazu unter aa). Es liegt auch eine Aufgabenübertragung von der Sparkasse auf die Beklagte vor (dazu unter bb).

    82

    aa) Die Sparkassen sind selbst dazu berufen, Aufgaben wahrzunehmen, wie sie von der Beklagten - insbesondere im Bereich der örtlichen Kunst- und Kulturförderung - erfüllt werden.

    83

    Zwar fokussiert § 2 Abs. 1 und 2 SpkG NRW den Unternehmenszweck der Sparkassen auf die geld- und kreditwirtschaftliche Versorgung sowohl der regionalen Bevölkerung und Wirtschaft als auch der ihrer Träger. In diesem klassischen Bankengeschäft erschöpfen sich die Aufgaben der Sparkassen jedoch nicht.

    84

    Vgl. auch speziell mit Blick auf § 2 SpkG NRW: Schink/Karpenstein, DVBl. 2014, 481 (484): „In vielen Sparkassengesetzen sind die Details des öffentlichen Auftrags der Sparkassen allerdings nur rudimentär vorgegeben“.

    85

    Indem Art. 28 Abs. 2 GG die Kommunen dazu verpflichtet, das Wohl ihrer Einwohner zu fördern,

    86

    vgl. BVerfG, Urteil vom 21. November 2017- 2 BvR 2177/16 -, juris Rn. 77, m. w. N.,

    87

    gilt diese Verpflichtung auch für die kommunalen Sparkassen. Ihre Zwecksetzung ist gemeinwohlbezogen und ihre Tätigkeit bedarf durchweg einer Legitimation im Aufgabenspektrum der kommunalen Gebietskörperschaften, von denen sie ihre Existenz ableiten.

    88

    Vgl. Schink/Karpenstein, DVBl. 2014, 481 (483).

    89

    Ungeachtet ihrer rechtlichen Verselbständigung sind die Sparkassen aufgrund der organisatorischen Verflechtung kommunale Einrichtungen, mit deren Hilfe die Gemeinden und Kreise eine Aufgabe der Daseinsvorsorge wahrnehmen.

    90

    Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. September 1994 - 2 BvR 1547/85 -, juris Rn. 4, m. w. N.; Riedel, ZKF 2015, 73 (75).

    91

    In diesem Gefüge erfüllen die Sparkassen in enger Bindung zu ihren Trägern selbst Funktionen der kommunalen Daseinsvorsorge; darin manifestiert sich ihr öffentlicher Auftrag.

    92

    Vgl. Nierhaus, DÖV 1984, 662 (668).

    93

    Zu den Wesensmerkmalen der Sparkassen gehört mithin auch, dass sie die Aufgabenerfüllung ihrer öffentlichen Träger im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich unterstützen.

    94

    Vgl. Deutscher Bundestag, Zwanzigstes Hauptgutachten der Monopolkommission 2012/2013, Drucksache 18/2150 vom 17. Juli 2014, S. 651; Rümker/Winterfeld, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017, 5. Abschnitt, 22. Kapitel, § 124 Rn. 26.

    95

    Das Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen regelt diesen umfassend zu verstehenden örtlichen Gemeinwohlbezug der Sparkassen nicht abschließend, greift ihn aber in seinen Vorschriften verschiedentlich auf. Neben § 2 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und § 5 SpkG NRW ist hier vor allem § 25 Abs. 3 SpkG NRW zu nennen. Danach ist der aus dem Jahresüberschuss der Sparkasse ausgeschüttete Betrag zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und damit auf die Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt zu beschränken. Dass sich gerade auch in dieser Vorschrift die Gemeinwohlorientierung der Sparkassen ausdrückt, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie (nur) den Empfänger des Ausschüttungsbetrags zur Zweckerfüllung verpflichtet. Denn die Sparkassen sind es, die den Jahresüberschuss erwirtschaften.

    96

    Vgl. zum Gemeinwohlrelevanz der Ausschüttungsregeln auch Lüdde, Sparkassenrecht der Länder, 2010, S. 10, Nierhaus, DÖV 1984, 662 (668, 670); Heinevetter, SpkG NRW, 2. Aufl., Stand August 1992, § 27 Rn. 4.

    97

    Nichts wesentlich anderes gilt, wenn die Sparkasse erwirtschaftete Finanzmittel nicht ausschüttet, sondern als Spende an Dritte zuwendet. Auch durch solche Spenden kann die Sparkasse die Aufgabenerfüllung der Kommune insbesondere in wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereichen unterstützen.

    98

    So ausdrücklich: Beschlussempfehlung und Bericht des Haushalts- und Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung- Drucksache 14/6831 -, LT-Drs. 14/7844 vom 7. November 2008, Anhang S. 10 (zu § 25 Abs. 3 SpkG NRW).

