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  • 19.10.2018 · IWW-Abrufnummer 205001

    Landessozialgericht Bayern: Urteil vom 17.05.2018 – L 4 KR 139/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:

        I.

        Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26.02.2014 wird zurückgewiesen.
        II.

        Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
        III.

        Die Revision wird nicht zugelassen.
        IV.

        Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

    Tatbestand

    Klägerin und Berufungsklägerin ist der Verein "A. e.V.". Er begehrt im Rahmen eines Überprüfungsantrags nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) die Aufhebung der Abgabepflicht zur Sozialversicherung gemäß dem Bescheid der Beklagten und Berufungsbeklagten vom 16. Juni 1992.

    Sitz des Vereins ist A-Stadt. Zweck ist gemäß § 2 der Satzung des Vereins vom 19. August 1999 die Förderung der Kultur und der Entwicklungshilfe. Der Satzungszweck wird nach Satz 2 verwirklicht durch die Abhaltung kultureller Veranstaltungen (z.B. Konzerte) und die Überlassung finanzieller Mittel an andere Körperschaften zur Förderung von Entwicklungshilfeprojekten. Im Sinne des ersten Zwecks veranstaltet der Verein einmal jährlich ein dreitägiges Open-Air-Festival unter der Bezeichnung "H.", bei dem neben arrivierten Bands auch lokale Nachwuchs-Bands aus dem Umkreis zum Auftritt gelangen. Im Schnitt treten zehn bis 13 Künstler auf. Einnahmen werden durch den Verkauf von Eintrittskarten, Speisen, Getränken und Trinkgefäßen erzielt. Der Umsatz beläuft sich auf ca. 100.000,- EUR. Gemäß dem zweiten Satzungszweck werden Spenden aus dem Gewinn an Einrichtungen zur Förderung der Kultur und der Entwicklungshilfe getätigt.

    Mit dem Bescheid vom 16. Juni 1992, gerichtet an den damaligen Leiter der "Konzertdirektion", stellte die Beklagte in Form der Landesversicherungsanstalt Oldenburg-Bremen, Künstlersozialkasse, die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) seit 1. Januar 1983 fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Nach Erlass eines Schätzbescheides vom 21. Dezember 1992 für die Jahre 1987 bis 1991 in Höhe von 45.358,17 DM wurde mit Schreiben vom 29. Dezember 1992 Widerspruch "gegen den Feststellungsbescheid vom 21.12.1992 in Höhe von DM 45.358,17" eingelegt. Hinsichtlich des Schätzbescheides erging am 15. Februar 1993 ein Abhilfebescheid. In der Folgezeit ergingen regelmäßig Abrechnungen der Künstlersozialabgabe.

    Mit Bescheid vom 4. Februar 2010 erließ die Beklagte einen Bescheid über die Abrechnung der Künstlersozialabgabe 2009 in Höhe von 515,55 EUR. Mit Schreiben vom 17. März 2011, eingegangen am 23. März 2011, wandte sich die Klägerin gegen die Künstlersozialabgabe für das Kalenderjahr 2010; sie wandte sich gegen die Abgabepflicht und bat um Prüfung, ob eine Befreiung von der Abgabepflicht auch rückwirkend möglich sei. Der Verein sei als gemeinnütziger Verein anerkannt. Es werde nur einmal jährlich eine Veranstaltung durchgeführt. Die Beklagte legte dies als Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) aus.

    Ein weiterer Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 betraf die Abrechnung der Künstlersozialabgabe für 2010 (1.189,50 EUR).

    Mit Bescheid vom 29. Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Überprüfung ab. Es bestehe eine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG. Der wesentliche Zweck eines Unternehmens sei dann darauf gerichtet, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Leistungen zu sorgen, wenn der Schwerpunkt der Interessen und der Praxis auf die öffentliche Aufführung bzw. Darbietung gerichtet sei und andere - nicht kommerzielle Zwecke - in den Hintergrund träten. Dabei sei auch aus dem Internetauftritt der Klägerin zu ersehen, dass die regelmäßige Veranstaltung des Festivals H. einen Schwerpunkt der Vereinsarbeit darstelle, zumal sie nur mit weitreichender Organisation und finanziellem Aufwand verwirklicht werden könne. Dabei sei vom Unternehmensbegriff her jede planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind, ausreichend und es komme nicht darauf an, dass die Unternehmenstätigkeit auf Erwerb ausgerichtet sei.

    Die Klägerin legte hiergegen am 23. Dezember 2011 Widerspruch ein. Die Widerspruchsfrist sei versäumt worden, da der Bescheid an die falsche Adresse gesendet worden sei. Die Beklagte hatte den Bescheid vom 29. Oktober 2011 nochmals versandt; er ist am 1. Dezember 2011 bei der Klägerin eingegangen.

    Mit Bescheid vom 6. März 2012 setzte die Beklagte die Künstlersozialabgabe 2011 in Höhe von 1.252,72 EUR sowie die Vorauszahlungen für März 2012 bis Februar 2013 (104,39 EUR monatlich) bescheidmäßig um. Auch hiergegen legte die Klägerin am 13. März 2012 Widerspruch ein.

    Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 29. Oktober 2011 und 6. März 2012 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2012 als unbegründet zurück.

