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  • 22.01.2024 · IWW-Abrufnummer 239256

    FG Berlin-Brandenburg: Urteil vom 14.11.2023 – 8 K 8012/23

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Finanzgericht Berlin-Brandenburg 

    Urteil vom 14.11.2023


    In dem Rechtsstreit
    des A... e. V.,
    Kläger,
    bevollmächtigt:
    gegen
    das Finanzamt,
    Beklagter,

    wegen gesonderter Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO

    hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg - 8. Senat - ohne mündliche Verhandlung am 14. November 2023 durch
    den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ...,
    den Richter am Finanzgericht ...,
    den Richter am Finanzgericht ... und
    die ehrenamtlichen Richter Herr ... und Herr ...,

    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Revision wird zugelassen.

    Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten um die Feststellung nach § 60a Abgabenordnung -AO- und die Prüfungstiefe des § 60a Abs. 6 AO.

    [...] Nach [...] der Satzung verfolgt der Kläger ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO. Nach [...] der Satzung ist Zweck des Vereins die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der AO. Der Satzungszweck wird nach [...] der Satzung vor allem verwirklicht durch die öffentliche Diskussion rechtlicher, insbesondere verfassungsrechtlicher Fragen und die Veröffentlichung von Erklärungen, mit denen Demokratie und Rechtsstaatlichkeit gestärkt werden. [...] Nach [...] der Satzung ist der Kläger parteipolitisch neutral und grenzt sich von jedweder extremistischen Strömung ab. [...] Der Kläger betreibt die Internetseite [...]. Auf dieser werden einzelne Beiträge (Textform) in der Form eines Blogs chronologisch veröffentlicht. Über eine Anmeldung/Registrierung können Leser zu den einzelnen Beiträgen Kommentare abgeben und über diese Funktion auch Diskussionen führen.

    Der Kläger begehrte am 22. September 2021 vom Beklagten die hier strittige Feststellung nach § 60a AO. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 02. November 2021 mit, dass er hinsichtlich der satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz -KStG- keine Bedenken habe. Er ergänzte aber: "Vorsorglich teile ich Ihnen jedoch mit, dass auf Grund der Darstellung des Vereins im Internet die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins nicht mit den satzungsmäßigen Festlegungen übereinstimmt. Die Erteilung eines Feststellungsbescheides nach § 60a Abs. 1 AO kommt daher nach jetzigem Stand nach § 60a Abs. 6 AO nicht in Betracht." (Blatt 18 der Gerichtsakte). Der Kläger erklärte daraufhin, [...].

    Mit Bescheid vom 04. April 2022 lehnte der Beklagte den Antrag schließlich ab. Der Tenor der Entscheidung lautete: "Dem Antrag vom 30.12.2021 auf Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wird nach § 60a Abs. 6 nicht entsprochen." Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass die tatsächliche Geschäftsführung laut der Internetseite [...] sich fast ausschließlich mit einem Thema beschäftige und somit gegen die Festlegung nach [...] der Satzung verstoße (Blatt 20 f. der Gerichtsakte).

    Im fristgerecht eingeleiteten Einspruchsverfahren trug der Kläger im wesentlich vor, dass die formalen Voraussetzungen eingehalten seien. Die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung seien in § 63 AO definiert. Anhaltspunkte, dass die tatsächliche Geschäftstätigkeit nicht den Voraussetzungen entspreche, würden vom Beklagten nicht vorgetragen. Eine inhaltliche Prüfung des Außenauftritts des Klägers sei von § 60a Abs. 6 AO nicht vorgesehen. Dies wäre Gegenstand zukünftiger Festsetzungsverfahren. [...] sei zumindest eine vorläufige Gewährung vorzunehmen. Die Tätigkeit des Klägers fördere auch das Demokratieverständnis. Dass der Kläger diese Fragen anhand aktueller Ereignisse, der Gesetzgebung und der Exekutivmaßnahmen bearbeite, fördere auch das Staatswesen. Es werde neutral und anhand des objektiven Rechts diskutiert. Maßstab seien keine politischen Ziele oder parteipolitischen Positionen. Die Tätigkeit des Klägers sei nicht auf politische Willensbildung oder Gestaltung der öffentlichen Meinung gerichtet. [...] Es sei unschädlich, wenn eine begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden sei. Parteipolitische Interessen würden gerade nicht vertreten. Es gehe immer um neutrale Auseinandersetzung mit Fragen des Rechts, der Rechtsfindung, der Rechtsetzung und der Rechtumsetzung. Die vorgelegte Begründung des Beklagten erschöpfe sich in einer Wiederholung des Gesetzes und sei bereits formell unzureichend.

    Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Dezember 2022 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (Blatt 37 ff. der Gerichtsakte). In der Einspruchsentscheidung führte der Beklagte u.a. aus, dass er die Satzung vom 03. November 2022 geprüft habe; sie erfülle die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung (Seite 4 und 7 der Einspruchsentscheidung).

    Die Versagung der Feststellung begründete der Beklagte damit, dass durch Art. 27 Nr. 14 Jahressteuergesetz -JStG- 2020 in § 60a AO der (neue) Absatz 6 eingefügt worden sei. Dieser ermögliche es ausnahmsweise Erkenntnisse der tatsächlichen Geschäftsführung, die an sich erst im nachgelagerten Veranlagungsverfahren zu berücksichtigten wären, bereits bei der Entscheidung über die Feststellung zu berücksichtigen. Die Vorschrift solle eine rechtsmissbräuchliche Verwendung eines Feststellungsbescheides verhindern. Die finanzbehördlichen Erkenntnisse müssten aber so substantiiert sein, dass sie einen eindeutigen Rückschluss auf eine Verletzung der materiellen Gemeinnützigkeit zuließen. Nach den Feststellungen des Beklagten habe sich der Kläger seit seiner Gründung fast ausschließlich mit [...] beschäftigt. Dabei sei in einseitiger Weise [...] Eine genaue Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung sei dem Veranlagungsverfahren vorbehalten.

    Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass er alle satzungsmäßigen Voraussetzungen erfülle. Ein Verstoß der tatsächlichen Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen sei nicht festgestellt worden. Die Anforderungen bestimme § 63 AO und gem. § 63 Abs. 3 AO sei Bewertungsmaßstab § 60 Abs. 2 AO und § 61 Abs. 3 AO; beides sei eingehalten. Der Beklagte dürfe nur die Geldmittelverwendung prüfen und ggf. eine Ablehnung auf verfassungswidrige Bestrebungen stützen. Eine inhaltliche Prüfung der Tätigkeit sei nicht gesetzlich vorgesehen, dies verkenne der Beklagte. Die Amtsermittlung sei durch § 60a Abs. 6 AO begrenzt. Dies stelle der Anwendungserlass zur AO -AEAO- zu § 60a Abs. 6 (dort 1. Absatz, Nr. 9) fest. Damit bestehe auch keine gesetzliche Grundlage für die Versagung der Feststellung. Soweit der AEAO weitergehende Prüfungsmerkmale aufweise, fehle dem die Rechtsgrundlage. Dem Kläger würden auch keine verfassungswidrigen Bestrebungen vorgehalten.

    Ungeachtet der Tatsache, dass dies nicht Prüfungsgegenstand sein könne, sei auch zu der überschlägigen Einschätzung des Beklagten einzuwenden, dass [...]

    Die Klageerwiderung erschöpfe sich in einer allgemeinen Darstellung, was § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO ausmache. Seine Ausführungen beende der Beklagte ohne konkrete Schlussfolgerungen und Bezugnahmen. Anscheinend solle dem Gericht die weitere Sachverhaltsaufklärung und -beurteilung zugeschoben werden. [...]

