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  • 27.09.2018 · IWW-Abrufnummer 204596

    Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Urteil vom 12.07.2018 – 12 K 499/18

    1. "Ewigkeitsstiftung" und Verbrauchsstiftung sind Stiftungsformen, die selbständig nebeneinander und in keinem Rangverhältnis stehen. Der Verbrauchsstiftung kommt in Bezug auf die "Ewigkeitsstiftung" keine Reserve- und Auffangfunktion zu.

    2. Zielt der (originäre) Stifterwille ausschließlich auf die Stiftungsform der "Ewigkeitsstiftung", bietet das Recht für einen über die ergänzende Auslegung des Stifterwillens beabsichtigten Wechsel zu einer Verbrauchsstiftung keinen Raum.


    Verwaltungsgericht Gelsenkirchen


    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

    Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    Die Berufung und die Revision werden zugelassen.

    1

    Tatbestand:

    2

    Der Kläger ist ausweislich des Testamentsvollstreckerzeugnisses des Amtsgerichts X. vom 19. Oktober 2016 Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 0. K. 0000 verstorbenen X1. N. M. , geborene Q. . Die Verstorbene und ihr bereits zuvor verstorbener Ehemann, I. N1. . , hatten das folgende Testament errichtet.

    3

    „C. den 0.0.00

    4

    Testament

    5

    Wir, die unterzeichnenden I. u. X1. N1. . geb. Q. setzen uns hiermit als Erben ein.

    6

    Der Überlebende von uns, bzw. jeder von uns, soweit wir gemeinsam sterben sollten setzt als Erbin unsere Tochter L. ein.

    7

    Im Falle unseres gemeinsamen Ablebens (einschließlich Tochter L. ) bestimmen wir:

    8

    Unser gesamter Besitz wird verkauft. Das Geld kommt auf ein Bankkonto als Stiftung „L. N1. . “.

    9

    Die Zinsen werden jährlich, anteilmäßig auf alle Behindertenclubs in C. verteilt. Sollte in C. kein Behindertenclub bestehen, fällt das gesamte Vermögen an das E. C1. . X2. .

    10

    Zur Einhaltung unserer Bestimmung soll der Rechtsanwalt u. Notar Herr S. L1. C1. -I1. X3. I2.---weg beauftragt werden.

    11

    Wir widerrufen alle von uns bisher gemachten Erklärungen.

    12

    I. N1. .

    13

    X1. N1. . geb. Q. “

    14

    Der Kläger wandte sich unter dem 14. Juli 2017 an die Bezirksregierung B. (Bezirksregierung) und wies darauf hin, er sei als Testamentsvollstrecker über das Nachlassvermögen der Eheleute N1. . (Eheleute) damit befasst, eine Stiftung zu errichten. Er fügte seinem Anliegen die von ihm gefertigten Entwürfe eines Stiftungsgeschäfts und einer Stiftungssatzung bei.

    15

    Der im Rahmen der Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Bezirksregierung modifizierte Entwurf des Stiftungsgeschäfts enthält in seiner letzten Fassung unter anderem folgenden Inhalt:

    16

    „Stiftungsgeschäft

    17

    Ich, der Unterzeichner, errichte hierdurch unter Bezugnahme auf das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) vom 15. Februar 2005 (GV.NRW.Nr. 5 S. 52/SGV NRW 40) als selbstständige Stiftung im Sinne des § 2 StiftG NRW die

    18

    C2. Förderstiftung für Inklusion – D. N1. .

    19

    mit Sitz in C. .

    20

    Die Stiftung wird als Verbrauchsstiftung für einen begrenzten Zeitraum von 10 Jahren ab Anerkennung errichtet.

    21

    Die Stiftung soll durch einen aus mindestens drei und höchstens fünf Personen bestehenden Vorstand verwaltet werden und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen.

    22

    Zweck der Stiftung ist die Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderung in C. im Sinne der UN-Menschenrechtskonvention.

    23

    Als Anfangsvermögen sichere ich der Stiftung 180.000 € (in Worten hundertachtzigtausend Euro) zu, und zwar in der Weise, dass ich diesen Betrag entrichte.