    99

    bb) Die Stiftungstätigkeit der Beklagten beruht auf dem Entschluss der Sparkasse, ihr die satzungsmäßigen Aufgaben zu übertragen. Die Sparkasse a. d. M1. . hat die Beklagte gerade zu dem Zweck gegründet, die Wahrnehmung gemeinwohlorientierter Sparkassenaufgaben vor allem sozialer und kultureller Art nach Maßgabe der Stiftungszwecke in die Verantwortung der Beklagten zu geben. Für diese Aufgabenübertragung gibt es zwar keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Aus der Zuständigkeitsregelung des § 15 Abs. 4 Buchst a SpkG NRW ergibt sich aber, dass der Gesetzgeber die seit langem geübte Praxis der Sparkassen, Stiftungen zu gründen, anerkennt. Dies ist nur vor dem Hintergrund zu erklären und zu rechtfertigen, dass die Sparkassenstiftungen im Rahmen der den Sparkassen selbst obliegenden Aufgaben agieren.

    100

    c) Die Beklagte steht organisationsrechtlich in einer Weise unter dem Einfluss und der Kontrolle ihrer Gründerin, der Sparkasse a. d. M1. ., die es rechtfertigt, die satzungsmäßigen Aufgaben der Beklagten gleichermaßen als „öffentlich-rechtlich“ zu qualifizieren wie diejenigen, welche von der Sparkasse selbst wahrgenommen werden.

    101

    Zur Erstreckung des funktionellen Behördenbegriffs auf von der öffentlichen Hand beherrschte Privatrechtssubjekte, die öffentliche Aufgaben erfüllen, vgl. jeweils m. w. N.: BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 -, juris Rn. 19 ff.; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 - 5 A 413/11 -, juris Rn. 69 f.

    102

    Für die Frage, ob eine juristische Person des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllt, von der öffentlichen Hand beherrscht wird, kommt es nicht darauf an, ob der hinter dieser Person stehende Verwaltungsträger konkrete Einwirkungsbefugnisse hinsichtlich der Geschäftsführung hat, sondern vielmehr darauf, ob er die Gesamtverantwortung für das bestimmungsgemäße Handeln der juristischen Person und ihren Fortbestand trägt.

    103

    Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 54; BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 -, juris Rn. 21.

    104

    Bei einer juristischen Person wie der Beklagten richtet sich dies maßgeblich nach den satzungsmäßigen Vorgaben für die Besetzung des handelnden Organs, dem die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Aufgabenerfüllung binnenrechtlich obliegt, hier also des Kuratoriums.

    105

    Dessen satzungsgemäße Zusammensetzung lässt keinen Zweifel daran, dass die Gesamtverantwortung im dargelegten Sinne in den Händen der Sparkasse a. d. M1. . liegt. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 der Stiftungssatzung ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates der Sparkasse geborenes Mitglied des Kuratoriums der Beklagten und sitzt ihm vor. Die übrigen Mitglieder des Kuratoriums werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes der Sparkasse berufen (§ 6 Abs. 1 Satz 4 der Stiftungssatzung). Damit setzen sich die abstimmungsbefugten Mitglieder des Kuratoriums ausschließlich aus Personen zusammen, die entweder selbst leitende Funktion im Verwaltungsrat der Sparkasse haben oder von diesem ausgewählt werden. Auch soweit nach § 6 Abs. 1 Satz 3 der Stiftungssatzung die Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse a. d. M1. . mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen, ist lediglich ein weiteres Organ der Sparkasse involviert und auch insoweit kein externer Einfluss von dritter Seite gegeben.

    106

    3. Die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben durch die Beklagte hat schließlich auch zur Folge, dass die Beklagte selbst - und nicht die hinter ihr stehende Sparkasse - für den Bereich der ihr übertragenen Aufgabenwahrnehmung verpflichtet ist, den Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW zu gewähren. Die Beklagte nimmt die ihr übertragene Aufgabe nicht nach Art eines Verwaltungshelfers, sondern eigenverantwortlich wahr. Ihr Kuratorium bestimmt die Richtlinien der Förderung und erlässt eine Geschäftsanweisung für den Vorstand (§ 7 Abs. 1 Satz 2 der Stiftungssatzung). Es entscheidet auch über Förderungsanträge und Förderungsmaßnahmen auf Vorschlag des Vorstandes (§ 7 Abs. 2 Buchst. b der Stiftungssatzung).

    107

    Soweit zu der dem § 2 Abs. 4 IFG NRW entsprechenden Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG Bund die Auffassung vertreten wird, Rechtsfolge dieser Vorschrift sei die Anspruchsverpflichtung der zuständigen Behörde, welche die Aufgabenerfüllung auf das Privatrechtssubjekt übertragen habe,

    108

    so Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 234 f.,

    109

    mag dahinstehen, ob diesem Rechtsstandpunkt für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes zu folgen ist. Für § 2 Abs. 4 IFG NRW bleibt es jedenfalls dabei, dass das Privatrechtssubjekt anspruchsverpflichtet ist. Denn wenn die natürliche oder juristische Person, die eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als Behörde „gilt“, wird ihre Eigenschaft als solche nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht fingiert, sondern auch materiell in Bezug auf ihre Verpflichtung, den Informationszugang zu gewähren.