    Soweit der Beklagte behaupte, [...] Im Ergebnis bestreite der Beklagte inzident, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit eine demokratieerhaltende Funktion im Staatswesen habe. Damit bedürfe es im Ergebnis nicht der Grundrechte der Art. 1 bis 20 GG. Die Demokratie lebe aber von den Bürgern, die in ihr Leben, weshalb Fragen des arbeitsrechtlichen Gesundheitsschutzes für die Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung bedeutsam seien. Im Übrigen sei bereits zu allen konkreten Einwendung Stellung genommen worden. Soweit der Beklagte auf politische Zwecke verweise, sei die Behauptung zudem unrichtig. Wesensmerkmal des demokratischen Staatswesens sei das Politische. Die Förderung des Staatswesens setzte die Beschäftigung mit politischen Ereignissen konkludent und begrifflich voraus. Die Tätigkeit des Klägers sei keine nicht zu vereinbare Einflussnahme zur Unterstützung bestimmter parteipolitischer Interessen. Letztlich sei auf die Beweislast zu verweisen. Der Beklagte sei beweispflichtig dafür, dass der Kläger die satzungsgemäßen Zwecke nicht verwirkliche oder er die eingenommenen Zuwendungen satzungswidrig verwende. [...]

    Der Kläger hat seit seiner Gründung bisher keine Körperschaftsteuererklärungen abgegeben und ist auch noch nicht zur Körperschaftsteuer veranlagt worden (Schriftsatz des Beklagten vom 14. September 2023).

    Der Kläger beantragt (Klageschriftsatz vom 18. Januar 2023),

    1.
    den Bescheid des Beklagten vom 04. April 2022 über die Ablehnung der gesonderten Feststellung in Form der Einspruchsentscheidung vom 20. Dezember 2022, zugegangen am 28. Dezember 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Einhaltung der satzungsgemäßen Voraussetzungen durch den Kläger nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO gem. § 60a AO festzustellen,

    2.
    die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären und die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen.

    Der Beklagte beantragt (Klageerwiderung vom 20. April 2023),

    die Klage abzuweisen.

    Er habe die Erteilung des begehrten Feststellungsbescheides gem. § 60a Abs. 6 AO ablehnen müssen; ein Ermessensspielraum habe nicht bestanden. Die Klage sei auch unbegründet. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm seien erfüllt, denn es lägen Erkenntnisse vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung nicht ausschließlich auf die Verfolgung des satzungsmäßigen Zwecks der Förderung des demokratischen Staatswesens i.S.d. § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO gerichtet sei. Er, der Beklagte, sei nicht auf die Prüfung von Geschäftsführungsunterlagen beschränkt. Äußerungen des Klägers im Internet könnten zur Beurteilung der Geschäftsführung herangezogen werden. Er sei nicht in seiner Prüfung beschränkt, denn § 60a Abs. 6 AO gelte bei allen Verstößen der tatsächlichen Geschäftsführung gegen satzungsmäßige Voraussetzungen.

    Die Förderung des demokratischen Staatswesens sei nach der Rechtsprechung nur gegeben, wenn sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien - die aus dem Grundgesetz abzuleiten seien - befasse und diese objektiv und neutral würdigt. Abzugrenzen davon sei die Förderung politischer Zwecke und Ziele durch die Beeinflussung der politischen Meinungsbildung und durch die Unterstützung bestimmter parteipolitischer Interessen. Eine gemeinnützige Körperschaft könne aber auf die politische Meinungs- und Willensbildung und die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen, wenn dies der Verfolgung ihrer steuerbegünstigten Zwecke diene und sie parteipolitisch neutral bleibe. Die Beschäftigung mit politischen Vorgängen müsse im Rahmen dessen liegen, was das Eintreten für die steuerbegünstigten Zwecke und deren Verwirklichung erfordere. Zur Förderung der Allgemeinheit gehöre die kritische öffentliche Information und Diskussion dann, wenn ein nach § 52 Abs. 2 AO begünstigtes Anliegen der Öffentlichkeit und auch Politikern nahegebracht werden solle. Unschädlich seien danach etwa die Einbringung von Fachwissen auf Aufforderung in parlamentarischen Verfahren oder gelegentliche Stellungnahmen zu tagespolitischen Themen im Rahmen der steuerbegünstigten Satzungszwecke. Eine derart dienende und damit ergänzende Einwirkung müsse aber gegenüber der unmittelbaren Förderung des steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund treten. Bei Verfolgung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke dürfe die Tagespolitik nicht im Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft stehen.

