Der I. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. September
2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof.
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr.
Schwonke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die
Revision gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts
Saarbrücken vom 6. März 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
1
Die
Beklagte ist eine im Jahr 2009 durch das Saarland als Stifter gemäß §
17 des Saarländischen Stiftungsgesetzes gegründete gemeinnützige
Stiftung des bürgerlichen Rechts (Amtsblatt des Saarlandes vom 2. Juli
2009, S. 1074). Stiftungszweck ist die Förderung von Wissenschaft,
Forschung und Studium an den saarländischen Hochschulen, der
insbesondere durch die Gewährung von Stipendien an Studierende der
saarländischen Hochschulen erfüllt wird. Das Stiftungskapital beträgt
sechs Millionen Euro und wurde aus Haushaltsmitteln des Saarlandes
bereitgestellt. Es wird durch Zustiftungen und Spenden, auch von
Privatunternehmen, ergänzt.
2
Nach
§ 3 Abs. 4 der Förderrichtlinien zur Vergabe von Stipendien aus den
Erträgen des Gründungskapitals der Beklagten (im Folgenden:
Förderrichtlinien) erfolgt die Ausschreibung der Stipendien über die
jeweilige Hochschule. Unter den eingegangenen Bewerbungen führt diese
ein mit der Beklagten abgestimmtes Vorauswahlverfahren durch. Die
endgültige Entscheidung über die Vergabe der Stipendien erfolgt durch
den Vorstand der Beklagten unter Beachtung der fachlichen Bewertung der
Bewerber im Rahmen der Vorauswahl. Nach § 4 Abs. 4 der Satzung der
Beklagten und nach § 4 Abs. 3 Förderrichtlinien besteht kein
Rechtsanspruch auf Förderung und auf Gewährung eines Stipendiums.
3
Die
Beklagte veröffentlichte im Jahr 2010 die Ausschreibung eines
Stipendiums für das Projekt "THINK EUROPE - THINK DIFFERENT" (im
Folgenden: Stipendium). Gefördert werden sollte die Teilnahme an dem
zweisprachigen Studiengang "Europäische Integration" des
Europa-Instituts der Universität des Saarlandes (im Folgenden:
Europa-Institut) mit dem Abschluss "Master of European Law" mit einer
monatlichen Förderung von 666 Euro über 12 Monate, insgesamt 8.000 €,
beginnend ab Oktober 2010. Bewerben konnten sich nach dem Inhalt der
Ausschreibung junge Studierende aus aller Welt mit einem sehr guten
Abschluss eines juristischen oder vergleichbaren Studiums, das zum
Masterstudium berechtigt. Die Bewerber sollten über sehr gute englische
und/oder deutsche Sprachkenntnisse verfügen und ein aussagekräftiges
Motivationsschreiben verfassen. Weiter war in der Ausschreibung
angegeben, dass am Europa-Institut ein schriftliches Auswahlverfahren
stattfinden sollte.
4
Der
Kläger studierte Rechtswissenschaften und legte im Juli 2010 die Erste
Juristische Staatsprüfung mit einer sehr guten Gesamtnote ab. Er bewarb
sich mit Schreiben vom 9. Juli 2010 um das Stipendium. Mit E-Mail vom 1.
September 2010 teilte ihm das Europa-Institut mit, dass seine Bewerbung
wegen starker Nachfrage und nur eines verfügbaren Stipendiums nicht in
die Vorauswahl gekommen sei. Die Beklagte vergab das Stipendium an einen
anderen Bewerber. Der Kläger absolvierte im Jahr 2010/2011 den
Masterstudiengang "Europäische Integration", ohne das Stipendium
erhalten zu haben.
5
Der
Kläger hat im März 2011 Klage erhoben, mit der er die Beklagte auf
Auskunftserteilung darüber in Anspruch genommen hat, warum das
Stipendium nicht an ihn vergeben worden ist.
6
Das
Amtsgericht hat die Klage abgewiesen (AG Ottweiler, Urteil vom 1.
Dezember 2011 -
16 C 147/11, juris). Das Berufungsgericht hat in einem
ersten Urteil die Berufung des Klägers zurückgewiesen, vom Kläger in der
Berufungsinstanz neu eingeführte Klageanträge abgewiesen und die
Revision nicht zugelassen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat
der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes dieses Berufungsurteil
aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen
(SaarlVerfGH,
NVwZ-RR 2014, 865).
7
Die
Beklagte hat im wiedereröffneten Berufungsverfahren näher zu ihrer
Auswahlentscheidung vorgetragen. Der Kläger hat im Hinblick hierauf sein
Auskunftsbegehren für in der Hauptsache erledigt erklärt, die im
Berufungsverfahren erweiterte Klage geändert und zuletzt beantragt,
1.
...
2.
die Beklagte zu verurteilen, über die Bewerbung des Klägers für das von
der Beklagen im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Entscheidung herbeizuführen
und dem Kläger das Ergebnis und die maßgeblichen Gründe schriftlich
mitzuteilen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, die Bewerbung des
Klägers für das von der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene
Stipendium ohne vorherige Durchführung eines Auswahlgesprächs allein mit
der Begründung abzulehnen, die Mitbewerber hätten im Vergleich zum
Kläger bessere Motivationsschreiben eingereicht,
weiter hilfsweise
festzustellen, dass die Ablehnung der Bewerbung des Klägers für das von
der Beklagten im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium rechtswidrig
war.
8
Das Berufungsgericht hat diese Klageanträge abgewiesen (LG Saarbrücken, Urteil vom 6. März 2015 -
10 S 125/14, juris).
9
Mit
der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die
Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Klageantrag zu 2 (im
Folgenden: Hauptantrag) einschließlich der beiden dazu gestellten
Hilfsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
10
A.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die im
Berufungsverfahren zuletzt geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Zur
Begründung hat es ausgeführt:
11
Der
Kläger habe keinen Anspruch auf Neubescheidung seiner Bewerbung für das
im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium. Die Geltendmachung dieses
Anspruchs stelle zwar eine im Berufungsverfahren zulässige
Klageerweiterung dar. Der Anspruch bestehe aber in der Sache nicht.
