09.06.2020 · IWW-Abrufnummer 216133
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 28.04.2020 – II ZB 13/19
Eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann mit "gUG (haftungsbeschränkt)" eingetragen werden.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. April 2019 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mannheim - Registergericht - vom 7. Juni 2018 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 25. Juni 2018 aufgehoben.
Die Sache wird an das Amtsgericht Mannheim - Registergericht - zur Entscheidung über den Eintragungsantrag zurückgegeben.
Wert: 5.000 €
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin, eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft in Gründung, begehrt ihre Eintragung in das Handelsregister mit der Firma "K. gUG (haftungsbeschränkt)".
2
Das Amtsgericht - Registergericht - hat die Handelsregisteranmeldung mit Schreiben vom 7. Juni 2018 beanstandet, da der gewählte Rechtsform- und Haftungszusatz "gUG (haftungsbeschränkt)" unzulässig sei. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Eintragungsantrag weiter.
II.
3
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß § 382 Abs. 4 Satz 2, § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zwischenverfügung des Amtsgerichts.
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1. Das Beschwerdegericht (OLG Karlsruhe, ZIP 2019, 1327 ff.) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Die Bezeichnung "gUG (haftungsbeschränkt)" sei kein zulässiger Rechtsform- und Haftungszusatz. § 5a GmbHG gehe der Regelung des § 4 GmbHG insgesamt, also auch dessen Satz 2, als speziellere Norm vor. Nach dessen Wortlaut seien andere als die ausdrücklich zugelassenen Rechtsformzusätze und Abkürzungen ausgeschlossen. Dafür spreche der Sinn und Zweck der zwingend vorgegebenen Firmierung der Unternehmergesellschaft, die Geschäftspartner erkennen zu lassen, mit welcher Art von Gesellschaft sie es zu tun haben. Im Übrigen habe der Gesetzgeber bei der Einführung des § 4 Satz 2 GmbHG von einer entsprechenden Ergänzung des § 5a GmbHG abgesehen. Dass es sich dabei um ein redaktionelles Versehen gehandelt habe, sei angesichts des in Rechtsprechung und Literatur bereits damals geführten Streits um die Zulässigkeit der Bezeichnung "gUG (haftungsbeschränkt)" fernliegend. Auch das Argument, die Unternehmergesellschaft sei inzwischen im Rechtsverkehr etabliert und die Abkürzung "gUG (haftungsbeschränkt)" werde vielfach verwendet, helfe nicht darüber hinweg, dass es Aufgabe des Gesetzgebers sei, veränderten Bedürfnissen der Rechtspraxis mit entsprechenden Gesetzesänderungen Rechnung zu tragen.
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2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Abkürzung "gUG" in der Firma der Antragstellerin zulässig und eintragungsfähig. Die Antragstellerin kann die Abkürzung "gUG (haftungsbeschränkt)" verwenden.
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a) In der Literatur ist umstritten, ob die Abkürzung "gUG" in der Firma einer Unternehmergesellschaft, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgt, zulässig ist.
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Nach einer Ansicht ist die Abkürzung "gUG" nicht zulässig (MünchKommGmbHG/Heinze, 3. Aufl., § 4 Rn. 18a; MünchKommGmbHG/Rieder, 3. Aufl., § 5a Rn. 56b; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Aufl., § 5a Rn. 7; Schmidt in Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 5a Rn. 55; Schäfer in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 5a Rn. 13; Hecht in Gehrlein/Born/Simon, GmbHG, 4. Aufl., § 4 Rn. 35; BeckOK GmbHG/Jaeger, Stand: 1. Februar 2020, § 4 Rn. 43; BeckOK GmbHG/Miras, Stand: 1. Februar 2020, § 5a Rn. 52; Schultheis, GWR 2019, 306 und 328; Wicke, MittBayNot 2014, 13, 20 f.; Wicke, GmbHR 2018, 1105, 1110; Wicke, GmbHG, 3. Aufl., § 5a Rn. 6; Schäfer in Bork/Schäfer, GmbHG, 4. Aufl., § 5a Rn. 15; Miras, Die neue Unternehmergesellschaft, 2. Aufl., S. 69 f. Rn. 212). § 5a Abs. 1 GmbHG enthalte zwingende firmenrechtliche Vorgaben für die Unternehmergesellschaft in Abweichung von § 4 GmbHG insgesamt und nicht nur von dessen Satz 1. Der Wortlaut lasse allein die Abkürzung "UG (haftungsbeschränkt)" zu. Dies sei im Hinblick auf den Schutz des Rechtsverkehrs sinnvoll. Da der Begriff "UG" relativ neu und noch nicht etabliert sei, habe es eine Verunsicherung des Rechtsverkehrs zur Folge, wenn zusätzlich der Begriff "gUG" kursieren würde. Im Übrigen spreche der Umstand, dass der Gesetzgeber das Firmenrecht für die GmbH in § 4 Satz 2 GmbHG ergänzt, § 5a GmbHG aber unverändert gelassen habe, für den gesetzgeberischen Willen, die Abkürzung "gUG" nicht zuzulassen.