    24

    Die Stiftung soll durch einen aus mindestens drei Personen bestehenden Vorstand verwaltet werden.

    25

    Dem ersten Vorstand sollen folgende Personen angehören:

    26

    1.

    27

    (wird benannt)

    2.

    28
    (wird benannt)

    3.

    29
    (wird benannt)

    4.

    30
    (wird benannt)

    31

    Näheres regelt die anliegende Satzung, welche Bestandteile dieses Stiftungsgeschäftes ist.

    32

    C. , den“.

    33

    In dem ebenfalls modifizierten Satzungsentwurf heißt es in seiner letzten Fassung unter anderem:

    34

    „Satzung der Stiftung

    35

    C2. Förderstiftung für Inklusion – L. N1. .

    36

    § 1

    37

    Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

    38

    (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und wird als Verbrauchsstiftung i. S. des § 80 Abs. 2 S. 2 BGB für einen begrenzten Zeitraum von 10 Jahren ab Anerkennung errichtet.

    39

    § 5

    40

    Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

    41

    (1) Die Stiftung verfolgt ihren Stiftungszweck durch den Verbrauch des Grundstockvermögens, aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dem sonstigen Stiftungsvermögen.“

    42

    Die Bezirksregierung lehnte durch Bescheid vom 22. Dezember 2017 die Anerkennung der „C2. Förderstiftung für Inklusion – L. M1. “ als Verbrauchsstiftung ab. Sie führte zur Begründung aus, der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments die Möglichkeit zur Anerkennung einer Verbrauchsstiftung nicht vorgesehen gewesen sei, könne nicht dazu führen, die Anerkennung einer solchen Stiftung generell zuzulassen, je nachdem, ob dies von den Erben/Testamentsvollstreckern gewünscht sei oder nicht. Die Entscheidung, welche Stiftungsform gewählt werde, würde damit in das Ermessen der Erben/Testamentsvollstrecker gestellt. Es bleibe der Wille der Erblasser und der Stifter unberücksichtigt, die die Errichtung einer auf Dauer angelegten Stiftung durch Testament manifestiert hätten.

    43

    Die Errichtung einer Verbrauchsstiftung könne bei fehlenden Hinweisen in alten Testamenten nur dann zum Tragen kommen, wenn sich die Errichtung einer Ewigkeitsstiftung nicht umsetzen lasse, weil z. B. das Vermögen zu gering sei, um mit den Erträgen die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sichern. Ob die Ausschüttung für den Zweck im Rahmen einer Verbrauchsstiftung höher sei, könne auch in Zeiten einer nur schwachen Kapitalertragslage kein Maßstab sein, da abgesehen von außergewöhnlich hohen Nachlässen stets die Entscheidung zur Errichtung einer Verbrauchsstiftung unabhängig vom Testament gerechtfertigt sein würde. Ein Anfangsvermögen von ca. 180.000 € werde regelmäßig als ausreichend angesehen.

    44

    Der Kläger hat am 26. Januar 2018 Klage erhoben.

    45

    Er trägt vor, zwar habe zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments lediglich die Form der Ewigkeitsstiftung gewählt werden können; hätten die Eheleute N1. . jedoch bedacht, dass in Anbetracht der negativen Zinsentwicklung das Ziel der jährlichen Ausschüttung und Unterstützung der Behindertenclubs in C. nicht erreicht werden könne, hätten sie eine sofortige oder abgestufte Aufteilung ihres Barvermögens angeordnet. Das Testament weise insoweit eine Lücke auf, die durch eine ergänzende Auslegung des Testaments auf der Grundlage des hypothetischen Willens der Erblasser zu schließen sei. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei die Verbrauchsstiftung das geeignete Mittel, das im Testament vorgesehene ungeeignete Mittel zu ersetzen.

    46

    Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

    47

    den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 22. Dezember 2017 zu verpflichten, die „C2. Förderstiftung für Inklusion – L. N1. . “ als Verbrauchsstiftung anzuerkennen.

    48

    Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

    49

    die Klage abzuweisen.