    Dem werde der Kläger nicht gerecht. Er fördere nicht das demokratische Staatswesen, da er sich nicht objektiv und neutral mit den demokratischen Grundprinzipien auseinandersetze. [...] Soweit eine Auseinandersetzung mit arbeitsrechtlichen Fragen erfolgt sei, stelle dies keine Zweckverwirklichung dar, da es insoweit nicht um Prinzipien des demokratischen Staatswesens gehe. [...] [...] Auf eine mögliche Verwirklichung anderer Katalogtatbestände komme es nicht an.

    Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 15. Mai 2023 erklärt, dass er einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zustimmt. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 14. September 2023 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Der Bevollmächtigte des Klägers hat am 23. Oktober 2023 Akteneinsicht in die Akten des Beklagten erhalten.

    Entscheidungsgründe

    I. Das Gericht entscheidet gem. § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

    II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass eines Feststellungsbescheids nach § 60a Abs. 1 AO, denn die Ablehnung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO).

    1. Die Klage ist als zulässige Verpflichtungsklage gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines positiven Feststellungsbescheids nach § 60a AO für die Satzung vom 02. März 2021 in der Änderungsfassung vom 03. März 2022 und 03. November 2022 zu verstehen. Insbesondere lag die letzte Änderung vor dem Abschluss des behördlichen Einspruchsverfahrens durch die Einspruchsentscheidung vom 20. Dezember 2022. Es ist zudem noch keine Veranlagung für die Veranlagungszeiträume 2021 oder 2022 erfolgt.

    2. Die Voraussetzungen des § 60a Abs. 1 Satz 1 AO liegen zwar vor; die Feststellung durch den Beklagten ist aber im Streitfall nach § 60a Abs. 6 AO gesperrt.

    a) Gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AO wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO gesondert festgestellt, wenn die Körperschaft dies beantragt (§ 60a Abs. 2 Nr. 1 AO). Die beantragte Feststellung erfolgt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, ob dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO entspricht und ob er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird (§ 59 AO).

    § 60a AO regelt die gesonderte Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung nach den §§ 51 bis 68 AO. Diese Feststellung ist bei neu gegründeten Körperschaften Voraussetzung für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen. Sie bindet die Finanzbehörde bei der nachfolgenden Veranlagung der Körperschaft. Dieses Verfahren der Prüfung der formellen Voraussetzungen löst seit dem Jahr 2013 die Praxis der vorläufigen Bescheinigung der Steuerbegünstigung ab (vgl. ausführlich bei Unger in Gosch, § 60a AO Rn. 1 ff.). Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid für das Veranlagungsverfahren und soll das Veranlagungsverfahren entlasten, weil die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nicht mehr zu prüfen sind. Im Veranlagungsverfahren soll nur noch die tatsächliche Geschäftsführung im Veranlagungszeitraum zu prüfen sein.

    Der Beklagte hat in der Einspruchsentscheidung deutlich gemacht, dass satzungsmäßigen Voraussetzungen vorliegen. Das Gericht versteht die Äußerungen der Beteiligten, dass dies auch unstreitig so gegeben ist.

    b) Der Beklagte ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass er nach § 60a Abs. 6 Satz 1 AO daran gehindert ist, eine Feststellung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO zu treffen. Entsprechend kann das Gericht auch keine Verpflichtung des Beklagten aussprechen.