    Mit der am 19. Dezember 2012 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage hat die Klägerin weiterhin eine Befreiung von der Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung begehrt. Es liege schon begrifflich kein Unternehmen im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG vor, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) von diesen jährlich zwei bis drei Veranstaltungen ausgerichtet werden müssten, bei denen das Unternehmen als Vermarkter fremder künstlerischer Leistungen auftritt. Das sei hier nicht der Fall, da jährlich nur eine dreitägige Veranstaltung und nicht drei eintägige Veranstaltungen durchgeführt würden.

    Es sei auch nicht der wesentliche Zweck der Klägerin darauf gerichtet, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Dazu ergebe sich aus § 2 der Satzung, dass der Verein zusätzlich die Zwecke der Kultur- und der Entwicklungshilfe verfolge. Hierfür würden einerseits kulturelle Veranstaltungen abgehalten und andererseits die Überlassung finanzieller Mittel anderer Körperschaften zur Förderung von Entwicklungshilfeprojekten getätigt.

    Zudem lasse die Beklagte zu Unrecht § 24 Abs. 2 KSVG außer Betracht. Diese Generalklausel regle einen eigenständigen Abgabetatbestand und habe subsidiären Auffangcharakter. Das führe dazu, dass anschließend an § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG die Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG zu prüfen sei. Hierbei könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber mit dieser Norm der Vielfalt und Weiterentwicklung der Kunst- und Verwertungsformen Rechnung tragen wollte, weswegen § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG keiner erweiternden Auslegung bedürfe, da für solche Fälle die Generalklausel des § 24 Abs. 2 KSVG greife. Diese Wechselwirkung sei auch bei der Auslegung des Unternehmensbegriffs und der Häufigkeit der Veranstaltungen zu berücksichtigen, so dass für die Definition des Unternehmensbegriffs die dort zu prüfende Nachhaltigkeit und Regelmäßigkeit der Tätigkeit jedenfalls auch mittelbar mit Hilfe der in § 24 Abs. 2 S. 2 KSVG geregelten Zahl der Veranstaltungen festgestellt werden müsse. Insoweit sei eine einmal jährlich stattfindende Veranstaltung im vorliegenden Fall für die Wertung als Unternehmen im Sinne des KSVG nicht ausreichend. Nachhaltigkeit sei auch nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich erst erfüllt, wenn jährlich zwei bis drei Veranstaltungen ausgerichtet würden, was hier mit der einen, dreitägigen Veranstaltung nicht gegeben sei.

    Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Unternehmensbegriff des KSVG alle erfasse, die typischerweise Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nähmen oder verwerteten, soweit sie überhaupt eine nachhaltige und nicht nur gelegentliche Tätigkeit ausübten. Dabei sei unerheblich, ob Gewinne erzielt würden oder ob künstlerische bzw. publizistische Leistungen bislang in Anspruch genommen worden seien. Der wesentliche Zweck der Klägerin liege zudem darin, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen, denn der Schwerpunkt des klägerischen Interesses liege bei der Veranstaltung des "Festivals H.". Es reiche hier ein wesentlicher Zweck aus, es müsse kein überwiegender Zweck oder Hauptzweck vorliegen. Daneben sei eine Prüfung der Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 KSVG nicht zulässig, wenn die Abgabepflicht bereits nach § 24 Abs. 1 KSVG festzustellen sei, da es sich bei Abs. 2 lediglich um einen Auffangtatbestand handele.

    Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2014 abgewiesen. Der Abgabetatbestand des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG sei vorliegend erfüllt. Bei der Klägerin handele es sich um ein Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG. Sie nehme künstlerische Leistungen für ihre Zwecke, d.h. insbesondere für das `H.´, in Anspruch und habe auch die Absicht, Einnahmen zu erzielen. Sie betreibe diese Tätigkeit auch mit der für den Begriff des Unternehmens erforderlichen Nachhaltigkeit, also nicht nur gelegentlich. Das `H.´ werde von der Klägerin bereits seit vielen Jahren ausgerichtet und habe sich zu einer in der Region etablierten Veranstaltung entwickelt, die einen erheblichen organisatorischen Vorbereitungsaufwand erforderlich mache. Auf der Website des `Festivals H.´ werde bereits Anfang Dezember 2013 darauf hingewiesen, dass man sich in der Vorbereitung für das Festival 2014 befinde. Dies könne nur bedeuten, dass die Klägerin im Grunde genommen mit Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Festivals einen Großteil des Jahres beschäftigt sei.

    Damit sei das Sozialgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass dieses Festival, d.h. die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Leistungen, wesentlicher Zweck der Klägerin sei. Der weitere Satzungszweck, nämlich die "Überlassung finanzieller Mittel an anderer Körperschaften zur Förderung von Entwicklungshilfeprojekten", könne schon von seiner Satzungsbeschreibung her ("Überlassung finanzieller Mittel", also nicht etwa die Durchführung oder Betreuung von Entwicklungshilfeprojekten) nicht den wesentlichen Zweck der Darbietung künstlerischer Leistungen infrage stellen.