Falls das Rechtsverhältnis der Parteien als Preisausschreiben zu
qualifizieren wäre, sei ein Anspruch auf Neubescheidung nach §
661 Abs. 2
Satz 2 BGB ausgeschlossen. Nichts anderes könne gelten, wenn von einem
vorvertraglichen Schuldverhältnis eigener Art auszugehen sei. Nachdem
der zwölfmonatige Förderzeitraum ab Oktober 2010 abgelaufen und der
Kläger bereits am Aufbaustudiengang "Europäische Integration"
teilgenommen habe, kämen allenfalls auf Schadensersatz gerichtete
Sekundäransprüche in Betracht.
12
Der
vom Kläger gestellte erste Hilfsantrag sei unzulässig, weil es an einem
feststellungsfähigen Rechtsverhältnis der Parteien fehle; dieser
Hilfsantrag habe bloße Vorfragen eines Rechtsverhältnisses zum
Gegenstand.
13
Der
zweite Hilfsantrag sei zwar insoweit zulässig, als er sich auf das von
der Beklagten durchgeführte Auswahlverfahren als Ganzes beziehe.
Zweifelhaft sei aber, ob dem Kläger an der Feststellung, dass die
Ablehnung seiner Bewerbung rechtswidrig war, ein rechtlich
schützenswertes Interesse zur Seite stehe. Jedenfalls sei der zweite
Hilfsantrag unbegründet, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass
die Ablehnung seiner Bewerbung rechtswidrig gewesen sei.
14
B.
Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Die Revision
ist zulässig (dazu B I). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Im
Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klage
mit ihrem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet ist (dazu B II). Die
Klage kann weder mit ihrem ersten Hilfsantrag (dazu B III) noch mit dem
zweiten Hilfsantrag (dazu B IV) Erfolg haben, weil beide Hilfsanträge
unzulässig sind.
15
I.
Die Revision ist - anders als die Revisionserwiderung meint - nicht
teilweise mangels Begründung unzulässig. Die Revision wendet sich nicht
dagegen, dass das Berufungsgericht den mit dem Klageantrag zu 1 geltend
gemachten Auskunftsanspruch teilweise als unbegründet erachtet hat. Dies
ergibt sich aus der Fassung der Revisionsanträge, mit denen eine
Aufhebung des Berufungsurteils nur insoweit begehrt wird, als die im
Berufungsverfahren erweiterte Klage ohne Erfolg geblieben ist. Damit ist
der bereits erstinstanzlich geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht
Gegenstand des Revisionsverfahrens.
16
II. Der vom Kläger gestellte Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.
17
1.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei
dem auf Verurteilung der Beklagten zu einer erneuten Entscheidung über
die Bewerbung des Klägers um das in Rede stehende Stipendium gerichteten
Hauptantrag des Klägers nicht um eine Klageänderung, sondern um eine
Klageerweiterung handelte, die unabhängig von den für eine Klageänderung
im Berufungsverfahren geltenden Voraussetzungen des §
533 ZPO zulässig
war. Der Übergang von einem Auskunftsanspruch zu einem auf der Auskunft
beruhenden Leistungsanspruch stellt zwar eine Klageerweiterung dar; sie
ist aber gemäß §
264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (vgl.
BGH, Beschluss vom 2. Juni 1969 -
II ZB 5/68 ,
BGHZ 52, 169, 171 ;
Urteil vom 8. November 1978 -
VIII ZR 199/77 ,
NJW 1979, 925, 926;
Urteil vom 19. März 2004 -
V ZR 104/03 ,
NJW 2004, 2152, 2154;
SaarlVerfGH,
NVwZ-RR 2014, 865, 867).
18
2. Dem Kläger steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch nicht zu.
19
a)
Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Anspruch auf Neubescheidung
der Bewerbung des Klägers bestehe nicht, wenn man die Vergabe des
Stipendiums als Preisausschreiben im Sinne von §
661 BGB ansehe. Für die
Anwendung dieser Vorschrift spreche, dass der vorliegende Sachverhalt
mit einem Preisausschreiben vergleichbar sei. Charakteristisch seien die
Verbindlichkeit der Vergabeentscheidung und eine nur beschränkte
gerichtliche Kontrolle des Auswahlverfahrens unter Berücksichtigung
eines Beurteilungsspielraums. Wende man §
661 BGB an, sei ein Anspruch
des Klägers auf Neubescheidung seiner Bewerbung durch §
661 Abs. 2 Satz 2
BGB ausgeschlossen. Nichts anderes könne gelten, wenn das
Rechtsverhältnis der Parteien als vorvertragliches Schuldverhältnis
eigener Art anzusehen sei. Zweck des Stipendiums sei die Förderung der
Teilnahme an einem bestimmten Studiengang gewesen. Diese Förderung habe
ab Oktober 2010 für die Dauer von zwölf Monaten begonnen. Nach Ablauf
des Förderungszeitraums seien Primäransprüche ausgeschlossen und
allenfalls noch Sekundäransprüche denkbar. Gegen einen Anspruch auf
Neubescheidung spreche zudem die Interessenlage der Beteiligten. Käme es
aufgrund der vom Kläger begehrten Neubescheidung über dessen Bewerbung
dazu, dass er das Stipendium erhalten müsse, müsste das dem letztlich
ausgewählten Bewerber gewährte Stipendium zurückgefordert werden. Dem
stehe entgegen, dass dieser sich darauf habe verlassen dürfen, dass
seine Teilnahme an dem Studiengang durch die Gewährung des Stipendiums
gefördert werde. Außerdem habe der Kläger in dem Förderzeitraum das
Studium durchgeführt und abgeschlossen. Damit könne der mit der
Gewährung des Stipendiums verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden.
Der Kläger werde nicht schutzlos gestellt. Ihm bleibe unbenommen, wegen
einer von ihm als unrechtmäßig angesehenen Auswahlentscheidung
Schadensersatz geltend zu machen. Dem Kläger stehe auch kein
Bewerberverfahrensanspruch in entsprechender Anwendung von § 40 SVwVfG,
Art.
3 Abs. 1 und Art.
33 Abs. 2 GG in Verbindung mit den
Förderrichtlinien zu. Weder gehe es um ein Recht des Klägers auf
gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt noch sei die Entscheidung
einer Stiftung des privaten Rechts verwaltungsverfahrensrechtlichen
Regeln unterworfen. Einem solchen Anspruch stehe zudem entgegen, dass
die Vergabeentscheidung verbindlich sei.
20
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnisstand.
