· Fachbeitrag · Foundation Governance
VGH Mannheim: Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung ist nicht klagebefugt
von Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt bei Peters, Schönberger & Partner, München
| Der VGH Baden-Württemberg hat zur Foundation Governance entschieden, dass das Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung, das die Wirksamkeit der Aufhebung einer Stiftung bestreitet, nicht befugt ist, eine verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben, mit der der Fortbestand der Rechtsaufsicht über die Stiftung festgestellt werden soll. Bestätigt wurde damit auch, dass es im Stiftungsrecht kein (öffentlich-rechtliches) Notklagerecht Stiftungsinteressierter gibt. SB fasst die tragenden Gründe der Entscheidung zusammen und zieht Konsequenzen für die Stiftungspraxis. |
Um diesen Fall ging es vor dem VGH Mannheim
Ferdinand Graf von Zeppelin errichtete 1908/1909 die Zeppelin-Stiftung. Er widmete dieser ein Vermögen in Höhe von ca. sechs Mio. Mark. Diese Summe war zuvor infolge eines zerstörten Zeppelin-Luftschiffs durch eine öffentliche Sammlung von der deutschen Bevölkerung aufgebracht worden.
Im Jahre 1947 war die Stiftung durch eine Rechtsanordnung des Direktoriums des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württemberg-Hohenzollern gemäß § 87 Abs. 1 BGB aufgehoben worden. In der Folge dient das Stiftungsvermögen bis heute in Form einer unselbstständigen Stiftung der seinerzeit anfallberechtigten Stadt Friedrichshafen steuerbegünstigten Zwecken. Nach Aufhebung der selbstständigen Stiftung wurden unterschiedliche Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Aufhebung der Stiftung geführt, welche jedoch im Jahre 1952 gütlich beigelegt worden waren. Die damaligen Beteiligten hatten die neuen Rechtsverhältnisse anerkannt.
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