· Fachbeitrag · Abmahnung durch gemeinnützige Körperschaften
Deutsche Umwelthilfe darf weiter abmahnen
| Der BGH hat mit Urteil vom 4.7.19 (I ZR 149/18, Abruf-Nr. 210378 ), entschieden, dass die Deutsche Umwelthilfe (DUH) mit ihren Verbraucherschutzklagen und Abmahnungen nicht rechtsmissbräuchlich handelt. Die DUH ist ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (UKlaG) eingetragener Verbraucherverband. |
Sachverhalt
Die DUH hatte die Betreiberin eines Autohauses wegen eines Verstoßes gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das LG Stuttgart und das OLG Stuttgart gaben der DUH Recht. Schließlich wies der BGH nun die Revision des Autohauses zurück.
Entscheidungsgründe
Überschüsse aus einer Marktverfolgungstätigkeit und ihre Verwendung (auch) für andere Zwecke seien kein Indiz für eine rechtmissbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen. Jedenfalls solange, wie der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben sei. Das sei hier nicht der Fall. Gebe es eine Vielzahl von Verstößen gegen eine dem Verbraucherschutz dienende Kennzeichnungs- oder Informationspflicht, setze eine effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen eine damit korrespondierende Vielzahl von Abmahnungen und, soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden, gerichtlicher Verfahren voraus.
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