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  • 11.07.2018 · IWW-Abrufnummer 202236

    Landessozialgericht Bayern: Urteil vom 16.05.2018 – L 16 R 5110/16

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    LSG München

    Urteil v. 16.05.2018

    Tenor

    I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

    II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

    III. Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    1

    Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) streitig, ob der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Rundgangleiter ab März 2012 abhängig beschäftigt war und deshalb der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlag.

    2

    Die Klägerin und Berufungsklägerin (Klägerin) ist eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung in der Rechtsform einer öffentlichen Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in A-Stadt. Ihr oblag die Leitung des Lern- und Erinnerungsortes A. - Dokumentation A … Die Ausstellung wurde von der Klägerin wissenschaftlich erarbeitet und konzipiert. Am A. im Dokumentationszentrum arbeiteten zwei bei der Klägerin beschäftigte Museumspädagoginnen. Die Klägerin setzte Rundgangleiter als freie Mitarbeiter ein.

    3

    Der Beigeladenen zu 1) war Student und ab Frühjahr 2011 bis etwa Frühjahr 2013 für die Klägerin als Rundgangleiter in der Dokumentation A. in B-Stadt tätig.

    4

    Der Beigeladene zu 1) bewarb sich schriftlich bei der Klägerin, bestand eine schriftliche Prüfung und durchlief ab Herbst 2010 eine etwa halbjährige Schulung zum Rundgangleiter, die von Wissenschaftlern der Klägerin durchgeführt wurde, für die er keine Vergütung erhielt. Etwa einmal wöchentlich referierten Wissenschaftler der Klägerin über Sektionen der Ausstellung in kleineren Gruppen am A … Die Teilnehmer der Schulung sollten lernen, einen Rundgang in optimaler Weise durchzuführen. Am Ende der Ausbildung hielten die Teilnehmer eine etwa 60-minütige Probeführung ab. Nach bestandener Probeführung wurde der Beigeladene zu 1) als Rundgangleiter zugelassen und er erhielt ein Zertifikat.

    5

    Die Klägerin stellte Skripten zu den unterschiedlichen Rundgängen zur Verfügung, auch in englischer Sprache. Der Inhalt der Führungen war durch die Exponate vorgegeben. Der Rundgangleiter war an inhaltliche Vorgaben gebunden. Für den Fall, dass die Ausstellung an den neuesten wissenschaftlichen Stand angepasst wurde, waren die Rundgangleiter verpflichtet, sich von der Klägerin fortbilden zu lassen. Etwa zwei Mal im Jahr wurde die Anwesenheit der Rundgangleiter bei einer Dienstbesprechung gewünscht, zudem gab es unregelmäßig stattfindende freiwillige Fortbildungen. In der Folge „spezialisierten“ sich die Rundgangleiter auf unterschiedliche Rundgänge; der Beigeladene zu 1) konnte zudem Führungen in englischer Sprache abhalten.

    6

    Die einzelnen Rundgänge wurden dergestalt vergeben, dass bei einer Besucheranfrage die Museumspädagoginnen einen möglichen Rundgangleiter angefragt haben, ob dieser die Führung übernehmen könne. In der Annahme der einzelnen Führungen war der Beigeladene zu 1) frei. Bei einer ganz kurzfristigen Verhinderung konnten die Museumspädagoginnen einen Rundgang übernehmen. Zunächst wurde aber seitens der Klägerin versucht, einen anderen Rundgangleiter einzusetzen.

    7

    Bei den Führungen handelte es sich um Audioführungen, die etwa 90 Minuten dauerten. Eine Evaluierung ein- oder zweimal jährlich diente der Prüfung, ob die Intention der Ausstellung richtig vermittelt wurde. Bei einer Evaluierung schaltete eine Museumspädagogin sich ohne Wissen des Rundgangleiters in die Audioführung ein, verfolgte die Ausführungen des Rundgangleiters und gab anschließend Feedback.