    aa) Nach § 60a Abs. 6 AO ist die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO abzulehnen, wenn bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt. Die gesonderte Feststellung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO bezieht sich ihrer ursprünglichen Konzeption nach zwar nur auf die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung, nicht auf die tatsächliche Geschäftsführung, die erst im Veranlagungsverfahren geprüft wird. Die Feststellung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO kann daher eigentlich nicht mit dem Argument versagt werden, die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft genüge entgegen § 59 AO erkennbar nicht den satzungsmäßigen Voraussetzungen. Frühere Überlegungen der Finanzverwaltung einer einschränkenden Auslegung folgte die Rechtsprechung nicht (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05. März 2018, 10 K 3622/16, Juris bzw. Zeitschrift für das Recht der Non Profit Organisationen -npoR- 2018, 262, Rz. 59 ff.). Die Vorgabe des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung -AEAO- wurde auch durch die Rechtswissenschaft kritisiert (statt vieler vgl. Hüttemann, DB 2014, 442, 445). Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 hat der Gesetzgeber aber von der klaren Trennung Abstand genommen, indem er § 60a Abs. 6 Satz 1 AO eingefügt hat. Die Norm ist auf den Streitfall anwendbar, da sie am 29. Dezember 2020 in Kraft trat (eingefügt als Art. 27 Nr. 14 und damit wirksam ab dem Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt -BGBl- I, S. 3096 ff. am 28. Dezember 2020 gem. Art. 50 Abs. 1 des Änderungsgesetzes). Nach den Überlegungen in der Gesetzesbegründung sollte die rechtsmissbräuchliche Verwendung des Feststellungsbescheids ausgeschlossen werden. In der Begründung wird beispielhaft ausdrücklich auf Missbrauchsfälle sog. extremistischer Organisationen verwiesen (Bundestags-Drucksache 19/25160, S. 204). Auch wenn die Norm mit der Verhinderung von Rechtsmissbrauch begründet wurde, folgt daraus nach der Auffassung des Gerichts aber keine einschränkende Auslegung. Der Ausnahmefall besteht allein darin, dass es einer Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung ohne konkreten Anlass weiterhin im Regelfall nicht bedarf. Der Tatbestand der Norm knüpft allein an die Nichterfüllung der tatsächlichen Geschäftsführung an. Liegt insoweit nur ein Grund vor, der die Steuerbegünstigung ausschließt, ist die Feststellung zu versagen. Die Finanzbehörde muss nach dem ausdrücklichen Wortlaut auch keine Missbrauchsabsicht nachweisen bzw. sonst darlegen, wie sie die - aus ihrer Sicht - relevanten Kenntnisse ermittelt hat.

    bb) Dem Kläger ist nicht darin zu folgen, das § 60a Abs. 6 Satz 1 AO eine eingeschränkte Prüfungstiefe aufweist. Die Norm ist nicht dahin zu verstehen, dass nach § 63 Abs. 3 AO Bewertungsmaßstab nur § 60 Abs. 2 AO und § 61 Abs. 3 AO sei. Soweit in § 63 Abs. 3 AO geregelt wird, dass die Körperschaft den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des § 63 Abs. 1 AO entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen hat, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Formulierung des § 63 Abs. 1 Satz 1 AO die "tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein" dahingehend zu verstehen ist, dass lediglich "ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben" Prüfungsmaßstab für die Frage der "tatsächlichen Geschäftsführung" ist. § 63 Abs. 1 AO koppelt nämlich die tatsächliche Geschäftsführung an die Satzung. Weil die Satzung gem. §§ 59 bis 61 AO aber alle wesentlichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung gemeinnützigkeitsrechtlicher Steuervergünstigungen enthalten muss, ist die Geschäftsführung der Körperschaft durch § 63 Abs. 1 AO mittelbar umfassend an die §§ 51 bis 58 AO gebunden. Die Körperschaft muss durch ihre Geschäftsführung deshalb insbesondere die in der Satzung bestimmten steuerbegünstigten Zwecke tatsächlich verfolgen (vgl. Unger in Gosch, § 63 AO Rn. 7 f.). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus § 60 Abs. 2 AO (Erfüllung der Voraussetzungen während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums) und § 61 Abs. 3 AO (Bestimmung über die Vermögensbindung).

    cc) Es lagen dem Beklagten nach Überzeugung des Gerichts auch bereits hinreichende Erkenntnisse vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt und der Kläger entgegen seiner Satzung [...] den Zweck der Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich der AO (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO) nicht ausschließlich verfolgte.

