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  • 24.05.2022 · IWW-Abrufnummer 229375

    Kammergericht Berlin: Beschluss vom 21.04.2022 – 22 W 12/22

    1. Ein besonderer Vertreter nach § 30 BGB kann mit seinem Wirkungskreis in das Vereinsregister eingetragen werden. Dabei kann sich der Wirkungskreis auf die laufenden Geschäfte bzw. laufenden Angelegenheiten beziehen.

    2. Die Bestellung eines besonderen Vertreters muss nach der Satzung vorgesehen sein. Die Befugnis zur Bestellung kann sich dabei auch durch Auslegung der Satzung ergeben.


    Kammergericht Berlin

    Beschluss vom 21.04.2022,


    Tenor:

    Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 05. Januar 2022 aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die mit Anmeldung vom 21. Oktober 2021 in der Fassung des Schriftsatzes vom 04. April 2022 beantragten Veränderungen einzutragen.

    Gründe

    Der Beteiligte ist seit dem Jahr 1988 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.

    Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 08. November 2021 hat der Vorstand unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 21. Oktober 2021 zur Eintragung angemeldet, dass ein Geschäftsführer als besonderer Vertreter nach § 30 BGB mit dem Wirkungskreis "Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins einschließlich der Vertretung vor Gerichten einschließlich des Vereinsregistergerichts" bestellt worden und der als Geschäftsführer eingesetzten Frau A### S### in dem Vorstandsbeschluss Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt worden sei.

    Die Satzung des Beteiligten enthält in § 7 folgende Regelung:

    § 7 - Die Geschäftsführung

    1.

    Die Geschäftsführung wird durch den Vorstand bestellt und abberufen.

    2.

    Die Geschäftsführung besteht aus einem oder mehreren Geschäftsführern, die dem Vorstand angehören können aber nicht müssen.

    3.

    Die Geschäftsführung erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit der Vorstand diese nicht selbst erledigt. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, die Geschäfte an sich zu ziehen und der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen.

    4.

    Einer Geschäftsführung kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands Alleinvertretungsbefugnis eingeräumt werden, auch bei der Bestellung mehrerer Geschäftsführer.

    5. (...)

    Auf diese Anmeldung hin hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Satzung die Bestellung eines Vertreters nach § 30 BGB nicht zulasse, sondern lediglich eine Geschäftsführung vorsehe. Nachdem der Beteiligte der Rechtsauffassung des Amtsgerichts entgegengetreten ist, hat das Amtsgericht die Anmeldung mit Beschluss vom 05. Januar 2022 zurückgewiesen und ergänzend ausgeführt, eine Stellung der Geschäftsführer als besondere Vertreter gemäß § 30 BGB lasse sich aus der Satzungsregelung nicht eindeutig erkennen.

    Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 08. Februar 2022. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    Mit Schriftsatz vom 04. April 2022 hat der Beteiligte die Anmeldung teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr nur noch, Frau S### als alleinvertretungsbefugte besondere Vertreterin mit dem Wirkungskreis "Erledigung der laufenden Geschäfte" im Vereinsregister einzutragen.

    II.

    1.

    Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist innerhalb der Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingegangen, der Beteiligte ist durch die Zurückweisung der Anmeldung, die seine Vertretung betrifft, auch beschwert, § 59 Abs. 1 und 2 FamFG. Des Vorliegens eines bestimmten Beschwerwertes bedarf es nicht, da es sich nicht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG handelt.

    2.

    Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat die Anmeldung vom 15. Mai 2018 zu Unrecht mit dem Hinweis zurückgewiesen, die Satzung des Beteiligten sähe keine Ermächtigung zur Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB vor.

    a) Zu Recht ist das Amtsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Bestellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB nach der Satzung vorgesehen sein muss (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - KRB 3/88 -, Rn. 8, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 3 W 93/12 -, Rn. 11, juris; Neudert/Waldner in: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl., Rn. 313).

    aa) Dies schließt es aber nicht aus, dass sich die Befugnis zur Bestellung eines derartigen Vertreters auch durch Auslegung der Satzung ergeben kann (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - KRB 3/88 -, Rn. 8, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 3 W 93/12 -, Rn. 12, juris; Wagner in: Reichert: Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 14. Aufl., Kapitel 2 Rn. 2779).