    8

    Im März 2012 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) einen mit „Freier Mitarbeitervertrag Rahmenvereinbarung“ überschriebenen Vertrag für die Zeit ab 01.03.2012 bis 28.02.2013. Eine Änderung der Art der Tätigkeit war damit nicht verbunden. Der Vertrag enthielt in Auszügen folgende Regelungen:

    § 1 Vertragsgegenstand:
    1. Die Dienstleistung des freien Mitarbeiters (Rundgangleiters) umfasst vereinbarte Führungen und Workshops. Der freie Mitarbeiter erbringt die Leistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als selbständiger Unternehmer.
    2. Bei der Durchführung ist er Weisungen des Instituts nicht unterworfen. Nicht Weisungen im vorstehenden Sinne sind jedoch allgemein erlassene Regelungen, die bei ihm und in seinem Institut für jeden Dritten gelten sowie (fachliche) Vorgaben, die für die Durchführung der Tätigkeit dem freien Mitarbeiter in allgemeiner Form gegeben werden.
    3. Konkrete Termine und Zeiten stimmen die Vertragsparteien nach Bedarf ab. Diesbezüglich werden Einzelaufträge erteilt. Der freie Mitarbeiter erklärt unverzüglich, ob er einen Auftrag annimmt.

    § 2 Vergütung:
    1. Der Vertrag ist unter der Voraussetzung vereinbart, dass es sich um ein freies Mitarbeiterverhältnis handelt, auf das das Sozialversicherungsrecht keine Anwendung findet. Dies ist bei der Kalkulation der Vergütung berücksichtigt. 2. Honorar: gestaffelt nach Art der Führung, z.B. Standard, Themenführung, fremdsprachige Führung, Workshop, zwischen 55 Euro und 90 Euro je Führung zzgl. MwSt. Damit sind sämtliche Leistungen und Dienste abgegolten. Aufwendungsersatz wird nicht geleistet. 3. Die Abführung von Abgaben ist allein Sache des freien Mitarbeiters.

    § 3 Kein Honoraranspruch bei Verhinderung infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen; kein Anspruch auf Urlaub.

    § 6 Fortbildungspflicht: Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags auf dem Gebiet seiner Tätigkeit über den aktuellen Entwicklungsstand weiterzubilden und sich über aktuelle Veränderungen auf diesem Gebiet jederzeit auf dem Laufenden zu halten.

    9

    Der Beigeladene zu 1) stellte der Klägerin Rechnungen. Hierfür nutzte er teilweise einen Vordruck der Dokumentation A … Im Jahr 2011 führte der Beigeladene zu 1) 35 Führungen, im Jahr 2012 43 Führungen und im Jahr 2013 eine Führung durch.

    10

    Am 16.04.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten und Berufungsbeklagten (Beklagten) die Feststellung, dass kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1) besteht. Einen Antrag gleichen Inhalts stellte der Beigeladene zu 1).

    11

    Im Verwaltungsverfahren führte der Beigeladene zu 1) aus, dass er kein unternehmerisches Risiko trage, da er keinen Einfluss auf die Preisgestaltung habe. Er meine, er sei selbständig tätig, weil er selbst entscheiden könne, ob er Führungsanfragen annehme oder nicht, und wann und wie viel er arbeite. Es gebe strikte Vorgaben der Klägerin, was zu einzelnen Exponaten zu sagen sei. Die Museumspädagoginnen seien ihm gegenüber weisungsbefugt.

    12

    Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 05.10.2012 fest, dass der Beigeladene zu 1) seit dem 01.03.2012 in seiner Tätigkeit als Rundgangleiter bei der Klägerin abhängig beschäftigt sei und Versicherungsfreiheit bestehe wegen Geringfügigkeit. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 30.04.2013).