    Dieses Ergebnis könne auch nicht durch eine von der Klägerin eingeführte Wechselwirkungsbeziehung zwischen § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Abs. 2 KSVG infrage gestellt werden, da eine derartige Wechselwirkung nicht bestehe. Auch die Übertragung eines Rechtsgedankens aus § 24 Abs. 2 in die Auslegung des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG sei ausgeschlossen.

    Gegen die am 28. Februar 2014 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 24. März 2014 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und die Ansicht vertreten, dass der Abgabetatbestand des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG nicht erfüllt sei. Die Gesamtschau der Umstände zeige, dass die Klägerin kein Unternehmer im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG sei. Die Regelmäßigkeit bzw. Nachhaltigkeit sei im Hinblick auf das einmal im Jahr stattfindendèH.´ nicht gegeben. Wie sich aus § 2 der Satzung des Vereins ergebe, handele es sich um ein Benefiz Open-Air. Da die Satzung erst vom 19. August 1999 datiere, habe dieser neue Sachverhalt im Rahmen des Erfassungsbescheides vom 16. Juni 1992 noch keine Berücksichtigung finden können. Im Übrigen hat sich die Klägerin auf den Verweis in § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG auf § 24 Abs. 2 KSVG bezogen. § 24 Abs. 2 KSVG sei zwingend auch bei der Anwendung des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG als Begrenzung zu berücksichtigen. Die in § 24 Abs. 2 KSVG geregelte Zahl von jährlichen Veranstaltungen könne nicht unbeachtet bleiben. Insgesamt lasse sich deshalb aus dieser Gesetzessystematik schließen, dass der Gesetzgeber beabsichtigt habe, nicht jegliche Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen abgabepflichtig zu machen, und dass die einzelne Beauftragung selbstständiger Künstler nicht zur Abgabepflicht nach dem KSVG führe.

    Der dem Urteil des BSG vom 21. Juni 2012 (B 3 KS 2/11 R) zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem hier streitgegenständlichen `H.´ nicht vergleichbar. Sicherlich erfordere die Veranstaltung einen gewissen Planungs- und Vorbereitungsaufwand, der die Vereinsressourcen in gewissem Umfang binde. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass ausschließlich ehrenamtlich tätige Vereinsmitglieder diese Planung und Organisation in ihrer Freizeit durchführten. Im Übrigen hat sich die Klägerin auf Entscheidungen des BSG bezogen, nach denen bei jährlich einmalig stattfindenden Veranstaltungen eine Gleichstellung mit typischen Unternehmen grundsätzlich nicht gegeben sei und ein Ausnahmefall nur in Betracht komme, wenn es sich dabei aufgrund der Dauer und des Ausmaßes der Veranstaltung mit umfangreichen Planungs- und Vorbereitungshandlungen um eine Großveranstaltung handele. Von einer Großveranstaltung könne im Vergleich zu Ereignissen wie den Festivals `Rock am Ring´ oder `Rock im Park´ nicht gesprochen werden.

    Die Veranstaltung gehe in ihrem Bekanntheitsgrad nicht über das nähere Umfeld der Gemeinde A-Stadt hinaus; auch der Besucherkreis sei auf das regionale räumliche Umfeld beschränkt. Schließlich spreche auch die Veranstaltungsdauer von drei Tagen nicht für die besondere Bedeutung dieser Veranstaltung.

    Nach Ansicht der Klägerin ist bereits fraglich, ob der Begriff des Unternehmens nach dem KSVG auf einen gemeinnützigen Verein wie die Klägerin anwendbar sei. Es fehle an der Gewinnabsicht.

    Die Beklagte hat sich auf die Entscheidung des Sozialgerichts bezogen. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG und § 24 Abs. 2 KSVG stünden in keiner Wechselwirkung. Für § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG sei daher nicht zu prüfen, ob mehr als drei Veranstaltungen im Jahr durchgeführt werden. Dies ergebe sich aus den grundsätzlichen Ausführungen des BSG im Urteil vom 20. November 2008 (B 3 KS 5/07 R).

    Mit Beschluss vom 8. Mai 2017 hat der Senat die Parteien vor den Güterichter verwiesen. Es ist nicht zu einer Güterichterverhandlung gekommen. Die Sach- und Rechtslage ist mit den Beteiligten in nichtöffentlicher Sitzung vom 15. Februar 2018 erörtert worden. Hierzu hat der Vorstand der Klägerin vor allem Ausführungen zur Planung und zum Ablauf des `Festivals H.´ gemacht. Die Veranstaltung sei aus der katholischen Landjugend der Gemeinde heraus entstanden; es gebe sie inzwischen seit 35 Jahren. Aus steuer- und haftungsrechtlichen Gründen sei der Verein 1999 gegründet worden.

    Die Organisation beginne am Anfang des Jahres, wobei aber nur die derzeit vier Musikbeauftragten des Vereins tätig würden. Eine Werbung erfolge ausschließlich über die Homepage. Der Aufbau beginne fünf Tage vor Beginn der Veranstaltung und erfolge ausschließlich durch die Mitglieder mit der Unterstützung der Dorfgemeinschaft.