21
b)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Rechtsbeziehung der
Parteien allerdings weder als Preisausschreiben noch als
vorvertragliches Schuldverhältnis eigener Art angesehen werden.
22
aa)
Nach §
85 BGB sind die Rechtsverhältnisse von Stiftungen nach den
gesetzlichen Vorschriften des Bundes- und Landesrechts und nach der
Stiftungsurkunde oder der Stiftungssatzung zu beurteilen (BGH, Urteil
vom 22. Januar 1987 - III ZR 26/95,
BGHZ 99, 344, 350 ). Die
Rechtsbeziehungen von Stiftungen zu potentiellen Empfängern von
Stiftungsleistungen, den sogenannten Destinatären, sind gesetzlich nicht
geregelt ( BGH, Urteil vom 16. Januar 1957 -
IV ZR 221/56 , NJW 1957,
708; Staudinger/Hüttemann/ Rawert, BGB [2010], § 85 Rn. 34;
Blydt-Hansen, Die Rechtsstellung der Destinatäre der rechtsfähigen
Stiftung Bürgerlichen Rechts, 1998, S. 107). Der Gesetzgeber hat davon
abgesehen, in das Bürgerliche Gesetzbuch Bestimmungen darüber
aufzunehmen, ob die dem Kreis der Destinatäre angehörenden Personen
einen klagbaren Anspruch auf die Stiftungsleistungen haben oder nicht
(Prot. I 596 ff.). Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
Stiftungen verleihen den Destinatären im Verhältnis zur Stiftung keine
Rechtsposition im Sinne mitgliedschaftsähnlicher oder aufsichtsmäßiger
Befugnisse, in deren Wahrnehmung sie auf die Verfolgung und Wahrung des
Stiftungszwecks sowie die Verwaltung Einfluss nehmen könnten ( BGHZ 99,
344, 350 ). Vielmehr ist der Wille des Stifters maßgeblich, wenn es um
die konkrete Ausprägung der Stiftungsverfassung geht, insbesondere
hinsichtlich des Stiftungszwecks, der Befugnisse der Organe sowie der
Stellung der Begünstigten (vgl. BGH,
NJW 1957, 708;
BGHZ 99, 344, 351 ;
OLG Stuttgart,
OLGR 2000, 177; Stumpf in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli,
Stiftungsrecht, 2. Aufl., B §
85 BGB Rn. 23; Hof in v.
Campenhausen/Richter, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 7 Rn. 161;
MünchKomm.BGB/Weitemeyer, 7. Aufl., § 85 Rn. 38; Staudinger/
Hüttemann/Rawert aaO § 85 Rn. 7). Dabei gehört die Bestimmung der
Destinatäre zum Kernbereich der Stifterautonomie (vgl.
MünchKomm.BGB/Weitemeyer aaO Rn. 38; Hof in v. Campenhausen/Richter aaO §
7 Rn. 161). Die Rechtsstellung der Destinatäre ist daher danach zu
beurteilen, ob und inwieweit der Stifter hierzu Anordnungen getroffen
hat (
BGHZ 99, 344, 351 ; vgl. BGH, Urteil vom 8. September 2016 - III
ZR 7/15 ,
NZG 2016, 1187 Rn. 14). Grenzen sind der Gestaltungsfreiheit
nur dort gezogen, wo aus Gründen des öffentlichen Interesses
Mindestanforderungen an das Stiftungsgeschäft zu stellen sind und die
Privatrechtsordnung einem Rechtsgeschäft die Anerkennung versagen muss,
etwa weil es gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten
verstößt (
BGHZ 99, 344, 352 ; vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 1978 -
III ZR 59/76 ,
BGHZ 70, 313, 324 ff. ).
23
bb)
Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtsbeziehung der Parteien
zueinander ist nach diesen Maßstäben ausschließlich, wie die Beklagte
als Stiftung das Verhältnis zum Kläger als potentiellem Destinatär von
Stiftungsleistungen ausgestaltet hat. Diese Beziehung kann deshalb weder
nach den für eine Auslobung im Sinne von §
657 BGB noch nach den für
ein Preisausschreiben geltenden Regelungen des §
661 BGB beurteilt
werden. Durch die Ausschreibung des Stipendiums und die Bewerbung des
Klägers ist auch kein vorvertragliches Schuldverhältnis eigener Art
begründet worden. Weiterhin liegt in der vom Kläger begehrten
Entscheidung der Beklagten über seine Bewerbung kein Antrag auf
Entscheidung über eine Schenkung. Selbst wenn die Stiftung wie im
Streitfall einem Destinatär unentgeltlich etwas zuwendet, handelt es
sich nicht um eine Schenkung oder ein formbedürftiges
Schenkungsversprechen. Rechtsgrund für derartige Zuwendungen ist
vielmehr der Stiftungszweck selbst (BGH,
NJW 1957, 708; BGH, Urteil vom
7. Oktober 2009 -
Xa ZR 8/08 ,
NJW 2010, 234 Rn. 12 ff.; Hof in v.
Campenhausen/Richter aaO § 7 Rn. 178).
24
c) Der Hauptantrag kann nach stiftungsrechtlichen Grundsätzen keinen Erfolg haben.
25
aa) Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Gewährung des Stipendiums zu.
26
(1)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Anspruch eines
Destinatärs auf Stiftungsleistungen unmittelbar durch die
Stiftungssatzung oder durch die einseitige Zuerkennung durch ein
Stiftungsorgan begründet werden, sofern dies dem in der Satzung
niedergelegten Willen des Stifters entspricht und die satzungsmäßigen
Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGH,
NJW 1957, 708; BGH, NJW 2010,
234 Rn. 12 [BGH 07.10.2009 -
Xa ZR 8/08] ; Blydt-Hansen aaO S. 107).
Darüber hinaus kann ein Anspruch des Destinatärs auf Stiftungsleistungen
vertraglich begründet werden (BGH,
NJW 2010, 234 Rn. 13 [BGH 07.10.2009
-
Xa ZR 8/08] ).
27
(2)
Da die Beklagte dem Kläger weder ein Stipendium zugesprochen noch mit
ihm einen Vertrag über die Gewährung eines Stipendiums geschlossen hat,
ist im Streitfall allein ein Anspruch direkt aus der Stiftungssatzung
denkbar. Aus der Satzung der Beklagten ergibt sich der mit der Klage in
der Hauptsache geltend gemachte Anspruch indes ebenfalls nicht.
