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  • 12.03.2021 · IWW-Abrufnummer 221113

    Finanzgericht Münster: Urteil vom 13.01.2021 – 13 K 365/17 K,G,F

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:

    Die Bescheide über Körperschaftsteuer für 2009 bis 2011 und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2009, jeweils vom 1.2.2016, sowie die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2009 bis 2011 vom 12.2.2016, sämtliche Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.1.2017, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berechnung der geänderten Festsetzungen und der geänderten Feststellung wird dem Beklagten übertragen.

    Die Kosten des Verfahrens tragen für die Zeit von der Klageerhebung bis zum 10.1.2021 die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 % und für die Zeit ab dem 11.1.2021 die Klägerin zu 60 % und der Beklagte zu 40 %.

    Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

    Die Revision wird zugelassen.

     
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