    Die Veranstaltung dauere von Freitag bis Sonntag; es träten im Schnitt zehn bis 13 Künstler auf. Es kämen am Tag im Schnitt 1.500 bis 2.000 Besucher, der Eintrittspreis betrage für drei Tage 35.- EUR. Der Umsatz belaufe sich auf ca. 100.000.- EUR. Da der Verein gemeinnützig sei, ergingen Spenden in Höhe von 20.000.- EUR bis 25.000.- EUR. Außerhalb dieser Veranstaltung nehme der Verein auch bei besonderen Anlässen am Dorfleben teil. Der Verein habe ein gemeinsames T-Shirt für einen einheitlichen Auftritt. Der Vereinsbeitrag betrage derzeit 10.- EUR im Jahr. Auf die Niederschrift der Sitzung wird ergänzend verwiesen.

    Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. März 2018 ausgeführt, dass unstreitig sein dürfte, dass wesentlicher Zweck des Vereins die Organisation des Open Air Festivals sei. Das Tragen eines gemeinsamen T-Shirts für einen einheitlichen Auftritt oder die Teilnahme am Dorfleben bei besonderen Anlässen könne den ausschließlichen, zumindest überwiegenden Zweck in Bezug auf das Abhalten des Festivals nicht tangieren.

    Es liege auch die für die Wertung als Unternehmen hinreichende Häufigkeit bzw. Nachhaltigkeit vor. Das Abhalten des Festivals sei auf Wiederholung und unbestimmte Dauer angelegt, wie sich aus der Abhaltung seit 1999 ergebe. Das Erfordernis der Nachhaltigkeit sei aufgrund des Umfangs der Vorbereitung und insbesondere auch des Festivals selbst gegeben. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei eine möglichst umfassende Erfassung der Abgabepflichtigen gewollt. Die Beklagte hat auf eine Entscheidung des BSG vom 12. April 1995 hingewiesen (3 RK 4/94). Im Vergleich zu dieser Entscheidung würden durch die Klägerin professionelle Künstler vermarktet. Im Hinblick auf die Entscheidung des BSG vom 16. April 1998 (B 3 KR 5/97 R) liege hier eine umfangreiche Planungs- und Vorbereitungsarbeit vor. Diese in Verbindung mit den hohen Honorarzahlungen reiche aus, um die Unternehmereigenschaft zu bejahen. Die Erfassung abgabepflichtiger Verwertungsvorgänge müsse auch dann möglich sein, wenn bei einer dreitägigen Musikveranstaltung der entsprechende Vorlauf über mehr als ein halbes Jahr gehe. Ansonsten könnten auch andere, weit größere Festivals die Abgabepflicht vermeiden. Die Abgabepflicht dürfe nicht davon abhängen, wann und wie schnell die angefragten Musiker bzw. die Agenturen entsprechende Absagen bzw. Zusagen abgäben; dies würde zu unwägbaren bzw. zufälligen Ergebnissen führen. Insgesamt sei von einer Nachhaltigkeit auszugehen aufgrund der Höhe der Honorarzahlungen, der Vorlaufzeit zur Organisation der Veranstaltung von fünf bis sechs Monaten, des Gesamtumsatzes und des Reingewinns. Auf das Urteil des BSG vom 21. Juni 2012 (B 3 KS 2/11 R, Rn. 28) werde verwiesen, wonach sowohl Bedeutung und Umfang der Betätigung als auch deren Häufigkeit im Jahr maßgebend seien. Dabei sei die Häufigkeit einer Veranstaltung in ihrer Bedeutung für die Abgabepflicht umso geringer, je umfangreicher und gezielter die organisatorischen Vorbereitungen seien.

    Auf gerichtliche Nachfrage hat die Beklagte die weiteren Abrechnungen der Künstlersozialabgabe ab 2012 übersandt (Bescheid vom 6. März 2013 für 2012, 9. Mai 2014 für 2013, 12. Februar 2015 für 2014, 12. Februar 2016 für 2015 und 10. März 2017 für 2016). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25. April 2018 die Gesamtumsätze für die Jahre 1992 (79.000.- EUR) bis 2016 (155.000.- EUR) bzw. vorläufig für 2017 (140.000.- EUR) mitgeteilt. Der niedrigste Gesamtumsatz fiel mit 78.000.- EUR im Jahre 1994 an, der höchste 2015 mit 157.000.- EUR. Der Durchschnitt beträgt 106.000.- EUR. Ferner ist eine Übersicht über die Honorarsumme in den Jahren 2005 bis 2016 übermittelt worden. Die Klägerin habe gegen jeden einzelnen Abrechnungsbescheid der Beklagten, beginnend mit Bescheid vom 6. März 2013, Widerspruch eingelegt. Einvernehmlich seien diese ruhend gestellt worden.

    Hinsichtlich des Streitwerts hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass im Rahmen des Überprüfungsverfahrens der Auffangstreitwert maßgeblich sei und nicht der Betrag, der in den ersten drei Jahren (1989 bis 1991) festgestellt worden sei (BSG, Urteil vom 28. September 2017, B 3 KS 3/15 R).

    Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2018 mit den Beteiligten das Sach- und Streitverhältnis erörtert, insbesondere zur Frage, welcher Umstand zur Stellung eines Überprüfungsantrags erst im Jahre 2010 geführt hat sowie zum Umsatz und zu Fragen der Organisation der Festivals. Der Vereinsvertreter hat erklärt, dass die Organisation im Jahre 1992 so ähnlich gewesen sei wie in den letzten Jahren, nur sei der Verein damals noch kleiner und der Umsatz geringer gewesen. Die letzten fünf Tage würden ungefähr 100 Leute an den Abenden arbeiten. Der Charakter der Musik sei überwiegend rein regional, allerdings würden auch überörtliche Künstler engagiert, zum Teil auch aus dem Ausland; im Hinblick auf die Konkurrenz seien "Zugpferde" notwendig. Einen Vergleichsabschluss lehnte die Klägerin ab. Auf die Niederschrift der Sitzung wird im Übrigen verwiesen.

    Die Klägerin beantragt,

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26. Februar 2014 und die Bescheide der Beklagten vom 29. Oktober 2011 und 6. März 2012, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2012, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Abgabepflicht der Klägerin zur Sozialversicherung aufzuheben.

    Die Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akte der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.
    Entscheidungsgründe

    Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), jedoch unbegründet. Es besteht eine Abgabepflicht der Klägerin nach dem KSVG.

    Die Beklagte legte den Antrag vom 17. März 2011, eingegangen am 23. März 2011, zutreffend als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X aus.

    Streitig sind - auch gemäß dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts - der ablehnende Überprüfungsbescheid nach § 44 SGB X vom 29. Oktober 2011 sowie der Beitragsbescheid vom 6. März 2012 zur Künstlersozialabgabe 2011 und Vorauszahlungen für März 2012 bis 2013, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2012. Nicht streitgegenständlich sind damit der Abrechnungsbescheid vom 12. Oktober 2011 für das Jahr 2010. Auch der Widerspruch vom 23. Dezember 2011 betrifft nur den Bescheid vom 29. Oktober 2011.

    Die in der Folgezeit ergangenen weiteren Abgabebescheide, ausgehend vom Bescheid vom 6. März 2013 für das Jahr 2012, sind nicht gemäß § 86 SGG bzw. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Die Abrechnungen für die Folgejahre ändern oder ersetzen die vorangegangenen Bescheide nicht im Sinne der §§ 86, 96 SGG. Bescheide, die während des Rechtsstreits über die Künstlersozialabgabepflicht eines Unternehmens ergehen und die Abgabeschuld für bestimmte Abrechnungszeiträume regeln, werden nicht einbezogen (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 17; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr. 3; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, a.a.O., § 96 Rn. 10 a). Es wurden dementsprechend gesondert jeweils Widersprüche eingelegt, die derzeit ruhend gestellt sind.

    Zulässige Klageart ist damit sowohl im Hinblick auf die vorrangig begehrte Überprüfung der Abgabepflichtigkeit zur Künstlersozialversicherung als auch hinsichtlich der festgesetzten Abgabe 2011 die Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG).

    Der Überprüfungsantrag betrifft den Bescheid vom 16. Juni 1992, der die Abgabepflichtigkeit der Klägerin festgestellt hat. Dieser Ausgangsbescheid mit der Feststellung der Abgabepflicht wurde bestandskräftig. Er bildet die rechtliche Grundlage für die folgenden Abgabebescheide und ist insoweit "vorgreiflich" (BSG, Urteil vom 21. Juni 2012, B 3 KS 2/11 R - juris Rn. 14).

    § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X gibt der Verwaltung die Möglichkeit, sich über frühere negative Entscheidungen zu Gunsten der Sozialleistungsberechtigten kraft besserer Erkenntnisse hinwegzusetzen. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X. Die Behörde ist von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, wenn sie ihre Entscheidung auf tatsächliche Umstände gestützt hat, die sich nachträglich als falsch herausstellten (vgl. Pickel/Marschner, SGB X, § 44 Rn. 26). Dies kann sich insbesondere aufgrund neuer Tatsachenkenntnis oder aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben. Jedenfalls dann, wenn sich die Beklagte wie hier nicht auf die Bindungswirkung des Ausgangsbescheides berief, sondern die Richtigkeit dieses Bescheides vollständig überprüfte, eröffnet dies eine vollständige inhaltliche Überprüfbarkeit. In diesem Fall ist die Entscheidung der Beklagten somit auch im gerichtlichen Verfahren voll zu überprüfen (s.a. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 9. Mai 2003, Az.: L 16/12 U 19/02).

    Die Beklagte ist ausdrücklich in eine inhaltliche Überprüfung im Sinne des § 44 SGB X eingetreten.

    § 44 SGB X ist vorliegend auch nicht verwirkt (§ 242 BGB analog; hierzu BSG, Urteil vom 29. Januar 1997, BSGE 80, 41 [BSG 29.01.1997 - 5 RJ 52/94]), auch wenn der Antrag auf Überprüfung erst im Jahre 2010 gestellt wurde und sich auf einen Ausgangsbescheid aus dem Jahre 1992 bezog, auf Grund dessen in der Zwischenzeit jährliche Bescheide zur Abgabepflicht ergingen, die bestandskräftig wurden. Allein hierin vermag der Senat jedoch keine besonderen Umstände für die Annahme einer Verwirkung zu erkennen. Eine bloße Untätigkeit der Klägerin, sich gegen die jährlichen Abgabebescheide der Beklagten zu wenden, reicht hierfür nicht aus.