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Die Gegenauffassung hält die Abkürzung "gUG" für zulässig (Wachter, EWiR 2019, 425, 426; Wachter, GmbHR 2013, R145, R146; Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 4 Rn. 9a; Servatius in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 5a Rn. 9; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 20. Aufl., § 5a Rn. 56; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 20. Aufl., § 4 Rn. 26; Scholz/Cziupka, GmbHG, 12. Aufl., § 4 Rn. 12; Schmidt-Leithoff in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 4 Rn. 59; Baukelmann/Schmidt-Leithoff in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl., § 5a Rn. 12; Vogt in Beck'sches Handbuch der GmbH, § 18 Rn. 16; Mock in Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 4 Rn. 86; Ullrich, GmbHR 2009, 750, 756; Hangebrauck, JR 2010, 323, 326; Römermann/Passarge, ZIP 2009, 1497, 1504; offen MünchKommHGB/Heidinger, 4. Aufl., § 18 Rn. 189; Paura in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 5a Rn. 75). Die Abkürzung "g" für gemeinnützig bei der Unternehmergesellschaft anders als bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht zuzulassen, ließe sich nicht damit begründen, dass § 5a Abs. 1 GmbHG die Abkürzung "gUG" nicht ausdrücklich erlaube. Die spezielle Regelung zur Firmierung der Unternehmergesellschaft in § 5a GmbHG betreffe nur deren Rechtsformzusatz und nicht die Bezeichnung als "g"-Gesellschaft. Der Gesetzgeber habe mit § 4 Satz 2 GmbHG die Arbeit gemeinnütziger Gesellschaften fördern wollen. Die mangelnde Anpassung des § 5a GmbHG sei vermutlich ein Redaktionsversehen. Im Übrigen sei die Unternehmergesellschaft mit der Abkürzung "UG" mittlerweile weithin bekannt. Die Bezeichnung "gUG" werde vielfach verwendet und sei in zahlreichen Handelsregistern eingetragen.
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b) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Die Abkürzung "gUG" ist zulässig und kann ins Handelsregister eingetragen werden.
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Die Firma einer Unternehmergesellschaft muss nach § 5a Abs. 1 GmbHG abweichend von § 4 GmbHG den Rechtsformzusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" enthalten und im Übrigen den Vorgaben des allgemeinen Firmenrechts genügen (§ 13 Abs. 3 GmbHG i.V.m. §§ 17 ff. HGB). Die Firma darf insbesondere keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen (§ 18 Abs. 2 HGB). Weder § 5a Abs. 1 GmbHG noch § 18 HGB lässt sich entnehmen, dass die Bezeichnung als "gUG (haftungsbeschränkt)" unzulässig ist.
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aa) Der Wortlaut des § 5a Abs. 1 GmbHG gibt keinen Aufschluss darüber, ob eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft die Abkürzung "gUG" verwenden darf. Dass die abgekürzte Bezeichnung des Rechtsformzusatzes "UG (haftungsbeschränkt)" lauten muss und in der Firma zu führen ist, verbietet Zusätze vor "UG" dem Wortlaut nach nicht.
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bb) Für die Zulässigkeit der Bezeichnung "gUG" spricht, dass § 5a Abs. 1 GmbHG die Bezeichnung "UG" nur anstelle der Bezeichnung als GmbH, nicht auch als gGmbH anordnet. § 5a Abs. 1 GmbHG enthält eine Sonderregelung zu § 4 Satz 1 GmbHG, also nur des Rechtsformzusatzes. Die Unternehmergesellschaft ist keine eigene Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH (RegE MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, S. 31), auf die das gesamte GmbHG anwendbar ist, soweit nicht § 5a GmbHG Sonderregelungen enthält. Eine Sonderregelung enthält § 5a Abs. 1 GmbHG nur für den Rechtsformzusatz der Unternehmergesellschaft.