28
Die
Frage, ob die dem Kreis der Destinatäre angehörenden Personen einen
klagbaren Anspruch auf die Stiftungsleistungen haben, entscheidet sich
ausschließlich nach dem in der Stiftungsurkunde oder der
Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters, der
erforderlichenfalls durch Auslegung der Satzung zu ermitteln ist (vgl.
RG, Urteil vom 18. November 1920 -
VI 357/20,
RGZ 100, 230, 234; BGH,
NJW 1957, 708;
NJW 1987, 2364, 2366; Stumpf in
Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli aaO B §
85 BGB Rn. 25; Blydt-Hansen aaO S.
107). Maßgeblich ist, ob die Satzung für den Kreis der in Frage
kommenden Destinatäre bestimmte objektive Merkmale aufstellt, durch
deren Erfüllung die Eigenschaft eines Destinatärs unmittelbar erworben
wird, ohne dass den Stiftungsorganen die Möglichkeit einer Auswahl
gelassen ist, oder ob einem Stiftungsorgan oder einem Dritten die
Befugnis eingeräumt wird, die Stiftungsdestinatäre, die in den Genuss
des Stiftungsnutzens kommen sollen, aus einem in der Satzung näher
umschriebenen Kreis von Personen auszuwählen (BGH,
NJW 1957, 708; BGHZ
99, 344, 352 ; OLG Hamm,
NJW-RR 1992, 451, 452 [OLG Hamm 17.10.1991 - 22
U 12/91] ). Soweit keine klare Regelung besteht, erhalten Dritte mit
der Satzung lediglich eine nicht rechtlich definierte Chance auf den
Erhalt von Stiftungsleistungen und nicht bereits einen Rechtsanspruch
(vgl.
BGHZ 99, 344, 354 ; Stumpf in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli aaO B §
85 Rn. 23; Blydt-Hansen aaO S. 107; Muscheler, Stiftungsrecht, 2005, S.
240; Hof in v. Campenhausen/Richter aaO Rn. 174; vgl. auch Thymm, Das
Kontrollproblem der Stiftung und die Rechtsstellung der Destinatäre,
2007, S. 322 ff.). So liegen die Dinge im Streitfall.
29
Nach
der Satzung der Beklagten ist ihr Ziel die Förderung der Studierenden
an den saarländischen Hochschulen, insbesondere durch die Gewährung von
Stipendien. Damit wird der Kreis der zu begünstigenden Personen nur
mittels ausfüllungsbedürftiger Merkmale umschrieben. In einem solchen
Fall ist es Aufgabe des Stiftungsvorstands, den Kreis der begünstigten
Personen zu konkretisieren (Blydt-Hansen aaO S. 106 f.; vgl. zur
ähnlichen Rechtslage nach dem Gesetz zur Schaffung eines nationalen
Stipendienprogramms vom 21. Juli 2010 [
BGBl. I, S. 957] VG Frankfurt am
Main, Urteil vom 4. Februar 2014 -
3 K 1058/12, juris Rn. 17). So
verhält es sich auch bei der Beklagten. Nach § 7 Abs. 3 der Satzung hat
ihr Vorstand die Aufgabe, den vom Stifter gewollten Zweck im Rahmen des
Stiftungsgesetzes und der Satzung so wirksam wie möglich zu erfüllen
(vgl. auch § 5 des Saarländischen Stiftungsgesetzes vom 9. August 2004,
Amtsblatt des Saarlandes 2004, S. 1825). Da die Satzung der Beklagten
den Kreis der Destinatäre nicht festlegt, die Festlegung der Kriterien
für die Auswahl der Destinatäre vielmehr ihrem Vorstand überlässt,
gewährt sie den Destinatären keinen klagbaren Anspruch auf
Stiftungsleistungen. Den in § 4 Abs. 4 der Satzung der Beklagten und in §
4 Abs. 3 der Förderrichtlinien enthaltenen Regelungen, wonach
unmittelbare Ansprüche Dritter ausgeschlossen sind und kein
Rechtsanspruch Dritter auf Förderung durch die Beklagte besteht, kommt
daher nur klarstellende Bedeutung zu (vgl. Stumpf in Stumpf/
Suerbaum/Schulte/Pauli aaO B §
85 BGB Rn. 23).
30
bb) Ein Anspruch auf neue Entscheidung über seine Bewerbung um das Stipendium steht dem Kläger ebenfalls nicht zu.
31
(1)
Der Kläger hat mit dieser Fassung des Hauptantrags dem Umstand Rechnung
getragen, dass er als Studierender des in Rede stehenden Studiengangs
zwar eine Chance auf Erhalt von Stiftungsleistungen hat und damit
potentieller Destinatär ist, jedoch keinen Rechtsanspruch auf
Bewilligung des Stipendiums hat. Der auf neue Entscheidung über seine
Bewerbung um das im Sommer 2010 ausgeschriebene Stipendium gerichtete
Klageantrag hat jedoch zum Ziel, eine positive Entscheidung der
Beklagten hierüber herbeizuführen und den Kläger damit letztlich in den
Genuss des Stipendiums zu bringen. Einem solchen Anspruch steht schon
entgegen, dass er der Sache nach auf die Gewährung eines zweiten
Stipendiums gerichtet ist, zu der die beklagte Stiftung nicht
verpflichtet werden kann, nachdem sie das von ihr ausgeschriebene
Stipendium an einen anderen Bewerber vergeben hat.