    Die Beklagte geht zu Recht von einer Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG aus. Danach ist zur Künstlersozialabgabe ein Unternehmer verpflichtet, der ( ...) Konzertdirektionen ( ...) sowie sonstige Unternehmen betreibt, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Ausführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. § 24 Abs. 2 KSVG bleibt unberührt, der die nur gelegentliche Auftragsvergabe an selbstständige Künstler oder Publizisten betrifft. Es handelt sich nach herrschender Meinung bei letzterer Regelung um eine Generalklausel. Auf die Ausführungen des Sozialgerichts in der angefochtenen Entscheidung wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen. Im Hinblick auf das im Berufungsverfahren Vorgebrachte unter Einbezug des Erörterungstermins vom 15. Februar 2018 sowie dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2018 ist ergänzend aber auf Folgendes hinzuweisen:

    Die Darlegung der Beklagten trifft zu, dass der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des KSVG vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2606) den Kreis der abgabepflichtigen Unternehmer erweitern wollte und erweitert hat. Derjenige soll zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden, der sich durch unmittelbaren Kontakt zum Künstler Eigentums- oder Nutzungsrechte an dessen Werken oder Leistungen verschafft und diese Leistungen oder Werke regelmäßig der Öffentlichkeit zugänglich machen will (Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl. 2009, § 24 Rn. 7).

    Der Senat teilt auch die Ansicht der Beklagten, dass der Hauptzweck des Vereins die Abhaltung des `Festivals H.´ ist. Dies entspricht § 2 Buchst. a der Satzung: "Abhaltung kultureller Veranstaltungen (z.B. Konzerte)". Der zweite in der Satzung genannte Zweck, "die Überlassung finanzieller Mittel an andere Körperschaften zur Förderung von Entwicklungshilfeprojekten", ergibt sich als Folge des ersten Zwecks, insbesondere auch um eine Gemeinnützigkeit des eingetragenen Vereins zu erlangen. Bereits an dieser Stelle ist aber darauf hinzuweisen, dass gemäß dem Wortlaut der Satzung, der von kulturellen Veranstaltungen in der Pluralform spricht, der Verein offen für mehr als nur eine Veranstaltung im Jahr ist - auch wenn nach glaubwürdigen Angaben der Klägerin tatsächlich bislang nur eine - dreitägige - Veranstaltung im Jahr, nämlich das `H.´, durchgeführt wurde.

    Dabei ist der Begriff des "Unternehmers" im Sinne des KSVG weit zu fassen. Maßgeblich ist, ob es sich um ein beteiligungsfähiges Wirtschaftsgebilde im Sinne des § 10 SGB X handelt (Finke u.a., a.a.O., Rn. 14). Somit kann zweifelsfrei ein eingetragener, auch gemeinnütziger Verein oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie hier wohl das Rechtsgebilde vor der Eintragung als Verein, ein abgabepflichtiger Unternehmer sein. Auch ist die Veranstaltung darauf gerichtet, mit dem Verkauf von Eintrittskarten, Getränken, Speisen und Trinkgefäßen Einnahmen zu erzielen. Eine Abgabepflicht liegt auch vor, wenn die Einrichtung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt (Finke u.a., a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich (Finke u.a., Rn. 18).

    Abgabepflichtige Unternehmer im Sinne des KSVG sind weitergehend alle natürlichen oder juristischen Personen, die eine nachhaltige und nicht nur gelegentliche Tätigkeit ausüben, die einem der in dieser Vorschrift genannten Zwecke dient. Letztlich streiten die Beteiligten vorliegend über das Vorliegen einer Nachhaltigkeit. Hierfür ist regelmäßig die Durchführung von mindestens zwei oder drei Veranstaltungen pro Jahr erforderlich. Eine Nachhaltigkeit ist somit nach der Rechtsprechung des BSG bei Veranstaltungen, die nur einmal im Jahr durchgeführt werden, nur in Ausnahmefällen anzunehmen. Zwar ist die Häufigkeit der Veranstaltung in ihrer Bedeutung für die Abgabepflicht umso geringer, je umfangreicher und gezielter die organisatorischen Vorbereitungen sind (BSG vom 12. April 1995, a.a.O.; BSG vom 21. Juni 2012, a.a.O.). Jedoch wird eine Nachhaltigkeit bei einer Veranstaltung, die - wenn auch regelmäßig - nur einmal im Jahr durchgeführt wird, nur dann angenommen, wenn es sich um die Organisation einer mehrere Tage oder Wochen umfassenden Großveranstaltung mit umfangreichen Planungs- und Vorbereitungsarbeiten handelt und für die Veranstaltung auch selbstständige Künstler engagiert werden (BSG, Urteil vom 16. April 1998, a.a.O.; zum Ganzen: Finke u.a., a.a.O., Rn. 22).

    Nach Ansicht des Senats ist hierbei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Maßgeblich sind hierbei die konkreten, tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls. Auch ob ein dreitägiges Veranstaltungswochenende wie hier das `H.´ als eine einheitliche Veranstaltung oder als Reihe von drei Veranstaltungen zu bewerten ist, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung (BSG, Urteil vom 8. Oktober 2014, B 3 KS 6/13 R - juris Rn. 34). Vorliegend ist von einer Einheit der Veranstaltung auszugehen. Dies bedingt sich durch das dreitägige Programm von Freitag bis Sonntag, das unter dem einheitlichen Titel `H.´ läuft. Es werden Eintrittskarten auch für alle drei Tage angeboten und verkauft. Die Organisation bezieht sich einheitlich auf die gesamte Veranstaltung. Eine Abgrenzung in einzelne Teile vermag der Senat daher vorliegend nicht vorzunehmen.