    (1) Die gemeinnützige allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens ist gegeben, wenn sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt. Nach der Auffassung des Gerichts bedeutet "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" in Abgrenzung zu "Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen" das aktiv werbende Eintreten für Grundsätze des demokratischen Staatswesens. Eine allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens ist nach der Rechtsprechung und Literatur aber nur gegeben, wenn sich eine Körperschaft umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befasst und diese objektiv und neutral würdigt (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 23. September 1999, XI R 63/98, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2000, 200; ebenso Hüttemann, Gemeinnützigkeitsrecht und Spendenrecht, 5. Aufl. 2021, Rn. 3.166; Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger und öffentlich-rechtlicher Körperschaften, 7. Aufl. 2017, Kapitel D. Rn. 135). Die Inhalte des demokratischen Staatswesens sind nach der Literatur aus den Grundprinzipien des Grundgesetzes abzuleiten (vgl. Jachmann in Gosch, AO/FGO, § 52 AO Rn. 119). Zum demokratischen Staatswesen gehören insbesondere Gewaltenteilung, freie geheime Wahlen, Mehrparteienregime, staatlicher Aufbau, Föderalismus, Rechts- und Sozialstaatlichkeit sowie Meinungsfreiheit (so Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52 AO Rn. 53; Kraus in Schauhoff/Kirchhain, Handbuch der Gemeinnützigkeit, 4. Aufl. 2023, § 6 Rn. 70). Als tragende Säule des Staates erfasst das Demokratieprinzip eine freiheitliche, gewaltenteilende, rechtsstaatliche und sozialstaatliche Komponente. Zum Staatswesen gehören die Grundrechte, vor allem die Meinungsfreiheit, sowie die organisatorischen Grundsätze der Gewaltenteilung, des Wahlrechts, des Mehrparteiensystems, der allgemeine staatliche Aufbau, der Föderalismus sowie Rechts- und Sozialstaatlichkeit. Die Vereinigung muss sich aber nicht umfassend mit demokratischen Grundprinzipien befassen, vielmehr genügen auch Schwerpunktbildungen in deren Bereich (vgl. Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52 AO Rn. 248).

    In Abgrenzung davon liegt keine Förderung des demokratischen Staatswesens selbst mehr vor, wenn regelmäßig eigene politische Zwecke verfolgt werden. Daher darf weder ein politischer Zweck als alleiniger und ausschließlicher oder als überwiegender Zweck in der Satzung einer Körperschaft festgelegt sein noch die Vereinigung mit ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend einen politischen Zweck verfolgen (BFH, Urteil vom 29. August 1984, I R 203/81, BStBl. II 1984, 844). Die Tätigkeit der Körperschaft darf weder unmittelbar noch allein auf das politische Geschehen und die staatliche Willensbildung gerichtet sein (BFH, Urteil vom 23. November 1988, I R 11/88, BStBl. II 1989, 391). Unter Berücksichtigung der Definitionen des Parteiengesetzes -PartG- gehören somit weder die Einflussnahme auf die "politische Willensbildung" (§ 2 Abs. 1 PartG) noch die Einflussnahme auf die "Gestaltung der öffentlichen Meinung" (§ 1 Abs. 2 PartG) zur Förderung der Allgemeinheit i.S.v. § 52 AO (BFH, Urteil vom 10. Januar 2019, V R 60/17, BStBl. II 2019, 301). Die Vereinigungen zur Förderung der Volksbildung und des demokratischen Staatswesens müssen nach der Rechtsprechung in ihrer "politischen Bildung" "geistig offen" sein und dürfen gerade nicht das Ziel verfolgen, Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik durchzusetzen, denn eine steuerliche Gemeinnützigkeit stünde sonst im Konflikt mit den strengen Vorgaben des Grundgesetzes und des Bundesverfassungsgerichts zur Parteienfinanzierung.