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(1) Dass eine Sonderregel nur zu § 4 Satz 1 GmbHG vorliegt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Soweit § 5a Abs. 1 GmbHG anordnet, dass abweichend von § 4 die Bezeichnung "UG haftungsbeschränkt" zu führen ist, kann sich das nach dem Wortlaut zwar sowohl auf den gesamten § 4 GmbHG als auch nur auf § 4 Satz 1 GmbHG beziehen. Bei der Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbHG-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026) enthielt § 4 GmbHG aber nur den heutigen Satz 1, so dass sich die Abweichung nach § 5a Abs. 1 GmbHG nur auf die Abkürzung des Rechtsformzusatzes beziehen konnte. § 4 Satz 2 GmbHG wurde erst mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) eingeführt, als der Gesetzgeber die Abkürzung "gGmbH" in § 4 Satz 2 GmbHG ausdrücklich zugelassen hat.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts lässt sich daraus, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der gGmbH mit § 4 Satz 2 GmbHG trotz der Diskussion im juristischen Schrifttum die "gUG" nicht geregelt hat, nicht schließen, dass er davon bewusst abgesehen hat. Mit § 4 Satz 2 GmbHG wollte der Gesetzgeber Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen, "weiterhin" ermöglichen, ihre Firma mit der Abkürzung "gGmbH" zu bilden, die seiner Auffassung nach bereits von zahlreichen bestehenden Gesellschaften verwendet werde (RegE eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts, BR-Drucks. 663/12, S. 25). Weder die UG (haftungsbeschränkt) noch andere Gesellschaftsformen sind erwähnt. Auch in den weiteren Beratungen des Gesetzentwurfs erlangte die Änderung des GmbHG ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien keine Bedeutung.
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(2) Für die Zulässigkeit spricht auch die Systematik des Gesetzes.
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§ 5a Abs. 1 GmbHG unterscheidet sich von anderen Regelungen zum Rechtsformzusatz dadurch, dass nur die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt)" zugelassen wird, ohne wie etwa in § 4 Satz 1 GmbHG allgemein verständliche Abkürzungen zuzulassen. Diese Vorgaben sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers zwar zwingend, eine Abkürzung des Zusatzes "haftungsbeschränkt" soll nicht zulässig sein (RegE MoMiG, BT-Drucks. 16/6140, S. 31; vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - II ZR 256/11, ZIP 2012, 1659 Rn. 16). § 5a Abs. 1 GmbHG gebietet damit allerdings nur die ausschließliche Verwendung der Abkürzung "UG (haftungsbeschränkt)" anstelle von "GmbH" oder einer anderen Abkürzung für "Unternehmergesellschaft" oder "(haftungsbeschränkt)". Regelungsgegenstand ist allein der Rechtsformzusatz, nicht auch ein weiterer Teil der Firma.
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§ 4 Satz 2 GmbHG regelt demgegenüber nicht den Rechtsformzusatz, sondern stellt lediglich klar, dass der Rechtsformzusatz in seiner Allgemeinverständlichkeit durch das Voranstellen des "g" nicht beeinträchtigt wird, was zuvor umstritten war. Die Abkürzung "gGmbH" soll nach der Auffassung des Gesetzgebers kein besonderer Rechtsformzusatz sein und der Buchstabe "g" nicht auf eine besondere Gesellschaftsform hinweisen, sondern nur die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft anzeigen (RegE eines Gesetzes zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts, BR-Drucks. 663/12, S. 25). Beschränkt sich der Bedeutungsinhalt des Zusatzes "g" auf den Hinweis auf die Gemeinnützigkeit, gibt es keinen Grund, die Verwendung nur der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gestatten. Vielmehr ist die Möglichkeit, dem Rechtsformzusatz ein "g" für gemeinnützig voranzustellen, für die Unternehmergesellschaft allein daran zu messen, ob die Informations- und Aussagekraft des Rechtsformzusatzes beeinträchtigt wird, wie dies vor der Einfügung von § 4 Satz 2 GmbHG zur Abkürzung "gGmbH" vertreten wurde (vgl. OLG München, ZIP 2007, 771; Wachter, EWiR 2007, 181; Krause, NJW 2007, 2156, 2157 f. jeweils mit Nachweisen zum damaligen Streitstand), wogegen sich der Gesetzgeber mit § 4 Satz 2 GmbHG wandte.
