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  • 23.03.2020 · IWW-Abrufnummer 214886

    Landgericht Bremen: Urteil vom 12.07.2019 – 4 O 2083/16

    Keine Haftung des Vorstandes einer Stiftung, wenn nur ein kleiner Teil des Vermögens der Stiftung betroffen ist, das Anlagegeschäft zwar nicht risikolos ist, das Konzept aber durch namhafte Mitdarlehensgeber geprüft wurde und das durch ein Darlehen zu fördernde Projekt mit den Stiftungszielen überein geht.


    Landgericht Bremen

    4 O 2083/16

    Verkündet am: 12.07.2019

    Im Namen des Volkes

    Urteil

    In dem Rechtsstreit
    Stiftung bürgerlichen Rechts L-Stiftung vertr.d.d. Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes […],
     Klägerin

    Prozessbevollmächtigte: […]

    gegen

    1. Herrn [S],

    2. Herrn [T],

    3. Herrn [U],

    4. Herrn [V]
     Beklagte

    Prozessbevollmächtigte […]

    hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Schriftsatzfrist bis zum 14.06.2019 im schriftlichen Verfahren durch

    den Vorsitzenden Richter am Landgericht […],
    den Richter […] und
    den Richter am Landgericht […]

    für  R e c h t  erkannt:

    1.    Die Klage wird abgewiesen.
    2.    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
    3.    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    Tatbestand

    Die Klägerin, eine gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts, nimmt die Beklagten zu 1. bis 3. als ehemalige Mitglieder ihres Vorstandes und den Beklagten zu 4. als ehemaligen Vorsitzenden ihres Stiftungsrates und beratenden Beisitzer des Vorstandes  wegen einer von ihrem früheren Vorstand am 22.06.2011 beschlossenen Vergabe eines Darlehens an die [E-Stiftung] auf Feststellung einer gesamtschuldnerischen Haftung für Schäden in Anspruch, die der Klägerin nach ihrer Darlegung aus der Darlehensvergabe entstanden seien bzw. noch drohen würden.

    Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

    Stiftungszweck der Klägerin ist gemäß § 2 ihrer Stiftungssatzung ([V] 1 zur Klagerwiderung des Beklagten zu 4.) u.a.

    „(2) …die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung von Bildung und Erziehung.

    (3) Der Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Stiftung auf dem Gebiet der Verkehrswirtschaft und Logistik
    (a) Stipendien und Preise vergibt, Lehrstühle an Hochschulen finanziert und Forschungsvorhaben, Promotionen und Habilitationen fördert,
    (b) andere gemeinnützige Institutionen und Einrichtungen fördert, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die Stiftung haben.

    (4)
    Die Stiftung darf auch Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschaffen.“
     
    Was das Stiftungsvermögen der Klägerin und etwaige Zustiftungen anbelangt, heißt es in § 4 der Satzung:

    „(1) Die Stiftung wird mit dem Grundstockvermögen ausgestattet, das sich aus dem Stiftungsgeschäft ergibt. Es besteht aus einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 25.000 € an der [L] Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Bremen, die ein Stammkapital in gleicher Höhe hat. Die [L]-Beteiligungsgesellschaft mbH ihrerseits hält 94% des Stammkapitals der [L] Holding GmbH in Bremen, die ein Stammkapital von 1.200.000 € hat und an verschiedenen Gesellschaften der [L]-Unternehmensgruppe beteiligt ist.

    (2) Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen erhöhen das Stiftungsvermögen, wenn der Zuwendende dies bei der Zuwendung oder in seiner Verfügung von Todes wegen ausdrücklich bestimmt (Zustiftungen). Zuwendungen ohne Zweckbestimmung kann der Stiftungsvorstand nach freiem Ermessen dem Stiftungsvermögen zuführen.

    (3) …

    (4) Das Stiftungsvermögen ist durch geeignete Maßnahmen in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig, auch durch Ausgliederung auf Gesellschaften.“

    Die Beteiligung an der [L]-Beteiligungsgesellschaft mbH war dabei zu 50% mit einem Nießbrauchrecht der Stiftererben belastet, denen auch 50% eines etwaigen Erlöses aus dem Verkauf der Beteiligung zustanden. Diese wurde schließlich irgendwann nach 2013 zu einem Betrag von € 3,0 Mio. veräußert, was zu einem ebenfalls vor dem Landgericht Bremen vor einer anderen als der hier erkennenden Kammer ausgetragenen Rechtsstreit  führte, in dem die Klägerin geltend macht, dass der Anteil mit einem Wert von in Wahrheit € 12 Mio. verschleudert worden sei.   

    Was die Mittelverwendung angeht, bestimmt § 5 der Satzung:

    „(1) Mittel der Stiftung sind die Erträge des Stiftungsvermögens und die Zuwendungen, die das Stiftungsvermögen nicht erhöhen, …

    (2) Die Mittel sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung darf jedoch nach den Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts Rücklagen bilden. Ferner darf sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung von steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.

    (3) Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Stiftungsvorstand …“  

    Der Beklagte zu 1. war bis spätestens Juni 2014 Vorsitzender des Stiftungsvorstandes. Der Beklagte zu 2. war ebenfalls bis 2014 Mitglied des Stiftungsvorstandes und bis 2012 auch Mitglied des Stiftungsvorstandes der [E]. Der Beklagte zu 3. war bis zum 31.12.2013 Mitglied im Stiftungsvorstand der Klägerin. Er war zudem in den Jahren 2011 und 2012 Mitglied des Stiftungsvorstandes der [N]-Stiftung, die für den gleichen Verwendungszweck wie die Klägerin ein Darlehen ausreichte.

    Der Beklagte zu 4. war zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung Vorsitzender des Stiftungsrates, gemäß §§ 13, 14 der Satzung  eines aus sieben bis zehn Personen bestehenden Gremiums, welches den Vorstand berät. Gemäß § 16 Ziffer. 3 der Satzung hat der Vorsitzende das Recht, Vorstandssitzungen einzuberufen und mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Beklagte zu 4. war daneben auch Vorstandsvorsitzender der [N]-Stiftung und Aufsichtsratsmitglied der [E].

    Für die Tätigkeit im Vorstand und im Stiftungsrat der Klägerin ist in § 6 der Satzung bestimmt:

    „(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich. …
    (3) Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.“   

    Auf der Vorstandssitzung am 22.06.2011 beschlossen die Beklagten zu 1. und 3. ,ein Angebot des [E] auf Gewährung eines Darlehens von € 250.000 an sie vom 18.04.2011 (Anlage [V] 5 der Klagerwiderung des Beklagten zu 4.) anzunehmen. Der Beklagte zu 4. war bei dieser Sitzung auch zugegen. Ob der Beklagte zu 2. sich bei dieser Abstimmung enthielt oder ebenfalls für die Annahme stimmte, ist zwischen den Parteien streitig. Grundlage der Entscheidung waren die dem Angebot beigefügten Wirtschaftlichkeitsberechnungen der [E] (Anlage [V] 5 der Klagerwiderung des Beklagten zu 4.).

    Jedenfalls schloss sodann am 11.07.2011 die Klägerin, vertreten durch die Beklagten zu 1. und 3., mit der [E] einen Vertrag über die Ausreichung eines Darlehens von € 250.000 an sie zu einem Zinssatz von 6% p.a., rückzahlbar in 30 halbjährlichen Raten zu je € 8.333, beginnend mit der ersten Rate am 15.06.2013. Als Sicherheit für alle Forderungen aus diesem Vertrag sollte der Klägerin an dem Schiff „[B]“ eine Schiffshypothek nach Vorlasten in Höhe von € 10 Mio. und ranggleich mit Hypotheken zugunsten der [C-]Gesellschaft und der [N]-Stiftung dienen (vgl. i.E. Kopie des Darlehensvertrages vom 11.07.2011 als Anlage K 5 zur Klage = Bl. 35 ff d.A.). Eine entsprechende Sicherheit wurde aufgrund einer auf Seiten der [E] u.a. von dem Beklagten zu 2. unterzeichneten Schiffshypothekenbestellungsurkunde am 17.08.2011 in das Schiffshypothekenregister eingetragen.       

    Dieses Darlehensgeschäft hatte folgenden Hintergrund:

    Die im ersten Dezennium 2000 gegründete und steuerrechtlich als gemeinnützige Stiftung anerkannte [E] hatte im Rahmen ihres Satzungszweckes, geeignete Segelschiffe und Landstützpunkte zu beschaffen und vorzugsweise Jugendliche im Sinne des Jugendwohlfahrtsgesetzes an die Hochsee-Segelei traditioneller Art an das seemännische Brauchtum heranzuführen, zunächst das Segelschulschiff „[A]“ (mit 60 Plätzen) betrieben. Nachdem sich ein wichtiger Sponsor der [E] zurückgezogen hatte und das von der [E] restaurierte Schiff in die Jahre gekommen war, entschloss man sich dort, unter Verkauf der „[A]“ ein neues, größeres Segelschulschiff, die „[B]“, bauen zu lassen und zu betreiben.

    Nachdem die [E] im Jahre 2008 trotz ihrer Bemühungen Banken als Finanzierer des Neubaus nicht hatte gewinnen können, weil ‒ wie schriftsätzlich dargelegt ist - bei einem geschätzten Kreditvolumen von € 15 Mio. diese zu einer Darlehensgewährung von mehr als € 8 Mio. nicht bereit gewesen waren und die [E] eine Eigenkapitalbeteiligung von € 7 Mio. nicht hatte darstellen können, hatte die [E] Darlehenszusagen wie folgt einwerben können:

    •    [X] Treuhand ([X]) mit einem Darlehen von € 10 Mio. gegen Eintragung einer gleichnamigen erstrangigen Schiffshypothek
    •    Die damals noch aktive [Y]-Gruppe und die [C]-Gesellschaft jeweils mit einem Darlehen von T€ 750 gegen Eintragung von gegenüber der [X], im Verhältnis zueinander gleichrangige Schiffshypotheken
    •    Externe Zuwendung des [Z] e.V. ([Z]) von € 1,0 Mio.
    •    Weitere spendenmäßige Zuwendungen von Diversen in Höhe von € 1,0 Mio.
    •    Prognostizierter Erlös aus dem Verkauf der „[A]“ von € 1,5 Mio. sowie
    •    Stundung eines Teils des Werklohnes der den Neubau errichtenden Werft bis zur Realisierung eines Erlöses auf dem Verkauf der „[A]“.      

    Ausweislich des Protokolls über die Sitzung des Vorstands des [E] vom 23.03.2010 (Anlage [V] 4 der Klagerwiderung des Beklagten zu 4.) sollte die [E] noch Eigenmittel von € 0,9 Mio. beisteuern.   

    Im August 2010 erteilte die [E] den Bauauftrag.

    Nachdem im Frühjahr 2011 die [Y]-Gruppe wegen Insolvenz als Darlehensgeber ausgefallen war, trat man von Seiten der [E] an die [N]-Stiftung und an die Klägerin heran mit der Anfrage, ob nicht sie, die [N] Stiftung, mit einem Betrag von T€ 500 und die Klägerin mit einem Betrag von T€ 250 als Darlehensgeberin einspringen könnten. Wie bereits erwähnt, gewährten die Klägerin und auch die [N] Stiftung die erbetenen Darlehen.    

    Nach der Fertig- und Indienststellung der „[B]“ im Jahre 2011 entwickelte sich das Darlehen der Klägerin an die [E] wie folgt:

    Bis einschließlich dem 15.06.2013, dem vereinbarten ersten Tilgungstermin, bediente die [E] die halbjährlich mit € 7.500 zu zahlenden Jahreszinsen vertragsgemäß. Jedoch hatte die [E] bereits im Oktober 2012 ihren Hypothekengläubigern, darunter der Klägerin, mitgeteilt, dass die Erlöse aufgrund einer zu geringen Auslastung hinter den prognostizierten Erwartungen zurückgeblieben seien, sich deshalb die auf den Schiffsbetrieb angefallenen laufenden Kosten nicht vollständig hätten decken lassen und infolgedessen bei ihr ein Liquiditätsfehlbetrag von € 585.000 entstanden sei, weshalb die [E] eine Verschiebung des Tilgungsbeginns um 2 Jahre bis zum 30.06.2015 bei Fortzahlung der Zinsen erbat. Die Gläubiger, so auch die Klägerin in ihrer Vorstandsitzung vom 19.12.2012 (Anlage der Klage Doc K 9), stimmten dem zu. Die [E] blieb jedoch nach dem 15.06.2013 bis zum 01.01.2015 wegen Zinsen in Höhe von € 22.500 rückständig. Auch nahm sie die Tilgungen am Prolongationszeitpunkt nicht auf.

    Zur Vermeidung einer Insolvenz erarbeitete die [E] im Herbst 2015 ein Restrukturierungsprogramm. In diesem Rahmen gründeten die [X] und die [C] die [A] KG, deren Kommanditgesellschafter sie wurden. Diese KG erwarb sodann die [B] mit Belastungen zu einem Kaufpreis, der im Wesentlichen gezahlt wurde durch die Befreiung der [E] von ihren Verbindlichkeiten in Bezug auf die [X] und die [C]. Soweit die Befreiung den Kaufpreis nicht deckte, wurde dieser der KG gestundet zur Verrechnung mit einem von der [E] im Zuge eines etwaigen Rückerwerbes des Schiffes zu zahlenden Kaufpreises. Bis dato wurde das Schiff bis  längstens 31.12.2023 gegen eine Charter von € 300.000  p.a. und 50%iger Beteiligung der KG ab 2015 an dem Jahresüber-schuss an die [E] rückverchartert.

    Die Darlehen der Klägerin, der [N] Stiftung und der Werft valutierten weiter. Die Konditionen des klägerischen Darlehens wurden aufgrund einer Nachtragsvereinbarung vom Januar 2017 rückwirkend ab dem 01.01.2015 modifiziert: Der Jahreszins wurde auf 1,5% p.a. herabgesetzt. Der Zinsrückstand von € 22.500 wurde in das Darlehen einkapitalisiert. Die Tilgung sollte nunmehr erfolgen als Annuitätendarlehen mit einer Anfangstilgung von 2%. Sondertilgungen wurden zugelassen.

    Bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2013 hatte die Klägerin auf Empfehlung ihrer externen Wirtschaftsprüfer das Darlehen an die [E] zu 100% abgeschrieben. Das zuständige Finanzamt hat der Klägerin mittlerweile den Status der Gemeinnützigkeit entzogen.

    Die Klägerin wirft den Beklagten vor, mit der von ihnen beschlossenen bzw. in Bezug auf den Beklagten zu 4. nicht verhinderten Darlehensgewährung zum einen gegen elementare Grundsätzen eines ordentlichen und gewissenhaften Stiftungsvorstandes/-rates, zum anderen jedenfalls aber gegen den Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung i.V.m. § 7 Abs. 1, S. 2, 3 des Bremischen Stiftungsgesetzes (BremStiftG) verstoßen zu haben. Das Darlehen sei am Ende notleidend geworden und sie, die Klägerin,  müsse daher mit einem zumindest teilweisen Ausfall des Darlehens rechnen. Auch ergäben sich mit der Ermäßigung des Zinses auf 1,5% p.a. möglicherweise Anlagezinsverluste.

    Das Darlehensausfallrisiko, dessentwegen die Beklagte mit der Darlehensvergabe bereits gegen elementare Grundsätze der Sorgfalt eines Stiftungsvorstandes/-rates verstoßen hätten, habe sich aus folgenden Erwägungen ergeben:
     
    •    Die mit Angebot der [E] vom 18.04.2011 übersandten Ertragsprognosen seien ungesichert und unrealistisch gewesen. Die dort ausgewiesenen ertragsrelevanten Törntage, also die Tage, an denen das Schiff ertragsbringend auf Reisen sein würde, seien ebenso wie die Auslastung zu hoch angenommen worden. Die [E] hätte ihre Erfahrungen mit dem Betrieb der „[A]“ bei der Erstellung des Ertragskonzepts nicht unreflektiert übernehmen dürfen, da der Betrieb der „[B]“ ‒ anders als beim vormaligen Schiff ‒ nicht durch ein bekanntes Marken-unternehmen öffentlich unterstützt werden würde.

    •    Zudem habe auch der Finanzierungsplan Lücken aufgewiesen. Es sei unklar gewesen, ob man durch den Verkauf der „[A]“ € 1,5 Mio. würde erlösen können. Tatsächlich sei dann auch nur ein Erlös von € 1 Mio. erzielt  worden, so dass die Werft der [E] T€ 550 hätte stunden müssen.  Die [Z] habe ausweislich des Jahresabschlusses zum 31.12.2010 bis dato nicht, wie in das Finanzierungskonzept der  [E] eingestellt, € 1 Mio., sondern nur T€ 800 zugewendet. Dass die Zuwendung weiterer T€ 200 seinerzeit gesichert gewesen bzw. erfolgt sei, wer-e bestritten. Von den in die Rechnung mit € 1 Mio. eingestellten Spenden seien ausweislich des Jahresabschlusses zum 31.12.2010 nur T€ 446 gesichert gewesen. Die Liquiditätsbedarfs- und Deckungsrechnung der [E] per 31.03.2011, die dem Angebot von 18.04.2011 ebenfalls beigelege habe, hätte bei den Beklagten die Frage aufwerfen müssen, wie die [E] den Liquiditätsbedarf haben decken wollen.

    •    Die sich hieraus ergebenden Fragen und Risiken für die Umsetzbarkeit des Konzepts und damit auch für die Rückzahlbarkeit des auf 17 Jahre Laufzeit geplanten Darlehens seien auch nicht durch die in der Gestalt einer Schiffshypothek zu gewährende Sicherheit abgedeckt gewesen. Der Rangbeginn habe mit Blick auf die Vorlasten erst bei 67% des Schiffswertes gelegen und habe sie, die Klägerin, sich mit zwei weiteren Gläubigern ([C] und [N] Stiftung) teilen müssen. Ob der Schiffswert dabei wirklich dem Investitionsvolumen von € 15 Mio. entsprechen würde, sei höchst fraglich und unter Liquidationsgesichtspunkten unwahrscheinlich gewesen. Soweit behauptet werde, dass die [E] weitere Eigenleistungen von € 3 Mio. zum Schiffsneubau beisteuern würde, werde dies und die Umsetzung bestritten.

    •    Folgerichtig seien Banken auch nicht ohne die Beisteuerung von gut 47% Eigenmittel durch die [E] bereit gewesen, das Projekt zu kreditieren.

    •    Das Darlehensausfallrisiko sei daher so groß gewesen, dass das Darlehen nicht ohne Verstoß gegen elementare Grundsätze der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Stiftungsvorstandes/-rates habe gewährt werden können.              

    Aber selbst wenn, so die Klägerin weiter, die Darlehensvergabe nach diesen Kriterien noch vertretbar gewesen sei, so habe es sich in jedem Fall um ein Risikogeschäft gehandelt, zu dessen Finanzierung auf keinen Fall auf ihr, der Klägerin, Grundstock-vermögen habe zurückgegriffen werden dürfen. Genau das sei aber geschehen. 

    Ihr, der Klägerin, Vermögen, welches dem Erhaltungsgrundsatz unterlegen habe, habe sich per 31.12.2010, wie sie i.E. im Schriftsatz vom 23.05.2018  (S. 2 ff. = Bl. 400 ff. d.A.) erläutert, wie folgt dargestellt: 

    •    Auf der Aktiv- und der Passivseite habe das  „Grundstockvermögen“ € 760.728,- betragen.

    •    Auf der Aktivseite habe es sich wie folgt aufgegliedert:
     
    •    Anteil an Stiftungstochter gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung i.V.m. Jahresabschluss 31.12.2011 K 8 S. 19) im Werte von mind. € 3,0 Mio.    €   25.000,--

    •    90 Anteile an [D] Stiftungsfonds    € 495.780,56
    •    [F]-Anleihe    € 139.947,44
    •    Darlehensforderung an [L] Holding GmbH:    € 100.000,--
        € 760.728

    Die Mittel hätten aus der Zustiftung einer Immobilie gestammt, die sich im Privatbesitz des Stifters befunden habe. Dieser hätte ihr, der Klägerin, die Immobilie vermacht. Nach dem Tode des Stifters sei sie dann verkauft worden und der Erlös von € 741.618,50 gemäß Beschluss des Stiftungsvorstandes vom 29.11.2007, darunter die Beklagten zu 1. und 2., mit Zustimmung des Beklagten zu 4. förmlich in das dem Erhaltungsgrundsatz unterliegende Stiftungsvermögen eingestellt worden. Diesem Beschluss gemäß sei dieser Betrag dann teils in Geldanlagen beim Bankhaus [O] investiert worden. Im Jahre 2009 seien die-se dann in Höhe eines aktivierungsfähigen Betrages von € 495.780,56 in 90 Anteile an dem [D] Stiftungsfonds bzw. von € 139.947,44 in eine [F]-Anleihe umgeschichtet worden, wobei hierdurch das Grundstockvermögen um € 5.890,50 gesunken sei. Im Jahre 2010 sei dann das verbliebene Bankguthaben in ein langfristiges Gelddarlehen an die [L] Holding GmbH investiert wor-den. Das Darlehen an die [E] sei dann letztlich zu einem Betrag von € 239.947,44 aus dem Rückfluss der nur wenige Monate nach Beschlussfassung zur Rückzahlung fälligen [F]-Anleihe und des Darlehens an die [L] Holding GmbH finanziert worden.

    Da es sich hierbei also insoweit um Stiftungsvermögen gehandelt habe, das dem Erhaltungsgrundsatz unterlegen habe, hätte dieses zur Finanzierung des Darlehens-geschäfts verwendet werden dürfen, da es aufgrund des hohen Ausfallrisikos nicht zur langfristig sicheren Kapitalanlage geeignet gewesen sei. Dies alles gelte umso mehr, als der Beklagte zu 2. und der Beklagte zu 4. wegen ihrer Verbindungen zur [E] einer Interessenkollision unterlagen.

    Sie, die Klägerin, könne daher die Beklagten auf Feststellung ihrer Haftungsverantwortlichkeit in dem sich aus den nachstehenden Anträgen ergebenden Umfang sowie auf Ersatz der ihr aus Anlass der Darlehensvergabe entstandenen Rechtsberatungskosten von € 10.235 sowie vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von € 16.879,59 in Anspruch nehmen, ebenso auf Ersatz derjenigen Kosten, die sie zur ihrer Verteidigung in dem Verfahren zum Entzug ihres Gemeinnützigkeitsstatus hätte aufwenden müssen bzw. noch aufwenden müsse.  

    Nachdem die Klägerin den ursprünglich von ihr auch in Aussicht gestellten Antrag zu 2.,

    festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr, der Klägerin, den Vermögensschaden zu ersetzen, den sie infolge einer Aberkennung ihrer steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit infolge der Gewährung des [E]-Darlehens erleidet;
     
    in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, beantragt sie

    1.
    festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr, der Klägerin, den Vermögensschaden in Geld zu ersetzen, den sie aus der Gelddarlehensgewährung an die [E] gemäß Darlehensvertrag vom 11. Juli 2011 über ursprünglich € 250.000 ‒ nachstehend [E]-Darlehen genannt - zukünftig erleiden wird infolge

    a)
    eines Ausfalles des Rückzahlungsanspruches sowie

    b)
    aus Zinsverlusten, die ihr bereits entstanden sind oder zu-künftig noch entstehen werden, weil sie das als [E]-Darlehen gebundene Geld nicht anderweitig anlegen konnte und kann und diese weder durch Zinszahlungen auf das [E]-Darlehen in der Fassung des Nachtrages vom Januar 2017 zum vorbezeichneten Darlehensvertrag noch durch Zins- und Tilgungsleistungen auf die mit diesem Nachtrag in eine Darlehensforderung von € 25.000 umgewandelten Zinsforderungen ausgeglichen werden;  

    2.
    hinsichtlich des bisherigen Antrags zu 2., festzustellen, dass sich dieser Antrag in ursprünglicher Fassung in der Hauptsache erledigt hat;

    3.
    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, € 10.234 nebst Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe jeweils ab Zustellung dieser Klagschrift zu zahlen;

    4.
    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin weitere € 16.879,59 für außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe jeweils ab Zustellung dieser Klagschrift zu zahlen;

    5.
    festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr, der Klägerin, die zur Abwehr der Aberkennung ihrer steuerlichen Gemeinnützigkeit als Folge der Gewährung des [E]-Darlehens bereits angefallenen oder noch anfallenden erforderlichen Rechtsverteidigungskosten zu ersetzen, soweit diese nicht bereits im EURO-Betrag des Klagantrag zu 3. enthalten sind. 

    Die Beklagten, von denen die Beklagten zu 1., 2 . und 4. sich der Teilerledigungserklärung der Klägerin nicht anschließen, während der Beklagte zu 4. hierzu keine Erklärung abgegeben hat, beantragen,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagten halten die Feststellungsanträge für unzulässig, jedenfalls aber die Klage insgesamt für unbegründet. Sie legen im Einzelnen dar, weshalb es aus ihrer Sicht bei Beschlussfassung vertretbar gewesen sei, das Darlehensgeschäft abzuschließen. Auch sei das Darlehen nicht aus Vermögensmitteln finanziert worden, die dem Erhaltungsgrundsatz unterlegen hätten, da es sich bei der Immobilie in Ermangelung einer testamentarischen Festlegung des Stifters und eines entsprechenden Verwendungsbeschlusses lediglich um eine Zustiftung i.S.d. § 4 Abs. 2 der Satzung gehandelt habe, dessen Wert die Klägerin im Rahmen des Stiftungszweckes nach freien Ermessen habe einsetzen dürfen. Die Beklagte zu 2. und 4. weisen ergänzend darauf hin, dass jener wegen seiner Mitgliedschaft in dem Vorstand der [E] und dieser wegen seiner satzungsmäßig bloß auf Beratung beschränkten Tätigkeit an der Fassung des Darlehensvergabebeschlusses auch gar nicht mitgewirkt hätten. Des Weiteren erheben die Beklagten die Verjährungseinrede.

    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf ihre Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Im Termin vom 26.04.2019 hat die Kammer die Beklagten zu 1) und 4) umfassend nach § 141 ZPO angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 26.04.2019 Bezug genommen.


    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet.

    1.
    Ob die Klage wegen des Feststellungsantrags zu 1. sowie des Antrags zu 2., der aufgrund der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung der Klägerin zu einem Antrag auf Feststellung der Erledigung Antrags zu 2. in ursprünglicher Fassung geworden ist, nach Maßgabe des § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist, kann dahingestellt bleiben, weil die Klage wegen dieser Anträge, wie im Nachfolgenden unter Ziffer 2. ausgeführt wird, jedenfalls unbegründet ist bzw. in ursprünglicher Fassung bereits unbegründet war und daher eine etwaige Prozessabweisung wegen fehlender Zulässigkeit sinnwidrig wäre (vgl. BGH NJW 1996, 193 (195); Thomas/Putzo, ZPO-Kom./37. Aufl., § 256 Rn. 4; Greger in Zöller, ZPO-Kom./32. Aufl., § 256 Rn. 7 m.w.N.; Foerste in Musielak/Voit, ZPO-Kom./. 13. Aufl., § 256 Rn. 7 m.w.N.).

    2.
    Eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin etwaigen Schaden, der ihr aus der Vergabe des Darlehens über € 250.000 an die [E] aufgrund  des Darlehensvertrages mit dieser vom 11.07.2011 entstanden sein mag oder noch entstehen könnte, zu ersetzen, besteht nicht. Es fehlt an einem haftungsbegründenden Tatbestand, sei es unter dem Gesichtspunkt einer vertraglicher oder aber einer deliktischen Haftung. Den Beklagten ist bereits auf der Basis des Klägervortrags eine objektive Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Beschluss der Darlehensgewährung und der Ausreichung des Darlehens an die [E] nicht vorzuwerfen. Jedenfalls aber fehlt es an einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln der Beklagten als weitere Voraussetzung einer Haftung gemäß §§ 6 Abs. 2, 3 der Satzung, §§ 280, 823, 826, 31 a Abs. 1, 80, 86 BGB.      


    2.1.
    Die Beklagten haben mit der Darlehensvergabe an den [E] weder gegen die Grundsätze der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Stiftungsvor-stands/-rates verstoßen noch Pflichten unter dem Gesichtspunkt des stiftungsmäßigen Kapitalerhaltungsgrundsatzes (§ 4 Abs. 4 der Satzung i.V.m. § 7 Abs. 1 BremStiftG) Pflichten verletzt.  

    2.1.1. 
    Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Stiftungsvorstandes/-rates ist nicht gegeben.

    Die Beklagten sind zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe als Stiftungsorgane der Klägerin im Rahmen der ihnen durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse Treuhänder des Stiftungsvermögens der Klägerin und seiner Erträge gewesen (Hof in v. Camphausen/Richter, Stiftungsrechtshandbuch/4. Aufl. (2014), § 9 Rdz. 65; Hüffer, Aktiengesetz/Kim. 11. Aufl./2014, § 93 Rdz. 7 unter dem Gesichtspunkt der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters). Es oblag ihnen daher, im Rahmen der ihnen satzungsmäßig zugewiesenen Aufgaben eine möglichst nachhaltige und dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks zu gewährleisten (vgl. auch § 6 Abs. 1 Satz 1 BremStiftG). Sie waren dabei zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Stiftungsvermögens verpflichtet (vgl. auch § 6 Abs. 1 Satz 1 BremStiftG). Insoweit standen sie als Mitglieder der Stiftungsorgane gegenüber der Klägerin gemäß §§ 86, Satz 1, 27 Abs. 3, 664 ff. BGB in einem auftragsähnlichen Verhältnis (Hof in v. Camphausen/Richter, Stiftungsrechtshandbuch/4. Aufl. (2014), § 9 Rdz. 65).  Sie haben demgemäß für Schäden der Klägerin aus Verstößen gegen sich hieraus ergebende Pflichten nach Maßgabe der §§ 280, 823, 826 BGB zu haften, soweit ihnen gemäß §§ 6 Abs. 2, 3 der Satzung, 31 a Abs. 1, 80, 86 BGB grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.

    Zu beachten ist dabei allerdings, dass ‒ wie dem Vorstand einer Aktiengesellschaft oder dem Geschäftsführer einer GmbH (vgl. Müko, Aktiengesetz, 2. Aufl./2004, § 93 Rdz. 24; Hüffer, Aktiengesetz/Kom. 11. Aufl./2014, § 93 Rdz. 7; Lutter Hommelhoff, GmbH-Gesetz/Kom.,19.Aufl., § 43 Rdz. 23; Ulmer u.a., GmbH-Gesetz, Großkom./2006, § 43 Rdz. 52)  ‒ den Beklagten zu 1. bis 3. als Vorstandsmitglieder und dem Beklagten zu 4. als Stiftungsrat und Berater des Vorstandes ‒ bei der Vornahme bzw. Beurteilung von Stiftungsgeschäften ein weiter Ermessensspielraum zuzubilligen ist. Dabei stellt im Rahmen dieses Ermessens das Eingehen von Risikogeschäften sowie die Hinnahme des Risikos von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen an sich, wie sie die Klägerin den Beklagten vorwirft,  keine Pflichtwidrigkeit dar, wenn das Eingehen des Risikogeschäfts sowie die Hinnahme der Gefahr etwaiger Fehlbeurteilungen durch unternehmens- bzw. stiftungslegitime Ziele gedeckt ist. Die Grenze in diesem Falle wird erst überschritten, wenn die Übernahme der Risiken unvertretbar ist und deshalb durch satzungslegitime Ziel nicht mehr gedeckt werden kann  (vgl. Müko, Aktiengesetz, 2. Aufl./2004, § 93 Rdz. 24; Hüffer, Aktiengesetz/Kom. 11. Aufl./2014, § 93 Rdz. 7; Lutter Hommelhoff, GmbH-Gesetz/Kom.,19.Aufl., § 43 Rdz. 23, 28; Ulmer u.a., GmbH-Gesetz, Großkom./2006, § 43 Rdz. 52). Maßgeblich ist dabei eine proante-Betrachtung. Die Entscheidung zur Vergabe des Darlehens an die [E] war jedoch nicht in diesem Sinne unvertretbar.
     
    2.1.1.1.
    Allerdings handelte es sich hierbei um ein Geschäft mit erhöhten Risiken in Bezug auf die Frage, ob sich die mit ihm verbundenen Ertragschancen realisieren lassen, und vor allem, ob die vergebenen Darlehensmittel vollständig zurückfließen würden.

    •    So ging die nunmehr von den Beklagten nachvollziehbar erläuterte (vgl. Schriftsatz des Beklagten zu 4. vom 25.06.2018, S. 6 ff. = Bl. 5325 ff. d.A.) Ertrags- und Liquiditätsprognose der [E] ([V] 5, „Wirtschaftlichkeits- und Liquiditätsprognose für 16 Geschäftsjahre“ - 2012 bis 2027), die dem Darlehensentscheid zugrunde lag, in ihrer Annahme einer über die Jahre zur Bedienung der Darlehen (Zins- und Tilgung) überausreichenden Liquidität (Liquiditätsüberschuss 2012: T€ 530,3; 2027: T€ 4.579,4)  davon aus, dass
     
    a)    zum einen eine Auslastung der Belegungsplätze des Schiffes von durchgängig 80% erreicht würde,

    b)    sich dabei zum anderen die gemäß der Tabelle „Auslastung/Personentage“ zugrunde gelegten und gegenüber den Preisen bei der „[A]“ erhöhten Reiseteilnahmepreise durchgängig realisieren ließen und

    c)    diese zum dritten der Geldentwertung, welche mit 2% angenommen wurde, fortlaufend würde angepasst werden können.

    Auch wenn diese Annahmen nicht den Makel der offenkundigen Unplausibilität in sich trugen, so gab es jenseits der Erfahrungen der [E] mit der „[A]“ für den Außenstehenden doch keine Gründe für die Annahme, dass diese Prämissen auch wirklich so eintreffen müssten.

    •    Das Konzept zur Finanzierung des Neubaus, so wie es die [E] der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 18.04.2011 vorgestellt hatte, enthielt mit den Positionen Spenden, Zuwendungen der S.T.A.G und Erlös aus dem Verkauf der „[A]“ in einem Volumen von insgesamt € 3,5 Mio. (23,3% des gesamten Finanzierungsvolumens) Positionen, von denen sich aus dem Konzept selbst nicht ergab, ob und inwieweit sie sich schon realisiert hatten bzw. mit welcher Sicherheit sie sich realisieren würden.

    •    Etwaige Risiken, wie sie sich aus einer denkbaren, auf Seiten der Klägerin nicht auszuschließenden, durchaus möglichen Fehl-prognose für den Zins- und Tilgungsdienst des auszureichenden Darlehens über einen Zeitraum von immerhin 17 Jahren ergaben, hätten daher für den Fall eines Scheiterns des Konzepts abgefedert werden können nur durch die Stellung ausreichender Sicherheiten. Geboten aber wurde der Klägerin eine Schiffshypothek, der Vorlasten von € 10 Mio. vorausgingen, die 67% des mutmaßlichen Fertigstellungswertes des Schiffes von € 15 Mio. ausmachten, ohne dass es sichere Erkenntnisse gab, die zur Annahme berechtigten, dass im Verwertungsfalle unter Liquidationsbedingungen für das Schiff ein solcher Wert am Markt überhaupt realisierbar sein würde.


    •    Die hohen Prognoserisiken in Ertrag, Liquidität und Schiffswert waren es offenkundig auch, die die Banken veranlasst haben, von der [E] ein Eigenengagement an den geplanten Neubaukosten in Höhe von wenigstens 47% zu fordern, um so die Risiken über die schiffshypothekenmäßige Sicherheit einigermaßen abfedern zu können.  


    2.1.1.2.
    Dagegen stand allerdings risikobegrenzend:

    •    Die in der Preis- und Umsatzberechnung der [E] kalkulatorisch als Kosten berücksichtigten, hohen, aber selbst nicht liquiditätswirk-samen Abschreibungen sicherten ein großes Liquiditätspolster bei den laufenden Einnahmen, welches das Risiko von Zins- und Tilgungsausfällen aufgrund von gegenüber der Kalkulation geminderten Erträgen nicht unbeträchtlich relativierte, wobei allerdings, wenn auch in den ersten Betriebsjahren ohnehin nicht unbedingt zu erwartender Schiffsreparaturaufwand als Pendant zu den Ab-schreibungen in der Kostenkalkulation nicht gesondert berücksichtigt, also kalkulatorisch in den Abschreibungen enthalten waren.

    •    Der Neubau war bei Ausreichung des Darlehens bereits weit fort-geschritten, so dass das Risiko, dass verbliebene Finanzierungsrisiken sich der Realisierung des Bauvorhabens noch entgegenstellen und das gesamte Konzept zum Scheitern bringen könnten, mittlerweile entsprechend gering geworden war.

    •    Das Konzept wurde aufgrund des geringen Eigenfinanzierungs-anteils der [E] und der demgemäß gerade auch vor dem Hinter-grund der ungesicherten Ertragserwartung schmalen Sicherheits-lage von den Banken zwar nicht gestützt. Allerdings hatten aus der Sicht der Beklagten namhafte und professionelle Unternehmen das Konzept bereits geprüft und sich im beträchtlichen Um-fange engagiert.

    •    Die [E] verfügte bereits seit 2005 über den Betrieb der „[A]“ über Vorerfahrungen. Es stand nicht zu erwarten, dass sie mit dem neuen Projekt bewusst Risiken eingehen würde, die ihre Existenz als Stiftung gefährden würde.
      
    2.1.1.3.
    War demgemäß die erfolgreiche Umsetzbarkeit des Konzepts insbesondere auf der Ebene der Ertragserzielung und damit aus der Perspektive der Klägerin auf der Ebene des Zins- und Tilgungsdienstes zwar nicht sicher, bot es aber auch keine Merkmale, aufgrund derer man schon von vornherein hätte absehen können, dass es nicht würde aufgehen können. 

    Die Parameter, auf deren Basis über die Zeit bis 2027 ein mehr als auskömmlicher Ertrag prognostiziert wurde, waren nicht so hoch angesetzt, dass sie offenkundig und in einer auch für einen Außenstehenden erkennbaren Weise unrealistisch hoch anmuteten. Anhaltspunkte dafür, dass die zugrunde gelegten Törntage und Annahme eines Auslastungsgrades von durchschnittlich 80% über 17 Jahre sowie die Durchsetzbarkeit der zugrunde gelegten Reisepreise und ihre Anpassung an die mit 2% p.a. angenommene Geldentwertung unrealistisch waren, gab es nicht. Offenkundige Unplausibilitäten bei dem kalkulierten Kostenanfall gab es ebenfalls nicht.

    Dass der Klägerin ein mit 6% p.a. für die Marktlage in 2011 recht hoher Zins versprochen wurde, musste auch nicht zwingend Argwohn gegenüber dem Konzept der [E] wecken. Einmal davon abgesehen, dass ein Zins von 6% kaum eine Größenordnung erreichte, die zu hartnäckigen Zweifeln an dessen Realisierbarkeit Anlass hatte geben müssen, basierte dieser Zinssatz auf einer Kalkulation, die bereits erstellt worden war, als ein solcher Zins noch marktgängig war. Dieser konnte jedoch auch noch in 2011 nicht-institutionellen Anlegern weiterhin geboten werden, weil sich ungeachtet der weiteren Marktzinsentwicklung die grundlegenden Kalkulationsparameter für die Ertrags- und Liquiditätsprognose bis dato nicht geändert hatten, also auf ihrer Basis die erhofften Erträge und Liquiditätszuflüsse weiterhin ausreichen würden, einen solchen, nach damaliger Marktlage recht üppigen Zins zu  bedienen.         

    2.1.1.4.
    Diese wirtschaftlichen Risiken und Chancen für Erfolg oder Misserfolg des Engagements der Klägerin sind im Rahmen der von den Beklagten zu treffen gewesenen Ermessenentscheidung für oder gegen eine Darlehensvergabe zu korrelieren mit den besonderen Zwecken und Zielen, denen die Klägerin als Stiftung verpflichtet war und ist. Dabei ist folgen-des zu beachten:

    •    Mit dem Betrieb dieses Schiffes sollten im Lichte der bereits mit dem Betrieb der „[A]“ verfolgten Zwecke der [E] interessierte Menschen an die Hochsee-Segelei traditioneller Art sowie an das seemännische Brauchtum herangeführt werden. Dies wiederum kreuzte sich mit dem Satzungszweck der Klägerin gemäß § 2 (2), (3) b), wonach es u.a. gilt, Bildung und Erziehung namentlich auf dem Gebiet der Verkehrswirtschaft und Logistik u.a. durch die Unterstützung anderer gemeinnütziger Institutionen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie die Klägerin verfolgen, zu fördern.

    •    Dabei verbindet sich der maritime Charakter dieses Projekts im besonderen Maße mit den Städten Bremen und Bremerhaven, wo die Betreiberin bzw. die Förderin jeweils ihren Sitz haben.

    •    Da die Hochsee-Segelei dabei etwas ganz Besonderes darstellt, das in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit erregt, durfte davon aus-gegangen werden, dass sich mit dem Betrieb des Schiffes ein besonderer Werbeeffekt für die Städte Bremen und Bremerhaven verbinden und dessen Glanz sich auch auf diejenigen legen würde, die dieses Projekt betreiben oder fördern würden, was wiederum ihnen als Töchter ihrer Heimatstädte und ihren Zwecken, die sie verfolgten, im höchsten Maße dienlich sein würde.  

    2.1.1.5.
    Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die mit der Vergabe des Darlehens an die [E] verbundenen Risiken mit Blick auf das beträchtliche Ge-samtvermögen der Stiftung, deren - allerdings zu 50% mit einem Nießbrauchrecht zugunsten Dritter belasteten - Beteiligung an der [L] Beteiligungsgesellschaft mbH zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe unstreitig mindestens € 3 Mio. wert war und deren Bilanzsumme per 31.12.2011 demzufolge mindestens gut € 4,2 Mio. betrug, den wirtschaftlichen und finanziellen Bestand der Klägerin bei einem Darlehensanteil von maximal 6% (gut 9% ohne den vom Nießbrauch belasteten Teil der Beteiligung) nicht ernsthaft gefährdeten.

    2.1.1.6.
    Vor diesem Hintergrund war es nach Ansicht der Kammer nicht unvertretbar, dass die Beklagten an die Stelle des fehlenden Wissens darum, ob die aus Klägersicht nicht weiter hinterfragbaren Ertrags- und Liquiditätsprognosen des [E] wirklich eintreffen würden, im Wesentlichen nur das Vertrauen in die Erfahrungen der [E] und die umfangreichen Vorprüfungen der übrigen, professionell gewerblich tätigen Darlehensnehmer setzten und sich für eine Mitwirkung der Klägerin an der Verwirklichung des Konzepts entschieden.

    Das Eingehen der Risiken stellte sich nach Auffassung der Kammer nicht als unter dem Gesichtspunkt der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Stiftungsvorstandes/-rates objektiv pflichtwidrig dar.  

    2.1.2.
    Die Beklagten haben mit der Vergabe des Darlehens an die [E] auch nicht gegen das in § 4 Abs. 4 der Satzung, § 7 Abs. 1 BremStiftG normierte Gebot der Erhaltung des Stiftungsvermögens verstoßen. Dieses Gebot, das das Ermessen den Stiftungsvorstandes jenseits der im Rahmen der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Stiftungsleiters zu wahrenden Grundsätze des ordentlichen Wirtschaftens einschränkt und ihm u.U. auch solche Stiftungsgeschäfte verbietet, die nach diesen Grundsätzen an sich nicht zu beanstanden sind, wenn dadurch das Stiftungsvermögen als Ertragsgrundlage geschmälert wird, ist nach Auffassung der Kammer durch das Darlehensgeschäft nicht in einer Weise berührt worden, die dessen Vornahme als unvertretbar erscheinen lässt.

    2.1.2.1.
    Es ist bereits zweifelhaft, ob die [F]-Anleihe von € 139.947,44 sowie das Darlehen von € 100.000 an die [L] Holding GmbH, die zur Finanzierung des Darlehens an die [E] herangezogen worden sind und ihrerseits, wie die Klägerin nunmehr nachvollziehbar dargelegt hat, aus Vermögensumschichtungen des Erlöses aus der vom Stifter der Klägerin zugewendeten Immobilie stammen, zu dem Stiftungsvermögen gehören, welches dem Erhaltungsgrundsatz der §§ 4 Abs. 4 der Satzung, 7 Abs. 1 Brem-StiftG unterliegt. Denn es ist fraglich, ob der Stifter und Erblasser überhaupt eine entsprechende Bestimmung im Vermächtnis i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 1 der Satzung vorgenommen hat und, wenn nicht, der Vorstand eine solche nach seinem freiem Ermessen gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 der Satzung getroffen hat. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben.

    2.1.2.2.
    Denn selbst wenn eine solche Bestimmung getroffen worden sein sollte und dann auch die zur Finanzierung des Darlehens eingesetzten Vermögensmittel gemäß § 4 Abs. 4 S. 2 der Satzung dem Erhaltungsgrundsatz unterlagen, so liegt ein Verstoß dagegen gleichwohl nicht vor.

    2.1.2.2.1.
    Allerdings spricht angesichts der mit dem Darlehensgeschäft verbundenen Risiken einiges dafür, dass dieses nicht zu den typischen Umschichtungsgeschäften gehört, die dem Erhaltungsgrundsatz genügen. Soweit es bei diesem Grundsatz darum geht sicherzustellen, dass das Stiftungsvermögen der Stiftung als Grundlage der Erzielung von Erträgen zum Zwecke der Finanzierung von Stiftungsaufgaben dauerhaft und langfristig erhalten bleibt, verbindet sich mit ihm die grundsätzliche Erwartung, dass das Vermögen, in das umgeschichtet wird, seinerseits sicher ist und eine hohe Gewähr bietet, dass es auf Dauer erhalten bleibt, soweit es nicht seinerseits umgeschichtet wird in Vermögensanlagen, die ihrerseits die gleiche Gewähr bieten.

    Es dürfte jedoch zu verneinen sein, dass das streitbefangene Darlehen angesichts der aufgrund der Ertragsungewissheiten und der schmalen Sicherheitenbasis mit ihm verbundenen Ausfallrisiken bei einer Laufzeit von mindestens 17 Jahren noch diesen Anforderungen an Sicherheit genügt.

    2.1.2.2.2.
    Zu berücksichtigen war bei der Entscheidung für oder gegen die Vergabe des Darlehens jedoch auch, dass

    •    das Darlehen mit einem recht hohen Zins ausgestattet war, während sicherere Anlagen, in die wegen des Auslaufens jedenfalls der [F]-Anleihe spätestens Anfang Februar 2012 alsbald zu investieren gewesen wäre, bei den Kapital- und Anlagemarktbedingungen in 2011 und später nennenswerte Renditen nicht mehr versprachen und das starre Festhalten an einem Investment in konservativere und sicherere Anlagen auch im Lichte des letztlich auf Sicherung einer Ertragsbasis gerichtete Erhaltungsgrundsatzes fragwürdig und kontraproduktiv zu werden drohte, wenn nennenswerte Erträge mit ihnen nicht zu erzielen sein würden,    

    •    die Förderung des [E]-Projekts dabei den Stiftungszielen der Klägerin nicht nur mittelbar wie das dem ausschließlich dem Ertragszweck unterworfene Stiftungsvermögen, sondern unmittelbar zu dienen geeignet war und 

    •    der maritime Charakter mit seinem Bezug zu den Städten Bremen und Bremerhaven einen besonderen Werbeeffekt nicht nur für diese, sondern auch die Klägerin mit ihren Zielen versprach.

    2.1.2.2.3.
    Berücksichtigt man des Weiteren, dass

    •    mit dem Darlehensengagement wiederum nur ein vergleichs-weise geringer Teil des Stiftungsvermögens betroffen war (maximal gut 10%, wenn man das dem Erhaltungsgrundsatz unterliegende Vermögen einschließlich stiller Reserven im Beteiligungsvermögen unter Abzug des Nießbrauchrechts mit € 2,5 Mio. ansetzt) und

    •    die Klägerin angesichts ihrer hohen Erträge allein schon aus der Beteiligung von gut T€ 235 pro Jahr (2011, 2012, 2013), denen insbesondere leicht senkbare Repräsentations- und Werbeaufwendungen von ca. T€ 150 (2010, 2011) gegenüberstanden, über eine Ertragskraft verfügte, mit der sie relativ rasch den mit Finanzierung der Darlehensvergabe verbundenen Abgang des dem Erhaltungsgrundsatz unterliegenden Stiftungsvermögen kompensieren konnte,   

    ist nach Auffassung der Kammer die Vergabeentscheidung mit der Inkaufnahme der Risiken für den Zinsdienst und die Rückzahlbarkeit des Darlehens auch im Lichte des Kapitalerhaltungsgrundsatzes als nicht unvertretbar und damit schon objektiv als nicht pflichtwidrig anzusehen.

    2.1.3.
    Soweit die Klägerin des Weiteren auf die Verbindungen des Beklagte zu 2. und des Beklagten zu 4. zur [E] verweist, lässt sich auch hierauf eine Pflichtwidrigkeit schon auf objektiver Basis nicht stützen.

    Auch wenn sich die Beklagten zu 2. und 4. nicht ohne weiteres darauf zurückziehen können, dass der eine aufgrund konkreten Entschlusses (der Beklagte zu 2. nach seinem Vortrag) und der andere qua Amtes (der Beklagte zu 4.) an der Abstimmung über die Vergabeentscheidung bzw. an dem klägerinternen Entscheidungsprozess generell nicht beteiligt gewesen sei, sofern sie auch nur das Darlehensansinnen der [E] überhaupt an die Klägerin herangetragen haben sollten, so ist jedoch ‒ wie bereits erläutert ‒ nicht erkennbar, dass das Darlehensgeschäft nicht den Interessen und Zwecken der Klägerin, sondern allein denen der [E] entsprach. Nur dann aber, wenn dieses der Fall gewesen wäre, hätte diesen Beklagten (auch) unter dem Gesichtspunkt einer Interessenkollision eine objektive Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werfen können, die allerdings auch noch mindestens grobfahrlässig hätte begangen worden sein müssen.      
     
    2.2.
    Aber selbst wenn man mit Blick auf die klägerseits hingenommenen Risiken meinen wollte, dass die Vergabeentscheidung objektiv den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens im Rahmen der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Stiftungsvorstandes und/oder dem stiftungsmäßigen Kapitalerhaltungsgrundsatz zuwiderlief und deshalb als objektiv pflichtwidrig anzusehen ist, so lässt sich doch die Entscheidung auf der subjektiven Ebene jedenfalls nicht als grob fahrlässig oder gar vorsätzlich begangen qualifizieren. Nur dann aber würden die Beklagten gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung, §§ 31 a Abs. 1, 86 BGB für etwaige  der Klägerin entstandenen oder noch entstehende Schäden haften müssen.

    2.2.1.
    Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten bei der Herbeiführung der Vergabeentscheidung, soweit sie daran mitgewirkt haben, gewusst hatten, dass sich Schwierigkeiten mit dem Zins- und Tilgungsdienst  durch die [E]  ergeben werden bzw. dies billigend in Kauf genommen haben, bestehen definitiv nicht, ohne dass es darauf ankäme, welche Partei zu diesem Punkt die Darlegungslast für die Frage der Vorsätzlichkeit trägt.


    2.2.2.
    Es ist aber ‒ selbst wenn die Vergabe des Darlehens an den [E] im Hinblick auf die Risiken als objektiv pflichtwidrig anzusehen wäre ‒ auch nicht erkennbar, dass diejenigen Beklagten, die an der Vergabeentscheidung mit-gewirkt haben, die im Rahmen ihrer objektiven Pflichten erforderliche Sorgfalt grob fahrlässig verletzt hätten. 

    Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn der Schädiger schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat und nicht beachtet hatte, welche im gegebenen Fall jedermann einleuchten mussten (vgl. Grüneberg in Palandt/BGB-Kom./78. Aufl. 2019, § 277 Rdz. 5). Dabei sind nicht nur - wie im Rahmen der objektiven Pflichtwidrigkeit - objektive, sondern auch subjektive, in der Individualität des Handelnden liegende Momente zu berücksichtigen (vgl. Grüneberg in Palandt/BGB-Kom./78. Aufl. 2019, § 277 Rdz. 5). Danach aber ist eine grobe Fahrlässigkeit nicht feststellbar.

    2.2.2.1.
    Wie bereits dargestellt wies das von der [E] der Klägerin vorgelegte Ertrags- und Finanzierungskonzept keinerlei Merkmale auf, die darauf hindeuteten, dass das Konzept von zu optimistischen Annahmen ausging und von daher mit einem hohen Risiko des Scheiterns belastet war und dass es deshalb in einer sich jedem aufdrängenden Weise geboten war, von dem Geschäft Abstand zu nehmen.