    (2) Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an. Das Gemeinnützigkeitsrecht unterscheidet hinsichtlich der Frage der politischen Betätigung damit zwischen zwei Kategorien: Erstens den Vereinigungen, die einen gemeinnützigkeitsrechtlichen Sachzweck verfolgen (bspw. Wissenschaft und Forschung, Umweltschutz, Gleichberechtigung von Frauen und Männern etc.) und zweitens solchen Vereinigungen, die die "Volksbildung" fördern oder "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" betreiben. Vereinigungen mit besonderem Sachzweck können sich gemeinnützigkeitsunschädlich politisch betätigen, wenn dies der Verfolgung ihres jeweiligen Förderzwecks dient. Die Vereinigungen zur Förderung der Volksbildung und des demokratischen Staatswesens müssen nach der Rechtsprechung in ihrer "politischen Bildung" "geistig offen" sein und dürfen gerade nicht das Ziel verfolgen, Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik durchzusetzen, denn eine steuerliche Gemeinnützigkeit stünde sonst im Konflikt mit den strengen Vorgaben des Grundgesetzes und des Bundesverfassungsgerichts zur Parteienfinanzierung. Nach der Auffassung des Gerichts bedeutet "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" in Abgrenzung zu "Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen" das aktiv werbende Eintreten für Grundsätze des demokratischen Staatswesens. Hierzu gehören die Grundrechte, vor allem die Meinungsfreiheit, sowie die organisatorischen Grundsätze der Gewaltenteilung, des Wahlrechts, des Mehrparteiensystems, der allgemeine staatliche Aufbau, der Föderalismus sowie Rechts- und Sozialstaatlichkeit. Die Vereinigung muss sich aber nicht umfassend mit demokratischen Grundprinzipien befassen, vielmehr genügen auch Schwerpunktbildungen in deren Bereich. Da die Förderung dem demokratischen Gemeinwesen allgemein dienen muss, ist eine objektive und parteipolitisch neutrale Aktivität Voraussetzung. Tagespolitik darf nicht im Mittelpunkt der Aktivitäten der Körperschaft stehen; Äußerungen zu ihr dürfen nur der Vermittlung ihrer Ziele dienen, insoweit sie nur gelegentlich erfolgen (vgl. Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 52 AO Rn. 248).

    (3) Dem wurde der Kläger nach den vorgelegten Unterlagen sowie seiner eigenen Internetseite nicht gerecht. Bei der angegebenen Förderung des demokratischen Staatswesens besteht grds. kein Raum innerhalb eines begrenzten Sachzwecks sich auch politisch zu betätigen. Vielmehr muss der Kläger im Kern das demokratische Staatswesen selbst fördern und dies ohne konkrete Problemfelder der Tagespolitik durchsetzen zu wollen. Genau dies ist aber nach den Feststellungen des Beklagten und des Gerichts der alleinige Tätigkeitsgegenstand des Klägers. Dem Kläger ging es nach den vorliegenden Erkenntnissen gerade um [...]. Die Förderung des demokratischen Staatswesens war höchstens Nebenfolge.

    [...] Jeder einzelne Beitrag [und ...] zeigen - so zutreffend der Beklagte -, dass der Kläger zwar mit dem Gros der Beiträge mittelbar Kritik an den drei Staatsgewalten äußerte und dies mittelbar auch eine Kritik am demokratischen Staatswesen darstellen könnte, es mangelt aber nach Überzeugung des Gerichts an einer Tätigkeit, die gerade zum Hauptzweck hat, das demokratische Staatswesen zu fördern. Die Internetseite des Klägers unterscheidet sich damit nicht von sonstigen Themenblogs im Internet oder einfachen Nachrichtenkanälen. Damit lagen gerade Anhaltspunkte im Sinne von § 60a Abs. 6 AO vor, dass keinerlei besondere Förderungstätigkeit in Bezug auf das demokratische Staatswesen verfolgt wird. Die Förderung des demokratischen Staatswesens ist beim Kläger nur reflexartig und mittelbar, soweit die angesprochenen Leser der Internetseite über [...] Grundrechte[...] mit aufgeklärt werden. Im Ergebnis fand entsprechend auch keine objektive und neutrale Förderung der Grundrechtsträger in Bezug auf deren Verhältnis zum Staat statt, sondern eine einseitige, eben tagespolitisch beeinträchtigte Förderung. [...]

    dd) Der Sachverhalt und der Inhalt der Tätigkeit war durch das Gericht auch nicht nach dem allgemeinen Maßstab des § 76 Abs. 1 FGO weiter aufzuklären. Zunächst hat der mitwirkungspflichtige Kläger keine Anhaltspunkte für weitere Sachverhaltsaufklärung gegeben. Durch den Verzicht auf mündliche Verhandlung hat der Kläger zudem zu erkennen gegeben, keine weiteren Anträge zur Beweisaufnahme stellen zu wollen.