    Nach Abwägung auch des im Berufungsverfahren Vorgebrachten insbesondere zur Organisation der Veranstaltung und zum Umsatz bzw. den Honoraren für die auftretenden Künstler und Musikgruppen gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem jährlich um das erste Juli-Wochenende stattfindenden Musikfestival um die Organisation einer mehrere Tage oder Wochen umfassenden Großveranstaltung mit umfangreichen Planungs- und Vorbereitungsarbeiten handelt. Auch werden für die Veranstaltung unstreitig selbstständige Künstler engagiert.

    Soweit die Klägerin dargelegt hat, dass die Organisation sich im Wesentlichen auf fünf Tage vor Beginn der Veranstaltung beschränkt und hierbei ganz überwiegend von den Vereinsmitgliedern getragen wird, macht dies deutlich, dass die Organisation dieses Festivals sicherlich deutlich weniger aufwändig ist als z.B. weitere in Bayern bekannte Musik- oder Rockfestivals wièRock im Park´. Auch berücksichtigt der Senat bei seiner Gesamtbetrachtung, dass die Veranstaltung nicht aufwändig bei den Künstlern und dem Publikum beworben werden muss, da sie in der Region seit vielen Jahren bekannt ist. Dank Internet erfolgen die Werbung und der Kartenvorverkauf über die Homepage der Klägerin. Der Verein erhält auch tatkräftige Unterstützung durch Personen und Gruppen in der Gemeinde. Wesentliche Arbeiten wie Bühnenaufbau oder Ton- und Lichttechnik werden von Fremdfirmen übernommen.

    Dennoch muss mit der Organisation bereits Anfang des Jahres begonnen werden, auch wenn hierbei nach klägerischer Angabe zunächst nur vier Mitglieder des Vereins als Musikbeauftragte tätig werden. Es müssen das künstlerische Programm für die diesjährige Veranstaltung zusammengestellt und Verträge mit Künstlern und Gruppen geschlossen werden. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung schilderte, muss - auch wenn der Charakter der Musikveranstaltung ein überwiegend regionaler ist - im Hinblick auf die Konkurrenzsituation auch ein künstlerisches "Zugpferd" gefunden und verpflichtet werden, d.h. es muss ein Künstler, der überörtlich oder international einen Bekanntheitsgrad besitzt, gefunden und verpflichtet werden. Es treten insgesamt zehn bis 13 Künstler auf. Es erscheint dem Senat nicht glaubhaft, dass hierfür praktisch kein organisatorischer Aufwand anfällt.

    Der eigentliche Aufbau beginnt die letzten fünf Tage vor Beginn der Veranstaltung. Diese sind stets geprägt von einem großen personellen Einsatz - nach klägerischen Angaben arbeiten ungefähr 100 Vereinsmitglieder gegen Abend, um die zahlreichen verschiedenen Vorbereitungsarbeiten zu tätigen. Arbeitszeiten fallen aber auch während und nach Beendigung der Veranstaltung an.

    Dabei weist die Veranstaltung eine nicht unbedeutende Besucherzahl auf - auch wenn diese witterungsbedingt und programmbedingt schwankend sein kann. Nach Angaben der Klägerin im Erörterungstermin kommen am Tag im Schnitt 1.500 bis 2.000 Besucher. Dies bedingt umfangreiche Arbeiten wie z.B. auch das Verlegen von Strom- oder Wasserleitungen.

    Bei der Größe der Veranstaltung ist ferner die Erstellung eines Sicherheitskonzeptes in Abstimmung mit der Polizei, der Feuerwehr und den Rettungskräften erforderlich. Da das Veranstaltungsgelände im Vorfeld umzäunt wird, erfolgt eine Einteilung der Ordner in Abstimmung mit der Polizei.

    Auch wenn der Verkauf von Getränken und Speisen größtenteils wohl durch Mitglieder des klagenden Vereins erfolgt, muss im Hinblick auf den organisatorischen Aufwand die große Menge der Verpflegung und der damit zusammenhängende Aufwand wie Einteilung von Verkaufspersonal, Geschirr, Müllentsorgung etc. gesehen werden. So werden nach Angaben der Klägerin beispielsweise allein ca. 100 Hektoliter Bier ausgeschenkt.

    Auch in finanzieller Hinsicht spricht nach Ansicht des Senats viel für eine Großveranstaltung. Es werden von der Klägerin mit Summen zwischen 20.000.- und 30.000.- EUR nicht unbedeutende Honorarzahlungen an die auftretenden Künstler gezahlt. Die Honorarsumme betrug zwischen 11.717.- EUR (2009) und 36.300.- EUR (2014), 2011 lag sie bei 32.121.- EUR.