32
(2)
Ein Anspruch des Klägers ist jedenfalls gemäß §
275 Abs. 1 BGB
ausgeschlossen, weil er die Verurteilung der Beklagten zu einer
unmöglichen Leistung begehrt. Das in Rede stehende Stipendium, das
monatliche Förderleistungen für ein Jahr ab Oktober 2010 zum Gegenstand
hat, kann die Beklagte dem Kläger aus tatsächlichen Gründen nicht mehr
gewähren. Die Beklagte hat ein Stipendium für den Studiengang
"Europäische Integration" des EuropaInstituts des Saarlandes im
Studienjahr 2010/2011 ausgeschrieben. Dabei hat sie Stiftungsleistungen
für die Belegung eines bestimmten Studiengangs für ein festgelegtes
Studienjahr in Aussicht gestellt. Nach Ablauf des Förderzeitraums und
nachdem der Kläger den in Rede stehenden Studiengang erfolgreich
abgeschlossen hat, stellte sich eine positive Entscheidung der Beklagten
über die Bewerbung des Klägers und eine daraus resultierende Pflicht
der Beklagten zur Gewährung von Geldleistungen in der ausgeschriebenen
Höhe nicht mehr als Förderung des konkreten, in der Ausschreibung
genannten Studiengangs dar. Vielmehr kann der mit der
Stipendiengewährung verfolgte Zweck durch die vom Kläger begehrte neue
Entscheidung über seine Bewerbung nicht mehr erreicht werden. Der
Zeitablauf führt dazu, dass eine spätere Leistung der Beklagten wie beim
absoluten Fixgeschäft nicht mehr als dieselbe Leistung angesehen werden
kann, die die Beklagte im Jahr 2010 ausgeschrieben hat. In einem
derartigen Fall ist die begehrte Entscheidung der Beklagten auf eine
unmögliche Leistung gerichtet (vgl. Staudinger/Caspers, BGB [2014], §
275 Rn. 16; MünchKomm.BGB/Ernst, 7. Aufl., § 275 Rn. 47).
33
d)
Ohne Erfolg macht die Revision zur Begründung des mit dem Hauptantrag
verfolgten Begehrens geltend, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein
Bewerberverfahrensanspruch zu.
34
aa)
Der Kläger kann sich schon deshalb nicht auf einen
"Bewerberverfahrensanspruch" entsprechend Art.
33 Abs. 2 GG oder auf
eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 39 SVwVfG stützen, weil
er zum einen keinen Zugang zu einem öffentlichen Amt begehrt und zum
anderen die Entscheidung einer Stiftung des privaten Rechts
verwaltungsverfahrensrechtlichen Regeln nicht unterworfen ist
(SaarlVerfGH,
NVwZ-RR 2014, 865, 867).
35
bb)
Es kann offen bleiben, ob eine von einem Träger hoheitlicher Gewalt
gegründete gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts nach
verwaltungsprivatrechtlichen Grundsätzen unmittelbar an die Grundrechte
gebunden ist, ob im Verhältnis einer solchen Stiftung zu ihren
Destinatären eine Drittwirkung der Grundrechte besteht (vgl.
SaarlVerfGH,
NVwZ-RR 2014, 865, 867) und ob einem nicht berücksichtigten
Bewerber um ein von einer solchen Stiftung vergebenes Stipendium
dieselben prozessualen Möglichkeiten wie einem erfolglosen Bewerber um
ein öffentliches Amt zur Seite stehen. Selbst wenn die für den
Bewerberverfahrensanspruch geltenden Grundsätze im Streitfall
entsprechend anzuwenden wären, kann die Klage mit dem Hauptantrag keinen
Erfolg haben.
36
(1)
Werden durch Verwaltungsvorschriften Bewerbungskriterien bei der
Ausschreibung von Ämtern oder Vergabevorschriften bei der Vergabe von
Fördermitteln näher definiert, begründet dies nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs eine Selbstbindung, die für den Adressatenkreis
der Vorschrift einen Vertrauensschutz eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 8.
November 1984 -
VII ZR 51/84 ,
NJW 1985, 1466; Beschluss vom 13.
Dezember 1993 -
NotZ 56/92 ,
BGHZ 124, 327, 332 ). Danach hat der
Bewerber einen Anspruch darauf, zumindest nach den aufgestellten
Bedingungen des Verteilungsprogramms behandelt zu werden (vgl. BVerwGE
104, 220, 223 ). Diese Verpflichtung entspricht der Verpflichtung eines
Monopolverbands in Form eines eingetragenen Vereins, sich an die von ihm
selbst aufgestellten Kriterien für die Nominierung von Sportlern zu den
Olympischen Spielen zu halten ( BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 - II
ZR 23/14 ,
BGHZ 207, 144 Rn. 22 ). Es kann zugunsten des Klägers
unterstellt werden, dass auf Seiten der Beklagten eine Selbstbindung
besteht und er einen Anspruch darauf hat, dass sie sich bei der
Auswahlentscheidung an die veröffentlichten Bedingungen für die
Gewährung des in Streit stehenden Stipendiums hält.
37
(2)
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf eine erneute
Entscheidung über seine Bewerbung scheidet im Streitfall jedenfalls
deshalb aus, weil die Beklagte das Stipendium bereits an einen anderen
Bewerber vergeben hat. Der Bewerberverfahrensanspruch geht unter, wenn
ein Mitbewerber rechtsbeständig ernannt worden und das Auswahlverfahren
damit abgeschlossen worden ist (
BVerwGE 138, 102 Rn. 27 ; BVerwGE 151,
14 Rn. 16 ). Dies ist regelmäßig der Fall, weil die Ernennung nach dem
Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden kann,
so dass das Amt unwiderruflich vergeben ist (BVerwG,
NJW 2011, 695 Rn.
27 [BVerwG 04.11.2010 - BVerwG
2 C 16.09] ). Im Streitfall ist das
ausgeschriebene Stipendium vergeben, so dass ein etwaiger
Bewerberverfahrensanspruch des Klägers, selbst wenn er bestanden hätte,
jedenfalls untergegangen wäre.
38
(3)
Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, nach der ein unterlegener Bewerber seinen
Bewerberverfahrensanspruch durch eine Anfechtungsklage gegen die
Ernennung weiterverfolgen kann, wenn er unter Verstoß gegen Art.
19 Abs.
4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor
der Ernennung des Konkurrenten auszuschöpfen (BVerwG,
NJW 2011, 695 Rn.
27 [BVerwG 04.11.2010 - BVerwG
2 C 16.09] ). Die Revision legt nicht
dar, dass der Kläger im vorliegenden Fall keinen Rechtsschutz im
Eilverfahren zur Verhinderung der Vergabe des Stipendiums in Anspruch
nehmen konnte. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Kläger am 1. September 2010
mitgeteilt worden, dass er nicht in die Vorauswahl gekommen sei. Am 21.
September 2010 wurde er darüber informiert, dass das
Bewerbungsverfahren noch andauere. Bei einer solchen Sachlage spricht
nichts dafür, dass der Kläger gehindert war, innerhalb angemessener Zeit
vor der Entscheidung der Beklagten über die Vergabe des Stipendiums
Eilrechtsschutz zu erlangen. Es kann deshalb offen bleiben, ob die
Beklagte überhaupt verpflichtet war, dem Kläger so rechtzeitig von
seiner unterbliebenen Berücksichtigung Mitteilung zu machen, dass er
Primärrechtsschutz hätte erlangen können.
