26.06.2023 · IWW-Abrufnummer 235968
Landessozialgericht Hamburg: Urteil vom 27.04.2023 – L 1 BA 12/22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Landessozialgericht Hamburg
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Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens noch über die Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. im Zeitraum vom 10. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2016.
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Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte Berufsfachschule und bildet Schüler nach den Vorgaben der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen u.a. im Bereich Ergotherapie aus. Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung durch die Gesundheitsbehörde. Sie ist als gemeinnützige Einrichtung mit dem Zweck der Förderung der Erziehung und Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz (KStG) von der Körperschafts-steuer und nach § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit.
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Die 1957 geborene Beigeladene zu 1. ist gemäß § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Sie ist promovierte Molekulargenetikerin und seit Jahrzehnten als Dozentin und Prüfungsausschussvorsitzende für mehrere Institutionen tätig, u.a. für die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration in Hamburg.
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Die Klägerin schloss mit der Beigeladenen zu 1. „als selbständiger Honorardozentin“ einen „Honorarvertrag MAH GmbH“ für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016. Mit diesem Vertrag beauftragte die Klägerin die Beigeladene zu 1. als Honorardozentin in dem Fachbereich Ergotherapie wöchentlich Unterricht bis zu vier Stunden laut Lehrplan zu geben, ohne Anspruch auf Erteilung eines Folgeauftrages. Für die vorbezeichnete Tätigkeit erhielt die Beigeladene zu 1. EUR 25,00 pro Unterrichtsstunde nach Rechnungslegung mit Stundennachweis. Des Weiteren trafen die Klägerin und die Beigeladene zu 1. im Einzelnen folgende, hier wesentlichen Vereinbarungen:
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2. Die Auftragnehmerin wird als Dozentin in dem Fachbereich Ergotherapie mit folgenden Arbeiten beauftragt: Unterricht in Berufsfachschulen laut Lehrplan. KTR/KST: Änderungen der Aufgaben sowie des zeitlichen Umfangs und des Arbeitsortes erfolgen einvernehmlich nach Absprache zwischen den Vertragspartnern in Schriftform.
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3. Die beauftragte Leistung führt die/der Auftragnehmer/in in eigener Verantwortung aus, wobei sie/er auf die aus der Zusammenarbeit sich ergebenden betrieblichen Belange im Zusammenhang mit ihrer/seiner Tätigkeit Rücksicht nehmen wird. Die/der Auftragnehmer/in unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht seitens des Auftraggebers.
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4. Die Auftragnehmerin ist in einem wöchentlichen Umfang bis zu 4 Stunden für den Auftraggeber tätig. Dafür erhält sie ein Honorar von 25 € pro Unterrichtsstunde einschließlich etwaiger Umsatzsteuer nach Rechnungslegung mit Stundenausweis. Die Rechnungslegung hat nach den Vorschriften des § 14 Abs. 4 UStG zu erfolgen. Ein Anspruch auf Vergütung von ausgefallenen Stunden oder Ausfallzeiten wegen Krankheit oder Urlaub besteht nicht. Durch das vereinbarte Honorar ist die Vergütung für die Durchführung von Blended Learning, die etwaige Vor- und Nachbereitung, anfallende An- und Abreisezeiten, etwaige Reisekosten sowie Aufwendungsersatz enthalten und abgegolten. …
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6. Die Auftragnehmerin führt eine rein selbständige Tätigkeit aus. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, für einen Krankenversicherungsschutz Sorge zu tragen, sei es durch Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 9 SGB V, oder durch eine private Krankenversicherung gemäß § 193 VVG. …
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7. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, bei Verhinderung unverzüglich den Auftraggeber zu verständigen. Bei Stellung eines Erfüllungsgehilfen ist die Auftragnehmerin verpflichtet, dessen fachliche und persönliche Qualifikation sicherzustellen.
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8. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, einen Unterrichts- oder Unterweisungsnachweis zu führen. …
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11. Es wird zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin ausdrücklich vereinbart, dass diese Vereinbarung auch während ihrer Laufzeit von beiden Seiten auf Grundlage der gesetzlichen Regelung gekündigt werden kann. …
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13. Die Auszahlung der Honorarvergütung erfolgt nach ordentlicher Rechnungsstellung (siehe Punkt 4.). Rechnungen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, können nicht zur Auszahlung gelangen. Eine Rechnung ist grundsätzlich nach einem abgelaufenen Monat zu stellen, wobei maximal drei Monate zusammengefasst werden können. Eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 (4) Umsatzsteuergesetz wird innerhalb 30 Tagen nach Eingang beglichen. …
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Im Übrigen wird auf den Inhalt des Honorarvertrages verwiesen.
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Sowohl die Beigeladene zu 1. als auch die Klägerin beantragten am 15. Februar 2015 bei der Beklagten nach § 7a Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) festzustellen, dass im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Klägerin als Honorardozentin im Bereich Ergotherapie vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 eine Beschäftigung nicht vorliege. Im Rahmen des Antrages gab die Beigeladene zu 1. an, keine eigenen Arbeitnehmer zu beschäftigen. Auf Anfrage der Beklagten teilte sie schriftlich mit, sie übernehme mit der Schulleitung die Zeiteinteilung. Sie unterrichte das Fach Anatomie. Die Schüler erlangten einen anerkannten Abschluss als Ergotherapeut. Nur die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden würden vergütet werden. Sie schlage einen Termin für die Nachholung von ausgefallenen Unterrichtsstunden vor. Neben der reinen Unterrichtstätigkeit nehme sie keine weiteren Aufgaben wahr. Die Schulleitung organisiere die Vertretung von verhinderten Lehrkräften. Eigene Arbeitsmittel für die Tätigkeit seien Bücher, Lernkarten, Buntstifte sowie andere Unterlagen. Sie habe durch die Führung eines Klassenbuches Dokumentationen vorzunehmen. Es würden Erfolgskontrollen in Form von zwei mündlichen Prüfungen durchgeführt, wenn das jeweilige Fach Prüfungsfach sei. In der Abschlussprüfung würden die Leistungen der Schüler bewertet. Sie bewerte das Fach alleine. Sie nehme an keinen Lehrerkonferenzen oder Teambesprechungen teil. Für die Unterrichtsvorbereitungen seien ihr keine Unterlagen zur Verfügung gestellt worden. Sie erstelle zu Beginn des Schuljahres oder des Lehrganges einen Stoffverteilungsplan bzw. eine Unterrichtskonzeption. Der Plan bzw. die Konzeption würden beim Auftraggeber nicht eingereicht. Lehrplan seien nur das Gesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Einen Bereichsleiter gebe es nicht. Sie übe für die Klägerin keine weiteren Aufgaben aus.
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Mit Anhörungsschreiben vom 5. Juli 2016 teilte die Beklagte der Klägerin sowie der Beigeladenen zu 1. mit, es sei beabsichtigt, für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Dozentin im Fachbereich Ergotherapie bei der Klägerin seit dem 1. Januar 2016, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen und eine Versicherungspflicht in der Kranken-, der Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass die Schulleitung die Zeiteinteilung bzw. den Einsatz von Lehrkräften sowie An- und Abmeldungen übernehme. Das Fach Anatomie sei ein Prüfungsfach und erscheine auf dem Abschlusszeugnis. Die Schüler erlangten einen staatlich anerkannten Abschluss als Ergotherapeut. Bei Verhinderung kümmere sich die Schulleitung um die Vertretung. Neben der Unterrichtsvorbereitung übernehme die Beigeladene zu 1. weitere Aufgaben (Führen des Klassenbuchs, Durchführung von Erfolgskontrollen und Notenvergabe und Bewertung der Schüler). Die Beigeladene zu 1. sei auch für die Abnahme der schriftlichen Prüfung zuständig. Die Tätigkeit werde in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ausgeübt. Es bestehe Nachholpflicht für ausgefallene Unterrichtsstunden.
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Die Klägerin teilte auf Anfrage der Beklagten mit, die Einsatzzeiten würden in Absprache mit den Dozenten festgelegt. Eine einseitige Arbeitszuweisung von Arbeitszeiten finde nicht statt. Die Beigeladene zu 1. teile telefonisch mit, wenn sie Termine nicht selbst wahrnehmen könne. Unterrichtsausfall führe zu keiner Nachholpflicht. Es gebe für jede Schulart einen festangestellten Schulleiter. Dieser koordiniere mit den festangestellten Mitarbeitern den Schulbetrieb und spreche mit den Auftragnehmern deren Terminvorschläge für eventuelle Aufträge ab. Es würden keine Vertretungsstunden einseitig zugewiesen. Die Beigeladene zu 1. führe ein Kursbuch. Es gehe dabei inhaltlich um das Datum, Anwesenheiten und das bearbeitete Thema. Ansonsten fielen keine weiteren Inhalte oder Dokumentationen an. Auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Ergotherapeuten sei ein Curriculum schlagwortartig erstellt worden. Auf dieser Grundlage werde die Ausbildung durchgeführt. In Hamburg gebe es keinen Lehrplan. Es bestehe auch keine Dienst- oder Fachaufsicht. Die Beigeladene zu 1. hafte in vollem Umfang für sämtliche Schäden, die sie der Klägerin im Zusammenhang und im Rahmen der Auftragstätigkeit zufüge. Die Aufsichtsbehörde veranstalte die Bewertungen und Prüfungen. In diesen Fällen sei die Beigeladene zu 1. für die Behörde tätig.
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Die Beigeladene zu 1. stellte der Klägerin am 22. April 2016 für die Monate Mai und Juni 2016 28 Honorarstunden (EUR 700,00) sowie am 27. September 2016 für die Monate August und September 2016 und am 16. Dezember 2016 für die Monate Oktober bis Dezember 2016 jeweils 32 Honorarstunden für den Anatomiekurs Nr. … zu je EUR 800,00 in Rechnung.
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Die Beklagte stellte durch Bescheide vom 7. September 2016 sowohl gegenüber der Klägerin als auch der Beigeladenen zu 1. fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Dozentin im Fachbereich Ergotherapie bei der Klägerin seit dem 1. Januar 2016 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass das Fach Anatomie ein Prüfungsfach sei und auf dem Abschlusszeugnis erscheine. Die Schüler erlangten einen staatlich anerkannten Abschluss als Ergotherapeut. Bei Verhinderung der Beigeladenen zu 1. organisiere die Schulleitung die Vertretung. Neben der Unterrichtsvorbereitung übernehme die Beigeladene zu 1. weitere Aufgaben (Führen des Klassenbuchs, Durchführung von Erfolgskontrollen und Notenvergabe sowie Bewertung der Schüler). Für die Abnahme der schriftlichen Prüfung sei die Beigeladene zu 1. zuständig. Die Tätigkeit werde in den Räumlichkeiten der Klägerin ausgeübt. Es bestehe Nachholpflicht für ausgefallene Unterrichtsstunden. Der Einsatz eigener Arbeitsmittel, wie Bücher, Lernkarten, Buntstifte und eigene Unterlagen sei mit einem geringen Kapitaleinsatz verbunden und begründe dadurch kein unternehmerisches Risiko. Für eine selbstständige Tätigkeit spräche demgegenüber, dass die zeitliche Verteilung der Unterrichtsstunden einvernehmlich zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. vereinbart werde. Es würden nur die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden vergütet. Die Beigeladene zu 1. nehme nicht an Teambesprechungen und Lehrerkonferenzen teil. Den Angaben der Beigeladenen zu 1. zufolge erstelle sie selbst den Stoffverteilungsplan. Es bestehe keine Dienst- und Fachaufsicht. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen.
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Die Klägerin erhob am 29. September 2016 Widerspruch. Zur Begründung wiederholte sie ihre zuvor vorgetragenen Argumente.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bei Annahme des Auftragsverhältnisses erfolge eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Bildungseinrichtung. Die Beigeladene zu 1. habe die Aufgabe bestimmte Teile der praktischen und theoretischen Ausbildung der Schüler vorzunehmen. Dabei habe sie das Curriculum zu beachten, einen Stundennachweis zu führen und Verhinderungszeiten anzugeben. Bei Verhinderung kümmere sich der Schulleiter um eine Vertretung. Im Vertrag seien weder die zeitliche Lage noch die konkreten Arbeitsinhalte im Voraus bezeichnet worden. Damit sei die Klägerin jederzeit berechtigt, dies durch Einzelangaben zu konkretisierten. Die Lehrkraft müsse den organisatorischen Rahmen einhalten, der durch die Klägerin einseitig vorgegeben werde. Eine laufende Abstimmung sei notwendig. Dem stünde nicht entgegen, dass die Lehrkraft aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung eigenständig arbeite. Entscheidend sei vielmehr, dass die Lehrkraft nahezu keine Gestaltungsspielräume mehr habe. Die Entschließungsfreiheit auf Seiten der Beigeladenen zu 1. liege darin zu entscheiden, ob sie die Tätigkeit aufnehme, ihren Umfang und ihre Dauer. Darin unterscheide sie sich nicht von einem Arbeitnehmer. Es lägen keine typischen unternehmerischen Risiken vor. In der Gesamtabwägung überwögen daher die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung.
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Mit der am 16. August 2017 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel weiterverfolgt. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen hat sie angeführt, die Lehrkurse begännen immer am 1. Mai eines Jahres. Man spreche sich zunächst mit den Dozenten oder Dozentinnen ab, wann diese tätig sein könnten. Sobald dies erfolgt sei, werde der restliche Ablauf des Kurses mit den festangestellten Mitarbeitern organisiert. Für das Fach Anatomie habe die Klägerin keine festangestellten Mitarbeiter eingesetzt, da diese die notwendigen Qualifikationen nicht vorwiesen. Die Tätigkeit sei nicht mit der Tätigkeit einer Lehrerin an einer allgemeinbildenden Schule vergleichbar. Es gebe weder eine Vermutung für eine abhängige Beschäftigung eines Lehrers noch sei ein Lehrer aus rechtlichen Gründen selbständig. Das relativ hohe Honorar ermögliche eine Eigenvorsorge. Dies sei ein gewichtiges Indiz für eine Selbstständigkeit. Der angefochtene Bescheid habe den objektiven Vertragsinhalt nahezu außer Acht gelassen. Die einzelnen Vereinbarungen sprächen für eine selbstständige Tätigkeit. Es bestehe kein Wettbewerbsverbot. Das Fehlen von Einzelanordnungen zur Durchführung des Unterrichts sei ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Urlaub und Ausfallzeiten seien nicht vergütet worden. Die Beigeladene zu 1. sei in der Lage, ihre Arbeitskraft durch den Einsatz von Erfüllungsgehilfen zeitgleich doppelt zu verwerten. Zudem sei die Beigeladene zu 1. für die Abnahme der schriftlichen Prüfungen gerade nicht zuständig.
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Die Klägerin hatte zunächst beantragt, den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 7. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20. Juli 2017 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Dozentin in der Zeit seit dem 1. Januar 2016 für die Klägerin nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in dieser Zeit nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 12. März 2021 hat die Beklagte erklärt, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. falle in einen der begünstigenden Bereiche, diene der gemeinnützigen Förderung und die Klägerin sei eine gemeinnützig anerkannte privatrechtliche Körperschaft, weshalb das Klagebegehren der Klägerin teilweise anerkannt werde. Die Vergütung habe die Übungsleiterpauschale vom 1. Januar 2016 bis zum 9. Mai 2016 von jährlich EUR 2.400,00 nicht überschritten. Die Beigeladene zu 1. habe damit in diesem Zeitraum kein Arbeitsentgelt bezogen. Mangels eines Arbeitsentgelts habe insoweit kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen. Es habe vom 10. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bestanden, weil die Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausgeübt worden sei. In der gesetzlichen Rentenversicherung habe jedoch vom 10. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Versicherungspflicht bestanden. Die Klägerin hat daraufhin das Anerkenntnis der Beklagten, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 9. Mai 2016 betrifft, angenommen und ausgeführt, streitig bleibe der Zeitraum vom 10. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2016 hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht. Umgesetzt worden ist das angenommene Teilanerkenntnis mit Ausführungsbescheid der Beklagten vom 21. September 2021.
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Durch Urteil vom 13. Juni 2022 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Streitgegenständlich sei der Bescheid vom 7. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2017 in der Fassung, die er durch das Teilanerkenntnis vom 12. März 2021 gefunden habe. Durch das angenommene Teilanerkenntnis sei der Rechtsstreit im Übrigen erledigt (§ 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beschränkung des Klageantrags durch die Klägerin sei gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG zulässig.
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Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54, 55 SGG) sei zulässig und begründet.
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Die Klage sei zulässig, insbesondere liege bei der Klägerin ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung vor. Ein berechtigtes Interesse schließe jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art ein (BSG SozR 3‒1500 § 55 Nr. 34; BSGE 98, 12 (14); BSGE 110, 75 (77); BVerwG 2.12.2015 ‒ 10 C 18/14, NVwZ-RR 2016, 344 Rn. 15, 20.12.2017 ‒ 6 B 14/17, NVwZ 2018, 739). Dies sei vorliegend zu bejahen. Das berechtigte Interesse an der Feststellung, ob die Beigeladene zu 1. als abhängige Beschäftigte anzusehen und ob mithin eine Versicherungspflicht bestanden habe, folge jedenfalls aus § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV. Danach habe der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Sinne des § 28d SGB IV zu zahlen. Werde festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. nicht bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen sei und mithin keine Versicherungspflicht bestanden habe, müsse die Klägerin keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge entrichten. Daraus folge jedenfalls ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Feststellung.
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Die Klage sei auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid sei hinsichtlich der Feststellungen, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Dozentin werde bei der Klägerin ab dem 10. Mai 2016 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und es bestehe seitdem eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
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In allen Zweigen der Sozialversicherung seien nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB IV Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien. Dem Grunde nach unterlägen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, u.a. der ‒ hier allein noch streitigen - Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)).
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Maßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sei § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Beschäftigung sei danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV bringe zum Ausdruck, dass es sich bei einem Arbeitsverhältnis um einen Prototyp, von dem aus das Beschäftigungsverhältnis zu entwickeln und abzugrenzen sei, handele (vgl. Gagel/Schneil, 81. EL Februar 2021, SGB III § 25 Rn. 3). Daraus folge, je mehr das konkrete Verhältnis einem Arbeitsverhältnis gleiche, desto eher könne eine abhängige Beschäftigung angenommen werden. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien nach Satz 2 eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Ausweislich des § 7 Abs. 1 SGB IV handele es sich bei diesen, vom Bundessozialgericht genannten, beiden Kriterien um die wichtigsten Kriterien für die Zuordnung einer Tätigkeit als eine abhängige Beschäftigung. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
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Ob eine abhängige Beschäftigung letztendlich vorliege, entscheide sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Die Zuordnung einer Tätigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung setze voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen würden (BSG Urteil vom 23.5.2017 - B 12 KR 9/16 R - BSGE 123, 180 = SozR 4-2400 § 26 Nr. 4, Rn. 24 [Taxifahrer]). Nicht entscheidend für eine Zuordnung sei demnach, ob Umstände für eine bestimmte Zuordnung nominal überwögen. So könnten wenige, jedoch gewichtige Umstände, die für die eine Zuordnung sprächen, viele schwache Umstände, die für die andere Zuordnung sprächen, überwiegen. Lägen schriftliche Vereinbarungen vor, seien neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch mündliche oder konkludente Änderungen sowie die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Auf der Grundlage der Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen sei eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorlägen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machten (BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R, Rn. 14). Eine generalisierende und typisierende Betrachtungsweise sei ausgeschlossen. In jedem Fall sei eine fundierte Einzelfallentscheidung erforderlich (vgl. Gagel/Schneil, 81. EL Februar 2021, SGB III § 25 Rn. 4). Der Umstand, dass die Tätigkeit als Lehrer sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden könne, ergebe sich schon aus dem Gesetz selbst. § 2 Satz 1 Nr. SGB VI ordne für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigten, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an.
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Unter Beachtung der eingangs erwähnten Maßstäbe sei eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin zu verneinen. Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere nach einer ausführlichen Anhörung der Klägerin und der Beigeladenen zu 1., sei die Kammer zur Überzeugung gelangt (§ 128 Abs. 1 SGG), dass die Merkmale, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprächen, die Merkmale, die dafür sprächen, deutlich überwögen. Insbesondere habe die Beigeladene zu 1. nicht den Weisungen der Klägerin unterlegen, sie sei nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen und sie habe ein eigenes unternehmerisches Risiko getragen. Insgesamt habe sich das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. erheblich von einem typischen Arbeitsverhältnis unterschieden.
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Der Klägerin habe kein Weisungsrecht gegenüber der Beigeladenen zu 1. zugestanden, mithin sei die Beigeladene zu 1. nicht weisungsgebunden gewesen. Bei der Weisungsgebundenheit handele es sich um eine Unterwerfung unter ein fremdes Direktionsrecht (ErfK/Rolfs, 21. Aufl. 2021, SGB IV § 7 Rn. 9). Es setze ein einseitiges Bestimmungsrecht nach Vertragsschluss voraus (vgl. § 106 S.1 GewO). Das Direktionsrecht könne Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit betreffen (BSG 28.1.1999 E 83, 246, 251; 14.12.1999 NZA-RR 2000, 434; 19.6.2001 NZA-RR 2002, 494). Diese Weisungsgebundenheit könne, vornehmlich bei Diensten höherer Art, eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein (BSG, Urteil vom 29.03.1962, 3 RK 74/57, Rn. 36). An einem solchen Direktionsrecht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1. fehle es jedoch in dem hiesigen Rechtsstreit gänzlich.
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Es habe kein Weisungsrecht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1. hinsichtlich des Ortes, an dem die geschuldete Leistung erbracht werden sollte, bestanden. Ein solches Weisungsrecht wurde im Rahmen des „Honorarvertrages“ nicht vereinbart. Der Ort der zu erbringenden Leistung wurde, entsprechend dem Vertrag (vgl. Ziff. 2 Satz 2) auch tatsächlich nicht von der Klägerin einseitig nach Vertragsschluss bestimmt. Nach der glaubhaften Aussage der Beigeladenen zu 1. habe sie diesbezüglich keine Weisungen erhalten. Die Kammer gehe davon aus, dass der Unterrichtsort im Rahmen der Privatautonomie zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. stillschweigend vereinbart wurde. Dies entnehme die Kammer aus der Aussage der Beigeladenen zu 1., sie habe in den Räumlichkeiten in Hamburg-Harburg unterrichtet, weil sich dort nun mal die Räumlichkeiten der Klägerin befunden hätten. Dieser Umstand habe zu keiner Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1. geführt. Sie hätte bei Missfallen dieses Umstandes einen Vertragsschluss mit der Klägerin ablehnen können. Dies verhalte sich bei weisungsgebundenen Personen anders. Diese müssen den Weisungen aufgrund des bereits bestehenden Vertrages nachkommen.
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Des Weiteren habe kein Weisungsrecht der Klägerin hinsichtlich der Dauer bzw. des Zeitraumes der zu erbringenden Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 bestanden. Eine solche Vereinbarung sei nicht getroffen worden. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1. hätten die Dauer bzw. den Zeitraum von Anfang an vereinbart (vgl. Ziffer 1 des „Honorarvertrages“). Der Zeitraum habe mithin bereits von vornherein festgestanden. Er sei nicht nach Vertragsschluss einseitig von der Klägerin bestimmt worden.
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Der Klägerin habe auch kein Weisungsrecht hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts der geschuldeten Tätigkeit zugestanden. Eine solche Vereinbarung sei zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. nicht getroffen worden. Die Beigeladene zu 1. habe im Rahmen der Anhörung bestätigt, dass die Arbeitstage inklusive der konkreten Arbeitszeit mit ihr (im Voraus) vereinbart worden sein. Einseitige Zuweisungen durch die Klägerin seien nicht erfolgt.
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Der Klägerin habe ferner kein Weisungsrecht hinsichtlich des Inhalts der fraglichen Lehrtätigkeit zugestanden. Auch diesbezüglich sei ein Weisungsrecht zugunsten der Klägerin zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1. nicht vereinbart und auch nicht tatsächlich gelebt worden. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1. hätten einen Unterricht laut Lehrplan vereinbart. Dieser Lehrplan bestehe, wie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung und das Curriculum, nur aus Stichwörtern und geht inhaltlich nicht über diese hinaus. Dies hätten sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene zu 1. zur Überzeugung der Kammer ausgeführt. Wie auch das Curriculum und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (ErgThAPrV), habe der Lehrplan bereits bei Vertragsschluss und somit von Anfang an festgestanden. Aus dieser Bindung lasse sich eine Klassifizierung des Vertragsverhältnisses als abhängige Beschäftigung nicht vornehmen (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 ‒ B 12 R 3/17 R; BAG NZA 1992, 407; NZA 1992, 1125; KassKomm/Zieglmeier, 113. EL März 2021, SGB IV § 7 Rn. 239 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Allein aus dem Umstand, dass sich die Beigeladene zu 1. bei der inhaltlichen Gestaltung des Unterrichts an den inhaltlichen Erfordernissen der Prüfungsordnung orientiert habe, lasse sich ebenso keine Weisungsgebundenheit entnehmen. Hierzu sei die Beigeladene zu 1. von vornherein vertraglich wie auch gesetzlich verpflichtet. Ferner habe sie glaubhaft ausgeführt, dass alle Themenfelder aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und aus dem Curriculum nicht innerhalb eines Jahres gelehrt werden könnten. Sie habe daher eigenständig und frei von Weisungen der Klägerin inhaltliche Schwerpunkte setzen und einige Inhalte weglassen müssen.
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Letztlich habe auch kein Weisungsrecht der Klägerin in Bezug auf die Durchführung vorgelegen. Ein solches Weisungsrecht sei nicht vereinbart worden. Die Beigeladene zu 1. habe auch tatsächlich vollkommen frei von Weisungen der Klägerin agiert. Einzelanweisungen methodischer oder didaktischer Art habe die Beigeladene zu 1. nicht erteilt. Die Beigeladene zu 1. habe vielmehr ihre eigenen Methoden angewendet und gestalte den Unterricht, ihrem Erfahrungsschatz entsprechend, nach ihren Wünschen. Ihr sei kein Lehrmaterial und kein Lehrbuch zur Verfügung gestellt worden, welche sie zu nutzen gehabt hätte. Ihre Gestaltungsmöglichkeit habe sich mithin nicht lediglich darauf beschränkt, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Durchführung folge auch nicht aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Diese bestimme in § 1 Abs. 1 ErgThAPrV, dass die dreijährige Ausbildung mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.700 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.700 Stunden beinhalte. In der Anlage 1 sei das Fach „Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie, Physiologie“ unter Ziffer 4 in 11 weitere Unterpunkte stichwortartig untergliedert. Insgesamt umfasse diese Unterrichtseinheit einen Umfang von 180 Stunden. Weitere Vorgaben, insbesondere zu der Art und Weise der Unterrichtsdurchführung, treffe die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht. Zudem sei zu beachten, dass auch Selbstständige in ihren Handlungsmöglichkeiten durch Regeln und Normen oder Vertragsvereinbarungen, die, wie im vorliegenden Fall, die Grenzen ihrer Handlungsfreiheit eher in generell-abstrakter Weise umschrieben, begrenzt seien (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2004 ‒ B 12 KR 26/02 R).
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Die Beigeladene zu 1. sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV setze die Eingliederung einen Weisungsgeber voraus. Demnach entfalle eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV bereits dann, wenn es an einem Weisungsgeber ‒ wie hier ‒ fehle. Unbeschadet dieses Umstandes liegt eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsorganisation der Klägerin auch aus weiteren Gründen nicht vor. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation drücke sich durch den betriebsorganisatorischen Zusammenhang aus, in dem eine bestimmte Tätigkeit stehe. Entscheidend sei, ob die tätig werdende Person Glied eines fremden Betriebes bzw. als ein solches Glied zu betrachten sei (worunter jede und nicht nur eine gewerbliche Arbeitsorganisation zu verstehen sei, BSG 12.11.1975 E 41, 24, 25; 1.2.1979 SozR 2200 § 165 Nr. 36). Sie müsse nicht dauerhaft, sondern könne z.B. auf einzelne Tage beschränkt sein (BSG 31.3.2017 NZS 2017, 784; BSG 14.3.2018 NZS 2018, 472; BSG 6.9.2018 NZS 2019, 278). Die Eingliederung setze zudem nicht notwendig die Einordnung in eine betriebliche Organisationseinheit, eine Betriebsstätte, eine Verwaltung oder einen Haushalt voraus, sondern könne sich in der Ausübung einer dem Betriebszweck dienenden und ihm untergeordneten Tätigkeit erschöpfen. Auch Arbeit z.B. an häuslichen Arbeitsplätzen könne, wenn sie durch technische Maßnahmen organisatorisch mit dem Betrieb verbunden und weitgehend vom betrieblichen Organisationsablauf geprägt sei, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2017 ‒ L 11 R 4543/16). Dies vorangestellt sei eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu verneinen, denn die Beigeladene zu 1. sei nicht als Glied des Unternehmens der Klägerin zu betrachten.
38
Die Beigeladene zu 1. habe keinen eigenen Arbeitsplatz bei der Klägerin. Ihre Arbeiten für die Klägerin seien von keinen betrieblichen Organisationsabläufen geprägt. Auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. den Unterricht in den Räumlichkeiten der Klägerin gebe, führe zu keiner Eingliederung. Es liege in der Natur der Sache, dass Unterrichteinheiten nur dann reibungslos durchgeführt werden könnten, wenn sich die jeweiligen Dozenten am Unterrichtsort befänden (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2004 ‒ B 12 KR 26/02 R).
39
Die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1., sich an den Lehrplan zu halten, führe zu keiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Diese Verpflichtung beruhe auf einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. und auf keinen Einzelanweisungen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2014 ‒ L 11 R 4761/13). Ferner sei in der Beachtung des Lehrplans kein betrieblicher Organisationsablauf zu erblicken.
40
Ferner folge auch aus der Rücksichtnahmepflicht der Beigeladenen zu 1. aus Ziffer 3 Satz 1 des Honorarvertrages keine Eingliederung. Eine solche Verpflichtung sei gemäß §§ 241 Abs. 1, 242 BGB jeder vertraglichen Verpflichtung immanent.
41
Eine Eingliederung folge auch nicht daraus, dass die Beigeladene zu 1. die Klägerin bei Krankheit und sonstiger Verhinderung zu informieren habe (Ziffer 7 Satz 1 des Honorarvertrages). Auch bei dem Einsatz von selbstständigen Auftragnehmern habe ein Auftraggeber ‒ wie hier die Klägerin ‒ ein Interesse daran informiert zu sein, ob der jeweilige Auftragnehmer ‒ hier die Beigeladene zu 1. - seiner vertraglichen Verpflichtung nachkommt bzw. nachkommen kann oder ob dieser kurz- oder langfristig verhindert ist. Gegen eine Eingliederung spreche zudem die Befugnis der Beigeladenen zu 1., sich grundsätzlich und mithin auch bei Verhinderung selbst um eine Vertretung kümmern zu können (Ziffer 7 Satz 2 des Honorarvertrages).
42
Die Vorgabe, ein Klassenbuch bzw. ein Kursbuch mit Eintragungen der Anwesenheit und Fehlzeiten sowie mit dem Unterrichtsinhalt zu führen, sei als allgemein organisatorische Vorgabe zu werten (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 26.02.2019 ‒ L 3 R 58/17). Gemäß § 1 Abs. 3 ErgThAPrV in Verbindung mit Anlage 2 bedürften die Schüler, um zur Prüfung zugelassen zu werden, eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen. Die Verpflichtung zur Führung eines Klassenbuches sei zudem so eng mit der Unterrichtstätigkeit verknüpft, dass die Kammer hierin kein entscheidendes Kriterium sehe (so auch das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2014 - L 11 R 4761/13). Diese Dokumentationsverpflichtung diene der Klägerin ferner nicht als Grundlage für die Ausübung eines Weisungsrechts (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005 ‒ AZR 347/04). Die Klägerin habe gerade in Anbetracht des § 1 Abs. 3 ErgThAPrV schlüssig vorgetragen, dass das Führen des Klassenbuches im Verhältnis der Klägerin zu den Schülern erfolge.
43
Die Beigeladene zu 1. habe auch nicht an Lehrerkonferenzen oder Teambesprechungen teilgenommen.
44
Aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1. die mündliche Prüfung der Schüler durchführe, lasse sich keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin entnehmen. Gemäß § 2 Abs. 1 ErgThAPrV umfasse die staatliche Prüfung u.a. eine mündliche Prüfung. Diese mündliche Prüfung erstrecke sich auch auf das Fach Anatomie (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ErgThAPrV). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ErgThAPrV habe jede Schule einen Prüfungsausschuss zu bilden, der u.a. aus Fachprüfern bestehe. Nach Satz 2 sollten als Fachprüfer Lehrkräfte bestellt werden, die den jeweiligen Prüfling in dem jeweiligen Fachgebiet überwiegend ausgebildet hätten. Die Abnahme der mündlichen Prüfungen durch die Beigeladene zu 1. erfolge mithin nicht aufgrund einer betrieblichen Arbeitsorganisation der Klägerin, sondern vielmehr aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Ferner sei die Beigeladene zu 1. in diesem Fall nicht für die Klägerin, sondern für die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration in Hamburg tätig. Die Beigeladene zu 1. erhalte von der vorbezeichneten Behörde eine Prüferentschädigung je Prüfling in Höhe von EUR 51,29.
Nach Auffassung der Kammer mache insbesondere der Ablauf der Organisation des jährlichen Kurses deutlich, dass die Beigeladene zu 1. nicht in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert sei. Die Klägerin habe glaubhaft und schlüssig dargelegt, dass sie zunächst mit den Dozenten und Dozentinnen, die selbstständig tätig seien, die Arbeitstage und Arbeitszeiten abspreche. Erst wenn diese Abstimmungen vorlägen, werde der restliche Kursverlauf mit den festangestellten Mitarbeitern organisiert und insbesondere die entstandenen zeitlichen Lücken geschlossen. Dies zeige gerade, dass es sich bei der Beigeladenen zu 1. nicht nur um ein kleines Glied eines großen Betriebes handele, sondern vielmehr, dass die Beigeladene zu 1. einen Ausgangspunkt der Kursorganisation darstelle. Eine solche besondere Stellung habe ein abhängig Beschäftigter, der in die Arbeitsorganisation eingegliedert sei, nicht.
46
Neben diesen beiden gewichtigen Kriterien, spreche gegen eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin, dass diese auch ein unternehmerisches Risiko, welches über das Risiko eines typischen Angestellten hinausgehe, trage. Dabei handele es sich um ein durchaus gewichtiges Merkmal. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob ein solches Unternehmerrisiko überhaupt noch notwendig sei, wenn schon ‒ wie hier ‒ eine Weisungsgebundenheit und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation nicht festzustellen seien (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 ‒ B 12 KR 3/17 R).
47
Auch ein abhängig Beschäftigter trage ein gewisses unternehmerisches Risiko. So bestehe für einen Beschäftigten u.a. die Gefahr, bei fehlendem Erfolg des Auftraggebers bzw. des Arbeitgebers, entlassen zu werden. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko sei daher nach der Rechtsprechung, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss sei (BSG, Urteil vom 07.06.2019 ‒ B 12 R 7/18 R). Das Bestehen einer Gefahr eines Verlustes bzw. eines Risikos eines ungewissen Erfolges hänge grundsätzlich davon ab, ob bereits zum Zeitpunkt des Einsatzes des Kapitals bzw. der Arbeitskraft eine vertragliche Verpflichtung zur Leistung bestanden habe, die zum entsprechenden Einsatz des Kapitals bzw. der Arbeitskraft geführt habe. Sollte dies zu bejahen sein, sei für die Frage, ob ein Unternehmerrisiko bestehe, entscheidend, welche Partei eventuelle Mehrkosten zu tragen habe und von welchen Bedingungen die Vergütung abhängig gewesen sei. Eine abhängige Beschäftigung komme daher nur dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt des Einsatzes des Kapitals bzw. der Arbeitskraft eine vertragliche Verpflichtung zur Leistung bestanden habe, die dann zum entsprechenden Einsatz geführt habe, eventuelle Mehrkosten von dem Auftraggeber zu tragen gewesen seien und die Vergütung von keinen weiteren ungewissen Bedingungen abhängig gewesen sei. Habe bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt keine vertragliche Verpflichtung bestanden, fehle es bereits an einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV, sodass eine abhängige Beschäftigung ausscheide. Es sei jedoch stets zu berücksichtigen, dass auch grundsätzlich wenig kapitalintensive bzw. betriebsmittelarme Tätigkeiten existierten. Gerade bei reinen Dienstleistungen würden keine größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien getätigt (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 ‒ B 12 KR 3/17 R). Der Gesetzgeber gehe in § 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) selbst davon aus, dass auch wenig kapitalintensive bzw. betriebsmittelarme Tätigkeiten im Rahmen einer Selbstständigkeit durchgeführt werden könnten. Zum unternehmerischen Risiko gehöre jedoch auch die entsprechende Chance auf höheren Verdienst bei größerem Einsatz (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2011 ‒ L 8 (16) R 55/08; SG Berlin, Urteil vom 24.06.2016 ‒ S 198 KR 1685/14; Schmidt SozVersR, C. SGB IV ‒ Sozialversicherungs- und Beitragspflicht Rn. 618). Unter Beachtung des vorbezeichneten Maßstabes sei ein unternehmerisches Risiko der Beigeladenen zu 1. zu bejahen.
48
Die Beigeladene zu 1. habe ‒ wenn auch in relativ geringem Umfang ‒ eigenes Kapital eingesetzt und damit ein gewisses unternehmerisches Risiko übernommen. Sie habe diverse Arbeitsutensilien auf eigene Kosten gestellt. Daneben habe sie die Kosten für Fortbildungsmaßnahmen selbst getragen.
49
Des Weiteren habe das Risiko bestanden, bei Schlechtleistungen keine weiteren Aufträge zu erhalten. Die streitgegenständliche Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. sei lediglich befristet gewesen. Die Klägerin sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, der Beigeladenen zu 1. weitere Aufträge zu erteilen (Ziffer 1 Satz 2 des Honorarvertrages).
50
Ferner habe die Beigeladene zu 1. das Risiko getragen, bei einer persönlichen Verhinderung ihren Anspruch auf das vereinbarte Honorar teilweise oder gänzlich zu verlieren. In diesem Rahmen habe die Beigeladene zu 1. zudem das Risiko getragen, dass sie den bereits vorbereiteten Unterricht tatsächlich nicht mehr durchführen und daher gegenüber der Klägerin nicht mehr hätte abrechnen können, denn die Beigeladene zu 1. sei nur für Unterrichtstunden vergütet worden. Die Durchführung des Unterrichts bedürfe jedoch einer gewissen Vorbereitung. Wäre der Vertrag durch die Klägerin gekündigt worden, hätte dies dazu geführt, dass sie die Zeit für die Vorbereitung des Unterrichts vergeblich aufgewandt und nicht zur Erzielung anderer Einnahmen hätte nutzen können. Auch die Vereinbarung eines festen Honorars - wie hier - spricht nicht (zwingend) für eine abhängige Beschäftigung. Bei reinen Dienstleistungen, wie der vorliegenden Dozententätigkeit, sei ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung regelmäßig nicht zu erwarten (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 ‒ B 12 KR 3/17 R).
51
Die Klägerin sei auch grundsätzlich nicht zur Erstattung von Aufwendungen der Beigeladenen zu 1. verpflichtet gewesen. Denn diese seien bereits in der vereinbarten Vergütung enthalten und abgegolten gewesen (Ziffer 4 Satz 5 des Honorarvertrages).
52
Diesem (geringfügigen) unternehmerischen Risiko hätten unternehmerische Chancen in der Form gegenübergestanden, dass die Möglichkeit bestanden habe, weitere Aufträge zu erhalten. Ferner habe die Beigeladene zu 1. jederzeit und einseitig bestimmend Erfüllungsgehilfen einsetzen und ihre eigene persönliche Arbeitskraft anderweitig lukrativ nutzen können.
53
Zudem sprächen noch weitere Merkmale bzw. Umstände von geringerem Gewicht gegen eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin.
54
Die Beigeladene zu 1. sei für verschiedene Auftraggeber tätig. Die Erbringung von Dienstleistungen für andere Unternehmen habe der Beigeladenen zu 1. auch nach Vertragsschluss mit der Klägerin freigestanden. Sie habe das vereinbarte Honorar ‒ wie vertraglich vereinbart ‒ erst nach Einreichung der Rechnung bei der Klägerin erhalten. Ferner habe die Beigeladene zu 1. über einen Büroraum in ihrer Wohnung verfügt. Ihr hätten keine Urlaubsansprüche zugestanden. Das Honorar der Beigeladenen zu 1. lasse eine Eigenvorsorge zu.
55
Nennenswerte Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprächen, lägen nicht vor.
56
Der von der Beklagten erlassene Bescheid vom 07.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2017 in der Fassung, die er durch das Teilanerkenntnis vom 12.03.2021 gefunden hat, sei somit aufzuheben gewesen. Ferner sei festzustellen, dass die streitige Tätigkeit keine Beschäftigung darstelle und mithin keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 10.05.2016 bestehe.
57
Die Kostenentscheidung beruhe auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
58
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen seien nicht zu erstatten. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO seien die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlege. Eine solche Billigkeit läge nicht vor. Die Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO richte sich grundsätzlich nach dem Kostenrisiko des Beigeladenen. Nach § 154 Abs. 3 VwGO könnten einem Beigeladenen Kosten nur dann auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt habe. Stelle ein Beigeladener - wie hier - keinen Antrag, so trage dieser kein Kostenrisiko. In einem solchen Fall habe der Beigeladenen seine außergerichtlichen Kosten dann selbst zu tragen (BVerwG Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21; BayVGH BayVBl 1991, 476 (477).
59
Gegen dieses, der Beklagten am 16. Juni 2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14. Juli 2022 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, das Bundesarbeitsgericht habe die Grundsätze für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Lehrern in verschiedenen Entscheidungen herausgearbeitet, denen sich das Bundessozialgericht angeschlossen habe. Die Abgrenzung einer Beschäftigung von anderen Vertragsverhältnissen erfolge danach, ob die Lehrkraft über die Erteilung von stundenweisem Unterricht hinaus durch die Übernahme von Nebenpflichten in den Schulbetrieb eingegliedert sei oder mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut sei, weitere Pflichten nicht zu übernehmen hätte und sich dadurch von den festangestellten Lehrkräften erheblich unterscheide. Das Bundesarbeitsgericht habe Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen für beschäftigt gehalten, wenn die Vorbereitung des Unterrichts, die Kontrolle schriftlicher Arbeiten, die Notenvergabe sowie die Teilnahme an Konferenzen zu deren Aufgaben gehöre. Dies sei auch im vorliegenden Fall so gewesen. Die Beigeladene zu 1. habe den Vorgaben eines Curriculums unterlegen. Der Unterrichtsinhalt habe sich nach den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Ergotherapeuten gerichtet. Der Honorarvertrag verpflichte sie den Lehrplan einzuhalten; das schränke die Gestaltungsfreiheit der Beigeladenen zu 1. erheblich ein. Nach der Prüfungsverordnung für Ergotherapeuten stehe die Ausbildung unter der Gesamtverantwortung einer Schule für Ergotherapeuten. Im Unterricht müsse den Schülern ausreichend Möglichkeit gegeben werden die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. Die von der Beigeladenen zu 1. unterrichteten Lernfelder seien damit für die Erlangung eines staatlich anerkannten Abschlusses bedeutend und prüfungsrelevant. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung obliege der Schule, sie sei Letztverantwortliche und müsse sicherstellen, dass Lehrpläne von den Lehrkräften eingehalten und die Ausbildungsziele erreicht würden. Damit bilde sie eine Kontrollinstanz und sei gegenüber der Lehrkraft weisungsbefugt. Die Beigeladene zu 1. habe im Rahmen der Unterrichtsvorgaben einen Gestaltungsspielraum zur eigenständigen Gestaltung und Durchführung des Unterrichts, dies mache sie indes nicht zur Selbstständigen, weil es für jede Art von Lehrkraft gelte. Für eine Eingliederung in den Schulbetrieb spreche, dass die Beigeladene zu 1. ein Klassenbuch zu führen, Erfolgskontrollen durchzuführen, sowie Noten und Bewertungen für die Schüler zu vergeben habe. Ausgefallene Unterrichtsstunden habe sie nachzuholen und der Unterricht habe immer in den Räumlichkeiten der Schule stattgefunden. In der jüngsten hier maßgeblichen Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Aktenzeichen B 12 R 3/20 R habe das Gericht ausgeführt, dass eine Dienstleistung fremdbestimmt sein könne, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung eines fremden Betriebes erhalte. Rahmenvorgaben oder reduzierte Weisungsrechte sprächen in solchen Fällen erst dann für eine Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit auch durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt sei, die unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken erlaubten. Daran fehle es vorliegend. Weiter habe das BSG ausgeführt, dass die gesamte Organisation des Schulbetriebs in der Hand der Schulleitung liege, die Räume kostenfrei zur Verfügung stelle, diese nach außen gegenüber den Schülern und Schülerinnen von der Anwerbung, über den Vertragsabschluss bis zur Abrechnung und Kündigung allein auftrete und unternehmerische Gestaltungsmöglichkeiten der Beigeladenen nicht ersichtlich seien. Diese habe insbesondere selbst zu unterrichten und habe die geschuldete Lehrtätigkeit nicht durch andere erbringen lassen können.
60
Mit dieser Entscheidung werde entscheidend auf unternehmerische Gestaltungsmöglichkeiten abgestellt. Auch vorliegend seien keine unternehmerischen Freiheiten erkennbar, das Unternehmerrisiko halte sich ebenfalls in Grenzen. Daher seien nach Auffassung der Beklagten überwiegend Merkmale für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungs-verhältnis gegeben.
61
Die Beklagte beantragt,
62
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Juni 2022 zum Aktenzeichen S 34 R 886/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
63
Die Klägerin beantragt,
64
die Berufung zurückzuweisen.
65
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die aus ihrer Sicht überzeugenden Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts. Die Beigeladene zu 1. habe keinem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen. Sie sei in der Gestaltung des Unterrichts frei, allein an den Ort der Leistungserbringung sei sie gebunden gewesen und bei der Gestaltung des Unterrichts habe sie sich an den Prüfungserfordernissen auszurichten gehabt. In Bezug auf den Inhalt des Unterrichts habe man den Lehrplan vereinbart, welcher ebenso wie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung lediglich aus Stichpunkten bestehe. Die Geltung eines Lehrplanwerkes führe nicht per se zur Annahme von Weisungsfreiheit. Entscheidend sei, dass noch Handlungsspielräume verblieben, die arbeitnehmeruntypisch seien. Die hier gültigen Vorgaben hätten bereits abstrakt vor der Beauftragung der Beigeladenen zu 1. bestanden und seien gerade nicht Gegenstand der Vereinbarung zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Klägerin und damit nicht von Einzelanweisungen gewesen. Es sei hier auch nicht um einen Lehrplan, sondern um stichpunktartig erfasste Themen gegangen, die im Grunde ein Exzerpt des durch die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorgesehenen Prüfungsstoffes seien. Aufgrund der Stoffmenge habe die Beigeladene zu 1. selbst und frei von Weisungen inhaltliche Schwerpunkte zu setzen und zahlreiche Inhalte wegzulassen gehabt. Gewichtung und Inhalte habe sie ebenso eigenständig wie die Form und Methodik der Vermittlung des ausgewählten Unterrichtsstoffes bestimmt. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung habe dabei möglicherweise bei der Beklagten gelegen, ändere aber nichts an der weisungsunabhängigen Gestaltung des Unterrichts. Soweit die Beklagte aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1. ein Klassenbuch zu führen, Noten und Bewertungen für die Schüler zu vergeben gehabt und der Unterricht in den Räumlichkeiten der Klägerin stattgefunden habe ableite, dass dies zu einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin führe, sei dem auch entgegenzutreten. Dies liege in der Natur der Sache und sei auch nach der Rechtsprechung des BSG kein Kriterium für abhängige Beschäftigung. Gleiches gelte für die Pflicht, Eintragungen der Abwesenheit und Fehlzeiten der Schüler im Klassenbuch vorzunehmen. Hierbei handele es sich allein um eine organisatorische Notwendigkeit aus § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Prüfungsverordnung für Ergotherapeuten, um die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung zu kontrollieren. Schließlich käme auch dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1. wegen ihrer Tätigkeit als Prüferin im Rahmen der mündlichen Prüfungen des Ausbildungslehrgangs in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert sei, keine maßgebliche Bedeutung zu, da diese für die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Hamburg und nicht für die Klägerin erfolgt sei.
66
Der Senat hat am 27. April 2023 über den Rechtsstreit mündlich verhandelt. In diesem Rahmen sind die Beigeladene zu 1. und der Schulleiter der Klägerin ausführlich zu den tatsächlichen Gegebenheiten in der Ausbildung zum Ergotherapeuten/in befragt worden. Der wesentliche Inhalt der Aussagen der Befragten ist in der Sitzungsniederschrift festgehalten worden. Hierauf wird Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
67
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
68
Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht eine abhängige und versicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt, weshalb auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden kann (§ 153 Abs. 2 SGG). Für die im Streit stehende, im Umfang geringfügiger Beschäftigung (gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) ausgeübte Dozententätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin bestand aus abhängiger Beschäftigung keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
69
Die Dozententätigkeit der Beigeladenen zu 1. ist zur Überzeugung des Senats im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt worden. Die Berufung der Beklagten musste daher erfolglos bleiben.
70
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1. haben bei der Beklagten gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV einen Antrag zur Statusprüfung der in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ausgeübten Lehrtätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin gestellt. Beurteilungsgrundlage ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, siehe etwa v. 28.05.2008 ‒ B 12 KR 13/07 R) setzt danach eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig Beschäftigter oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das gesamte Bild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat in seiner Rechtsprechung.
71
Für die Gesamtwürdigung ist es erforderlich, alle nach Lage des Einzelfalls relevanten Indizien festzustellen und hinsichtlich ihrer Gewichtung einer Bewertung zu unterziehen, um in einem weiteren Schritt anhand den Gesetzen der Logik zu einer nachvollziehbaren Gesamtabwägung zu gelangen (BSG v. 29.07.2015 ‒ B 12 KR 23/13 in juris). Die Ermittlung der maßgeblichen Kriterien hat sich zunächst an den vertraglichen Vereinbarungen auszurichten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG v. 12.02.2004 ‒ B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 15 mit weiteren Nachweisen).
72
Für den Bereich der Lehrtätigkeiten an Volkshochschulen, allgemeinbildenden Schulen und Bildungseinrichtungen ergeben sich Besonderheiten mit einer spezifischen Kasuistik höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass sich bereits aus der Gesetzgebung zur Sozialversicherung ergibt, dass der Beruf eines Lehrers sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden kann. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sieht nämlich eine (Renten-) Versicherungs-pflicht für selbstständig tätige Lehrer, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, vor. Das bedeutet, dass die Lehrtätigkeit an Schulen, Volkshochschulen, anderweitigen Bildungseinrichtungen und Universitäten vom Grundsatz her nicht nur in Form eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden kann, sondern auch als selbstständige Tätigkeit. Für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen gilt, dass Lehrer an allgemeinbildenden Schulen in der Regel Arbeitnehmer sind, auch wenn sie nebenberuflich tätig sind. Dagegen können Volkshochschuldozenten sowohl auf selbständiger Basis tätig werden als auch abhängig beschäftigt sein. Maßgeblich kommt es darauf an, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang Einfluss auf den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Erteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung genommen werden kann (BSG v. 12.02.2004 ‒ B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 17 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BAG). Die Einbindung bzw. Einordnung in den Dienstbetrieb durch die Verpflichtung der Teilnahme an Konferenzen, Besprechungen und anderweitigen Verpflichtungen wie z.B. eine Vertretung deutet auf eine abhängige Beschäftigung hin, weil sich hieraus eine relativ intensive Eingliederung in den Schulbetrieb ergibt. Ebenso können detaillierte Vorgaben bei der Unterrichtsgestaltung für eine fremdbestimmte Tätigkeit, also eine abhängige Beschäftigung, sprechen.
73
In seiner älteren Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht spezielle Maßgaben für die Tätigkeit von Dozenten in Bildungseinrichtungen aufgestellt, wonach der Umstand, dass der Gesetzgeber Lehrer sowohl als abhängig Beschäftigte als auch als Selbstständige anerkannt hat, dafür spreche, in Bezug auf lehrende Tätigkeiten tendenziell ein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne zugrunde zu legen, dass die Vereinbarung einer selbstständigen Tätigkeit maßgeblich ist, solange nicht die Umstände des Einzelfalls „zwingend“ für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprächen (vgl. BSG, Urteil vom 14.3.2018, Az. B 12 R 3/17 R, Rn. 14, juris). Dabei liege eine Beschäftigung nicht bereits deshalb vor, weil die Bildungseinrichtung den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt, in dem die Räumlichkeiten bereitgestellt werden und die vielfältigen Lehrveranstaltungen und Prüfungen aufeinander abgestimmt werden müssen. Denn andernfalls könnte der Lehrbetrieb nicht sichergestellt werden und es liege in der Natur der Sache, dass der äußere Rahmen der Lehrtätigkeit durch die Schule vorgegeben und organisiert werden müsse (BSG v. 12.02.2004 ‒ B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 20; LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015 ‒ L 11 R 2016/13 in juris, Rn 32; SG Stuttgart v. 26.04.2017 ‒ S 5 R 6159/14 in juris, Rn 24). Auch die Vorgabe von Prüfungen und einem inhaltlichen Rahmenplan (oder Gesamtplan), in welchem die wesentlichen Lerninhalte definiert würden, führe grundsätzlich nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung, weil auch die Zielvorgabe und die Beschreibung der Lerninhalte wesensimmanent für die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten im Bereich der Bildung und Weiterbildung im Rahmen der Organisationseinheit einer Schule oder Volkshochschulen oder anderweitigen Bildungseinrichtungen sei (BSG v. 12.02.2004, Az. B 12 KR 26/02 R, Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.03.2013 ‒ L 2 R 372/12, Rn. 54, in Bezug auf ein Rahmencurriculum des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für Integrationskurse Deutsch als Zweitsprache; LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015, Az. L 11 R 2016/13, Rn. 35 für Prüfungen und Rahmenpläne; alle in juris). Auch wenn aber die Ziele durchaus vordefiniert sein könnten, müsse die Art und Weise, wie diese erreicht werden sollten, der Freiheit des Lehrenden unterliegen. Die Umsetzung der vorgegebenen Lernziele müsse im Hinblick auf Methodik und Didaktik frei sein, wenn die Tätigkeit selbstständig ausgeübt werden solle (BSG v. 12.02.2004, Az. B 12 KR 26/02 R, Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.03.2013, Az. L 2 R 372/12, Rn. 54; LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015 Az. L 11 R 2016/13 in juris, Rn. 35, alle in juris). Denn andernfalls ergäben sich aufgrund der engmaschigen Vorgaben keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten mehr, die für eine selbständige Lehrtätigkeit prägend seien. Die Vorgabe eines Lehrbuchs solle zumindest dann keine entscheidende inhaltliche Weisung hinsichtlich der Unterrichtsgestaltung sein, wenn auch die Möglichkeit bestanden habe, andere Lehrmittel einzusetzen (LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.03.2013 ‒ L 2 R 372/12 in juris Rn 60).
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Mit seiner Entscheidung vom 28. Juni 2022 (Az. B 12 R 3/20 R) hat das Bundessozialgericht sich mit seiner statusrechtlichen Beurteilung einer Lehrerin an einer städtischen Musikschule von seiner Sonderrechtsprechung für lehrende Tätigkeiten distanziert und sich auf die allgemeinen Abgrenzungskriterien für die Einordnung als abhängig beschäftigt oder selbstständig zurückgezogen. Das Bundessozialgericht hat an entscheidender Stelle wie folgt ausgeführt: „Ungeachtet dessen ordnet § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI (idF des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der GRV vom 20.4.2007, BGBl I 554) über die Beschäftigtenpflichtversicherung des § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI hinaus eine Versicherungspflicht (auch) für selbstständig tätige Lehrer an, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Dadurch wird deutlich, dass Lehrkräfte grundsätzlich abhängig beschäftigt sind, aber auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen können (vgl BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 17 <stationäre Pflegefachkraft>). Auch bei der Statusbeurteilung von Lehrern sind die für andere Berufs- und Tätigkeitsbilder geltenden Abgrenzungskriterien heranzuziehen (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 ‒ B 12 R 3/20 R ‒, SozR 4-2400 § 7 Nr 65 (vorgesehen), Rn. 15).
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Nach dieser neueren Entscheidung können bereits die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung sowie die Festlegung auf bestimmte Unterrichtszeiten und Räume ein beschäftigungstypisches Gepräge der Lehrtätigkeit zum Ausdruck bringen. Es wird maßgeblich darauf abgestellt, dass die Lehrperson keine eigene betriebliche Organisation unterhalte, keine unternehmerischen Chancen nutzen könne und keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt sei (aaO, Rn. 21, diese mögliche aber nicht ausdrücklich deutlich gemachte Änderung der bisherigen Rechtsprechung ohne gesetzgeberische Neuerungen der geltenden Gesetzeslage kritisierend auch LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom 20.12.2022, Az. L 2 BA 47/20, Rn. 46 ff, juris).
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Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich sowohl auf Grundlage der alten Rechtsprechung als auch unter Zugrundelegung dieser jüngeren Entscheidung des BSG im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung das Bild einer selbständigen Lehrtätigkeit der Beigeladenen zu 1. Bei wertender Betrachtung überwiegen die hierfür sprechenden Umstände. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass es sich bei der fraglichen Lehrtätigkeit der Beigeladenen zu 1. um den Teil einer Berufsausbildung handelt, der von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Ergotherapeuten-Ausbildung (ErgThAPrV) zwingend vorausgesetzt wird, um zur berufsqualifizierenden Prüfung zugelassen zu werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 ErgThAPrV). Denn die Beigeladene zu 1. hatte die Aufgabe, den Auszubildenden die nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 (hier handelt es sich um Nr. 4 von 22 Wissensgebieten) ErgThAPrV (beschreibende und funktionelle Anatomie) notwendigen Anatomie-Kenntnisse zu vermitteln. Damit hatte sie einen relativ kleinen Bereich der 3-jährigen Ausbildung mit insgesamt 2700 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht (zuzüglich 1700 Stunden praktische Ausbildung) zu vermitteln. Das wird auch daran deutlich, dass sie im streitbefangenen Unterrichtsjahr gerade einmal 92 Stunden von den insgesamt anfallenden 2700 Stunden übernommen hatte. Daraus wird deutlich, dass hier ein detaillierter und komplex zu komponierender Ausbildungsverlauf vorliegt, der von der Schule einen hohen Organisationsaufwand verlangt, um die 22 Ausbildungseinheiten, die wiederum stark untergliedert sind (der Ausbildungsabschnitt „Arbeitstherapeutische Verfahren“ untergliedert sich bspw. in 22 Unterkapitel), geordnet und in der notwendigen Reihenfolge sowie Zuverlässigkeit an die Auszubildenden zu vermitteln. Bei Ausbildungen mit berufsqualifizierendem Abschluss, die nicht selten einen stark gegliederten und umfangreichen Lehrstoff zum Inhalt haben, dürfte sich stets das Problem stellen, wie der Wissensstoff ohne intensive organisatorische Vorbereitung, Einflussnahme und Steuerung der Lehrkräfte über die Dauer der Ausbildung durch die verantwortliche Schule bereitgestellt werden kann. Dies wiederum hat tendenziell Auswirkungen auf die Frage, ob die Lehrkräfte vor diesem Szenario noch hinreichend selbstständig tätig sein können. Nicht umsonst besteht schon lange Einigkeit, dass Lehrer an allgemeinbildenden Schulen grundsätzlich abhängig beschäftigt sind. Aus der in diesem Kontext ergangenen Rechtsprechung lässt sich auch ablesen, dass ein hoher Organisationsgrad der Unterrichtsvermittlung auch und gerade wegen des zumeist kaum vorhandenen Unternehmerrisikos ein deutliches Indiz für abhängige Beschäftigung ist.
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Dies vorausgeschickt ist der Senat nach ausführlicher Befragung und Bewertung der Details der Organisation der streitbefangenen Ausbildung zu der Auffassung gelangt, dass die Beigeladene zu 1. dergestalt bei der Klägerin ihre Dienste verrichtet, dass die Elemente der Selbstständigkeit diejenigen, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, überwiegen und bei wertender Betrachtung von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist. Im Einzelnen gilt dabei das Folgende, wobei die Wertungen des Sozialgerichts im Wesentlichen übernommen werden:
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1. Der Ort der Leistungserbringung wurde von den Vertragspartnern in Nr. des 2 Honorarvertrags geregelt: Unterricht in Berufsfachschulen laut Lehrplan… Schon daraus lässt sich ablesen, dass der Unterricht in der Regel am Ort der Berufsfachschule stattzufinden hat. Vorgetragen worden ist, die Beigeladene zu 1. sei nicht verpflichtet gewesen, den Unterricht in den Räumen der Klägerin durchzuführen. Tatsächlich dürfte dies jedoch von Beginn an unrealistisch gewesen sein, da es sich um die Unterrichtung einer Vielzahl von Auszubildenden handelte, die regelmäßig und im Rahmen eines umfangreichen Stundenplanes an den Ort der Unterrichtserteilung ‒ natürlich dem Ort der Berufsfachschule ‒ kommen. Davon dürften auch die Vertragsparteien übereinstimmend ausgegangen sein, was im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Beigeladenen zu 1. auch bestätigt worden ist. Dies spricht eher gegen eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1., ist aber kein Ausschlusskriterium, zumal einige Unterrichtseinheiten auch online oder gar in den Praxisräumen von Dozenten stattfinden.
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2. In Bezug auf die Dauer und den Zeitraum der Lehrtätigkeit enthält der Vertrag klare Regeln. So sieht er in Nr. 1 vor, dass er für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 (fest) gilt. Überdies verständigte man sich auf Unterricht in Berufsfachschulen laut Lehrplan. Auch insoweit lassen sich Regularien für den Zeitraum der Lehrtätigkeit feststellen, denn der Lehrplan gibt solches jedenfalls abstrakt vor. Auch dürfte der Umstand, dass es sich vorliegend um eine dreijährige, in Vollzeitunterricht durchgeführte Ausbildung handelt (der Unterricht findet montags bis freitags von 8:30 bis 15:45 Uhr statt, Homepage der mah im Internet), schon deutlich machen, dass die Ausbildung in einem engen Zeitkorsett mit klarem und detailliertem Stundenplan und damit einhergehend auch klaren zeitlichen Vorgaben für die Lehrkräfte stattfindet. Dies spiegelt sich auch in der Regelung unter Nummer 3 des Honorarvertrags, wonach die beauftragte Leistung die Auftragnehmerin in eigener Verantwortung ausführt, wobei sie aber auf die aus der Zusammenarbeit sich ergebenden betrieblichen Belange im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Rücksicht nehmen muss. Wie in der mündlichen Verhandlung aber glaubhaft dargelegt worden ist, ist es Aufgabe des Schulleiters die „freien“ Dozenten so einzuplanen, dass der Stundenplan deren zeitliche Vorgaben berücksichtigt. Der Schulleiter hat überzeugend vorgetragen, mit der Erstellung des Stundenplans erheblichen Aufwand und Mühe zu haben, da die Vielzahl der Ausbildungsinhalte und der beschäftigten Dozenten eine sehr detaillierte und aufwendige Planung erfordere, es anders aber mit den teils hochqualifizierten Lehrkräften nicht ginge, weil diese sonst zu der Tätigkeit bei der Klägerin nicht bereit seien, die Schule aber auf die Zusammenarbeit mit gerade diesen Kräften angewiesen sei, um das hohe Ausbildungsniveau zu erreichen und zu halten. Überzeugend hat der Schulleiter der Klägerin auch vermittelt, dass die festangestellten Lehrkräfte ‒ anders als die „freien“ ausschließlich Ergotherapeuten ‒ dazu bereit seien, sich um die mit den freien Dozenten vereinbarten Unterrichtszeiten herum verplanen zu lassen, da es im Interesse aller sei, eine qualitativ hochwertige Ausbildung der angehenden Ergotherapeuten und damit den Fortbestand der Schule sicherzustellen. Hinzukommt, dass die Beigeladene zu 1. überzeugend erklärt hat, dass sie bei einem ihren zeitlichen Vorstellungen nicht gerecht werdenden Stundenplan ihre Dienste nicht angeboten hätte. So lege sie stets Wert darauf, dass sie für 4 Unterrichtsstunden im Block eingeplant werde, da ihre Anfahrtszeit mit 1,5 Stunden sehr hoch sei. Außerdem habe sie nur vormittags Zeit, da sie nachmittags einer anderen Tätigkeit nachgehe. Auch müsse die Schule sehr flexibel sein, da sie häufiger als Prüferin tätig sei und die Prüfungstermine immer recht kurzfristig vergeben würden. Der Schulleiter hat daraufhin erklärt, dass er sich am Ende der Ausbildung stets 3 Monate „Puffer“ lasse, um diejenigen Ausbildungsinhalte, die aufgrund derlei und ähnlicher Ereignisse nicht hätten vermittelt werden können, in dieser Zeit nachzuholen.
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3. Ein Weisungsrecht bezüglich der Inhalte der Lehrtätigkeit lässt sich nicht feststellen. Unabhängig von der Frage, ob dieses Kriterium bei zwingenden normativen regulatorischen Rahmenbedingungen bei Lehrkräften zur Unterscheidung der hier streitigen Rechtsfrage überhaupt und wenn ja mit welcher Folge heranziehbar ist (vgl. insoweit zweifelhaft nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG in der Entscheidung vom 28.6.22, Rn. 16 ff, a.a.O.), stellt die in Nr. 2 des Honorarvertrags aufgeführte Bindung an den Lehrplan mit dem Zusatz „KTR/KST: 6721“ nur eine interne Bezeichnung dar, die zu Zwecken der Zuordnung auf den Abrechnungen der Dozenten aufgeführt wurde, aber keine Einflüsse der Klägerin auf die inhaltliche Vermittlung des Lehrstoffes im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1. ermöglicht. Sowohl die didaktische als auch die methodische Vermittlung des vorgegebenen Stoffes sind gleichermaßen den abhängig beschäftigten Lehrern an allgemeinbildenden Schulen wie auch den selbstständig Tätigen an sonstigen Schulen überantwortet, weshalb alleine die (vertragliche) Bindung an das, was an Wissensstoff zu vermitteln ist (hier Kenntnisse zur Anatomie), kein geeignetes Abgrenzungskriterium darstellt.
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4. Ein Unternehmerrisiko für die Beigeladene zu 1. ist zwar nur in geringem Umfang erkennbar. Sie hatte einen festen Jahresvertrag abgeschlossen, der für einen maximalen Stundenumfang von 4 Stunden pro Woche einen festen Stundensatz vorsah. Sie konnte weder Einfluss auf die Höhe des Entgelts (jedenfalls nicht über vier Wochenstunden hinaus) nehmen noch durch sonstige Maßnahmen den Umfang der Einnahmen (bspw. durch eine höhere Anzahl an Azubis) beeinflussen. Ihre Rechnungen zeigen im Übrigen auch, dass sie regelmäßig 3-4 Wochenstunden Unterricht erteilt haben dürfte, da sie jeweils für 2 Monate zwischen 28 und 32 Stunden Unterricht abgerechnet hat, was sie auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Dieser Umstand ist für sich genommen aber von geringem Bedeutungsgehalt, da es in der Eigenart der Tätigkeit begründet liegt, dass bei dieser allein auf die geistige Vermittlung von Wissen gerichteten Arbeit keine (bzw. nur sehr geringe) Investitionen oder sonstige, ein unternehmerisches Risiko begründende Faktoren erkennbar sind.
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5. Entscheidendes Merkmal für die Einordnung als selbstständig Tätige ist aber die fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin. Ein Curriculum (ein vorgegebener ausgearbeiteter Lehrplan mit Lernzielen und ‒inhalten), aufgrund dessen das Bildungsziel, welches umfangreich und detailliert ist und deshalb klare und komplexe organisatorische Vorgaben erfordert, erreicht werden soll, gibt es in Hamburg nicht. Dieses bietet daher vorliegend kein Indiz für eine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1. im Sinne einer funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess, die insbesondere bei, wie hier, Hochqualifizierten oder Spezialisten aufs stärkste eingeschränkt ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.6.2022, B 12 R 3/20 R, Rn. 18, juris unter Verweis darauf, dass auch in typischen Arbeitsverhältnissen Arbeitnehmern immer mehr Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und teilweise auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt werde). Nach dem aus dem Inhalt der Akte deutlich gewordenen Sachverhalt und dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung bedarf es zwar eines hohen Organisationsgrades beim Einsatz der Lehrkräfte (abhängig und selbstständig beschäftigt) bei der fraglichen Ausbildung zum Ergotherapeuten an der medizinischen Akademie. Alleine dieser Umstand spricht ‒ so er denn ermöglicht, vorab eine zeitliche Planung der Dozenten sicher zu stellen ‒ noch nicht für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin. Vielmehr hat der Schulleiter überzeugend darlegen können, dass er zur Gewinnung hochqualifizierter „freier“ Lehrkräfte zu großem Aufwand bereit ist, um deren zeitliche Vorgaben im Stundenplan unterzubringen. Sonst, so hat er klargestellt, könne er die fraglichen Kräfte, die oft im Hauptberuf z.B. als Ärzte, Juristen und Ergotherapeuten selbstständig seien, für die Lehrtätigkeit bei der Klägerin nicht gewinnen.
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Alleine, dass die Beigeladene zu 1. ein Klassenbuch zu führen hatte, in welches sie das Datum, Anwesenheiten, und den Inhalt des Unterrichtsstoffs einzutragen hatte, spricht nicht gegen deren selbstständige Tätigkeit, da dies vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene zu 1. selbst ‒ nicht zuletzt in ihrer Eigenschaft als Prüferin in der staatlichen Prüfung zur Ergotherapeutin/Ergotherapeuten ‒ ein Interesse daran hatte, den Ausbildungsstand der Auszubildenden und ihre Stoffvermittlung im Blick zu behalten, Sinn macht. Das hat die Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung überzeugend vermittelt, indem sie darlegte, dass man in ihrem Unterricht aufpassen müsse. Sie fordere am Anfang der Unterrichtsstunde stets einen Auszubildenden auf, den Inhalt der letzten Stunde zu referieren. Dass auch die Schule Kenntnis hierüber erlangen wollte (die Teilnahme am Unterricht ist Voraussetzung für die Prüfungszulassung (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 ErgThAPrV)), ist daher als Abgrenzungskriterium ohne Aussagewert.
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Die Beigeladene zu 1. war aber auch im Vergleich zu den festangestellten Lehrkräften in nur sehr geringem Umfang in die Arbeitsorganisation der Schule eingebunden. Dies wird an der unterschiedlichen Ausgestaltung der konkreten Tätigkeit der beiden voneinander klar zu unterscheidenden Lehrkörper deutlich. Die festangestellten Lehrkräfte, so erklärte der Schulleiter überzeugend, würden alle 2 Wochen eine Teambesprechung durchführen. Sie seien vornehmlich im Einsatz bei der praktischen Ausbildung, indem sie die Azubis vor Ort besuchten und sicherstellten, dass diese in der Praxis die Dinge vermittelt erhielten, die notwendig seien. Außerdem klärten sie die Praktikumseinsätze und begleiteten Klassenfahrten. Mit den festangestellten Lehrkräften würde er, der Schulleiter, auch die Ausbildung selbst weiterentwickeln, dies sei insbesondere im Bereich Ergotherapie nötig. Da es kein Curriculum für die Ausbildung gebe, müssten die Lerninhalte von der Schule fortentwickelt werden. Die festangestellten Kräfte seien im Unterschied zu den freien Dozenten auch sämtlich Ergotherapeuten. Bei den Dozenten würde man sich die Unterrichtsinhalte „einkaufen“, die von dem angestellten Lehrkörper nicht vermittelt werden könnten.
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Die Klägerin organisiert die Prüfung der Eignung der Azubis für die Ausbildung auch unabhängig von Lehrerkonferenzen, an denen sonst notwendigerweise alle Lehrkräfte teilnehmen müssten, indem die Schüler zu Beginn der Ausbildung mehrmals in Bezug auf ihren Wissensstand geprüft werden. So hat die Beigeladene zu 1. erklärt, dass sie nach 6 Monaten den mündlichen Prüfungsteil in ihren Fächern abnehme, und der Schulleiter der Klägerin hat erklärt, dass diese Prüfung aus einem mündlichen, einem schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil bestehe. Problemfälle bespreche er dann mit seinen festangestellten Lehrkräften, die die Schüler schon aufgrund derer höheren Unterrichtsfrequenz besser kennen würden als die freien Kräfte.
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Die Beigeladene zu 1. hat auch überzeugend dargestellt, dass sie sich gelegentlich mit dem Schulleiter über einzelne Azubis bespreche, aber niemals an Lehrerkonferenzen teilnehme. Das sei auch nicht nötig, weil der Schulleiter dies ja transportieren könne. Überzeugend ist auch gewesen, dass die Beigeladene zu 1. eingeräumt hat, natürlich auch mal mit den Kollegen aus der Schule zu sprechen, man kenne sich schließlich schon seit Jahren. Dies bedeute aber keine Zusammenarbeit wie sie sich unter festangestellten Kollegen finde. Die Trennung der beiden Lehrkörper ist auch daran deutlich geworden, dass die Beigeladene zu 1. beschrieben hat, wie sie ihre Pausen verbringe. Dies tue sie in einer Teeküche, die von den festangestellten Kräften nicht zum Aufenthalt genutzt würde; diese würden im Lehrerzimmer sitzen, das wiederum ausschließlich den festangestellten Lehrkräften zur Verfügung stehe. Man treffe sich dann nur, wenn die festangestellten Kollegen sich zur selben Zeit einen Tee holten.
87
6. Schließlich wurde auch im Hinblick auf die formale Vertragsgestaltung eine selbständige Dozententätigkeit vereinbart, die im Wesentlichen tatsächlich so gelebt wurde. Diejenigen Merkmale, die auf eine abhängige Lehrtätigkeit hindeuten könnten (wie bspw. die Vereinbarung über den Ort des Unterrichts ‒ mglw. sogar teils in Abweichung der gelebten Praxis von dem schriftlich fixierten Inhalt des Honorarvertrages ‒) haben der Beschäftigung ihr Gepräge nicht gegeben, selbst, wenn dabei sicherlich auch das Ziel, eine selbstständige Tätigkeit darzustellen, federführend war und zwar nicht zuletzt im Interesse der Dozenten, wie aus den glaubhaften Bekundungen der Klägerin der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist.
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Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte gelangt der Senat bei der anzustellenden Gesamtwürdigung zu der Überzeugung, dass die Tätigkeitsmerkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit streiten, diejenigen, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, überwiegen. Weder kann vorliegend von einer Weisungsgebundenheit im engeren Sinne die Lehrtätigkeit der Beigeladenen zu 1. betreffend ausgegangen werden, noch hat die fehlende Weisungsunterworfenheit der Beigeladenen zu 1. dazu geführt, dass diese selbst und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Situation bei der Klägerin ihre Tätigkeit und deren Umfang hat bestimmen können, weswegen insbesondere der fehlenden Eingliederung in den Betrieb der Klägerin ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Dieses vermittelt der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. vorliegend ihr maßgebliches Gepräge (so auch u.a. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 2020, Az. L 13 R 2137/17 und Urteil vom 15. Februar 2023, Az. L 2 BA 1441/22 ‒, Rn. 46, juris). Mithin spricht nach Auffassung des Senats mehr dafür, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, entspricht nicht der Billigkeit, da diese im Berufungsverfahren Sachanträge nicht gestellt und damit ein Kostenrisiko nicht übernommen haben.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Urteil vom 27.04.2023
Tenor:
- Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Feststellungstenor des Urteils des Sozialgerichts sich auf den Zeitraum vom 10. Mai bis 31. Dezember 2016 bezieht.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens noch über die Rentenversicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. im Zeitraum vom 10. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2016.
2
Die Klägerin ist eine staatlich anerkannte Berufsfachschule und bildet Schüler nach den Vorgaben der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und der entsprechenden gesetzlichen Grundlagen u.a. im Bereich Ergotherapie aus. Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung durch die Gesundheitsbehörde. Sie ist als gemeinnützige Einrichtung mit dem Zweck der Förderung der Erziehung und Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz (KStG) von der Körperschafts-steuer und nach § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit.
3
Die 1957 geborene Beigeladene zu 1. ist gemäß § 4 Nr. 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) von der Umsatzsteuer befreit. Sie ist promovierte Molekulargenetikerin und seit Jahrzehnten als Dozentin und Prüfungsausschussvorsitzende für mehrere Institutionen tätig, u.a. für die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration in Hamburg.
4
Die Klägerin schloss mit der Beigeladenen zu 1. „als selbständiger Honorardozentin“ einen „Honorarvertrag MAH GmbH“ für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016. Mit diesem Vertrag beauftragte die Klägerin die Beigeladene zu 1. als Honorardozentin in dem Fachbereich Ergotherapie wöchentlich Unterricht bis zu vier Stunden laut Lehrplan zu geben, ohne Anspruch auf Erteilung eines Folgeauftrages. Für die vorbezeichnete Tätigkeit erhielt die Beigeladene zu 1. EUR 25,00 pro Unterrichtsstunde nach Rechnungslegung mit Stundennachweis. Des Weiteren trafen die Klägerin und die Beigeladene zu 1. im Einzelnen folgende, hier wesentlichen Vereinbarungen:
5
2. Die Auftragnehmerin wird als Dozentin in dem Fachbereich Ergotherapie mit folgenden Arbeiten beauftragt: Unterricht in Berufsfachschulen laut Lehrplan. KTR/KST: Änderungen der Aufgaben sowie des zeitlichen Umfangs und des Arbeitsortes erfolgen einvernehmlich nach Absprache zwischen den Vertragspartnern in Schriftform.
6
3. Die beauftragte Leistung führt die/der Auftragnehmer/in in eigener Verantwortung aus, wobei sie/er auf die aus der Zusammenarbeit sich ergebenden betrieblichen Belange im Zusammenhang mit ihrer/seiner Tätigkeit Rücksicht nehmen wird. Die/der Auftragnehmer/in unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht seitens des Auftraggebers.
7
4. Die Auftragnehmerin ist in einem wöchentlichen Umfang bis zu 4 Stunden für den Auftraggeber tätig. Dafür erhält sie ein Honorar von 25 € pro Unterrichtsstunde einschließlich etwaiger Umsatzsteuer nach Rechnungslegung mit Stundenausweis. Die Rechnungslegung hat nach den Vorschriften des § 14 Abs. 4 UStG zu erfolgen. Ein Anspruch auf Vergütung von ausgefallenen Stunden oder Ausfallzeiten wegen Krankheit oder Urlaub besteht nicht. Durch das vereinbarte Honorar ist die Vergütung für die Durchführung von Blended Learning, die etwaige Vor- und Nachbereitung, anfallende An- und Abreisezeiten, etwaige Reisekosten sowie Aufwendungsersatz enthalten und abgegolten. …
8
6. Die Auftragnehmerin führt eine rein selbständige Tätigkeit aus. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, für einen Krankenversicherungsschutz Sorge zu tragen, sei es durch Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 9 SGB V, oder durch eine private Krankenversicherung gemäß § 193 VVG. …
9
7. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, bei Verhinderung unverzüglich den Auftraggeber zu verständigen. Bei Stellung eines Erfüllungsgehilfen ist die Auftragnehmerin verpflichtet, dessen fachliche und persönliche Qualifikation sicherzustellen.
10
8. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, einen Unterrichts- oder Unterweisungsnachweis zu führen. …
11
11. Es wird zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin ausdrücklich vereinbart, dass diese Vereinbarung auch während ihrer Laufzeit von beiden Seiten auf Grundlage der gesetzlichen Regelung gekündigt werden kann. …
12
13. Die Auszahlung der Honorarvergütung erfolgt nach ordentlicher Rechnungsstellung (siehe Punkt 4.). Rechnungen, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, können nicht zur Auszahlung gelangen. Eine Rechnung ist grundsätzlich nach einem abgelaufenen Monat zu stellen, wobei maximal drei Monate zusammengefasst werden können. Eine ordnungsgemäße Rechnung nach § 14 (4) Umsatzsteuergesetz wird innerhalb 30 Tagen nach Eingang beglichen. …
13
Im Übrigen wird auf den Inhalt des Honorarvertrages verwiesen.
14
Sowohl die Beigeladene zu 1. als auch die Klägerin beantragten am 15. Februar 2015 bei der Beklagten nach § 7a Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) festzustellen, dass im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Klägerin als Honorardozentin im Bereich Ergotherapie vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 eine Beschäftigung nicht vorliege. Im Rahmen des Antrages gab die Beigeladene zu 1. an, keine eigenen Arbeitnehmer zu beschäftigen. Auf Anfrage der Beklagten teilte sie schriftlich mit, sie übernehme mit der Schulleitung die Zeiteinteilung. Sie unterrichte das Fach Anatomie. Die Schüler erlangten einen anerkannten Abschluss als Ergotherapeut. Nur die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden würden vergütet werden. Sie schlage einen Termin für die Nachholung von ausgefallenen Unterrichtsstunden vor. Neben der reinen Unterrichtstätigkeit nehme sie keine weiteren Aufgaben wahr. Die Schulleitung organisiere die Vertretung von verhinderten Lehrkräften. Eigene Arbeitsmittel für die Tätigkeit seien Bücher, Lernkarten, Buntstifte sowie andere Unterlagen. Sie habe durch die Führung eines Klassenbuches Dokumentationen vorzunehmen. Es würden Erfolgskontrollen in Form von zwei mündlichen Prüfungen durchgeführt, wenn das jeweilige Fach Prüfungsfach sei. In der Abschlussprüfung würden die Leistungen der Schüler bewertet. Sie bewerte das Fach alleine. Sie nehme an keinen Lehrerkonferenzen oder Teambesprechungen teil. Für die Unterrichtsvorbereitungen seien ihr keine Unterlagen zur Verfügung gestellt worden. Sie erstelle zu Beginn des Schuljahres oder des Lehrganges einen Stoffverteilungsplan bzw. eine Unterrichtskonzeption. Der Plan bzw. die Konzeption würden beim Auftraggeber nicht eingereicht. Lehrplan seien nur das Gesetz und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Einen Bereichsleiter gebe es nicht. Sie übe für die Klägerin keine weiteren Aufgaben aus.
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Mit Anhörungsschreiben vom 5. Juli 2016 teilte die Beklagte der Klägerin sowie der Beigeladenen zu 1. mit, es sei beabsichtigt, für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Dozentin im Fachbereich Ergotherapie bei der Klägerin seit dem 1. Januar 2016, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen und eine Versicherungspflicht in der Kranken-, der Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass die Schulleitung die Zeiteinteilung bzw. den Einsatz von Lehrkräften sowie An- und Abmeldungen übernehme. Das Fach Anatomie sei ein Prüfungsfach und erscheine auf dem Abschlusszeugnis. Die Schüler erlangten einen staatlich anerkannten Abschluss als Ergotherapeut. Bei Verhinderung kümmere sich die Schulleitung um die Vertretung. Neben der Unterrichtsvorbereitung übernehme die Beigeladene zu 1. weitere Aufgaben (Führen des Klassenbuchs, Durchführung von Erfolgskontrollen und Notenvergabe und Bewertung der Schüler). Die Beigeladene zu 1. sei auch für die Abnahme der schriftlichen Prüfung zuständig. Die Tätigkeit werde in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ausgeübt. Es bestehe Nachholpflicht für ausgefallene Unterrichtsstunden.
16
Die Klägerin teilte auf Anfrage der Beklagten mit, die Einsatzzeiten würden in Absprache mit den Dozenten festgelegt. Eine einseitige Arbeitszuweisung von Arbeitszeiten finde nicht statt. Die Beigeladene zu 1. teile telefonisch mit, wenn sie Termine nicht selbst wahrnehmen könne. Unterrichtsausfall führe zu keiner Nachholpflicht. Es gebe für jede Schulart einen festangestellten Schulleiter. Dieser koordiniere mit den festangestellten Mitarbeitern den Schulbetrieb und spreche mit den Auftragnehmern deren Terminvorschläge für eventuelle Aufträge ab. Es würden keine Vertretungsstunden einseitig zugewiesen. Die Beigeladene zu 1. führe ein Kursbuch. Es gehe dabei inhaltlich um das Datum, Anwesenheiten und das bearbeitete Thema. Ansonsten fielen keine weiteren Inhalte oder Dokumentationen an. Auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Ergotherapeuten sei ein Curriculum schlagwortartig erstellt worden. Auf dieser Grundlage werde die Ausbildung durchgeführt. In Hamburg gebe es keinen Lehrplan. Es bestehe auch keine Dienst- oder Fachaufsicht. Die Beigeladene zu 1. hafte in vollem Umfang für sämtliche Schäden, die sie der Klägerin im Zusammenhang und im Rahmen der Auftragstätigkeit zufüge. Die Aufsichtsbehörde veranstalte die Bewertungen und Prüfungen. In diesen Fällen sei die Beigeladene zu 1. für die Behörde tätig.
17
Die Beigeladene zu 1. stellte der Klägerin am 22. April 2016 für die Monate Mai und Juni 2016 28 Honorarstunden (EUR 700,00) sowie am 27. September 2016 für die Monate August und September 2016 und am 16. Dezember 2016 für die Monate Oktober bis Dezember 2016 jeweils 32 Honorarstunden für den Anatomiekurs Nr. … zu je EUR 800,00 in Rechnung.
18
Die Beklagte stellte durch Bescheide vom 7. September 2016 sowohl gegenüber der Klägerin als auch der Beigeladenen zu 1. fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Dozentin im Fachbereich Ergotherapie bei der Klägerin seit dem 1. Januar 2016 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass das Fach Anatomie ein Prüfungsfach sei und auf dem Abschlusszeugnis erscheine. Die Schüler erlangten einen staatlich anerkannten Abschluss als Ergotherapeut. Bei Verhinderung der Beigeladenen zu 1. organisiere die Schulleitung die Vertretung. Neben der Unterrichtsvorbereitung übernehme die Beigeladene zu 1. weitere Aufgaben (Führen des Klassenbuchs, Durchführung von Erfolgskontrollen und Notenvergabe sowie Bewertung der Schüler). Für die Abnahme der schriftlichen Prüfung sei die Beigeladene zu 1. zuständig. Die Tätigkeit werde in den Räumlichkeiten der Klägerin ausgeübt. Es bestehe Nachholpflicht für ausgefallene Unterrichtsstunden. Der Einsatz eigener Arbeitsmittel, wie Bücher, Lernkarten, Buntstifte und eigene Unterlagen sei mit einem geringen Kapitaleinsatz verbunden und begründe dadurch kein unternehmerisches Risiko. Für eine selbstständige Tätigkeit spräche demgegenüber, dass die zeitliche Verteilung der Unterrichtsstunden einvernehmlich zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. vereinbart werde. Es würden nur die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden vergütet. Die Beigeladene zu 1. nehme nicht an Teambesprechungen und Lehrerkonferenzen teil. Den Angaben der Beigeladenen zu 1. zufolge erstelle sie selbst den Stoffverteilungsplan. Es bestehe keine Dienst- und Fachaufsicht. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen.
19
Die Klägerin erhob am 29. September 2016 Widerspruch. Zur Begründung wiederholte sie ihre zuvor vorgetragenen Argumente.
20
Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, bei Annahme des Auftragsverhältnisses erfolge eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Bildungseinrichtung. Die Beigeladene zu 1. habe die Aufgabe bestimmte Teile der praktischen und theoretischen Ausbildung der Schüler vorzunehmen. Dabei habe sie das Curriculum zu beachten, einen Stundennachweis zu führen und Verhinderungszeiten anzugeben. Bei Verhinderung kümmere sich der Schulleiter um eine Vertretung. Im Vertrag seien weder die zeitliche Lage noch die konkreten Arbeitsinhalte im Voraus bezeichnet worden. Damit sei die Klägerin jederzeit berechtigt, dies durch Einzelangaben zu konkretisierten. Die Lehrkraft müsse den organisatorischen Rahmen einhalten, der durch die Klägerin einseitig vorgegeben werde. Eine laufende Abstimmung sei notwendig. Dem stünde nicht entgegen, dass die Lehrkraft aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung eigenständig arbeite. Entscheidend sei vielmehr, dass die Lehrkraft nahezu keine Gestaltungsspielräume mehr habe. Die Entschließungsfreiheit auf Seiten der Beigeladenen zu 1. liege darin zu entscheiden, ob sie die Tätigkeit aufnehme, ihren Umfang und ihre Dauer. Darin unterscheide sie sich nicht von einem Arbeitnehmer. Es lägen keine typischen unternehmerischen Risiken vor. In der Gesamtabwägung überwögen daher die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung.
21
Mit der am 16. August 2017 erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel weiterverfolgt. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen hat sie angeführt, die Lehrkurse begännen immer am 1. Mai eines Jahres. Man spreche sich zunächst mit den Dozenten oder Dozentinnen ab, wann diese tätig sein könnten. Sobald dies erfolgt sei, werde der restliche Ablauf des Kurses mit den festangestellten Mitarbeitern organisiert. Für das Fach Anatomie habe die Klägerin keine festangestellten Mitarbeiter eingesetzt, da diese die notwendigen Qualifikationen nicht vorwiesen. Die Tätigkeit sei nicht mit der Tätigkeit einer Lehrerin an einer allgemeinbildenden Schule vergleichbar. Es gebe weder eine Vermutung für eine abhängige Beschäftigung eines Lehrers noch sei ein Lehrer aus rechtlichen Gründen selbständig. Das relativ hohe Honorar ermögliche eine Eigenvorsorge. Dies sei ein gewichtiges Indiz für eine Selbstständigkeit. Der angefochtene Bescheid habe den objektiven Vertragsinhalt nahezu außer Acht gelassen. Die einzelnen Vereinbarungen sprächen für eine selbstständige Tätigkeit. Es bestehe kein Wettbewerbsverbot. Das Fehlen von Einzelanordnungen zur Durchführung des Unterrichts sei ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Urlaub und Ausfallzeiten seien nicht vergütet worden. Die Beigeladene zu 1. sei in der Lage, ihre Arbeitskraft durch den Einsatz von Erfüllungsgehilfen zeitgleich doppelt zu verwerten. Zudem sei die Beigeladene zu 1. für die Abnahme der schriftlichen Prüfungen gerade nicht zuständig.
22
Die Klägerin hatte zunächst beantragt, den Feststellungsbescheid der Beklagten vom 7. September 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 20. Juli 2017 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Dozentin in der Zeit seit dem 1. Januar 2016 für die Klägerin nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und eine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung in dieser Zeit nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 12. März 2021 hat die Beklagte erklärt, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. falle in einen der begünstigenden Bereiche, diene der gemeinnützigen Förderung und die Klägerin sei eine gemeinnützig anerkannte privatrechtliche Körperschaft, weshalb das Klagebegehren der Klägerin teilweise anerkannt werde. Die Vergütung habe die Übungsleiterpauschale vom 1. Januar 2016 bis zum 9. Mai 2016 von jährlich EUR 2.400,00 nicht überschritten. Die Beigeladene zu 1. habe damit in diesem Zeitraum kein Arbeitsentgelt bezogen. Mangels eines Arbeitsentgelts habe insoweit kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen. Es habe vom 10. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung bestanden, weil die Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausgeübt worden sei. In der gesetzlichen Rentenversicherung habe jedoch vom 10. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2016 Versicherungspflicht bestanden. Die Klägerin hat daraufhin das Anerkenntnis der Beklagten, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 9. Mai 2016 betrifft, angenommen und ausgeführt, streitig bleibe der Zeitraum vom 10. Mai 2016 bis zum 31. Dezember 2016 hinsichtlich der Rentenversicherungspflicht. Umgesetzt worden ist das angenommene Teilanerkenntnis mit Ausführungsbescheid der Beklagten vom 21. September 2021.
23
Durch Urteil vom 13. Juni 2022 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben. Streitgegenständlich sei der Bescheid vom 7. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2017 in der Fassung, die er durch das Teilanerkenntnis vom 12. März 2021 gefunden habe. Durch das angenommene Teilanerkenntnis sei der Rechtsstreit im Übrigen erledigt (§ 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beschränkung des Klageantrags durch die Klägerin sei gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG zulässig.
24
Die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54, 55 SGG) sei zulässig und begründet.
25
Die Klage sei zulässig, insbesondere liege bei der Klägerin ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung vor. Ein berechtigtes Interesse schließe jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art ein (BSG SozR 3‒1500 § 55 Nr. 34; BSGE 98, 12 (14); BSGE 110, 75 (77); BVerwG 2.12.2015 ‒ 10 C 18/14, NVwZ-RR 2016, 344 Rn. 15, 20.12.2017 ‒ 6 B 14/17, NVwZ 2018, 739). Dies sei vorliegend zu bejahen. Das berechtigte Interesse an der Feststellung, ob die Beigeladene zu 1. als abhängige Beschäftigte anzusehen und ob mithin eine Versicherungspflicht bestanden habe, folge jedenfalls aus § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV. Danach habe der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Sinne des § 28d SGB IV zu zahlen. Werde festgestellt, dass die Beigeladene zu 1. nicht bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen sei und mithin keine Versicherungspflicht bestanden habe, müsse die Klägerin keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge entrichten. Daraus folge jedenfalls ein wirtschaftliches Interesse der Klägerin an der Feststellung.
26
Die Klage sei auch begründet. Der streitgegenständliche Bescheid sei hinsichtlich der Feststellungen, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Dozentin werde bei der Klägerin ab dem 10. Mai 2016 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und es bestehe seitdem eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
27
In allen Zweigen der Sozialversicherung seien nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 SGB IV Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien. Dem Grunde nach unterlägen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, u.a. der ‒ hier allein noch streitigen - Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI)).
28
Maßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sei § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV. Beschäftigung sei danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV bringe zum Ausdruck, dass es sich bei einem Arbeitsverhältnis um einen Prototyp, von dem aus das Beschäftigungsverhältnis zu entwickeln und abzugrenzen sei, handele (vgl. Gagel/Schneil, 81. EL Februar 2021, SGB III § 25 Rn. 3). Daraus folge, je mehr das konkrete Verhältnis einem Arbeitsverhältnis gleiche, desto eher könne eine abhängige Beschäftigung angenommen werden. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien nach Satz 2 eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Ausweislich des § 7 Abs. 1 SGB IV handele es sich bei diesen, vom Bundessozialgericht genannten, beiden Kriterien um die wichtigsten Kriterien für die Zuordnung einer Tätigkeit als eine abhängige Beschäftigung. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.
29
Ob eine abhängige Beschäftigung letztendlich vorliege, entscheide sich aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Die Zuordnung einer Tätigkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung setze voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen würden (BSG Urteil vom 23.5.2017 - B 12 KR 9/16 R - BSGE 123, 180 = SozR 4-2400 § 26 Nr. 4, Rn. 24 [Taxifahrer]). Nicht entscheidend für eine Zuordnung sei demnach, ob Umstände für eine bestimmte Zuordnung nominal überwögen. So könnten wenige, jedoch gewichtige Umstände, die für die eine Zuordnung sprächen, viele schwache Umstände, die für die andere Zuordnung sprächen, überwiegen. Lägen schriftliche Vereinbarungen vor, seien neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch mündliche oder konkludente Änderungen sowie die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Auf der Grundlage der Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen sei eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorlägen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machten (BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R, Rn. 14). Eine generalisierende und typisierende Betrachtungsweise sei ausgeschlossen. In jedem Fall sei eine fundierte Einzelfallentscheidung erforderlich (vgl. Gagel/Schneil, 81. EL Februar 2021, SGB III § 25 Rn. 4). Der Umstand, dass die Tätigkeit als Lehrer sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden könne, ergebe sich schon aus dem Gesetz selbst. § 2 Satz 1 Nr. SGB VI ordne für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigten, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an.
30
Unter Beachtung der eingangs erwähnten Maßstäbe sei eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin zu verneinen. Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände, insbesondere nach einer ausführlichen Anhörung der Klägerin und der Beigeladenen zu 1., sei die Kammer zur Überzeugung gelangt (§ 128 Abs. 1 SGG), dass die Merkmale, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprächen, die Merkmale, die dafür sprächen, deutlich überwögen. Insbesondere habe die Beigeladene zu 1. nicht den Weisungen der Klägerin unterlegen, sie sei nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen und sie habe ein eigenes unternehmerisches Risiko getragen. Insgesamt habe sich das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. erheblich von einem typischen Arbeitsverhältnis unterschieden.
31
Der Klägerin habe kein Weisungsrecht gegenüber der Beigeladenen zu 1. zugestanden, mithin sei die Beigeladene zu 1. nicht weisungsgebunden gewesen. Bei der Weisungsgebundenheit handele es sich um eine Unterwerfung unter ein fremdes Direktionsrecht (ErfK/Rolfs, 21. Aufl. 2021, SGB IV § 7 Rn. 9). Es setze ein einseitiges Bestimmungsrecht nach Vertragsschluss voraus (vgl. § 106 S.1 GewO). Das Direktionsrecht könne Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit betreffen (BSG 28.1.1999 E 83, 246, 251; 14.12.1999 NZA-RR 2000, 434; 19.6.2001 NZA-RR 2002, 494). Diese Weisungsgebundenheit könne, vornehmlich bei Diensten höherer Art, eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein (BSG, Urteil vom 29.03.1962, 3 RK 74/57, Rn. 36). An einem solchen Direktionsrecht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1. fehle es jedoch in dem hiesigen Rechtsstreit gänzlich.
32
Es habe kein Weisungsrecht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1. hinsichtlich des Ortes, an dem die geschuldete Leistung erbracht werden sollte, bestanden. Ein solches Weisungsrecht wurde im Rahmen des „Honorarvertrages“ nicht vereinbart. Der Ort der zu erbringenden Leistung wurde, entsprechend dem Vertrag (vgl. Ziff. 2 Satz 2) auch tatsächlich nicht von der Klägerin einseitig nach Vertragsschluss bestimmt. Nach der glaubhaften Aussage der Beigeladenen zu 1. habe sie diesbezüglich keine Weisungen erhalten. Die Kammer gehe davon aus, dass der Unterrichtsort im Rahmen der Privatautonomie zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. stillschweigend vereinbart wurde. Dies entnehme die Kammer aus der Aussage der Beigeladenen zu 1., sie habe in den Räumlichkeiten in Hamburg-Harburg unterrichtet, weil sich dort nun mal die Räumlichkeiten der Klägerin befunden hätten. Dieser Umstand habe zu keiner Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1. geführt. Sie hätte bei Missfallen dieses Umstandes einen Vertragsschluss mit der Klägerin ablehnen können. Dies verhalte sich bei weisungsgebundenen Personen anders. Diese müssen den Weisungen aufgrund des bereits bestehenden Vertrages nachkommen.
33
Des Weiteren habe kein Weisungsrecht der Klägerin hinsichtlich der Dauer bzw. des Zeitraumes der zu erbringenden Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 bestanden. Eine solche Vereinbarung sei nicht getroffen worden. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1. hätten die Dauer bzw. den Zeitraum von Anfang an vereinbart (vgl. Ziffer 1 des „Honorarvertrages“). Der Zeitraum habe mithin bereits von vornherein festgestanden. Er sei nicht nach Vertragsschluss einseitig von der Klägerin bestimmt worden.
34
Der Klägerin habe auch kein Weisungsrecht hinsichtlich des konkreten Zeitpunkts der geschuldeten Tätigkeit zugestanden. Eine solche Vereinbarung sei zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. nicht getroffen worden. Die Beigeladene zu 1. habe im Rahmen der Anhörung bestätigt, dass die Arbeitstage inklusive der konkreten Arbeitszeit mit ihr (im Voraus) vereinbart worden sein. Einseitige Zuweisungen durch die Klägerin seien nicht erfolgt.
35
Der Klägerin habe ferner kein Weisungsrecht hinsichtlich des Inhalts der fraglichen Lehrtätigkeit zugestanden. Auch diesbezüglich sei ein Weisungsrecht zugunsten der Klägerin zwischen ihr und der Beigeladenen zu 1. nicht vereinbart und auch nicht tatsächlich gelebt worden. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1. hätten einen Unterricht laut Lehrplan vereinbart. Dieser Lehrplan bestehe, wie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung und das Curriculum, nur aus Stichwörtern und geht inhaltlich nicht über diese hinaus. Dies hätten sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene zu 1. zur Überzeugung der Kammer ausgeführt. Wie auch das Curriculum und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten (ErgThAPrV), habe der Lehrplan bereits bei Vertragsschluss und somit von Anfang an festgestanden. Aus dieser Bindung lasse sich eine Klassifizierung des Vertragsverhältnisses als abhängige Beschäftigung nicht vornehmen (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 ‒ B 12 R 3/17 R; BAG NZA 1992, 407; NZA 1992, 1125; KassKomm/Zieglmeier, 113. EL März 2021, SGB IV § 7 Rn. 239 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Allein aus dem Umstand, dass sich die Beigeladene zu 1. bei der inhaltlichen Gestaltung des Unterrichts an den inhaltlichen Erfordernissen der Prüfungsordnung orientiert habe, lasse sich ebenso keine Weisungsgebundenheit entnehmen. Hierzu sei die Beigeladene zu 1. von vornherein vertraglich wie auch gesetzlich verpflichtet. Ferner habe sie glaubhaft ausgeführt, dass alle Themenfelder aus der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und aus dem Curriculum nicht innerhalb eines Jahres gelehrt werden könnten. Sie habe daher eigenständig und frei von Weisungen der Klägerin inhaltliche Schwerpunkte setzen und einige Inhalte weglassen müssen.
36
Letztlich habe auch kein Weisungsrecht der Klägerin in Bezug auf die Durchführung vorgelegen. Ein solches Weisungsrecht sei nicht vereinbart worden. Die Beigeladene zu 1. habe auch tatsächlich vollkommen frei von Weisungen der Klägerin agiert. Einzelanweisungen methodischer oder didaktischer Art habe die Beigeladene zu 1. nicht erteilt. Die Beigeladene zu 1. habe vielmehr ihre eigenen Methoden angewendet und gestalte den Unterricht, ihrem Erfahrungsschatz entsprechend, nach ihren Wünschen. Ihr sei kein Lehrmaterial und kein Lehrbuch zur Verfügung gestellt worden, welche sie zu nutzen gehabt hätte. Ihre Gestaltungsmöglichkeit habe sich mithin nicht lediglich darauf beschränkt, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen. Eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich der Durchführung folge auch nicht aus der Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Diese bestimme in § 1 Abs. 1 ErgThAPrV, dass die dreijährige Ausbildung mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.700 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1.700 Stunden beinhalte. In der Anlage 1 sei das Fach „Biologie, beschreibende und funktionelle Anatomie, Physiologie“ unter Ziffer 4 in 11 weitere Unterpunkte stichwortartig untergliedert. Insgesamt umfasse diese Unterrichtseinheit einen Umfang von 180 Stunden. Weitere Vorgaben, insbesondere zu der Art und Weise der Unterrichtsdurchführung, treffe die Ausbildungs- und Prüfungsordnung nicht. Zudem sei zu beachten, dass auch Selbstständige in ihren Handlungsmöglichkeiten durch Regeln und Normen oder Vertragsvereinbarungen, die, wie im vorliegenden Fall, die Grenzen ihrer Handlungsfreiheit eher in generell-abstrakter Weise umschrieben, begrenzt seien (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2004 ‒ B 12 KR 26/02 R).
37
Die Beigeladene zu 1. sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV setze die Eingliederung einen Weisungsgeber voraus. Demnach entfalle eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV bereits dann, wenn es an einem Weisungsgeber ‒ wie hier ‒ fehle. Unbeschadet dieses Umstandes liegt eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsorganisation der Klägerin auch aus weiteren Gründen nicht vor. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation drücke sich durch den betriebsorganisatorischen Zusammenhang aus, in dem eine bestimmte Tätigkeit stehe. Entscheidend sei, ob die tätig werdende Person Glied eines fremden Betriebes bzw. als ein solches Glied zu betrachten sei (worunter jede und nicht nur eine gewerbliche Arbeitsorganisation zu verstehen sei, BSG 12.11.1975 E 41, 24, 25; 1.2.1979 SozR 2200 § 165 Nr. 36). Sie müsse nicht dauerhaft, sondern könne z.B. auf einzelne Tage beschränkt sein (BSG 31.3.2017 NZS 2017, 784; BSG 14.3.2018 NZS 2018, 472; BSG 6.9.2018 NZS 2019, 278). Die Eingliederung setze zudem nicht notwendig die Einordnung in eine betriebliche Organisationseinheit, eine Betriebsstätte, eine Verwaltung oder einen Haushalt voraus, sondern könne sich in der Ausübung einer dem Betriebszweck dienenden und ihm untergeordneten Tätigkeit erschöpfen. Auch Arbeit z.B. an häuslichen Arbeitsplätzen könne, wenn sie durch technische Maßnahmen organisatorisch mit dem Betrieb verbunden und weitgehend vom betrieblichen Organisationsablauf geprägt sei, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2017 ‒ L 11 R 4543/16). Dies vorangestellt sei eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin zu verneinen, denn die Beigeladene zu 1. sei nicht als Glied des Unternehmens der Klägerin zu betrachten.
38
Die Beigeladene zu 1. habe keinen eigenen Arbeitsplatz bei der Klägerin. Ihre Arbeiten für die Klägerin seien von keinen betrieblichen Organisationsabläufen geprägt. Auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. den Unterricht in den Räumlichkeiten der Klägerin gebe, führe zu keiner Eingliederung. Es liege in der Natur der Sache, dass Unterrichteinheiten nur dann reibungslos durchgeführt werden könnten, wenn sich die jeweiligen Dozenten am Unterrichtsort befänden (vgl. BSG, Urteil vom 12.02.2004 ‒ B 12 KR 26/02 R).
39
Die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1., sich an den Lehrplan zu halten, führe zu keiner Eingliederung in die Arbeitsorganisation. Diese Verpflichtung beruhe auf einer Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. und auf keinen Einzelanweisungen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2014 ‒ L 11 R 4761/13). Ferner sei in der Beachtung des Lehrplans kein betrieblicher Organisationsablauf zu erblicken.
40
Ferner folge auch aus der Rücksichtnahmepflicht der Beigeladenen zu 1. aus Ziffer 3 Satz 1 des Honorarvertrages keine Eingliederung. Eine solche Verpflichtung sei gemäß §§ 241 Abs. 1, 242 BGB jeder vertraglichen Verpflichtung immanent.
41
Eine Eingliederung folge auch nicht daraus, dass die Beigeladene zu 1. die Klägerin bei Krankheit und sonstiger Verhinderung zu informieren habe (Ziffer 7 Satz 1 des Honorarvertrages). Auch bei dem Einsatz von selbstständigen Auftragnehmern habe ein Auftraggeber ‒ wie hier die Klägerin ‒ ein Interesse daran informiert zu sein, ob der jeweilige Auftragnehmer ‒ hier die Beigeladene zu 1. - seiner vertraglichen Verpflichtung nachkommt bzw. nachkommen kann oder ob dieser kurz- oder langfristig verhindert ist. Gegen eine Eingliederung spreche zudem die Befugnis der Beigeladenen zu 1., sich grundsätzlich und mithin auch bei Verhinderung selbst um eine Vertretung kümmern zu können (Ziffer 7 Satz 2 des Honorarvertrages).
42
Die Vorgabe, ein Klassenbuch bzw. ein Kursbuch mit Eintragungen der Anwesenheit und Fehlzeiten sowie mit dem Unterrichtsinhalt zu führen, sei als allgemein organisatorische Vorgabe zu werten (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 26.02.2019 ‒ L 3 R 58/17). Gemäß § 1 Abs. 3 ErgThAPrV in Verbindung mit Anlage 2 bedürften die Schüler, um zur Prüfung zugelassen zu werden, eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen. Die Verpflichtung zur Führung eines Klassenbuches sei zudem so eng mit der Unterrichtstätigkeit verknüpft, dass die Kammer hierin kein entscheidendes Kriterium sehe (so auch das LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2014 - L 11 R 4761/13). Diese Dokumentationsverpflichtung diene der Klägerin ferner nicht als Grundlage für die Ausübung eines Weisungsrechts (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005 ‒ AZR 347/04). Die Klägerin habe gerade in Anbetracht des § 1 Abs. 3 ErgThAPrV schlüssig vorgetragen, dass das Führen des Klassenbuches im Verhältnis der Klägerin zu den Schülern erfolge.
43
Die Beigeladene zu 1. habe auch nicht an Lehrerkonferenzen oder Teambesprechungen teilgenommen.
44
Aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1. die mündliche Prüfung der Schüler durchführe, lasse sich keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin entnehmen. Gemäß § 2 Abs. 1 ErgThAPrV umfasse die staatliche Prüfung u.a. eine mündliche Prüfung. Diese mündliche Prüfung erstrecke sich auch auf das Fach Anatomie (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 ErgThAPrV). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ErgThAPrV habe jede Schule einen Prüfungsausschuss zu bilden, der u.a. aus Fachprüfern bestehe. Nach Satz 2 sollten als Fachprüfer Lehrkräfte bestellt werden, die den jeweiligen Prüfling in dem jeweiligen Fachgebiet überwiegend ausgebildet hätten. Die Abnahme der mündlichen Prüfungen durch die Beigeladene zu 1. erfolge mithin nicht aufgrund einer betrieblichen Arbeitsorganisation der Klägerin, sondern vielmehr aufgrund der Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Ferner sei die Beigeladene zu 1. in diesem Fall nicht für die Klägerin, sondern für die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration in Hamburg tätig. Die Beigeladene zu 1. erhalte von der vorbezeichneten Behörde eine Prüferentschädigung je Prüfling in Höhe von EUR 51,29.
Nach Auffassung der Kammer mache insbesondere der Ablauf der Organisation des jährlichen Kurses deutlich, dass die Beigeladene zu 1. nicht in die betriebliche Arbeitsorganisation eingegliedert sei. Die Klägerin habe glaubhaft und schlüssig dargelegt, dass sie zunächst mit den Dozenten und Dozentinnen, die selbstständig tätig seien, die Arbeitstage und Arbeitszeiten abspreche. Erst wenn diese Abstimmungen vorlägen, werde der restliche Kursverlauf mit den festangestellten Mitarbeitern organisiert und insbesondere die entstandenen zeitlichen Lücken geschlossen. Dies zeige gerade, dass es sich bei der Beigeladenen zu 1. nicht nur um ein kleines Glied eines großen Betriebes handele, sondern vielmehr, dass die Beigeladene zu 1. einen Ausgangspunkt der Kursorganisation darstelle. Eine solche besondere Stellung habe ein abhängig Beschäftigter, der in die Arbeitsorganisation eingegliedert sei, nicht.
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Neben diesen beiden gewichtigen Kriterien, spreche gegen eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin, dass diese auch ein unternehmerisches Risiko, welches über das Risiko eines typischen Angestellten hinausgehe, trage. Dabei handele es sich um ein durchaus gewichtiges Merkmal. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob ein solches Unternehmerrisiko überhaupt noch notwendig sei, wenn schon ‒ wie hier ‒ eine Weisungsgebundenheit und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation nicht festzustellen seien (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 ‒ B 12 KR 3/17 R).
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Auch ein abhängig Beschäftigter trage ein gewisses unternehmerisches Risiko. So bestehe für einen Beschäftigten u.a. die Gefahr, bei fehlendem Erfolg des Auftraggebers bzw. des Arbeitgebers, entlassen zu werden. Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko sei daher nach der Rechtsprechung, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt werde, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss sei (BSG, Urteil vom 07.06.2019 ‒ B 12 R 7/18 R). Das Bestehen einer Gefahr eines Verlustes bzw. eines Risikos eines ungewissen Erfolges hänge grundsätzlich davon ab, ob bereits zum Zeitpunkt des Einsatzes des Kapitals bzw. der Arbeitskraft eine vertragliche Verpflichtung zur Leistung bestanden habe, die zum entsprechenden Einsatz des Kapitals bzw. der Arbeitskraft geführt habe. Sollte dies zu bejahen sein, sei für die Frage, ob ein Unternehmerrisiko bestehe, entscheidend, welche Partei eventuelle Mehrkosten zu tragen habe und von welchen Bedingungen die Vergütung abhängig gewesen sei. Eine abhängige Beschäftigung komme daher nur dann in Betracht, wenn zum Zeitpunkt des Einsatzes des Kapitals bzw. der Arbeitskraft eine vertragliche Verpflichtung zur Leistung bestanden habe, die dann zum entsprechenden Einsatz geführt habe, eventuelle Mehrkosten von dem Auftraggeber zu tragen gewesen seien und die Vergütung von keinen weiteren ungewissen Bedingungen abhängig gewesen sei. Habe bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt keine vertragliche Verpflichtung bestanden, fehle es bereits an einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV, sodass eine abhängige Beschäftigung ausscheide. Es sei jedoch stets zu berücksichtigen, dass auch grundsätzlich wenig kapitalintensive bzw. betriebsmittelarme Tätigkeiten existierten. Gerade bei reinen Dienstleistungen würden keine größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien getätigt (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 ‒ B 12 KR 3/17 R). Der Gesetzgeber gehe in § 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) selbst davon aus, dass auch wenig kapitalintensive bzw. betriebsmittelarme Tätigkeiten im Rahmen einer Selbstständigkeit durchgeführt werden könnten. Zum unternehmerischen Risiko gehöre jedoch auch die entsprechende Chance auf höheren Verdienst bei größerem Einsatz (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2011 ‒ L 8 (16) R 55/08; SG Berlin, Urteil vom 24.06.2016 ‒ S 198 KR 1685/14; Schmidt SozVersR, C. SGB IV ‒ Sozialversicherungs- und Beitragspflicht Rn. 618). Unter Beachtung des vorbezeichneten Maßstabes sei ein unternehmerisches Risiko der Beigeladenen zu 1. zu bejahen.
48
Die Beigeladene zu 1. habe ‒ wenn auch in relativ geringem Umfang ‒ eigenes Kapital eingesetzt und damit ein gewisses unternehmerisches Risiko übernommen. Sie habe diverse Arbeitsutensilien auf eigene Kosten gestellt. Daneben habe sie die Kosten für Fortbildungsmaßnahmen selbst getragen.
49
Des Weiteren habe das Risiko bestanden, bei Schlechtleistungen keine weiteren Aufträge zu erhalten. Die streitgegenständliche Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. sei lediglich befristet gewesen. Die Klägerin sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, der Beigeladenen zu 1. weitere Aufträge zu erteilen (Ziffer 1 Satz 2 des Honorarvertrages).
50
Ferner habe die Beigeladene zu 1. das Risiko getragen, bei einer persönlichen Verhinderung ihren Anspruch auf das vereinbarte Honorar teilweise oder gänzlich zu verlieren. In diesem Rahmen habe die Beigeladene zu 1. zudem das Risiko getragen, dass sie den bereits vorbereiteten Unterricht tatsächlich nicht mehr durchführen und daher gegenüber der Klägerin nicht mehr hätte abrechnen können, denn die Beigeladene zu 1. sei nur für Unterrichtstunden vergütet worden. Die Durchführung des Unterrichts bedürfe jedoch einer gewissen Vorbereitung. Wäre der Vertrag durch die Klägerin gekündigt worden, hätte dies dazu geführt, dass sie die Zeit für die Vorbereitung des Unterrichts vergeblich aufgewandt und nicht zur Erzielung anderer Einnahmen hätte nutzen können. Auch die Vereinbarung eines festen Honorars - wie hier - spricht nicht (zwingend) für eine abhängige Beschäftigung. Bei reinen Dienstleistungen, wie der vorliegenden Dozententätigkeit, sei ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung regelmäßig nicht zu erwarten (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 ‒ B 12 KR 3/17 R).
51
Die Klägerin sei auch grundsätzlich nicht zur Erstattung von Aufwendungen der Beigeladenen zu 1. verpflichtet gewesen. Denn diese seien bereits in der vereinbarten Vergütung enthalten und abgegolten gewesen (Ziffer 4 Satz 5 des Honorarvertrages).
52
Diesem (geringfügigen) unternehmerischen Risiko hätten unternehmerische Chancen in der Form gegenübergestanden, dass die Möglichkeit bestanden habe, weitere Aufträge zu erhalten. Ferner habe die Beigeladene zu 1. jederzeit und einseitig bestimmend Erfüllungsgehilfen einsetzen und ihre eigene persönliche Arbeitskraft anderweitig lukrativ nutzen können.
53
Zudem sprächen noch weitere Merkmale bzw. Umstände von geringerem Gewicht gegen eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin.
54
Die Beigeladene zu 1. sei für verschiedene Auftraggeber tätig. Die Erbringung von Dienstleistungen für andere Unternehmen habe der Beigeladenen zu 1. auch nach Vertragsschluss mit der Klägerin freigestanden. Sie habe das vereinbarte Honorar ‒ wie vertraglich vereinbart ‒ erst nach Einreichung der Rechnung bei der Klägerin erhalten. Ferner habe die Beigeladene zu 1. über einen Büroraum in ihrer Wohnung verfügt. Ihr hätten keine Urlaubsansprüche zugestanden. Das Honorar der Beigeladenen zu 1. lasse eine Eigenvorsorge zu.
55
Nennenswerte Umstände, die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprächen, lägen nicht vor.
56
Der von der Beklagten erlassene Bescheid vom 07.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2017 in der Fassung, die er durch das Teilanerkenntnis vom 12.03.2021 gefunden hat, sei somit aufzuheben gewesen. Ferner sei festzustellen, dass die streitige Tätigkeit keine Beschäftigung darstelle und mithin keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 10.05.2016 bestehe.
57
Die Kostenentscheidung beruhe auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.
58
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen seien nicht zu erstatten. Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO seien die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlege. Eine solche Billigkeit läge nicht vor. Die Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO richte sich grundsätzlich nach dem Kostenrisiko des Beigeladenen. Nach § 154 Abs. 3 VwGO könnten einem Beigeladenen Kosten nur dann auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt habe. Stelle ein Beigeladener - wie hier - keinen Antrag, so trage dieser kein Kostenrisiko. In einem solchen Fall habe der Beigeladenen seine außergerichtlichen Kosten dann selbst zu tragen (BVerwG Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21; BayVGH BayVBl 1991, 476 (477).
59
Gegen dieses, der Beklagten am 16. Juni 2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14. Juli 2022 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, das Bundesarbeitsgericht habe die Grundsätze für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Lehrern in verschiedenen Entscheidungen herausgearbeitet, denen sich das Bundessozialgericht angeschlossen habe. Die Abgrenzung einer Beschäftigung von anderen Vertragsverhältnissen erfolge danach, ob die Lehrkraft über die Erteilung von stundenweisem Unterricht hinaus durch die Übernahme von Nebenpflichten in den Schulbetrieb eingegliedert sei oder mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut sei, weitere Pflichten nicht zu übernehmen hätte und sich dadurch von den festangestellten Lehrkräften erheblich unterscheide. Das Bundesarbeitsgericht habe Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen für beschäftigt gehalten, wenn die Vorbereitung des Unterrichts, die Kontrolle schriftlicher Arbeiten, die Notenvergabe sowie die Teilnahme an Konferenzen zu deren Aufgaben gehöre. Dies sei auch im vorliegenden Fall so gewesen. Die Beigeladene zu 1. habe den Vorgaben eines Curriculums unterlegen. Der Unterrichtsinhalt habe sich nach den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Ergotherapeuten gerichtet. Der Honorarvertrag verpflichte sie den Lehrplan einzuhalten; das schränke die Gestaltungsfreiheit der Beigeladenen zu 1. erheblich ein. Nach der Prüfungsverordnung für Ergotherapeuten stehe die Ausbildung unter der Gesamtverantwortung einer Schule für Ergotherapeuten. Im Unterricht müsse den Schülern ausreichend Möglichkeit gegeben werden die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. Die von der Beigeladenen zu 1. unterrichteten Lernfelder seien damit für die Erlangung eines staatlich anerkannten Abschlusses bedeutend und prüfungsrelevant. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung obliege der Schule, sie sei Letztverantwortliche und müsse sicherstellen, dass Lehrpläne von den Lehrkräften eingehalten und die Ausbildungsziele erreicht würden. Damit bilde sie eine Kontrollinstanz und sei gegenüber der Lehrkraft weisungsbefugt. Die Beigeladene zu 1. habe im Rahmen der Unterrichtsvorgaben einen Gestaltungsspielraum zur eigenständigen Gestaltung und Durchführung des Unterrichts, dies mache sie indes nicht zur Selbstständigen, weil es für jede Art von Lehrkraft gelte. Für eine Eingliederung in den Schulbetrieb spreche, dass die Beigeladene zu 1. ein Klassenbuch zu führen, Erfolgskontrollen durchzuführen, sowie Noten und Bewertungen für die Schüler zu vergeben habe. Ausgefallene Unterrichtsstunden habe sie nachzuholen und der Unterricht habe immer in den Räumlichkeiten der Schule stattgefunden. In der jüngsten hier maßgeblichen Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Aktenzeichen B 12 R 3/20 R habe das Gericht ausgeführt, dass eine Dienstleistung fremdbestimmt sein könne, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung eines fremden Betriebes erhalte. Rahmenvorgaben oder reduzierte Weisungsrechte sprächen in solchen Fällen erst dann für eine Selbstständigkeit, wenn die Tätigkeit auch durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt sei, die unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken erlaubten. Daran fehle es vorliegend. Weiter habe das BSG ausgeführt, dass die gesamte Organisation des Schulbetriebs in der Hand der Schulleitung liege, die Räume kostenfrei zur Verfügung stelle, diese nach außen gegenüber den Schülern und Schülerinnen von der Anwerbung, über den Vertragsabschluss bis zur Abrechnung und Kündigung allein auftrete und unternehmerische Gestaltungsmöglichkeiten der Beigeladenen nicht ersichtlich seien. Diese habe insbesondere selbst zu unterrichten und habe die geschuldete Lehrtätigkeit nicht durch andere erbringen lassen können.
60
Mit dieser Entscheidung werde entscheidend auf unternehmerische Gestaltungsmöglichkeiten abgestellt. Auch vorliegend seien keine unternehmerischen Freiheiten erkennbar, das Unternehmerrisiko halte sich ebenfalls in Grenzen. Daher seien nach Auffassung der Beklagten überwiegend Merkmale für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungs-verhältnis gegeben.
61
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. Juni 2022 zum Aktenzeichen S 34 R 886/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
63
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
65
Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die aus ihrer Sicht überzeugenden Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts. Die Beigeladene zu 1. habe keinem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen. Sie sei in der Gestaltung des Unterrichts frei, allein an den Ort der Leistungserbringung sei sie gebunden gewesen und bei der Gestaltung des Unterrichts habe sie sich an den Prüfungserfordernissen auszurichten gehabt. In Bezug auf den Inhalt des Unterrichts habe man den Lehrplan vereinbart, welcher ebenso wie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung lediglich aus Stichpunkten bestehe. Die Geltung eines Lehrplanwerkes führe nicht per se zur Annahme von Weisungsfreiheit. Entscheidend sei, dass noch Handlungsspielräume verblieben, die arbeitnehmeruntypisch seien. Die hier gültigen Vorgaben hätten bereits abstrakt vor der Beauftragung der Beigeladenen zu 1. bestanden und seien gerade nicht Gegenstand der Vereinbarung zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Klägerin und damit nicht von Einzelanweisungen gewesen. Es sei hier auch nicht um einen Lehrplan, sondern um stichpunktartig erfasste Themen gegangen, die im Grunde ein Exzerpt des durch die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorgesehenen Prüfungsstoffes seien. Aufgrund der Stoffmenge habe die Beigeladene zu 1. selbst und frei von Weisungen inhaltliche Schwerpunkte zu setzen und zahlreiche Inhalte wegzulassen gehabt. Gewichtung und Inhalte habe sie ebenso eigenständig wie die Form und Methodik der Vermittlung des ausgewählten Unterrichtsstoffes bestimmt. Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung habe dabei möglicherweise bei der Beklagten gelegen, ändere aber nichts an der weisungsunabhängigen Gestaltung des Unterrichts. Soweit die Beklagte aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1. ein Klassenbuch zu führen, Noten und Bewertungen für die Schüler zu vergeben gehabt und der Unterricht in den Räumlichkeiten der Klägerin stattgefunden habe ableite, dass dies zu einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin führe, sei dem auch entgegenzutreten. Dies liege in der Natur der Sache und sei auch nach der Rechtsprechung des BSG kein Kriterium für abhängige Beschäftigung. Gleiches gelte für die Pflicht, Eintragungen der Abwesenheit und Fehlzeiten der Schüler im Klassenbuch vorzunehmen. Hierbei handele es sich allein um eine organisatorische Notwendigkeit aus § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Prüfungsverordnung für Ergotherapeuten, um die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung zu kontrollieren. Schließlich käme auch dem Umstand, dass die Beigeladene zu 1. wegen ihrer Tätigkeit als Prüferin im Rahmen der mündlichen Prüfungen des Ausbildungslehrgangs in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert sei, keine maßgebliche Bedeutung zu, da diese für die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration Hamburg und nicht für die Klägerin erfolgt sei.
66
Der Senat hat am 27. April 2023 über den Rechtsstreit mündlich verhandelt. In diesem Rahmen sind die Beigeladene zu 1. und der Schulleiter der Klägerin ausführlich zu den tatsächlichen Gegebenheiten in der Ausbildung zum Ergotherapeuten/in befragt worden. Der wesentliche Inhalt der Aussagen der Befragten ist in der Sitzungsniederschrift festgehalten worden. Hierauf wird Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
68
Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht eine abhängige und versicherungspflichtige Beschäftigung festgestellt, weshalb auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden kann (§ 153 Abs. 2 SGG). Für die im Streit stehende, im Umfang geringfügiger Beschäftigung (gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) ausgeübte Dozententätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin bestand aus abhängiger Beschäftigung keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
69
Die Dozententätigkeit der Beigeladenen zu 1. ist zur Überzeugung des Senats im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt worden. Die Berufung der Beklagten musste daher erfolglos bleiben.
70
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1. haben bei der Beklagten gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV einen Antrag zur Statusprüfung der in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 ausgeübten Lehrtätigkeit der Beigeladenen zu 1. für die Klägerin gestellt. Beurteilungsgrundlage ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, siehe etwa v. 28.05.2008 ‒ B 12 KR 13/07 R) setzt danach eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig Beschäftigter oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das gesamte Bild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag. Dieser Rechtsprechung folgt der Senat in seiner Rechtsprechung.
71
Für die Gesamtwürdigung ist es erforderlich, alle nach Lage des Einzelfalls relevanten Indizien festzustellen und hinsichtlich ihrer Gewichtung einer Bewertung zu unterziehen, um in einem weiteren Schritt anhand den Gesetzen der Logik zu einer nachvollziehbaren Gesamtabwägung zu gelangen (BSG v. 29.07.2015 ‒ B 12 KR 23/13 in juris). Die Ermittlung der maßgeblichen Kriterien hat sich zunächst an den vertraglichen Vereinbarungen auszurichten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG v. 12.02.2004 ‒ B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 15 mit weiteren Nachweisen).
72
Für den Bereich der Lehrtätigkeiten an Volkshochschulen, allgemeinbildenden Schulen und Bildungseinrichtungen ergeben sich Besonderheiten mit einer spezifischen Kasuistik höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung. Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass sich bereits aus der Gesetzgebung zur Sozialversicherung ergibt, dass der Beruf eines Lehrers sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbstständiger Tätigkeit ausgeübt werden kann. § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sieht nämlich eine (Renten-) Versicherungs-pflicht für selbstständig tätige Lehrer, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, vor. Das bedeutet, dass die Lehrtätigkeit an Schulen, Volkshochschulen, anderweitigen Bildungseinrichtungen und Universitäten vom Grundsatz her nicht nur in Form eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden kann, sondern auch als selbstständige Tätigkeit. Für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen gilt, dass Lehrer an allgemeinbildenden Schulen in der Regel Arbeitnehmer sind, auch wenn sie nebenberuflich tätig sind. Dagegen können Volkshochschuldozenten sowohl auf selbständiger Basis tätig werden als auch abhängig beschäftigt sein. Maßgeblich kommt es darauf an, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang Einfluss auf den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Erteilung, die Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung genommen werden kann (BSG v. 12.02.2004 ‒ B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 17 mit Verweis auf die Rechtsprechung des BAG). Die Einbindung bzw. Einordnung in den Dienstbetrieb durch die Verpflichtung der Teilnahme an Konferenzen, Besprechungen und anderweitigen Verpflichtungen wie z.B. eine Vertretung deutet auf eine abhängige Beschäftigung hin, weil sich hieraus eine relativ intensive Eingliederung in den Schulbetrieb ergibt. Ebenso können detaillierte Vorgaben bei der Unterrichtsgestaltung für eine fremdbestimmte Tätigkeit, also eine abhängige Beschäftigung, sprechen.
73
In seiner älteren Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht spezielle Maßgaben für die Tätigkeit von Dozenten in Bildungseinrichtungen aufgestellt, wonach der Umstand, dass der Gesetzgeber Lehrer sowohl als abhängig Beschäftigte als auch als Selbstständige anerkannt hat, dafür spreche, in Bezug auf lehrende Tätigkeiten tendenziell ein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinne zugrunde zu legen, dass die Vereinbarung einer selbstständigen Tätigkeit maßgeblich ist, solange nicht die Umstände des Einzelfalls „zwingend“ für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprächen (vgl. BSG, Urteil vom 14.3.2018, Az. B 12 R 3/17 R, Rn. 14, juris). Dabei liege eine Beschäftigung nicht bereits deshalb vor, weil die Bildungseinrichtung den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt, in dem die Räumlichkeiten bereitgestellt werden und die vielfältigen Lehrveranstaltungen und Prüfungen aufeinander abgestimmt werden müssen. Denn andernfalls könnte der Lehrbetrieb nicht sichergestellt werden und es liege in der Natur der Sache, dass der äußere Rahmen der Lehrtätigkeit durch die Schule vorgegeben und organisiert werden müsse (BSG v. 12.02.2004 ‒ B 12 KR 26/02 R in juris, Rn. 20; LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015 ‒ L 11 R 2016/13 in juris, Rn 32; SG Stuttgart v. 26.04.2017 ‒ S 5 R 6159/14 in juris, Rn 24). Auch die Vorgabe von Prüfungen und einem inhaltlichen Rahmenplan (oder Gesamtplan), in welchem die wesentlichen Lerninhalte definiert würden, führe grundsätzlich nicht zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung, weil auch die Zielvorgabe und die Beschreibung der Lerninhalte wesensimmanent für die Vermittlung von Wissen und Fertigkeiten im Bereich der Bildung und Weiterbildung im Rahmen der Organisationseinheit einer Schule oder Volkshochschulen oder anderweitigen Bildungseinrichtungen sei (BSG v. 12.02.2004, Az. B 12 KR 26/02 R, Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.03.2013 ‒ L 2 R 372/12, Rn. 54, in Bezug auf ein Rahmencurriculum des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für Integrationskurse Deutsch als Zweitsprache; LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015, Az. L 11 R 2016/13, Rn. 35 für Prüfungen und Rahmenpläne; alle in juris). Auch wenn aber die Ziele durchaus vordefiniert sein könnten, müsse die Art und Weise, wie diese erreicht werden sollten, der Freiheit des Lehrenden unterliegen. Die Umsetzung der vorgegebenen Lernziele müsse im Hinblick auf Methodik und Didaktik frei sein, wenn die Tätigkeit selbstständig ausgeübt werden solle (BSG v. 12.02.2004, Az. B 12 KR 26/02 R, Rn. 20; LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.03.2013, Az. L 2 R 372/12, Rn. 54; LSG Baden-Württemberg v. 24.02.2015 Az. L 11 R 2016/13 in juris, Rn. 35, alle in juris). Denn andernfalls ergäben sich aufgrund der engmaschigen Vorgaben keinerlei Gestaltungsmöglichkeiten mehr, die für eine selbständige Lehrtätigkeit prägend seien. Die Vorgabe eines Lehrbuchs solle zumindest dann keine entscheidende inhaltliche Weisung hinsichtlich der Unterrichtsgestaltung sein, wenn auch die Möglichkeit bestanden habe, andere Lehrmittel einzusetzen (LSG Niedersachsen-Bremen v. 20.03.2013 ‒ L 2 R 372/12 in juris Rn 60).
74
Mit seiner Entscheidung vom 28. Juni 2022 (Az. B 12 R 3/20 R) hat das Bundessozialgericht sich mit seiner statusrechtlichen Beurteilung einer Lehrerin an einer städtischen Musikschule von seiner Sonderrechtsprechung für lehrende Tätigkeiten distanziert und sich auf die allgemeinen Abgrenzungskriterien für die Einordnung als abhängig beschäftigt oder selbstständig zurückgezogen. Das Bundessozialgericht hat an entscheidender Stelle wie folgt ausgeführt: „Ungeachtet dessen ordnet § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI (idF des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der GRV vom 20.4.2007, BGBl I 554) über die Beschäftigtenpflichtversicherung des § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI hinaus eine Versicherungspflicht (auch) für selbstständig tätige Lehrer an, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Dadurch wird deutlich, dass Lehrkräfte grundsätzlich abhängig beschäftigt sind, aber auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen können (vgl BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 17 <stationäre Pflegefachkraft>). Auch bei der Statusbeurteilung von Lehrern sind die für andere Berufs- und Tätigkeitsbilder geltenden Abgrenzungskriterien heranzuziehen (BSG, Urteil vom 28. Juni 2022 ‒ B 12 R 3/20 R ‒, SozR 4-2400 § 7 Nr 65 (vorgesehen), Rn. 15).
75
Nach dieser neueren Entscheidung können bereits die Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung sowie die Festlegung auf bestimmte Unterrichtszeiten und Räume ein beschäftigungstypisches Gepräge der Lehrtätigkeit zum Ausdruck bringen. Es wird maßgeblich darauf abgestellt, dass die Lehrperson keine eigene betriebliche Organisation unterhalte, keine unternehmerischen Chancen nutzen könne und keinem Unternehmerrisiko ausgesetzt sei (aaO, Rn. 21, diese mögliche aber nicht ausdrücklich deutlich gemachte Änderung der bisherigen Rechtsprechung ohne gesetzgeberische Neuerungen der geltenden Gesetzeslage kritisierend auch LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom 20.12.2022, Az. L 2 BA 47/20, Rn. 46 ff, juris).
76
Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich sowohl auf Grundlage der alten Rechtsprechung als auch unter Zugrundelegung dieser jüngeren Entscheidung des BSG im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung das Bild einer selbständigen Lehrtätigkeit der Beigeladenen zu 1. Bei wertender Betrachtung überwiegen die hierfür sprechenden Umstände. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass es sich bei der fraglichen Lehrtätigkeit der Beigeladenen zu 1. um den Teil einer Berufsausbildung handelt, der von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Ergotherapeuten-Ausbildung (ErgThAPrV) zwingend vorausgesetzt wird, um zur berufsqualifizierenden Prüfung zugelassen zu werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 3 ErgThAPrV). Denn die Beigeladene zu 1. hatte die Aufgabe, den Auszubildenden die nach § 1 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 (hier handelt es sich um Nr. 4 von 22 Wissensgebieten) ErgThAPrV (beschreibende und funktionelle Anatomie) notwendigen Anatomie-Kenntnisse zu vermitteln. Damit hatte sie einen relativ kleinen Bereich der 3-jährigen Ausbildung mit insgesamt 2700 Stunden theoretischem und praktischem Unterricht (zuzüglich 1700 Stunden praktische Ausbildung) zu vermitteln. Das wird auch daran deutlich, dass sie im streitbefangenen Unterrichtsjahr gerade einmal 92 Stunden von den insgesamt anfallenden 2700 Stunden übernommen hatte. Daraus wird deutlich, dass hier ein detaillierter und komplex zu komponierender Ausbildungsverlauf vorliegt, der von der Schule einen hohen Organisationsaufwand verlangt, um die 22 Ausbildungseinheiten, die wiederum stark untergliedert sind (der Ausbildungsabschnitt „Arbeitstherapeutische Verfahren“ untergliedert sich bspw. in 22 Unterkapitel), geordnet und in der notwendigen Reihenfolge sowie Zuverlässigkeit an die Auszubildenden zu vermitteln. Bei Ausbildungen mit berufsqualifizierendem Abschluss, die nicht selten einen stark gegliederten und umfangreichen Lehrstoff zum Inhalt haben, dürfte sich stets das Problem stellen, wie der Wissensstoff ohne intensive organisatorische Vorbereitung, Einflussnahme und Steuerung der Lehrkräfte über die Dauer der Ausbildung durch die verantwortliche Schule bereitgestellt werden kann. Dies wiederum hat tendenziell Auswirkungen auf die Frage, ob die Lehrkräfte vor diesem Szenario noch hinreichend selbstständig tätig sein können. Nicht umsonst besteht schon lange Einigkeit, dass Lehrer an allgemeinbildenden Schulen grundsätzlich abhängig beschäftigt sind. Aus der in diesem Kontext ergangenen Rechtsprechung lässt sich auch ablesen, dass ein hoher Organisationsgrad der Unterrichtsvermittlung auch und gerade wegen des zumeist kaum vorhandenen Unternehmerrisikos ein deutliches Indiz für abhängige Beschäftigung ist.
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Dies vorausgeschickt ist der Senat nach ausführlicher Befragung und Bewertung der Details der Organisation der streitbefangenen Ausbildung zu der Auffassung gelangt, dass die Beigeladene zu 1. dergestalt bei der Klägerin ihre Dienste verrichtet, dass die Elemente der Selbstständigkeit diejenigen, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, überwiegen und bei wertender Betrachtung von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist. Im Einzelnen gilt dabei das Folgende, wobei die Wertungen des Sozialgerichts im Wesentlichen übernommen werden:
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1. Der Ort der Leistungserbringung wurde von den Vertragspartnern in Nr. des 2 Honorarvertrags geregelt: Unterricht in Berufsfachschulen laut Lehrplan… Schon daraus lässt sich ablesen, dass der Unterricht in der Regel am Ort der Berufsfachschule stattzufinden hat. Vorgetragen worden ist, die Beigeladene zu 1. sei nicht verpflichtet gewesen, den Unterricht in den Räumen der Klägerin durchzuführen. Tatsächlich dürfte dies jedoch von Beginn an unrealistisch gewesen sein, da es sich um die Unterrichtung einer Vielzahl von Auszubildenden handelte, die regelmäßig und im Rahmen eines umfangreichen Stundenplanes an den Ort der Unterrichtserteilung ‒ natürlich dem Ort der Berufsfachschule ‒ kommen. Davon dürften auch die Vertragsparteien übereinstimmend ausgegangen sein, was im Rahmen der mündlichen Verhandlung von der Beigeladenen zu 1. auch bestätigt worden ist. Dies spricht eher gegen eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1., ist aber kein Ausschlusskriterium, zumal einige Unterrichtseinheiten auch online oder gar in den Praxisräumen von Dozenten stattfinden.
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2. In Bezug auf die Dauer und den Zeitraum der Lehrtätigkeit enthält der Vertrag klare Regeln. So sieht er in Nr. 1 vor, dass er für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 (fest) gilt. Überdies verständigte man sich auf Unterricht in Berufsfachschulen laut Lehrplan. Auch insoweit lassen sich Regularien für den Zeitraum der Lehrtätigkeit feststellen, denn der Lehrplan gibt solches jedenfalls abstrakt vor. Auch dürfte der Umstand, dass es sich vorliegend um eine dreijährige, in Vollzeitunterricht durchgeführte Ausbildung handelt (der Unterricht findet montags bis freitags von 8:30 bis 15:45 Uhr statt, Homepage der mah im Internet), schon deutlich machen, dass die Ausbildung in einem engen Zeitkorsett mit klarem und detailliertem Stundenplan und damit einhergehend auch klaren zeitlichen Vorgaben für die Lehrkräfte stattfindet. Dies spiegelt sich auch in der Regelung unter Nummer 3 des Honorarvertrags, wonach die beauftragte Leistung die Auftragnehmerin in eigener Verantwortung ausführt, wobei sie aber auf die aus der Zusammenarbeit sich ergebenden betrieblichen Belange im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Rücksicht nehmen muss. Wie in der mündlichen Verhandlung aber glaubhaft dargelegt worden ist, ist es Aufgabe des Schulleiters die „freien“ Dozenten so einzuplanen, dass der Stundenplan deren zeitliche Vorgaben berücksichtigt. Der Schulleiter hat überzeugend vorgetragen, mit der Erstellung des Stundenplans erheblichen Aufwand und Mühe zu haben, da die Vielzahl der Ausbildungsinhalte und der beschäftigten Dozenten eine sehr detaillierte und aufwendige Planung erfordere, es anders aber mit den teils hochqualifizierten Lehrkräften nicht ginge, weil diese sonst zu der Tätigkeit bei der Klägerin nicht bereit seien, die Schule aber auf die Zusammenarbeit mit gerade diesen Kräften angewiesen sei, um das hohe Ausbildungsniveau zu erreichen und zu halten. Überzeugend hat der Schulleiter der Klägerin auch vermittelt, dass die festangestellten Lehrkräfte ‒ anders als die „freien“ ausschließlich Ergotherapeuten ‒ dazu bereit seien, sich um die mit den freien Dozenten vereinbarten Unterrichtszeiten herum verplanen zu lassen, da es im Interesse aller sei, eine qualitativ hochwertige Ausbildung der angehenden Ergotherapeuten und damit den Fortbestand der Schule sicherzustellen. Hinzukommt, dass die Beigeladene zu 1. überzeugend erklärt hat, dass sie bei einem ihren zeitlichen Vorstellungen nicht gerecht werdenden Stundenplan ihre Dienste nicht angeboten hätte. So lege sie stets Wert darauf, dass sie für 4 Unterrichtsstunden im Block eingeplant werde, da ihre Anfahrtszeit mit 1,5 Stunden sehr hoch sei. Außerdem habe sie nur vormittags Zeit, da sie nachmittags einer anderen Tätigkeit nachgehe. Auch müsse die Schule sehr flexibel sein, da sie häufiger als Prüferin tätig sei und die Prüfungstermine immer recht kurzfristig vergeben würden. Der Schulleiter hat daraufhin erklärt, dass er sich am Ende der Ausbildung stets 3 Monate „Puffer“ lasse, um diejenigen Ausbildungsinhalte, die aufgrund derlei und ähnlicher Ereignisse nicht hätten vermittelt werden können, in dieser Zeit nachzuholen.
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3. Ein Weisungsrecht bezüglich der Inhalte der Lehrtätigkeit lässt sich nicht feststellen. Unabhängig von der Frage, ob dieses Kriterium bei zwingenden normativen regulatorischen Rahmenbedingungen bei Lehrkräften zur Unterscheidung der hier streitigen Rechtsfrage überhaupt und wenn ja mit welcher Folge heranziehbar ist (vgl. insoweit zweifelhaft nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG in der Entscheidung vom 28.6.22, Rn. 16 ff, a.a.O.), stellt die in Nr. 2 des Honorarvertrags aufgeführte Bindung an den Lehrplan mit dem Zusatz „KTR/KST: 6721“ nur eine interne Bezeichnung dar, die zu Zwecken der Zuordnung auf den Abrechnungen der Dozenten aufgeführt wurde, aber keine Einflüsse der Klägerin auf die inhaltliche Vermittlung des Lehrstoffes im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1. ermöglicht. Sowohl die didaktische als auch die methodische Vermittlung des vorgegebenen Stoffes sind gleichermaßen den abhängig beschäftigten Lehrern an allgemeinbildenden Schulen wie auch den selbstständig Tätigen an sonstigen Schulen überantwortet, weshalb alleine die (vertragliche) Bindung an das, was an Wissensstoff zu vermitteln ist (hier Kenntnisse zur Anatomie), kein geeignetes Abgrenzungskriterium darstellt.
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4. Ein Unternehmerrisiko für die Beigeladene zu 1. ist zwar nur in geringem Umfang erkennbar. Sie hatte einen festen Jahresvertrag abgeschlossen, der für einen maximalen Stundenumfang von 4 Stunden pro Woche einen festen Stundensatz vorsah. Sie konnte weder Einfluss auf die Höhe des Entgelts (jedenfalls nicht über vier Wochenstunden hinaus) nehmen noch durch sonstige Maßnahmen den Umfang der Einnahmen (bspw. durch eine höhere Anzahl an Azubis) beeinflussen. Ihre Rechnungen zeigen im Übrigen auch, dass sie regelmäßig 3-4 Wochenstunden Unterricht erteilt haben dürfte, da sie jeweils für 2 Monate zwischen 28 und 32 Stunden Unterricht abgerechnet hat, was sie auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Dieser Umstand ist für sich genommen aber von geringem Bedeutungsgehalt, da es in der Eigenart der Tätigkeit begründet liegt, dass bei dieser allein auf die geistige Vermittlung von Wissen gerichteten Arbeit keine (bzw. nur sehr geringe) Investitionen oder sonstige, ein unternehmerisches Risiko begründende Faktoren erkennbar sind.
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5. Entscheidendes Merkmal für die Einordnung als selbstständig Tätige ist aber die fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin. Ein Curriculum (ein vorgegebener ausgearbeiteter Lehrplan mit Lernzielen und ‒inhalten), aufgrund dessen das Bildungsziel, welches umfangreich und detailliert ist und deshalb klare und komplexe organisatorische Vorgaben erfordert, erreicht werden soll, gibt es in Hamburg nicht. Dieses bietet daher vorliegend kein Indiz für eine Weisungsgebundenheit der Beigeladenen zu 1. im Sinne einer funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess, die insbesondere bei, wie hier, Hochqualifizierten oder Spezialisten aufs stärkste eingeschränkt ist (vgl. BSG, Urteil vom 28.6.2022, B 12 R 3/20 R, Rn. 18, juris unter Verweis darauf, dass auch in typischen Arbeitsverhältnissen Arbeitnehmern immer mehr Freiheiten zur zeitlichen, örtlichen und teilweise auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt werde). Nach dem aus dem Inhalt der Akte deutlich gewordenen Sachverhalt und dem Eindruck aus der mündlichen Verhandlung bedarf es zwar eines hohen Organisationsgrades beim Einsatz der Lehrkräfte (abhängig und selbstständig beschäftigt) bei der fraglichen Ausbildung zum Ergotherapeuten an der medizinischen Akademie. Alleine dieser Umstand spricht ‒ so er denn ermöglicht, vorab eine zeitliche Planung der Dozenten sicher zu stellen ‒ noch nicht für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin. Vielmehr hat der Schulleiter überzeugend darlegen können, dass er zur Gewinnung hochqualifizierter „freier“ Lehrkräfte zu großem Aufwand bereit ist, um deren zeitliche Vorgaben im Stundenplan unterzubringen. Sonst, so hat er klargestellt, könne er die fraglichen Kräfte, die oft im Hauptberuf z.B. als Ärzte, Juristen und Ergotherapeuten selbstständig seien, für die Lehrtätigkeit bei der Klägerin nicht gewinnen.
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Alleine, dass die Beigeladene zu 1. ein Klassenbuch zu führen hatte, in welches sie das Datum, Anwesenheiten, und den Inhalt des Unterrichtsstoffs einzutragen hatte, spricht nicht gegen deren selbstständige Tätigkeit, da dies vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene zu 1. selbst ‒ nicht zuletzt in ihrer Eigenschaft als Prüferin in der staatlichen Prüfung zur Ergotherapeutin/Ergotherapeuten ‒ ein Interesse daran hatte, den Ausbildungsstand der Auszubildenden und ihre Stoffvermittlung im Blick zu behalten, Sinn macht. Das hat die Beigeladene zu 1. in der mündlichen Verhandlung überzeugend vermittelt, indem sie darlegte, dass man in ihrem Unterricht aufpassen müsse. Sie fordere am Anfang der Unterrichtsstunde stets einen Auszubildenden auf, den Inhalt der letzten Stunde zu referieren. Dass auch die Schule Kenntnis hierüber erlangen wollte (die Teilnahme am Unterricht ist Voraussetzung für die Prüfungszulassung (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 ErgThAPrV)), ist daher als Abgrenzungskriterium ohne Aussagewert.
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Die Beigeladene zu 1. war aber auch im Vergleich zu den festangestellten Lehrkräften in nur sehr geringem Umfang in die Arbeitsorganisation der Schule eingebunden. Dies wird an der unterschiedlichen Ausgestaltung der konkreten Tätigkeit der beiden voneinander klar zu unterscheidenden Lehrkörper deutlich. Die festangestellten Lehrkräfte, so erklärte der Schulleiter überzeugend, würden alle 2 Wochen eine Teambesprechung durchführen. Sie seien vornehmlich im Einsatz bei der praktischen Ausbildung, indem sie die Azubis vor Ort besuchten und sicherstellten, dass diese in der Praxis die Dinge vermittelt erhielten, die notwendig seien. Außerdem klärten sie die Praktikumseinsätze und begleiteten Klassenfahrten. Mit den festangestellten Lehrkräften würde er, der Schulleiter, auch die Ausbildung selbst weiterentwickeln, dies sei insbesondere im Bereich Ergotherapie nötig. Da es kein Curriculum für die Ausbildung gebe, müssten die Lerninhalte von der Schule fortentwickelt werden. Die festangestellten Kräfte seien im Unterschied zu den freien Dozenten auch sämtlich Ergotherapeuten. Bei den Dozenten würde man sich die Unterrichtsinhalte „einkaufen“, die von dem angestellten Lehrkörper nicht vermittelt werden könnten.
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Die Klägerin organisiert die Prüfung der Eignung der Azubis für die Ausbildung auch unabhängig von Lehrerkonferenzen, an denen sonst notwendigerweise alle Lehrkräfte teilnehmen müssten, indem die Schüler zu Beginn der Ausbildung mehrmals in Bezug auf ihren Wissensstand geprüft werden. So hat die Beigeladene zu 1. erklärt, dass sie nach 6 Monaten den mündlichen Prüfungsteil in ihren Fächern abnehme, und der Schulleiter der Klägerin hat erklärt, dass diese Prüfung aus einem mündlichen, einem schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil bestehe. Problemfälle bespreche er dann mit seinen festangestellten Lehrkräften, die die Schüler schon aufgrund derer höheren Unterrichtsfrequenz besser kennen würden als die freien Kräfte.
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Die Beigeladene zu 1. hat auch überzeugend dargestellt, dass sie sich gelegentlich mit dem Schulleiter über einzelne Azubis bespreche, aber niemals an Lehrerkonferenzen teilnehme. Das sei auch nicht nötig, weil der Schulleiter dies ja transportieren könne. Überzeugend ist auch gewesen, dass die Beigeladene zu 1. eingeräumt hat, natürlich auch mal mit den Kollegen aus der Schule zu sprechen, man kenne sich schließlich schon seit Jahren. Dies bedeute aber keine Zusammenarbeit wie sie sich unter festangestellten Kollegen finde. Die Trennung der beiden Lehrkörper ist auch daran deutlich geworden, dass die Beigeladene zu 1. beschrieben hat, wie sie ihre Pausen verbringe. Dies tue sie in einer Teeküche, die von den festangestellten Kräften nicht zum Aufenthalt genutzt würde; diese würden im Lehrerzimmer sitzen, das wiederum ausschließlich den festangestellten Lehrkräften zur Verfügung stehe. Man treffe sich dann nur, wenn die festangestellten Kollegen sich zur selben Zeit einen Tee holten.
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6. Schließlich wurde auch im Hinblick auf die formale Vertragsgestaltung eine selbständige Dozententätigkeit vereinbart, die im Wesentlichen tatsächlich so gelebt wurde. Diejenigen Merkmale, die auf eine abhängige Lehrtätigkeit hindeuten könnten (wie bspw. die Vereinbarung über den Ort des Unterrichts ‒ mglw. sogar teils in Abweichung der gelebten Praxis von dem schriftlich fixierten Inhalt des Honorarvertrages ‒) haben der Beschäftigung ihr Gepräge nicht gegeben, selbst, wenn dabei sicherlich auch das Ziel, eine selbstständige Tätigkeit darzustellen, federführend war und zwar nicht zuletzt im Interesse der Dozenten, wie aus den glaubhaften Bekundungen der Klägerin der mündlichen Verhandlung deutlich geworden ist.
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Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte gelangt der Senat bei der anzustellenden Gesamtwürdigung zu der Überzeugung, dass die Tätigkeitsmerkmale, die für eine selbstständige Tätigkeit streiten, diejenigen, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, überwiegen. Weder kann vorliegend von einer Weisungsgebundenheit im engeren Sinne die Lehrtätigkeit der Beigeladenen zu 1. betreffend ausgegangen werden, noch hat die fehlende Weisungsunterworfenheit der Beigeladenen zu 1. dazu geführt, dass diese selbst und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Situation bei der Klägerin ihre Tätigkeit und deren Umfang hat bestimmen können, weswegen insbesondere der fehlenden Eingliederung in den Betrieb der Klägerin ein besonderes Gewicht beizumessen ist. Dieses vermittelt der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. vorliegend ihr maßgebliches Gepräge (so auch u.a. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 2020, Az. L 13 R 2137/17 und Urteil vom 15. Februar 2023, Az. L 2 BA 1441/22 ‒, Rn. 46, juris). Mithin spricht nach Auffassung des Senats mehr dafür, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin im Zeitraum vom 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2016 im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt worden ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, entspricht nicht der Billigkeit, da diese im Berufungsverfahren Sachanträge nicht gestellt und damit ein Kostenrisiko nicht übernommen haben.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.