    Dies ergibt sich aber auch aus der materiellen Vorläufigkeit der Entscheidung des Beklagten. So wie der Feststellungsbescheid nach § 60a AO in positiver Hinsicht gem. § 63 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO nur für drei Jahre eine vorläufige Vertrauensschutzwirkung (Möglichkeit zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen) entfaltet, führt nach Auffassung des Gerichts die Versagung des Feststellungsbescheids nicht zu einer abschließenden Entscheidung hinsichtlich der Freistellung, denn diese erfolgt allein im Veranlagungsverfahren und mündet in einem positiven Freistellungsbescheid nach § 155 Abs. 1 Satz 3 AO bzw. in einer Versagung eines solchen Bescheides. Der Regelungsgehalt des hier angefochtenen Ablehnungsbescheides betrifft deshalb auch nur die fehlende vorläufige Vertrauensschutzwirkung. Dies entspricht auch dem gesetzgeberischen Ziel des Missbrauchs des Feststellungsverfahrens und der schnellen Versagung bei bereits vorliegenden Erkenntnissen. Entsprechend deutet auch die Formulierung "Liegen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vor" für einen eingeschränkten Amtsermittlungsmaßstab auf Seiten des Beklagten (Abweichung zu § 88 Abs. 1 AO). Die Finanzbehörde soll nicht und kann i.d.R. auch keine abschließende Amtsermittlung durchführen, weil im Zeitpunkt der Versagung nach § 60a Abs. 6 AO gerade keine Körperschaftsteuererklärung nebst Tätigkeitsbericht vorliegt, soweit einzelne betroffene Veranlagungszeiträume (vgl. die dreijährige Reichweite nach § 63 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AO) weder begonnen noch abgeschlossen sein müssen. Damit beschränkt sich auch die gerichtliche Prüfung auf die Frage, ob die dem Beklagten vorliegenden (finanzbehördlichen) Erkenntnisse über die tatsächliche Geschäftsführung so substantiiert sind, dass sie einen eindeutigen Rückschluss auf eine Verletzung der materiellen Gemeinnützigkeit zulassen (Seer in Tipke/Kruse, § 60a AO Rn. 13). Andernfalls würde das Gericht nach § 76 FGO gezwungen sein, den Sachverhalt von Amts wegen weiter zu erforschen als der Beklagte dies nach § 60a Abs. 6 AO muss, mithin wäre das Gericht gezwungen den Rechtsstreit auszusetzen, bis einzelne Veranlagungszeiträume abgelaufen sind und sichere Erkenntnisse über die tatsächliche Geschäftsführung vorliegen. Auch wenn es sich bei "vorliegenden Erkenntnissen" nicht um eine Prognoseentscheidung handelt, wird deutlich, dass keine abschließende Sachverhaltsaufklärung zu erfolgen hat. Das Gericht kann deshalb offenlassen, ob [...] Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor und der Kläger hat auch keine Beweismittel weiter bezeichnet, nach denen [...]

    c) Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass durch die Ermöglichung der Versagung des Feststellungsbescheids aus materiellen Gründen keine negative Bindungswirkung der Nichtfeststellung für die folgenden Veranlagungsverfahren bestehen dürfte. Dies gilt weder positiv für das nicht festgestellte Vorliegen der formellen Voraussetzungen noch negativ für die bisher zur Überzeugung des Gerichts festgestellte Nichterfüllung der materiellen Voraussetzung, da sich dies auf vorliegende Sachkenntnisse beschränkt. Es ist Sache des Klägers im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zur Körperschaftsteuer für 2021 und 2022 einen umfassenden Tätigkeitsbericht vorzulegen, aus dem sich - soweit tatsächlich vorgelegen - auch weitere Tätigkeiten zur Zweckerreichung ergeben können, die bisher nicht aus der Internetseite des Klägers ableitbar waren. Letztlich hat auch der Beklagte geäußert, dass eine genaue Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung dem Veranlagungsverfahren vorbehalten sei.

    III. Die Revision war nach § 115 Abs. 1 FGO zuzulassen, weil insbesondere die Anforderungen an "vorliegenden Erkenntnisse" nicht höchstrichterliche geklärt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Über den Antrag nach § 139 Abs. 3 FGO der Klägerseite war wegen alleiniger Kostentragung des Klägers nicht zu entscheiden.

    RechtsgebietAOVorschriften§ 60a AO