    Der Umsatz ist tendenziell gegenüber dem Ausgangsjahr 1992 kontinuierlich angestiegen bis auf 157.000 EUR, was für einen zunehmenden Erfolg der Veranstaltung spricht. Der Gesamtumsatz schwankt zwischen 78.000.- EUR und 157.000.- EUR. Er lag die letzten Jahre (seit 2012) stets (deutlich) über 100.000.- EUR. Der durchschnittliche Umsatz beträgt 106.000.- EUR.

    Demgegenüber tritt nach Ansicht des Senats zurück, dass der organisatorische Aufwand soweit wie möglich minimiert wurde und eine Routine in der Planung und Organisation der Veranstaltung eingetreten ist, was sich z.B. durch im Vorfeld erstellte Listen für die Verpflegung und die anfallenden Arbeiten für die Vereinsmitglieder äußert. Auch dass die Organisation überwiegend durch Vereinsmitglieder und ehrenamtlich Tätige gestemmt wird, dass das Open Air Gelände dem Verein unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, dass keine Bestuhlung erfolgt und keine Besuchertribüne aufgebaut wird, dass keine Eintrittskarten und Plakate gedruckt werden - vielmehr erfolgt der Verkauf über die Homepage des Vereins per ausdruckbarem Barcode oder vor Ort mit Stempel - oder dass größere Arbeiten wie der Aufbau der Bühne, der Musikanlagen, der Beleuchtung und der Sanitäreinrichtungen an Drittfirmen outgesourct werden, führt insgesamt nicht dazu, dem `H.´ den Charakter einer Großveranstaltung zu nehmen. Dies ändert nämlich nichts an dem grundsätzlich gebotenen Aufwand für das Gelingen der Veranstaltung.

    Insbesondere kann die Veranstaltung auch nicht als eine Veranstaltung der Gemeinde oder mehrerer gemeindlicher Vereine gesehen werden, auch wenn sie ihren Ursprung in der katholischen Landjugend hat. Träger des Festivals ist allein der klagende Verein. Er erfährt dabei nur offensichtlich eine Unterstützung durch die "Dorfgemeinschaft", z.B. durch Überlassung des alten Sportplatzgeländes, durch das Zur-Verfügung-Stellen von Traktoren oder durch unentgeltlichen Einsatz von Feuerwehr und Rotem Kreuz.

    Im Hinblick auf den hier maßgeblichen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hat die Klägerin angegeben, dass die Organisation im Jahre 1992 so ähnlich wie in den letzten Jahren, also bis 2017, gewesen ist, nur sei der Verein damals noch kleiner und der Umsatz geringer gewesen.

    Insgesamt sieht der Senat damit einen Ausnahmefall im Sinne der o.g. Rechtsprechung des BSG und damit eine Nachhaltigkeit gegeben, so dass die Beklagte im Ausgangsbescheid zutreffend von einer Abgabepflicht nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG ausgegangen ist.

    Dem steht auch § 24 Abs. 2 KSVG nicht entgegen. Da § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG einschlägig ist, scheidet § 24 Abs. 2 KSVG, der eine Generalklausel darstellt (BT-Drucks. 11/2964, S. 18 zu Nr. 5; s.a. Finke u.a., a.a.O., Rn. 197), aus. Der Verweis des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 letzter HS KSVG auf § 24 Abs. 2 KSVG drückt nur aus, dass bei Nichtgreifen dieser Nummer die Generalklausel als Auffangtatbestand in Betracht kommt (so auch Finke u.a., a.a.O., Rn. 203 zur Rechtsgeschichte im Rahmen des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KSVG). Im Hinblick auf die Ausführungen des Senats zur Anwendung des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG kann deshalb offenbleiben, ob § 24 Abs. 2 S. 2 KSVG entsprechend im Rahmen jener Regelung anzuwenden ist.

    Die Berufung war daher zurückzuweisen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beteiligten gehören nicht zu dem privilegierten Personenkreis des § 183 SGG.

    Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 3 Abs. 1, 52 Gerichtskostengesetz (GKG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend, § 52 Abs. 3 GKG.

    Das BSG hat (BSG, Beschluss vom 30. Mai 2006, B 3 KR 7/06 B; z.B. auch zuletzt mit Urteil vom 28. September 2017 - BSG, a.a.O.) bzgl. eines Erfassungsbescheides auf die Feststellung der ersten drei Jahre abgestellt. Streitgegenständlich ist zusätzlich der Abgabebescheid für das Jahr 2011. Es handelt sich bei einem Erfassungs- und Abgabebescheid grundsätzlich um zwei zu trennende Streitgegenstände. Da sich die Regelungszeiträume für 2011 decken, ist allein auf die Höhe der Beitragsschuld für drei Jahre abzustellen (vgl. auch: Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 5. Auflage 2017, IV. Teil, Nr. 7.3). Das BSG stellt insoweit auf ein einheitliches Begehren auf Vermeidung der Abgabepflicht ab (BSG vom 25. November 2010, B 3 KS 1/10 R).

    Da sich diese BSG-Entscheidungen jedoch nicht auf ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X beziehen, ist, wie vom Sozialgericht und der Beklagten angenommen, von dem Auffangstreitwert (5.000.- EUR) auszugehen (§ 52 Abs. 2 GKG).

    Gründe, die Revision zum BSG zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

    Vorschriften§ 44 SGB X § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG