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  • 25.03.2020 · IWW-Abrufnummer 214956

    Bundesfinanzhof: Beschluss vom 23.09.1998 – I B 82/98

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Bundesfinanzhof

    Beschluss vom 14.10.1998

    Az.: I B 82/98

    Gründe

    1

    Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes war der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Beschwerdeführers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da der Antragsteller und Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung und der Beschwerde erreichen wollte, weiterhin steuerbegünstigte Spenden zu erlangen, bestimmt sich die Bedeutung der Sache für ihn nach den zu erwartenden Spendeneinnahmen. Der beschließende Senat schätzt die künftigen jährlichen Spendeneinnahmen auf X DM (= durchschnittliches Spendenaufkommen in den Jahren 1995 bis 1997). In Anbetracht der Vorläufigkeit und beschränkten Geltungsdauer der beantragten einstweiligen Anordnung hält es der beschließende Senat für angemessen, den Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf . . . DM (ca. 1/3 von X DM) festzusetzen (vgl. auch Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 1968 VII B 41/67, BFHE 93, 215, BStBl II 1968, 743; vom 16. November 1976 VII B 84/74, BFHE 120, 338, BStBl II 1977, 80).

    RechtsgebietGKGVorschriften§ 13 Abs. 1 S. 1 GKG