    50

    Ergänzend zu den Gründen des angefochtenen Bescheides trägt er vor, es werde der von den Erblassern im Testament niedergelegte Wille, durch die Namensgebung der Stiftung das Andenken an die gemeinsame – ebenfalls verstorbene – Tochter L. N1. . dauerhaft aufrechtzuerhalten und zu pflegen, durch die Verbrauchsstiftung außer Acht gelassen. Gerade durch die Namensgebung der auf Ewigkeit angelegten Stiftung werde eine dauerhafte Erinnerung an die Tochter sichergestellt, da sowohl im Rahmen einer Spendenakquisition als auch durch die Mittelverteilung stets der Name „L. M1. “ in das Bewusstsein der Spender und der Begünstigten gerufen werde. Diese Dauerhaftigkeit sei bei einer Verbrauchsstiftung, die auf eine Laufzeit von zehn Jahren angelegt sei, nicht gewährleistet.

    51

    Die Beteiligten, die sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, haben der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zugestimmt.

    52

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

    53

    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

    54

    Die zulässige Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten (§ 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist, die der Kläger als Testamentsvollstrecker im eigenen Namen führen darf und für die er die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO besitzt,

    55

    vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage, 2017, Vorbem. § 40 Rn. 23 ff, § 42 Rn. 61,

    56

    ist unbegründet.

    57

    Der Bescheid der Bezirksregierung vom 22. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Anspruch auf Anerkennung der „C2. Förderstiftung für Inklusion – L. N1. . “ als „Verbrauchsstiftung“ besteht nicht.

    58

    Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Stiftung als rechtsfähig anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Abs. 1 genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Satz 2 bestimmt, dass bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst. Die für die Anerkennung einer Verbrauchsstiftung allein in Betracht zu ziehenden Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 2 BGB liegen nicht vor, da eine solche Stiftung nicht vom Willen der Stifter getragen wird.

    59

    Nach § 85 BGB sind die Rechtsverhältnisse von Stiftungen nach den gesetzlichen Vorschriften des Bundes- und Landesrechts und nach der Stiftungsurkunde oder der Stiftungssatzung zu beurteilen. Gemäß der maßstabbildenden Regelung des § 4 Abs. 1 StiftG NRW ist die dauernde und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks – die der Stiftung innewohnende Grundidee - am bekundeten (originären) Willen des Stifters auszurichten.

    60

    Vgl. Andrick, in: Andrick/Suerbaum, Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2016, § 4 Rn. 3.

    61

    Der hiernach für die Errichtung (Anerkennung) und für die (anschließende) Verwaltung der Stiftung konstitutive Stifterwille,

    62

    Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 1990 – 7 B 155/90 –, Rn. 4, juris; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 – I ZR 63/15 –, Rn 28, juris, wonach sich die die Stiftung betreffenden Entscheidungen ausschließlich nach dem in der Stiftungsurkunde oder der Stiftungssatzung niederge-legten Willen des Stifters richten,

    63

    ist im vorliegenden Fall der letztwilligen Verfügung der Eheleute, die als Stiftungsgeschäft (§§ 81 Abs. 1, 83 Satz 1 BGB) deren wirklichen Willen widerspiegelt, zu entnehmen. Danach fehlt es an dem Willen der Eheleute, dass ihr für die Stiftung vorgesehenes Vermögen durch die Erfüllung des Stiftungszwecks verbraucht werden soll. Die Eheleute haben in ihrem Testament vom 0. B1. 0000 bestimmt, dass nach dem Verkauf ihres gesamten Besitzes die Zinsen ihres Geldvermögens jährlich anteilmäßig auf alle Behindertenclubs in C. verteilt werden. Indem sie die Verfolgung des Stiftungszwecks ausschließlich mit den Erträgen ihres für die Stiftung als Grundstock vorgesehenen Geldvermögens – den Zinsen - vorgeben, manifestieren sie ihren Willen, dass die Stiftung nicht nur vorübergehend für einen Zehnjahreszeitraum, sondern ohne zeitliche Begrenzung dauerhaft, wenn nicht gar „auf Ewigkeit“ bestehen soll. Diese Sicht wird erhärtet durch die weitere Formulierung im Testament „Sollte in C. kein Behindertenclub bestehen, fällt das gesamte Vermögen an das E. C1. . X2. “. Diese Wortfolge zielt auf den gemäß § 88 Satz 1 BGB geregelten Vermögensanfall bei Erlöschen der Stiftung, der unter anderem bei der Aufhebung der Stiftung nach § 87 Abs. 1 BGB zum Tragen kommt.