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cc) Sinn und Zweck von § 5a GmbHG sprechen für die Zulässigkeit der Abkürzung "gUG".
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§ 5a GmbHG schreibt die möglichen Rechtsformzusätze der Unternehmergesellschaft und damit insbesondere die ausgeschriebene Bezeichnung "(haftungsbeschränkt)" zwingend vor, damit der Rechtsverkehr nicht darüber getäuscht wird, dass es sich um eine Gesellschaft mit möglicherweise sehr geringem Stammkapital handelt. Bezweckt ist die Information des Rechtsverkehrs über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse, weshalb insbesondere das Fehlen der persönlichen Haftung und die dadurch entstehende Gläubigergefährdung in ausreichender Weise offenzulegen ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2012 - II ZR 256/11, ZIP 2012, 1659 Rn. 10 ff.; zur GmbH & Co. KG BGH, Urteil vom 18. März 1974 - II ZR 167/72, BGHZ 62, 216, 226; KG, ZIP 2009, 2293). Die Offenlegung der Haftungsbeschränkung erfolgt in erster Linie durch den zwingend auszuschreibenden Zusatz "(haftungsbeschränkt)", in geringerem Maße durch "UG". Das Voranstellen des Buchstaben "g" beeinträchtigt die Verständlichkeit dieses Rechtsformzusatzes und des damit bezweckten Gläubigerschutzes nicht. Für die GmbH ist der Gesetzgeber mit § 4 Satz 2 GmbHG ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Verständlichkeit des Rechtsformzusatzes durch die Hinzufügung der Abkürzung "g" für gemeinnützig nicht beeinträchtigt wird.
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Die Beschränkung des Zusatzes "g" auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung würde auch dem gesetzgeberischen Ziel des Ehrenamtsstärkungsgesetzes (RegE, BR-Drucks. 663/12, S. 1 f.), die Arbeit von gemeinnützigen Körperschaften zu fördern und zu vereinfachen, nicht entsprechen.
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dd) Entgegen einer verbreiteten Ansicht ist keine Verunsicherung des Rechtsverkehrs durch einen Zusatz "g" zu befürchten, da der Begriff "UG" relativ neu sei und es einige Zeit in Anspruch nehmen werde, bis er sich im Rechtsverkehr etabliert habe (so MünchKommGmbHG/Rieder, 3. Aufl., § 5a Rn. 56b; MünchKommGmbHG/Heinze, 3. Aufl., § 4 Rn. 18a; BeckOK GmbHG/Miras, Stand: 1. August 2019, § 5a Rn. 52; Miras, Die neue Unternehmergesellschaft, 2. Aufl., S. 69 f. Rn. 212). Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) hat sich nach ihrer Einführung durch das MoMiG im Jahr 2008 auch mit der Kurzform "UG (haftungsbeschränkt)" durchgesetzt und weit verbreitet. Sie ist als Variante der GmbH mit geringerem Stammkapital mit ihrem Kürzel "UG" den angesprochenen Verkehrskreisen mehr als elf Jahre nach ihrer Einführung bekannt. Hinzu kommt, dass dem Rechtsverkehr die Bedeutung des vorangestellten "g" für gemeinnützig aufgrund der ausdrücklichen Zulassung in § 4 Satz 2 GmbHG im Jahr 2013 mittlerweile ebenfalls geläufig ist. Die beachtliche Anzahl der eingetragenen "g"-Gesellschaften spricht dafür, dass sich die Abkürzung "g" für gemeinnützig auch aufgrund der Regelung bei der GmbH durchgesetzt hat und deshalb auch bei anderen Rechtsformzusätzen den Rechtsverkehr nicht verunsichert.
III.
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Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist nach § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Da die Sache hinsichtlich der Zwischenverfügung zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat gemäß § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mannheim - Registergericht - vom 7. Juni 2018 aufheben. Die Sache ist an das Amtsgerichts Mannheim - Registergericht - zur Entscheidung über den Eintragungsantrag zurückzugeben.
Drescher
Bernau
Wöstmann
V. Sander
Born