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  • 05.07.2016 · IWW-Abrufnummer 187002

    Europäischer Gerichtshof: Urteil vom 21.01.2016 – C-335/14


    Rechtssache C-335/14: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Januar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Mons — Belgien) — Les Jardins de Jouvence SCRL/État belge (Vorlage zur Vorabentscheidung — Steuerrecht — Mehrwertsteuer — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Steuerbefreiungen — Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g — Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen — Begriff „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen“ — Als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen — Einrichtungen für betreutes Wohnen)



    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 21. Januar 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour d’appel de Mons — Belgien) — Les Jardins de Jouvence SCRL/État belge (Rechtssache C-335/14) ABl. C 339 vom 29.9.2014.



    2016/C 098/08



    Vorlegendes Gericht



    Cour d’appel de Mons



    Parteien des Ausgangsverfahrens



    Klägerin: Les Jardins de Jouvence SCRL



    Beklagte: État belge



    Beteiligte: AXA Belgium SA



    Tenor



    Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage — ist dahin auszulegen, dass für diejenigen der Dienstleistungen, die von einer Einrichtung für betreutes Wohnen wie der des Ausgangsverfahrens, deren sozialer Charakter vom vorlegenden Gericht insbesondere anhand der im vorliegenden Urteil genannten Gesichtspunkte zu beurteilen ist, erbracht werden, die in der Zurverfügungstellung von geeigneten Wohnungen an Senioren bestehen, die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung gewährt werden kann. Die anderen Dienstleistungen können auch unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung fallen, sofern diese Dienstleistungen, die eine solche Einrichtung für betreutes Wohnen aufgrund der nationalen Regelung anbieten muss, insbesondere bezwecken, die Unterstützung von Senioren sicherzustellen und diese zu betreuen, und denjenigen entsprechen, die auch Altenheime nach der betreffenden nationalen Regelung anbieten müssen.



    Es ist insoweit unerheblich, ob der Betreiber einer Einrichtung für betreutes Wohnen wie der des Ausgangsverfahrens einen Zuschuss oder eine andere Form von Vorteil oder finanzieller Begünstigung seitens der öffentlichen Hand erhält.

    Verbindliche Sprache: Französisch

    Datum des Dokuments: 21.01.2016

    Datum des Eingangs: 11.07.2014

    Autor: Gerichtshof

    Verfahrenssprache: Französisch

    VorschriftenA13LAP1LG 31977L0388VorschriftenRichtlinie 77/388/EWG