    13

    Die von der Klägerin dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht München blieb ohne Erfolg. Mit Urteil vom 04.05.2016 wies das Sozialgericht die Klage ab. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sei als abhängige Beschäftigung zu werten. Die Rahmenvereinbarung gebe dem Wunsch der Vertragsparteien Ausdruck, dass der Beigeladene zu 1) als freier Mitarbeiter selbständig tätig sein solle. Es liege nicht in der Rechtsmacht der Vertragsparteien zu bestimmen, wie das Vertragsverhältnis von der Rechtsordnung bewertet werde. Lediglich im Zweifelsfall sei der Wille der Vertragsparteien entscheidend. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass die Rahmenvereinbarung erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Statusanfrage im Frühjahr 2012 abgeschlossen worden sei, die Vertragsbeziehung aber bereits seit Frühjahr 2011 bestanden habe. Bei Abschluss der Rahmenvereinbarung sei eine wesentliche Änderung in der Tätigkeit als Rundgangleiter nicht erkennbar. Vorrangig und entscheidend sei daher die zwischen Klägerin und Beigeladenem zu 1) gelebte Wirklichkeit des Vertragsverhältnisses. Bereits die Rahmenvereinbarung enthalte Regelungen, die sowohl für als auch gegen eine abhängige Beschäftigung sprächen. Für eine selbständige Tätigkeit sprächen Regelungen, dass kein Anspruch auf Einzelaufträge bestehe, dass der Beigeladene zu 1) jeweils frei in der Annahme oder Ablehnung eines Auftrages sei, dass er Honorar anstelle von Lohn erhalte, dass er keinen Anspruch bei Krankheit oder auf Urlaub habe und er nicht lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig sei. Für eine abhängige Beschäftigung sprächen Regelungen, dass sich der Beigeladene zu 1) an allgemein vom Auftraggeber erlassene Regelungen und an fachliche Vorgaben halten müsse.

    14

    Dabei seien die vorgelegten Texte für begleitete Rundgänge für den Beigeladenen zu 1) nicht verpflichtend. Sie seien - wie es im Vorwort heißt - als erste Orientierungshilfen für die Rundgangleiter in der Dokumentation A. konzipiert. Die Vielfalt der Orientierungshilfen zeige, dass es der Klägerin wesentlich darauf ankomme, die Rundgänge auf einem gleichbleibend hohen Niveau zu halten und auf politisch sensiblem Gebiet Missverständnisse nach Möglichkeit zu vermeiden. Nach § 1 sei der Beigeladene zu 1) Weisungen der Klägerin zwar nicht unterworfen. Die Qualität seiner Rundgänge sei jedoch durch Museumspädagogen überprüft worden. Der Beigeladene zu 1) habe sich auf dem Gebiet seiner Tätigkeit über den aktuellen Entwicklungsstand weiterbilden und sich über Veränderungen jederzeit auf dem Laufenden halten müssen. Die freiwilligen Fortbildungen seien nach Ansicht des Beigeladenen zu 1) auch Voraussetzung für die Übernahme einer Führung auf besonderen Gebieten gewesen. Es sei anzunehmen, dass der Beigeladene zu 1) bei der Ausgestaltung der Rundgangleitung einen persönlichen Spielraum gehabt habe, dass er sich aber andererseits - wenn er weitere Aufträge erhalten wollte - an einen Ablauf des Rundgangs habe halten müssen, der im weiteren Sinne den Erwartungen der Klägerin entsprochen habe. So habe der Beigeladene zu 1) bei den Rundgängen auch bestimmte Pflichtexponate erklären müssen. Dass der Auftragnehmer den Rundgang selbständig und eigenverantwortlich gestaltet habe, spreche nicht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Es handele sich hier um Dienste höherer Art, bei denen ein inhaltlicher Freiraum üblich sei und sich die Weisungsgebundenheit zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinere. Die Qualität einer Besucherführung sei insbesondere dadurch mitbestimmt worden, dass sich der Rundgangleiter auf die Interessen und Wünsche einer Gruppe habe einstellen können. Insofern wäre es auch im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses lebensfremd, wenn ein starrer inhaltlicher Rahmen oder gar konkrete Formulierungen vorgegeben wären. Sprächen bereits die bisherigen Gesichtspunkte überwiegend für eine abhängige Beschäftigung, so ergebe sich aus dem zeitlichen und örtlichen Ablauf der Rundgänge, dass der Beigeladene zu 1) in hohem Maß in die betriebliche Organisation der Klägerin eingebunden gewesen sei. Zwar sei der Beigeladene zu 1) in der Entscheidung jeweils frei gewesen, ob er einen Rundgang übernehme. Sobald er einen Auftrag angenommen habe, sei er aber verpflichtet gewesen, den Rundgang auch tatsächlich durchzuführen. Dabei sei er an die von der Klägerin vorgegebenen Rundgangzeiten gebunden gewesen. Aus Sicht der Besucher sei der Beigeladene zu 1) auch als Mitarbeiter der Klägerin erkennbar gewesen. Sie hätten erkennbar ein Namenschild mit dem Museumslogo und mit dem Zusatz Dokumentation A. getragen. Für eine abhängige Beschäftigung spreche schließlich das fehlende Unternehmerrisiko des Beigeladenen zu 1). Zwar sei er nicht nach Stunden, sondern für den jeweiligen Rundgang bezahlt worden. Er habe sich aber darauf verlassen können, dass eine typische Führung etwa 90 Minuten dauere und dass er mit dem vorher festgesetzten Honorar sicher rechnen könne. Damit habe dem Beigeladenen zu 1) einerseits kein Honorarausfall gedroht, wie dies bei Selbständigen der Fall sein könne. Andererseits hätte er keine weitergehenden Gewinnchancen realisieren können. Das Fehlen von Entgeltfortzahlung und Urlaubsanspruch sowie die Verpflichtung des Beigeladenen zu 1), Steuern und Sozialabgaben selbst zu tragen, könnten für eine selbständige Tätigkeit nicht gewertet werden. Diese Nachteile und Risiken auf Seiten des Beigeladenen zu 1) würden nicht durch größere unternehmerische Vorteile oder Freiheiten kompensiert. Insbesondere wegen der engen Einbindung in den Betriebsablauf der Klägerin und wegen des fehlenden Unternehmerrisikos sei die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) zutreffend als abhängiges Beschäftigungsverhältnis gewertet worden.