39
III.
Das Berufungsgericht hat den ersten Hilfsantrag, mit dem der Kläger die
Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte nicht berechtigt war, seine
Bewerbung für das Stipendium ohne vorherige Durchführung eines
Auswahlgesprächs allein mit der Begründung abzulehnen, drei Mitbewerber
hätten bessere Motivationsschreiben eingereicht, zu Recht als unzulässig
angesehen.
40
1.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dieser Hilfsantrag sei unzulässig,
weil es insoweit an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis der
Parteien fehle. Das bereits abgeschlossene Vergabeverfahren könne zwar
noch Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Modalitäten des
Auswahlverfahrens stellten jedoch nur Vorfragen dieses
Rechtsverhältnisses dar, die nicht zulässiger Gegenstand einer
Feststellungsklage sein könnten.
41
2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
42
a)
Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage kann nur das Bestehen
oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Dazu können auch
einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten
gehören, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines
Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von
Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH,
Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/99,
NJW 2000, 2280 [BGH
19.04.2000 -
XII ZR 332/97] ; Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR
139/07 ,
NJW 2008, 1303; zur Unzulässigkeit eines Antrags auf
Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Verhaltens BGH, Urteil vom 7. Juni
2001 -
I ZR 21/99 ,
GRUR 2001, 1036 =
WRP 2001, 1231 - Kauf auf Probe).
Unter einem Rechtsverhältnis ist die rechtlich geregelte Beziehung
einer Person zu anderen Personen oder zu Gegenständen zu verstehen (
BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 -
VIII ZR 21/91 ,
NJW-RR 1992, 252,
253).
43
b)
Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der erste Hilfsantrag sei auf
die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Bewerbung des
Klägers mit der von der Beklagten gegebenen Begründung gerichtet und
stelle damit lediglich eine Konkretisierung der als rechtswidrig
beanstandeten Verhaltensweise der Beklagten dar. Die vom Kläger
beanstandete konkrete Begründung betrifft Einzelfragen der Gestaltung
des Auswahlverfahrens und der von der Beklagten getroffenen ablehnenden
Entscheidung. Bei diesen Einzelfragen handelt es sich nicht um
selbständige und damit feststellungsfähige Einzelbestandteile des
zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. Der Kläger macht im Ergebnis in
unzulässiger Weise die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens geltend.
44
IV.
Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Abweisung des zweiten
Hilfsantrags, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass die
Ablehnung seiner Bewerbung um das Stipendium rechtswidrig gewesen ist.
45
1.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob der Kläger ein rechtlich
schützenswertes Interesse daran hat, dass die Ablehnung seiner Bewerbung
rechtswidrig war. Zwar könne bei einem erledigten Verwaltungsakt ein
Fortsetzungsfeststellungsinteresse bestehen, wenn der erledigte
Verwaltungsakt diskriminierend wirke. Soweit die Beklagte dem Kläger
mitgeteilt habe, andere Bewerber hätten bessere Motivationsschreiben
eingereicht, liege darin kein diskriminierendes Unwerturteil und auch
keine Herabsetzung der Leistungen des Klägers. Zudem bestünden an der
von dem Kläger behaupteten Wiederholungsgefahr Zweifel. Dass der Kläger
sich erneut um die Bewilligung eines Stipendiums zur Förderung der
Teilnahme an dem Studiengang "Europäische Integration" bewerbe, komme
nicht in Betracht, weil der Kläger diesen Studiengang bereits absolviert
habe. Außerdem verfüge der Kläger mit einer Leistungsklage in Form
einer Schadensersatzklage über die besseren Rechtsschutzmöglichkeiten.
Da der Kläger selbst von der Erfüllung seines Auskunftsanspruchs
ausgehe, hätte er im Wege der Stufenklage beantragen können, dass die
Beklagte die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides Statt
versichere, und sodann einen bezifferten Schadensersatzanspruch geltend
machen können. Jedenfalls sei der zweite Hilfsantrag unbegründet, weil
der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Ablehnung seiner Bewerbung
rechtswidrig gewesen sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
Nachprüfung im Ergebnis stand.
46
2.
Der zweite Hilfsantrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil er
unzulässig ist. Er ist weder als Fortsetzungsfeststellungsantrag noch
als allgemeiner Feststellungsantrag zulässig. Die Unzulässigkeit des
Feststellungsantrags ist ein Mangel, der im Revisionsverfahren von Amts
wegen zu berücksichtigen ist, da er eine notwendige Prozessvoraussetzung
betrifft ( BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 -
V ZR 34/92 , NJW-RR 1994,
1272, 1273). Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur fehlenden
Begründetheit des zweiten Hilfsantrags kommt es daher nicht an.
47
a)
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kann die Zulässigkeit des
vom Kläger geltend gemachten zweiten Hilfsantrags nicht nach den für die
verwaltungsgerichtliche Fortsetzungsfeststellungsklage geltenden
Grundsätzen beurteilt werden.
48
aa)
Im öffentlichen Recht ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach §
113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für den Fall vorgesehen, dass sich ein
Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt und der Kläger ein
berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des
erledigten Verwaltungsakts hat. Diese Vorschrift, die nach ihrem
Wortlaut allein für die Anfechtung eines Verwaltungsakts gilt, wird nach
allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur entsprechend auf
den Fall angewendet, dass sich eine Verpflichtungsklage nachträglich
erledigt (vgl.
BVerwGE 51, 264, 265 ;
BVerwGE 61, 128, 134 f. ). Ein
besonderes Feststellungsinteresse im Sinne dieser Vorschrift kann
rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein.
Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die
Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (st. Rspr.
des BVerwG: vgl.
