21.06.2018 · IWW-Abrufnummer 201907
Oberfinanzdirektion Frankfurt a. M.: Verfügung vom 28.12.2017 – S 2290 a - A - 002 - St 213
Übergang eines Einzelunternehmens auf eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft im Erbwege
Nicht entnommene Gewinne, Nachversteuerung: Für unentgeltliche Übertragungen eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. § 1 Abs. 1 KStG oder an eine Mitunternehmerschaft, soweit eine entsprechende Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer beteiligt ist, wurde der neue Nachversteuerungstatbestand des § 34 a Abs. 6 Nr. 3 EStG eingeführt. Er gilt für Übertragungen, die nach dem 5. Juli 2017 erfolgen, und erfasst in analoger Anwendung auch den in der Rundverfügung vom 19.11.2013 dargestellten Sachverhalt.
Fundstelle 1 von 1:
OFD Frankfurt 28.12.2017, S 2290 a - A - 002 - St 213
Nicht entnommene Gewinne, Nachversteuerung
§§:[EStG] § 34 a
SIS 18 00 49
StEd 2018 S. 59
DB 2018 S. 417
Übergang eines Einzelunternehmens auf eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft im Erbwege
Es ist gefragt worden, wie nachstehender Sachverhalt zu behandeln ist:
Ein Einzelunternehmen soll unentgeltlich – im Erbwege – von einer natürlichen Person auf eine gemeinnützige GmbH übergehen. An der Kapitalgesellschaft als Erbin sollen keine Familienangehörigen oder andere nahestehende Personen des Erblassers, sondern nur Personen des öffentlichen Lebens beteiligt sein. Für die im Einzelunternehmen nicht entnommenen Gewinne wurde bisher die Steuerermäßigung nach § 34 a EStG gewährt.
Nach dem Ergebnis der Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Im Zeitpunkt des Erbfalls ist bei dem Einzelunternehmen eine Nachversteuerung nach § 34 a Abs. 6 Nr. 2 EStG vorzunehmen, der nachversteuerungspflichtige Betrag geht nicht nach § 34 a Abs. 7 EStG auf die Kapitalgesellschaft als Erbin über.
Grund hierfür ist, dass bei einem Wechsel im Besteuerungssystem von der Einkommensteuer (Einzelunternehmen oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) zur Körperschaftsteuer (Kapitalgesellschaft und/oder deren Anteilseigner) der nachversteuerungspflichtige Betrag vollständig aufzulösen und eine Nachversteuerung durchzuführen ist.
Zudem ist § 34 a EStG eine Tarifvorschrift des EStG, die über § 8 Abs. 1 KStG keine Berücksichtigung bei Kapitalgesellschaften findet. Deshalb wären die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung des § 34 a EStG auf der Ebene der Kapitalgesellschaft und die Durchführung einer gesonderten Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrages sowie der Nachversteuerung auf der Ebene des Anteilseigners der Kapitalgesellschaft nicht möglich.
Gesetzesänderung für Übertragungen nach dem 5.7.2017
Für unentgeltliche Übertragungen eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 KStG oder an eine Mitunternehmerschaft, soweit eine entsprechende Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer beteiligt ist, wurde der neue Nachversteuerungstatbestand des § 34 a Abs. 6 Nr. 3 EStG eingeführt. Er gilt für Übertragungen, die nach dem 5.7.2017 erfolgen und erfasst in analoger Anwendung auch den vorstehend dargestellten Sachverhalt.
Fundstelle 1 von 1:
OFD Frankfurt 28.12.2017, S 2290 a - A - 002 - St 213
Nicht entnommene Gewinne, Nachversteuerung
§§:[EStG] § 34 a
SIS 18 00 49
StEd 2018 S. 59
DB 2018 S. 417
Übergang eines Einzelunternehmens auf eine gemeinnützige Kapitalgesellschaft im Erbwege
Es ist gefragt worden, wie nachstehender Sachverhalt zu behandeln ist:
Ein Einzelunternehmen soll unentgeltlich – im Erbwege – von einer natürlichen Person auf eine gemeinnützige GmbH übergehen. An der Kapitalgesellschaft als Erbin sollen keine Familienangehörigen oder andere nahestehende Personen des Erblassers, sondern nur Personen des öffentlichen Lebens beteiligt sein. Für die im Einzelunternehmen nicht entnommenen Gewinne wurde bisher die Steuerermäßigung nach § 34 a EStG gewährt.
Nach dem Ergebnis der Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich hierzu folgende Auffassung zu vertreten:
Im Zeitpunkt des Erbfalls ist bei dem Einzelunternehmen eine Nachversteuerung nach § 34 a Abs. 6 Nr. 2 EStG vorzunehmen, der nachversteuerungspflichtige Betrag geht nicht nach § 34 a Abs. 7 EStG auf die Kapitalgesellschaft als Erbin über.
Grund hierfür ist, dass bei einem Wechsel im Besteuerungssystem von der Einkommensteuer (Einzelunternehmen oder Gesellschafter einer Personengesellschaft) zur Körperschaftsteuer (Kapitalgesellschaft und/oder deren Anteilseigner) der nachversteuerungspflichtige Betrag vollständig aufzulösen und eine Nachversteuerung durchzuführen ist.
Zudem ist § 34 a EStG eine Tarifvorschrift des EStG, die über § 8 Abs. 1 KStG keine Berücksichtigung bei Kapitalgesellschaften findet. Deshalb wären die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung des § 34 a EStG auf der Ebene der Kapitalgesellschaft und die Durchführung einer gesonderten Feststellung des nachversteuerungspflichtigen Betrages sowie der Nachversteuerung auf der Ebene des Anteilseigners der Kapitalgesellschaft nicht möglich.
Gesetzesänderung für Übertragungen nach dem 5.7.2017
Für unentgeltliche Übertragungen eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 KStG oder an eine Mitunternehmerschaft, soweit eine entsprechende Kapitalgesellschaft als Mitunternehmer beteiligt ist, wurde der neue Nachversteuerungstatbestand des § 34 a Abs. 6 Nr. 3 EStG eingeführt. Er gilt für Übertragungen, die nach dem 5.7.2017 erfolgen und erfasst in analoger Anwendung auch den vorstehend dargestellten Sachverhalt.