    15

    Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht erhoben. Der Beigeladene zu 1) sei nicht in einer fremden Arbeitsorganisation tätig. Weiter liege kein Weisungsrecht vor. Bereits aus dem Rahmenvertrag ergebe sich, dass Termine und Zeiten abgestimmt würden und somit nicht durch die Klägerin vorgegeben seien. Weiter ergebe sich aus dem Vertrag, dass der Beigeladene zu 1) von der Klägerin erlassene Regelungen habe berücksichtigen müssen. Tätigkeiten seien auch dann weisungsfrei, wenn einem Beschäftigten Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben würden, es aber ihm überlassen bleibe, in welcher Art und Weise er diese einhalte. Eine Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern habe es nicht gegeben. Hinsichtlich der Dienstbesprechungen sei auszuführen, dass die Ziele der Tätigkeit vorgegeben werden könnten, wozu selbstverständlich Besprechungen erforderlich seien. Eine Evaluation spreche nicht für eine abhängige Beschäftigung, denn es werde geprüft, ob die gewünschten Inhalte vermittelt würden, gleichsam einer Abnahme eines Werks. Das Sozialgericht irre insbesondere, wenn es fachliche Vorgaben als Weisungsrecht einordne, denn die fachlichen Vorgaben seien bereits Auftragsgegenstand. Die Teilnahme an einer Fortbildung bedeute keine abhängige Beschäftigung. Die einzige Einbindung habe darin bestanden, ob der Beigeladene zu 1) den Auftrag annehme oder nicht. Es habe kein Kontakt oder keine Zusammenarbeit des Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin bei der Auftragsausführung bestanden. Der Beigeladene zu 1) habe den Auftrag gehabt, die Ausstellung den Besuchern näher zu bringen. Er habe die Besuchergruppe eigenständig empfangen, herumgeführt und verabschiedet.

    16

    Die Klägerin beantragt,

    das Urteil des Sozialgerichts München vom 04.05.2016 und den Bescheid vom 05.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.04.2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) die Tätigkeit als Rundgangleiter für die Klägerin in der Zeit ab 01.03.2012 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt hat und deshalb nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegepflichtversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

    17

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    18

    Sie hält das Urteil des SG für zutreffend.

    19

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    20

    Die zulässige, insbesondere gem. § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 05.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 30.04.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

    21

    Statthaft ist eine Anfechtungs- und Feststellungsklage gerichtet auf Aufhebung des feststellenden Verwaltungsaktes und Feststellung, dass Sozialversicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung nicht besteht.