BVerwGE 53, 134, 137 ;
BVerwGE 146, 303 Rn. 20 ). Für
den Bewerberverfahrensanspruch ist anerkannt, dass eine Präjudizwirkung
für Schadensersatz- oder Amtshaftungsansprüche oder eine
Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der
Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme begründen kann. Eine
Wiederholungsgefahr ist allerdings nur gegeben, wenn die hinreichend
konkrete Gefahr besteht, dass dem Kläger künftig eine vergleichbare
Maßnahme durch die Beklagte droht. Ein bloß abstraktes
Rechtsklärungsinteresse genügt hierfür nicht (
BVerwGE 127, 203 Rn. 27 ;
BVerwGE 151, 14 Rn. 42 ). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag im
verwaltungsrechtlichen Konkurrentenverfahren setzt voraus, dass der
Kläger in erster Linie Primärrechtsschutz beansprucht hat und dass sich
dieses Rechtsschutzbegehren während des laufenden Verfahrens infolge
einer wirksamen Stellenbesetzung erledigt hat. In einem derartigen Fall
soll der Kläger nicht um die Früchte seiner bisherigen Prozessführung
gebracht werden und erneut bei den Zivilgerichten Klage erheben müssen
(BVerwG, Buchholz 310 §
161 VwGO Nr. 69 mwN).
49
bb)
Das Zivilprozessrecht kennt dagegen keine
Fortsetzungsfeststellungsklage, sondern nur die allgemeine
Feststellungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 -
V ZR 253/08 ,
NJW 2010, 534 Rn. 8). Soweit die Zivilgerichte mit
Fortsetzungsfeststellungsklagen befasst werden, betrifft dies
verwaltungsgerichtliche Verfahren, die der Gesetzgeber den
Zivilgerichten zur Entscheidung zugewiesen hat und in denen er entweder
die Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet hat, so dass §
113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unmittelbar zur Anwendung gelangt (vgl. in
Anwaltssachen §
112c Abs. 1 Satz 1 BRAO und in Notarsachen §
111b Abs. 1
Satz 1 BNotO ), oder in denen er dieser Norm entsprechende Regelungen
geschaffen hat (vgl. in Kartellverwaltungsverfahren §
71 Abs. 2 Satz 2
GWB und in Vergabenachprüfungsverfahren §
178 Satz 3 GWB ).
50
cc)
Da das Zivilprozessrecht keine Fortsetzungsfeststellungsklage kennt,
kommt es nicht darauf an, ob der Kläger in zulässiger Weise ein
Fortsetzungsfeststellungsbegehren nach verwaltungsrechtlichen
Grundsätzen geltend machen könnte. Daran bestehen insofern Zweifel, als
sich sein Begehren bereits vor Erhebung seiner Auskunftsklage im März
2011 erledigt hatte und die mit dem zweiten Hilfsantrag erhobene
Feststellungsklage nach dem Vorbringen des Klägers jedenfalls auch der
Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dienen soll. Den Anspruch auf
erneute Entscheidung über seine Bewerbung hat der Kläger zudem erst
Anfang 2012 im Berufungsverfahren und damit zu einem Zeitpunkt geltend
gemacht, zu dem nicht nur die Auswahlentscheidung der Beklagten bereits
getroffen, sondern auch der Förderzeitraum abgelaufen war.
51
b) Die Feststellungsklage ist auch nicht als allgemeine Feststellungsklage nach §
256 Abs. 1 ZPO zulässig.
52
aa)
Grundsätzlich ist eine Feststellungsklage nicht zulässig, wenn der
Kläger bessere Rechtsschutzmöglichkeiten hat und Leistungsklage erheben
kann ( BGH, Urteil vom 6. Mai 1993 -
I ZR 144/92 ,
GRUR 1993, 926 = WRP
1993, 762 - Apothekenzeitschriften). Im Streitfall ist eine Klage auf
Leistung in Form einer Schadensersatzklage möglich, nachdem eine Klage
auf Neuentscheidung über die Bewerbung des Klägers um das Stipendium
wegen der bereits erfolgten Stipendienvergabe keinen Erfolg mehr haben
kann. Den ihm entstandenen Schaden in Form des positiven oder negativen
Interesses kann der Kläger ohne weiteres beziffern. Die Höhe der
Stipendienzahlungen, um deren Erlangung der Kläger sich beworben hat,
steht fest. Der Kläger kann zudem die Beklagte auf Ersatz des negativen
Interesses in Anspruch nehmen, das in dem Ersatz der ihm für die
Bewerbung entstandenen Kosten liegt.
53
bb)
Im Streitfall besteht auf Seiten des Klägers auch nicht ausnahmsweise
ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Feststellungsklage. Die
Revision macht vergeblich geltend, dass die Gründe, die die
Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen
Fortsetzungsfeststellungsklage begründen können, insbesondere ein
Rehabilitierungsinteresse oder eine Wiederholungsgefahr, im Rahmen der
Prüfung des für §
256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses
zu berücksichtigen seien. Ob diese Ansicht zutrifft, kann offen
bleiben, weil der Kläger sich nicht mit Erfolg auf derartige Gründe
berufen kann. Die Revision wendet sich nicht gegen die Beurteilung des
Berufungsgerichts, dass keine Wiederholungsgefahr besteht. Ein
Rehabilitierungsinteresse des Klägers ist ebenfalls nicht gegeben.
54
(1)
Soweit der Kläger behauptet, er habe das Stipendium wegen seiner
Mitgliedschaft in der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands und
wegen eines von ihm gegen die Universität des Saarlandes geführten
arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits nicht erhalten, hat das
Berufungsgericht keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Die
Beklagte hat mitgeteilt, sie habe die Studienabschlüsse der Bewerber,
deren Motivationsschreiben, Besonderheiten in deren Lebenslauf
(Doppelstudium, Auslandsstudium, Berufserfahrung) und soziale und
wirtschaftliche Aspekte bei der Stipendienvergabe berücksichtigt. Der
Kläger hat nach diesen Erklärungen der Beklagten seinen
Auskunftsanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt und zur
Begründung des Feststellungsantrags im Einzelnen vorgetragen, dass die
Beklagte sich bei der Entscheidung über die Vergabe des Stipendiums
nicht an die von ihr bekannt gemachten Kriterien gehalten habe.
55
Soweit
die Beklagte im Rechtsstreit erklärt hat, das ihr bei der
Auswahlentscheidung nicht bekannte Engagement des Klägers in einer
europafeindlichen Partei hätte ohnehin dazu geführt, dass er bei der
Vergabe eines Stipendiums für den Studiengang "Europäische Integration"
nicht berücksichtigt worden wäre, kann dies ein Rehabilitationsinteresse
nicht mehr begründen, weil die Beklagte ihre ursprüngliche
Entscheidung, den Kläger nicht zu berücksichtigen, nach ihren nicht
widerlegten Auskünften hierauf nicht gestützt hat.