    2.2.2.2.
    Soweit wiederum im Lichte bankkritischen Sachverstands erkennbar war, dass es jenseits etwaiger für Außenstehende nicht zugänglicher Erfahrungen, über die die [E] verfügt haben mag, keine objektiven Ansatz-punkte gab, die für eine gewisse oder hohe Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Prognosen sprachen, und dass das hieraus sich ergebende Ertrags- und Liquiditätsrisiko durch die gebotene Schiffssicherheit für den Fall des Zins- oder gar Darlehensausfalles nicht ‒ wie bereits erläutert - ohne weiteres aufgefangen werden würde, , ist es den Beklagten als ehrenamtliche Tätige von ihrer nicht vorhandenen bankmäßigen Profession in der Beurteilung von Darlehensgeschäften her jedenfalls nicht als grob fahrlässig vorzuhalten, diese Risiken - sofern ihre Hinnahme überhaupt im Zuge des Darlehensgeschäfts, argumentationshalber unterstellt, als objektiv pflichtwidrig anzusehen sind - nicht erkannt bzw. bedacht zu haben. Soweit sie es deshalb auch unterlassen haben mögen, externen Sachverstand zur Bewertung des Geschäfts einzuholen, war auch dies jedenfalls nicht grob fahrlässig, da insoweit den Beklagten mangels professioneller Eingebundenheit in die Beurteilung von Darlehensgeschäften eine besondere Sensibilität für die Frage, wann man die Grenzen eigener Beurteilungsfähigkeit erreicht hat ‒ eine Frage, deren Beantwortung für sich schon ein von den Beklagten in ihrer Eigenschaft als ehrenamtlich Tätige nicht zu forderndes Maß an Fachkenntnis verlangt ‒ jedenfalls nicht in einer Weise unterstellt werden kann, dass das Verkennen dieser Grenze und der Verzicht auf die Einholung externen Sachverstands ihnen als grob fahrlässig entgegengehalten werden müsste.          

    2.2.2.3.
    Entsprechendes gilt auch, soweit man überlegungshalber unterstellt, dass zur Finanzierung des Darlehensgeschäfts Vermögensmittel eingesetzt wurden, die dem Erhaltungsgrundsatz unterstanden, und des Weiteren ihr Einsatz jedenfalls als objektiv pflichtwidrig anzusehen war. Auch dann ließe sich den Beklagten grobe Fahrlässigkeit nicht vorhalten.

    2.2.2.3.1.
    Denn immer vorausgesetzt, dass die eingesetzten Mittel überhaupt dem Erhaltungsgrundsatz unterlagen, liegt der Verstoß erwägungshalber gerade darin, dass das Darlehensgeschäft eben nicht über die nachhaltige Sicherheit verfügte, die für ein Investment, die diesem Grundsatz genügt, im Allgemeinen zu fordern ist. Dass die Beklagten bei der Beurteilung des Darlehensgeschäfts eben dies verkannt haben, kann ihnen aber ‒ wie bereits anderwärts ausgeführt  ‒  auch hier nicht als fahrlässig und schon gar nicht als grob fahrlässig vor-gehalten werden.

    2.2.2.3.2.
    Hinzukommt aber vor allem: Selbst dann, wenn das Investment so, wie es vorgenommen worden ist, objektiv pflichtwidrig gewesen sein sollte, wäre dies nach Auffassung der Kammer dann nicht der Fall gewesen, wenn der Entscheid, das der Klägerin im Mai 2011 angetragene Darlehen zunächst einmal aus dem alsbald zu erwartenden Rückfluss des [F]-Anleihe und aus dem Darlehen an die [L] Holding liquiditätsmäßig zu finanzieren, mit der festen Absicht getroffen worden wäre, die hierfür eingesetzten Vermögensmittel alsbald durch neue, aus den Erträgnissen der Vermögensverwaltung finanzierte, langfristige und sichere Vermögensanlagen zu ersetzen, gewisser-maßen also das Darlehensgeschäft aus Gründen gerade vorhandener Liquidität nur aus einer vorübergehenden, zeitlich befristeten Nutzung des im Grundsatz zu erhaltenden Kapitals zu finanzieren.

    Dies wäre mit Blick auf die Erträgnisse der Klägerin aus der Beteiligung von gut T€ 235 p.a. unter gewisser Reduzierung der beträchtlichen Aufwendungen der Klägerin für sonstige Werbung (ca. T€ 150 p.a.) sowie unter Beachtung der Gemeinnützigkeitsrestriktionen der §§ 14, 58 Nr. 7 a AO a.F. (seit 01.01.2014 § 62 Nr. 3 AO n.F.) bei der mit einer solchen Maßnahme verbundenen Bildung freier Rücklagen in 2 ½ Jahre zu schaffen und auch über eine längere Dauer statthaft gewesen.

    Insoweit aber reduziert sich die angenommene objektive Pflichtwidrigkeit auf den Vorhalt, einen solchen Beschluss, die eingesetzten Finanzmittel schnellstmöglich durch vergleichbare nachhaltig sichere Anlagen aus der Thesaurierung von Erträgnissen zu ersetzen, nicht gefasst und an diese Möglichkeit unter dem Gesichtspunkt des Erhaltungsgebots nicht gedacht zu haben. Ein solches Versäumnis aber stellt sich nach Auffassung der Kammer definitiv nicht als grobfahrlässig dar.
     
    2.2.2.4.
    Dass den Beklagten fahrlässiges, jedenfalls aber grobfahrlässiges Verhalten nicht vorgeworfen werden kann, wird letztlich auch durch ihre An-gaben im Zuge ihrer Anhörung im Termin vom 26.04.2019 bestätigt. Darin wird deutlich, dass die Beklagten das, was sie an im Rahmen ihrer jeweiligen beruflichen Profession erworbenen Kenntnissen als ehrenamtliche Mitglieder der Stiftungsorgane der Klägerin in das Projekt haben einbringen können, auch eingebracht haben, und dass, wo sie an die Grenzen ihres Wissens stießen, was namentlich die technische Realisierung des Schiffsneubaus sowie den wirtschaftlich rentablen Betrieb des Schiffsprojekts betraf, sie auf die Erfahrungen des [E], auf die umfangreichen Prüfungen der DTB und der [C] sowie auf das Wissen von Ingenieuren, Technikern und Nautikern gebaut haben, so wie es im Wirtshaftsverkehr unerlässlich und deshalb auch zuzulassen ist, das Wissen anderer als zuverlässig bekannter Partner heranzuziehen, wo die Grenzen eigenes Wissens und Erfahrungen erreicht sind. Sollte sich gleichwohl Fehleinschätzungen ergeben, so ist dies dann auch nicht zu vermeiden und als schicksalshaft anzusehen. 

    2.3.
    Demnach sind die Beklagten der Klägerin nicht zum Ersatze der etwaigen aus dem streitbefangenen Darlehensgeschäft entstandenen oder noch entstehenden Schäden verpflichtet (Klagantrag zu 1.). Der von der Klägerin in der Hauptsache für erledigt erklärte Klagantrag zu 2. war demgemäß ebenfalls von Anfang unbegründet, so dass auch nicht die Erledigung des Rechtsstreits in diesem Punkte festzustellen ist (jetziger Klagantrag zu 2.). Folgerichtig steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Erstattung der ihr aus den Verhandlungen der Klägervertreter mit der [E] um die neuen Konditionen des streitbefangenen Darlehens entstandenen Kosten, der vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten und der aus Anlass der Rechtverteidigung der Klägerin in dem Verfahren über den Entzug ihres Gemeinnützigkeitsstatus entstandenen Kosten zu (Klagantrag zu 3., 4. und 5.).

    4.
    Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.

    5.
    Der Streitwert wird gemäß §§ 3 ff., 43, 48 ZPO gemäß der Bewertung der Klägerin in der Klagschrift vom 29.12.2016 (S 34 = Bl. 34 d.A.) wie folgt festgesetzt:

    Klagantrag zu 1.: (30% von € 250.000):  €  75.000
    Klagantrag zu 2.: (geschätzt): €  10.000
    Klagantrag zu 3.:  €  10.234
    Klagantrag zu 4.: (kein Wert, § 43 GKG)
    Klagantrag zu 5.:  €       5.000  
        € 100.234            

    RechtsgebietBGBVorschriften§§ 31a, 80, 86 BGB