    64

    Hüttemann /Rawert, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 1 – Allgemeiner Teil, 2017, § 88Rn. 2.

    65

    Gemäß dieser Bestimmung kann die Stiftungsbehörde die Stiftung unter anderem aufheben, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Von einem solchen Fall gehen die Eheleute aus, wenn sie die Zweckerfüllung mangels eines Behindertenclubs in C. nicht (mehr) als möglich erachten. Indem ausweislich des Testaments der Vermögensanfall beim E. C. -X2. das „gesamte“ Vermögen betreffen soll, ist damit zugleich eine vorherige Abschmelzung desselben durch Verbrauch ausgeschlossen. Die Eheleute haben erkennbar eine zeitlich unbegrenzte Stiftung im Blick gehabt, der es eigen ist, dass das Vermögen der Stiftung grundsätzlich ungeschmälert erhalten bleibt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 StiftG NRW). Hinzu kommt, worauf die Bezirksregierung zutreffend hingewiesen hat, dass die Eheleute durch die Stiftung ein dauerhaftes Andenken an ihre verstorbene Tochter bewahren wollten.

    66

    Der eindeutige Wille der Eheleute steht der vom Kläger begehrten Anerkennung der Verbrauchsstiftung entgegen. Er lässt eine ergänzende Auslegung ihres Willens im Anerkennungsverfahren mit Hinweis auf die gegenwärtige Zinsentwicklung und der dieser folgenden mäßigen Ertragslage einer auf Dauer errichteten Stiftung nicht zu. Denn für einen – in der Stiftungspraxis sowohl im Gründungsstadium einer Stiftung als auch bei einer bereits anerkannten Stiftung nicht selten über eine ergänzende Auslegung des Stifterwillens angestrebten – Wechsel von einer „Ewigkeitsstiftung“ zu einer „Verbrauchsstiftung“ bietet das Recht bei einem eindeutigen originären Stifterwillen keinen Raum. Hat der Stifter sich auf die Stiftungsform der „Ewigkeitsstiftung“ abschließend festgelegt, ist dieser Stifterwille – auch für die Erben und den Testamentsvollstrecker – bindend und zu verwirklichen. Die Stiftungsform steht nicht zur Disposition.

    67

    Vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 – III ZR 434/13 – Rn. 22, juris, der hinsichtlich der Umwandlung einer unselbständigen Stiftung in eine selbständige Stiftung hinreichend konkrete Vorgaben im Treuhandvertrag und/oder in der diesem beigefügten Satzung verlangt.

    68

    Die vom Kläger angenommene Wechselbeziehung beider Stiftungsformen, nach der die „Verbrauchsstiftung“ eine wirkungsschwache „Ewigkeitsstiftung“ ersetzen kann, lässt sich mit der normativen Zuordnung beider Stiftungsformen nicht vereinbaren. Bereits aus der Systematik des § 80 Abs. 2 BGB erschließt sich, dass die beiden dort geregelten Stiftungsformen – „Ewigkeitsstiftung“ (Satz 1) und „Verbrauchsstiftung“ (Satz 2) - selbständig nebeneinander stehen. Zwischen beiden besteht ein Regel-/Ausnahmeverhältnis. Das Gesetz setzt die „Verbrauchsstiftung“ in Bezug zum Tatbestandsmerkmal „dauerhaft“ (Satz 1) und nimmt eine inhaltliche Ausfüllung dieses Begriffs vor, indem es abweichend vom Regelfall („Ewigkeitsstiftung“ nach Satz 1) eine zeitlich befristete Stiftung mit einer Lebensdauer von mindestens zehn Jahren zulässt.

    69


    70

    Es behandelt jene Stiftung als Sonderform des Stiftungsrechts, ohne sie in ein Rangverhältnis zur „Ewigkeitsstiftung“ zu setzen. Als selbständige Stiftungsform ist sie in Bezug zu dieser kein Minus, so dass im Falle der unzureichenden Vermögensausstattung der „Ewigkeitsstiftung“ mit der Folge der Unmöglichkeit der Zweckerfüllung (vgl. § 87 Abs. 1 BGB) der Rechtsgedanke des „argumentum a maiore ad minus“ nicht zum Tragen kommt. Entgegen der Ansicht des Klägers, aber auch der Bezirksregierung, kommt der „Verbrauchsstiftung“ keine Auffang- oder Reservefunktion für den Fall zu, dass die Errichtung einer „Ewigkeitsstiftung“ an den vermögensrechtlichen Voraussetzungen scheitert. Der potentielle Stifter steht in einem solchen Fall nicht rechtsformlos dar, vielmehr verbleibt ihm die Möglichkeit, sein Ziel anderweitig - unter anderem durch einen eingetragenen (Förder-)Verein oder gar durch gezielte Spenden - zu verfolgen.

    71

    Dass es sich bei der „Verbrauchsstiftung“, die bereits vor ihrer gesetzlichen Installation durch das Ehrenamtstärkungsgesetz,

    72

    Gesetz vom 21. März 2013, BGBl. I., S. 556 ff.,

    73

    und auch danach rechtlichen Vorbehalten ausgesetzt (gewesen) ist,

    74

    vgl. u.a. Muscheler, Die Verbrauchsstiftung, in: Festschrift zum 70. Geburtstag von Olaf Werner, herausgegeben von Saenger/Bayer/Koch/Körber, 2009, S. 129 ff.; Steils, Die Stiftung auf Zeit und die Verbrauchsstiftung, 2014, S. 160 ff.,

    75

    um eine von der „Ewigkeitsstiftung“ unabhängige Sonderform – ein aliud - handelt, wird durch ihre besondere steuergesetzliche Behandlung deutlich. Der Stifter einer solchen Stiftung partizipiert bei der Gemeinnützigkeit des Stiftungszwecks (§§ 51 ff. AO) - 95 % der selbständigen Stiftungen sind gemeinnützig -, nicht an den erheblichen stiftungssteuerrechtlichen Vorteilen des § 10b Abs. 1b Satz 1 EStG. Der ansonsten bei der Errichtung einer Stiftung gewährte (großzügige) Sonderausgabenabzug (von bis zu einer Millionen Euro innerhalb eines Zehnjahreszeitraumes) kommt zu Gunsten des Stifters einer „Verbrauchsstiftung“ nicht zum Tragen (§ 10b Abs. 1b Satz 2 EStG).

    76

    Handelt es sich somit bei der „Ewigkeitsstiftung“ und der „Verbrauchsstiftung“ um zwei sich deutlich – vor allem strukturell und stiftungssteuergesetzlich - unterscheidende Stiftungsformen, ist, soweit keine anderweitigen Anhaltspunkte gegeben sind, ein Wechsel von der „Ewigkeitsstiftung“ hin zur „Verbrauchsstiftung“ nicht ohne Weiteres möglich. Ließe man ihn zu, bedeutete dies zugleich, dass die Stellung des Anfallberechtigten (§ 88 BGB) ausgehöhlt würde.

    77

    Suerbaum, in Stumpf/Suerbaum/Schulte/Pauli, Stiftungsrecht, 2. Auflage, 2015, C Rn. 126b f.

    78

    Die Eheleute haben in ihrem Testament verfügt, dass in dem Fall, in dem die Zweckerfüllung nicht mehr möglich ist, „das gesamte Vermögen an die E. C1. . X2. “ fällt. Das damit verfolgte Ziel, das Vermögen der Stiftung nicht zu verbrauchen, vielmehr zur Erfüllung – möglicherweise anderer – gemeinnütziger Zwecke zu verwenden, liefe nicht nur ins Leere, sondern auch die hierdurch dem E. C. - X2. über § 88 BGB eingeräumte – wenn auch vage – Rechtsposition wäre von vornherein eine leere Hülle, wenn der Verbrauch des Stiftungsvermögens entgegen dem wirklichen Stifterwillen legitimiert würde.

    79

    Erhärtet wird die grundsätzliche Ablehnung des Wechsels bzw. der Umwandlung einer vom abschließenden wirklichen Stifterwillen getragenen „Ewigkeitsstiftung“ zu einer „Verbrauchsstiftung“ durch die rechtspolitische Entwicklung, die im Zusammenhang mit einem beabsichtigten „Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ steht. Nach dem auf der Bundesebene für die 19. Legislaturperiode zwischen der CDU, CSU und SPD geschlossenen Koalitionsvertrag vom 14. März 2018,

    80

    https://www.cdu.de/system/tdf/media/dokumente/koalitionsvertrag_2018.pdf, Rn. 5550 ff.,

    81

    ist die Änderung des Stiftungsrechts auf Grundlage der Vorschläge der beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz angesiedelten Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ beabsichtigt. Der – nach Anhörung der Sachverständigen gefertigte und im Zusammenhang mit der Innenministerkonferenz im K. 2018 veröffentlichte - Zweite Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ vom 27. Februar 2018 (Bericht),

    82

    https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/20180608_06.html?nn=4812328, TOP 46,

    83

    sieht hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anerkennung der Stiftung keine wesentliche Änderung zum geltenden § 80 Abs. 2 BGB vor. Im Diskussionsentwurf heißt es im korrespondierenden § 82:

    84

    „1Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stiftungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1 bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. ²Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn der in der Satzung für die Stiftung festgelegte Zeitraum mindestens zehn Jahre beträgt.“

    85

    Ergänzend lautet § 83 des Diskussionsentwurfs:

    86

    „Stiftungsverfassung und Stifterwille

    87

    (1) Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundesgesetz oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.

    88

    (2) Die Stiftungsorgane und die zuständigen Behörden haben den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters zu beachten.“

    89

    Die vorstehend zitierten Regelungen verdeutlichen, dass das Stiftungsrecht im Verhältnis der „Ewigkeitsstiftung“ zur „Verbrauchsstiftung“ keine wesentliche Änderung erfahren soll. Obwohl seit der gesetzlichen Einführung der „Verbrauchsstiftung“ in der öffentlichen Stiftungspraxis die rechtliche Möglichkeit der Umwandlung einer „Ewigkeitsstiftung“ in eine „Verbrauchsstiftung“ intensiv diskutiert wird, „sollen auch künftig Stiftungen vom Stifter nur dann befristet werden können, wenn der Stifter das gesamte Vermögen der Stiftung in der Stiftungssatzung zum Verbrauch während der Dauer der Stiftung bestimmt“ (Bericht S. 20).

    90

    Die bei Hüttemann/Rawert, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerliches Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 1 – Allgemeiner Teil, 2017, Vorbem. zu §§ 80 ff, Rn. 99, § 85 Rn. 36, (de lege ferenda) angesprochene Änderungsbefugnis ist nach dem Zweiten Bericht der Bund-Länder- Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ nach gegenwärtigem Stand obsolet;Zu den Anforderungen an das Stiftungsgeschäft bzw. die Stiftungssatzung bei einer „Verbrauchsstiftung“: Andrick, in: Andrick/Suerbaum, Stiftungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2016, § 2 Rn. 60.

    91

    Aus alledem folgt, dass der Weg zur Verbrauchsstiftung nur über eine hierauf zielende Bekundung des Stifters im Stiftungsgeschäft und/oder in der Stiftungssatzung führt. Spielräume für Erben und /oder Testamentsvollstrecker, unter Rückgriff auf dessen vom wirklichen Willen abweichenden mutmaßlichen Willen eine andere als die vom Stifter gewählte Stiftungsform zu bestimmen, bestehen nicht.

    92

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

    93

    Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

    94

    Die Zulassung der Berufung und der Revision folgt aus §§ 124, 134 Abs. 1 VwGO.

    RechtsgebieteBGB, StiftG NRWVorschriftenBGB § 80 Abs. 1 BGB § 81 BGB § 83; BGB § 85 BGB § 87 Abs. 1; BGB § 88 StiftG NRW § 4 Abs. 1