    22

    Rechtsgrundlage ist § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV. Danach entscheidet die Beklagte auf Antrag, ob eine Tätigkeit versicherungspflichtig in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird oder als selbständige Tätigkeit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt.

    23

    Ob gegen Entgelt tätige Personen versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), richtet sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Bei einer Tätigkeit in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Tätige in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht unterliegt. Die Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit insbesondere durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R).

    24

    Ausgangspunkt der Prüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt und sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt (vgl. Urteil vom 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R; Urteil vom 25.01.2006, B 12 KR 30/04 R). Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der formellen Vereinbarung regelmäßig vor. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2007, aaO). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung danach so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R).

    25

    Im vorliegenden Fall überwiegen die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen.

    26

    Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 4 SGG ab, da er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Insbesondere teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Beigeladene zu 1) eng in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert war und kein unternehmerisches Risiko trug.

    27

    Hinzu kommt aus Sicht des Senats, dass eine deutliche Weisungsgebundenheit des Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der Art der Ausführung der Tätigkeit vorlag. Richtig ist, dass vornehmlich bei Diensten höherer Art die Weisungsgebundenheit zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein kann. Zwar sah der Rahmenvertrag ab März 2012 vor, dass allgemeine Weisungen oder Vorgaben bereits Bestandteil des Auftrags sind. Richtig ist, dass auch Selbständige in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein können, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln oder Normen, die die Grenzen ihrer Handlungsfreiheit in generell-abstrakter Weise umschreiben (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.07.2011, L 1 KR 206/09, Rdn. 133 juris, mit Hinweis auf BSG, Urteil vom 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R). Bereits der Rahmenvertrag enthält die Verpflichtung des Beigeladenen zu 1), sich an fachliche Vorgaben zu halten, worauf das SG zutreffend hingewiesen hat. Anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin meint, erhielt der Beigeladene zu 1) über diese allgemeinen Vorgaben im Rahmenvertrag hinaus auch Einzelanweisungen. Zudem galt der Rahmenvertrag erst ab März 2012. Der Rahmenvertrag - der nichts an der seit Frühjahr 2011 ausgeübten Tätigkeit änderte - fällt deshalb nach Auffassung des Senats wenig ins Gewicht. Als Einzelanweisungen sind insbesondere die Teilnahmepflicht an Dienstbesprechungen und die Hinweise durch die Museumspädagoginnen zu werten. Die Überwachung in Form der Evaluierung, die jederzeit ohne Wissen des Rundgangleiters stattfinden konnte und nicht im Rahmenvertrag geregelt ist, ist ein weiteres Indiz für eine Weisungsgebundenheit. Die Dienstbesprechungen und die Überwachung durch die Museumspädagoginnen wertet der Senat anders als der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern der Klägerin und als Kontrolle des Beigeladenen zu 1) und damit als Eingliederung in die Arbeitsorganisation.

    28

    Die der Tätigkeit als Rundgangleiter vorgelagerte Schulung, stellt ein weiteres gewichtiges Merkmal dar, das für eine abhängige Beschäftigung spricht. Die Klägerin hat den Beigeladenen zu 1) erst durch die Ausbildung in die Lage versetzt, den Auftrag zu übernehmen. Sie hat seine Eignung vorher geprüft und lizensiert. Ohne diese Ausbildung wäre der Beigeladene zu 1) nicht in der Lage gewesen, Rundgänge anzubieten bzw. wäre nicht dazu zugelassen worden (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.06.2006, Az. L 24 KR 11/04). Dies stellt eine der Tätigkeit vorgelagerte fachliche Weisung dar, die sich in den Skripten zu den verschiedenen Rundgängen fortsetzte. Der Beigeladene zu 1) durfte davon in bestimmten Fällen nicht abweichen. Die Beklagte hat Versicherungsfreiheit wegen Entgelt-Geringfügigkeit zutreffend festgestellt, § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Dies war zwischen den Beteiligten nicht streitig.

    29

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

    30

    Gründe die Revision zuzulassen sind nicht ersichtlich, vgl. § 160 Abs. 2 SGG.

    RechtsgebietSGB IVVorschriftenSGB IV § 7a Abs. 1 S. 1