    110

    Vgl. dazu Franßen, IFG NRW. 2007, Rn. 333 ff.; a. A. Schwartmann, in: BeckOK InfoMedienR, 29. Ed. 1. Februar 2020, IFG NRW § 2 Rn. 34 (unter Verweis auf Schoch, a. a. O.).

    111

    II. Der Informationsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ist nicht aufgrund von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift treten die Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen. Solche besonderen Rechtsvorschriften, die den Informationszugang nach § 4 IFG NRW sperren, existieren nicht.

    112

    Unter Rechtsvorschriften i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln. Wie das Tatbestandsmerkmal „soweit“ zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Dies ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung.

    113

    Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. September 2017 - 15 A 29/17 -, juris Rn. 51, vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 32 ff., vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 58 ff., und vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, juris Rn. 29 ff.

    114

    Besondere Vorschriften im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW können auch Regelungen über öffentliche Register sein.

    115

    Vgl. Franßen, IFG NRW, 2007, Rn. 488; zu § 1 Abs. 3 IFG Bund: Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 323 ff.; Brink/Polenz/Blatt, IFG, 2017, § 1 Rn. 136.

    116

    Ausgehend von diesen Maßgaben entfalten die Regelungen zum öffentlichen Stiftungsverzeichnis in § 12 StiftG NRW keine Sperrwirkung für den vom Kläger begehrten Informationszugang. Absatz 1 der Vorschrift regelt, dass Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes in einem elektronischen Stiftungsverzeichnis erfasst werden, welches nur über das Internet zugänglich ist. Absatz 2 bestimmt, welche Angaben in das Stiftungsverzeichnis einzutragen sind (Name der Stiftung; Sitz der Stiftung; Zwecke der Stiftung; Anschrift der Geschäftsstelle der Stiftung; vertretungsberechtigte Organe und Personen sowie die Art ihrer Vertretungsberechtigung; Datum der Anerkennung als rechtsfähige Stiftung; zuständige Stiftungsaufsichtsbehörde). Die Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit (Absatz 3). Nach Absatz 4 stellt die Stiftungsbehörde auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist. Absatz 5 besagt schließlich, dass die behördlichen Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen nicht dem allgemeinen Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen unterliegen.

    117

    Mit diesen Bestimmungen regelt § 12 StiftG NRW den Zugang der Allgemeinheit zu stiftungsbezogenen Informationen nicht abschließend.

    118

    Einerseits zielt das Stiftungsverzeichnis darauf, Transparenz hinsichtlich der Tätigkeit der Stiftung im Interesse der Öffentlichkeit herzustellen.

    119

    Vgl. insoweit auch Suerbaum, in: Andrick/Suerbaum, StiftG NRW, 2016, § 12 Rn. 8; siehe außerdem Heuel, StiftG NRW, 2. Aufl. 2014, § 12 Erl. 1.

    120

    Mit der Beschränkung der in das Verzeichnis aufzunehmenden Angaben und der Abstufung des Informationssystems nach den Absätzen 1, 2 (öffentliches Register) und Absatz 4 (Information auf Antrag) dient § 12 StiftG andererseits aber auch dem Zweck, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Stiftung und deren Vertraulichkeitsinteressen zu schützen. Der in Absatz 5 der Vorschrift vorgesehene Ausschluss der „behördlichen Unterlagen über die Anerkennung und Beaufsichtigung einzelner Stiftungen“ vom Informationszugang nach § 4 IFG NRW fügt sich in diesen Schutzzweck ein; er soll verhindern, dass schutzwürdige Daten bürgerlich-rechtlicher Stiftungen, die nach den Absätzen 1, 2 und 4 nicht zu offenbaren sind, auf dem „Umweg“ über die Inanspruchnahme der Stiftungsaufsichtsbehörden an die Öffentlichkeit gelangen.

    121

    § 12 Abs. 5 StiftG bezieht sich indes nur auf die bei den Stiftungsaufsichtsbehörden vorgehaltenen Unterlagen und verschließt sich einer (analogen) Anwendung auf Informationen, die von den Stiftungen selbst erlangt werden sollen, wenn diese nach § 2 Abs. 4 IFG NRW (ausnahmsweise) selbst anspruchsverpflichtet sind. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber mit § 12 StiftG NRW einen Informationszugang gegenüber solchen Stiftungen ausschließen wollte, deren Daten nach den Leitvorstellungen des Informationsfreiheitsrechts nicht schutzwürdig erscheinen, weil sie sich - als Stiftungen „in öffentlicher Hand“ - nicht auf ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen können.

    122

    Der durch dieses Recht vermittelte Schutz personenbezogener Daten steht grundsätzlich auch rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts zu. Sie sind juristische Personen im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG und können damit Träger von Grundrechten sein. Das schließt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, dessen Schutz bei juristischen Personen seine verfassungsmäßige Grundlage (allein) in Art. 2 Abs. 1 GG findet.

    123

    Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2016- 13 A 846/15 -, Rn. 40 ff., m. w. N. zur Rspr. d. BVerfG.

    124

    Anders liegt es indes bei juristischen Personen des Privatrechts, die vollständig oder jedenfalls mehrheitlich vom Staat beherrscht werden. Sie können sich nicht auf die materiellen Grundrechte des Grundgesetzes berufen und damit auch nicht auf ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

    125

    Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 2018- 13 A 1328/15 -, Rn. 54 ff., m. w. N. zur Rspr. d. BVerfG.

    126

    Das gilt auch für die Beklagte. Auf die Ausführungen unter B. I. 2. c) wird Bezug genommen.

    127

    Dabei führt zu keinem anderen Ergebnis, dass der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Stiftungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 für die sog. örtlichen Stiftungen (vgl. § 100 GO NRW), die von Gemeinden oder Gemeindeverbänden verwaltet werden, ausdrücklich davon abgesehen hat, stiftungsrechtliche Sonderregelungen zu erlassen, weil solche Stiftungen „zahlenmäßig nicht ins Gewicht“ fielen.

    128

    Vgl. LT-Drs. 13/5987 vom 22. September 2004, S. 12; s. dazu auch S. 11.

    129

    Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber Stiftungen bürgerlichen Rechts, die „in öffentlicher Hand“ sind, in jeglicher Hinsicht dem Standardtyp der privatrechtlichen Stiftungen gleichsetzen wollte, die keine solche Zuordnung zum öffentlichen Sektor haben. Denn der erklärte Verzicht auf stiftungsrechtliche Sonderregelungen knüpfte lediglich daran an, dass eine Überführung der besonderen Bestimmungen des Stiftungsgesetzes vom 21. Juni 1977 (GV. NRW. S. 274) für die örtlichen Stiftungen (vgl. dort § 2 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Buchst. a, § 19 Abs. 3, § 35) in das neue Gesetzeswerk für entbehrlich angesehen wurde. Diese Sondervorschriften alten Rechts hatten indes keinen Bezug zur Publizität stiftungsbezogener Informationen.

    130

    Dass der Gesetzgeber mit dem Verweis auf Unterlagen, die bei der Stiftungsaufsichtsbehörde vorgehalten werden, nur diese als informationspflichtige öffentliche Stelle im Blick hatte (wie vom Verwaltungsgericht angenommen), mag zutreffen. Dies ändert jedoch nichts an dem beschriebenen Schutzzweck des § 12 StiftG NRW, der Stiftungen „in öffentlicher Hand“ erkennbar nicht zugutekommen soll.

    131

    III. Auch im Übrigen stehen dem begehrten Informationszugang keine rechtlichen Hindernisse entgegen, insbesondere ist er nicht nach den §§ 6 bis 9 IFG NRW eingeschränkt oder ausgeschlossen. Die begehrten Auskünfte fallen schon deshalb nicht unter den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 8 Satz 1 IFG NRW, weil nicht ersichtlich ist, dass der Beklagten oder Dritten ein wirtschaftlicher Schaden im Sinne des letzten Halbsatzes der Vorschrift entstehen könnte. Jedenfalls nachdem der Kläger sein Begehren dahingehend reduziert hat, dass er Auskunft zu Zuwendungen der Beklagten an natürliche Personen nicht mehr begehrt, kommt auch ein Schutz personenbezogener Daten (§ 9 IFG NRW) nicht in Betracht.

    132

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit der Kläger durch seine in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte Beschränkung seines Klagebegehrens der Sache nach die Klage teilweise zurückgenommen hat, ist dieser Teil - gemessen an der Bedeutung des begehrten Informationszugangs im Ganzen - so geringfügig, dass eine Beteiligung des Klägers an der Kostenlast unangemessen erschiene.

    133

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, Nr. 11, § 711 ZPO.

    134

    Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil keiner der dort genannten Zulassungsgründe gegeben ist. Insbesondere hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil die entscheidungserheblichen Vorschriften keine des revisiblen Rechts sind (§ 137 Abs. 1 VwGO).

    RechtsgebieteIFG NRW, SpkG NRW, StiftG NRWVorschriftenIFG NRW § 2 Abs. 4; IFG NRW § 4 Abs. 2 S. 1; SpkG NRW § 25 Abs. 3; StiftG NRW § 12