56
(2)
Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Entscheidung des V.
Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 2009, nach der die
Schädigung anderer Rechtsgüter als des Vermögens wie etwa die Verletzung
der Ehre ein rechtliches Interesse im Sinne des §
256 Abs. 1 ZPO
begründen kann (BGH,
NJW 2010, 534 Rn. 9 [BGH 30.10.2009 -
V ZR 253/08]
). Diese Entscheidung betraf einen Fall, in dem der Kläger gegen ein
bundesweites befristetes Stadionverbot in zulässiger Weise Klage auf
Leistung - Aufhebung des Stadionverbots - erhoben hatte, das sich
infolge Zeitablaufs während des Rechtsstreits erledigt hatte. Der
Bundesgerichtshof hat dort ein besonderes Feststellungsinteresse des
Klägers bejaht, weil das Stadionverbot die gesellschaftliche Stellung
des Klägers fühlbar beeinträchtigt hatte. Dieser hatte wegen des gegen
ihn ausgesprochenen Verbots seine Vereinsmitgliedschaft verloren und war
nicht mehr zum Bezug von Dauerkarten für die Fußballspiele des Vereins
berechtigt.
57
Damit
ist der Sachverhalt im Streitfall nicht vergleichbar. Während ein
Stadionverbot eine Außenwirkung hat, die für die Ehre des Betroffenen
abträglich ist und die im vom V. Zivilsenat entschiedenen Fall zudem
Auswirkungen für den Betroffenen über die Dauer des Stadionverbots
hinaus hatte, sind auf Seiten des Klägers Beeinträchtigungen in seiner
Ehre oder seiner gesellschaftlichen Stellung weder von ihm vorgetragen
noch erkennbar. Die abschlägige Entscheidung über eine Bewerbung um ein
Stipendium ist - anders als ein bundesweites Stadionverbot - nicht
bereits an sich ehrenrührig. Die Beklagte hat ihre die Bewerbung des
Klägers ablehnende Entscheidung zudem nicht öffentlich gemacht. Dass der
Kläger in deren Folge im gesellschaftlichen Leben Nachteile hinnehmen
muss, macht die Revision nicht geltend. Dass der Kläger die abschlägige
Entscheidung der Beklagten als diskriminierend empfunden hat, begründet
kein Feststellungsinteresse. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver
und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen von der
beanstandeten Entscheidung ausgehen können (vgl. BGH, Urteil vom 17.
Juni 2016 -
V ZR 272/15 ,
NJW-RR 2016, 1404 Rn. 19). Das ist nicht der
Fall.
58
(3)
Soweit sich die Revision auf das Urteil vom 9. März 2012 -
V ZR 115/11
beruft, mit dem der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die
Rechtswidrigkeit eines durch einen Hotelbetreiber ausgesprochenen
Hausverbots für einen bestimmten Zeitraum festgestellt hat (NJW 2012,
1725 Rn. 7 ff. [BGH 09.03.2012 -
V ZR 115/11] ), kann sie damit
ebenfalls keine für den Kläger günstige Entscheidung herbeiführen. Der
Kläger in jenem Verfahren hatte auf Widerruf eines wegen seiner
Mitgliedschaft in der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands
erteilten Hausverbots geklagt. Im Streitfall hat die entsprechende
Parteimitgliedschaft des Klägers für die angegriffene Entscheidung der
Beklagten über die Vergabe des Stipendiums keine Rolle gespielt.
59
cc)
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die Feststellungsklage müsse
zumindest deshalb zulässig sein, weil der Kläger bei einer
Leistungsklage nicht beweisen könne, dass er das in Rede stehende
Stipendium wegen der von ihm geltend gemachten Fehler der
Auswahlentscheidung der Beklagten hätte erhalten müssen.
60
(1)
Die Revision geht davon aus, dass der Kläger bei einer - auf das
positive oder negative Interesse gerichteten - Leistungsklage den
Nachweis für einen ihm durch die Auswahlentscheidung der Beklagten
entstandenen Schaden wegen eines der Beklagten zustehenden weiten
Beurteilungsspielraums nicht führen kann. Zur Gewährung effektiven
Rechtsschutzes müsse ihm die Möglichkeit offenstehen, die Frage zu
klären, ob die Beklagte ihn aus den von ihr angeführten Gründen als
ungeeignet ansehen durfte.
61
(2)
Der Kläger muss allerdings bei Erhebung einer Schadensersatzklage nach
allgemeinen Grundsätzen darlegen und gegebenenfalls auch beweisen, dass
er bei einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung der Beklagten das
Stipendium erhalten hätte. Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines
Leistungsanspruchs rechtfertigen jedoch nicht die Zulässigkeit einer
Feststellungsklage.
62
(3)
Da die Feststellungsklage bereits aus den vorstehend genannten Gründen
unzulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Kläger in
zulässiger Weise das Feststellungsbegehren darauf beschränken kann, dass
die von der Beklagten herangezogenen Begründungen seine unterbliebene
Berücksichtigung bei der Stipendienvergabe nicht rechtfertigen konnten,
oder ob er auch für die Feststellungsklage den Nachweis führen muss,
dass die Auswahlentscheidung der Beklagten deshalb rechtswidrig ist,
weil die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ihm das Stipendium zu
gewähren.
63
3.
Im Streitfall muss dem Kläger nicht durch eine Zurückverweisung an das
Berufungsgericht nachträglich Gelegenheit gegeben werden, einen
zulässigen Leistungsantrag zu stellen (vgl. BGH,
NJW-RR 1994, 1272, 1273
[BGH 17.06.1994 -
V ZR 34/92] ). Wie sich aus dem Vorbringen des
Klägers zu seinem Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage
ergibt, hat er bewusst davon abgesehen, eine Leistungsklage zu erheben,
weil er eine Schadensersatzklage wegen des weiten Ermessens der
Beklagten bei der Stipendienvergabe als aussichtslos angesehen hat. Die
Revision macht auch nicht geltend, dass der Kläger für den Fall, dass
das Berufungsgericht die Klage zu Recht als unzulässig angesehen hätte,
eine Leistungsklage hätte erheben wollen. Bei einer solchen Sachlage
bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
64
C. Nach alledem ist die Revision des Klägers mit der Kostenfolge des §
97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Schwonke
Von Rechts wegen