    bb) Eine solche Auslegung ergibt hier, dass die Satzung des Beteiligten in § 7 die Bestellung eines solchen besonderen Vertreters vorsieht. Denn danach kann der Vorstand eine Geschäftsführung für die laufenden Geschäfte bestellen (Abs. 1, Abs. 3). Insoweit kann auch offen bleiben, ob eine Satzungsregelung nur dann wirksam und eine Bestellung möglich ist, wenn der Aufgabenkreis bestimmt und damit dem Tatbestandsmerkmal "gewisse Geschäfte" in § 30 BGB Genüge getan ist. Denn dies ist hier in der Satzung mit dem Hinweis auf die laufenden Geschäfte geschehen. Der Begriff der "laufenden Geschäfte" oder der "laufenden Angelegenheiten" ist im Verwaltungsrecht, insbesondere im Kommunalrecht, zur Abgrenzung von Zuständigkeiten verschiedener Organe oder Behörden einer Körperschaft seit langem gebräuchlich (vgl. z. B. § 57 Abs. 3 BbgKVerf; § 64 Abs. 2 GO NRW, Art.39 Abs.2 BayGO) und damit in seinem Umfang hinreichend festgelegt. Wenn die Auslegung dieses Begriffs im Einzelfall auch Abgrenzungsschwierigkeiten mit sich bringen kann, so ist doch, auch im Rahmen eines Vereins, nach dessen Ausrichtung und Zweckgestaltung, wie sie insbesondere in der Satzung zum Ausdruck kommt, für den Regelfall klar, welche Geschäfte hierunter zu verstehen sind, nämlich solche, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft des Vereins von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06 -, Rn. 32, juris; Senat, Beschluss vom 5. Juni 2019, 22 W 71/18 - n. v., S. 3). Dies reicht für die Annahme einer ausreichenden Bestimmtheit des Aufgabengebiets eines besonderen Vertreters aus (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - KRB 3/88 -, Rn. 8 f., juris; Senat, aaO.; LG Chemnitz, Beschluss vom 05. Februar 2001 - 11 T 2375/00 -, Rn. 30, juris). Ob die laufenden Geschäfte im vorliegenden Fall auch die Vertretung vor Gerichten einschließlich des für Vereinsregistersachen zuständigen Gerichts umfasst, muss der Senat nicht entscheiden, nachdem die Anmeldung insoweit zurückgenommen worden ist.

    b) Dass die eigentlich der Mitgliederversammlung zustehende Bestellungsbefugnis wie hier durch die Satzung auf den Vorstand übertragen werden kann, ist anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1988 - KRB 3/88 -, Rn. 8, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. Dezember 1998 - 3Z BR 257/98 -, Rn. 13, juris; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Aufl., Rn. 701). Schließlich ist auch anerkannt, dass der besondere Vertreter entsprechend § 64 BGB zum Vereinsregister angemeldet und dort eingetragen werden kann (vgl. § 3 Satz 3 Nr. 3 VRV sowie OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Dezember 2012 - 3 W 93/12 -, Rn. 11, juris; Neudert/Waldner in: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl., Rn. 313; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 12. Aufl., Rn. 702).

    c) Da die Satzung in § 7 Abs. 4 die Möglichkeit eröffnet, einem Geschäftsführer Alleinvertretungsbefugnis einzuräumen, bestehen auch insoweit keine Bedenken gegen eine entsprechende Eintragung.

    2.

    Somit liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Veränderungen in der zuletzt mit Schriftsatz vom 04. April 2022 angemeldeten Fassung vor. Demnach ist Frau Axxx Sxxx als Besonderer Vertreter mit Alleinvertretungsbefugnis innerhalb des Aufgabenkreises "Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins" im Vereinsregister einzutragen. Dies ist entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO durch den Senat, der die Eintragung nicht selbst vornehmen kann, anzuordnen.

    III.

    1.

    Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtskosten fallen nicht an (vgl. KV-GNotKG Nr. 19116), eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht.

    2.

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus, weil es an der erforderlichen Beschwer fehlt.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 30 BGB; § 64 BGB; § 67 Abs. 1 BGB