· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Die Attac-Entscheidung des BFH: Möglichkeiten und Grenzen bei politischer Betätigung
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Der BFH hat dem „Attac“-Trägerverein mit Urteil vom 10.1.19 (V R 60/17, Abruf-Nr. 207481 ) die Gemeinnützigkeit für die Jahre 2010 bis 2012 aberkannt. Das mediale Interesse daran scheint immens zu sein: Während die einen Ähnliches für die „Deutsche Umwelt-Hilfe“ u. a. fordern, gründen andere Unterstützungsaktionen für „Attac“. |
1. Viel Kritik an der Entscheidung aus dem NGO-Bereich
Sven Giegold, Europaabgeordneter der Grünen und Mitbegründer von p„Attac“ Deutschland bewertet ‒ wenig überraschend ‒ die Entscheidung des BFH als „schwarzen Tag für die Demokratie“. Denn die Entscheidung bedeute, „dass die Lobbyausgaben mächtiger Wirtschaftsunternehmen von der Steuer absetzbar sind, aber Spenden an Organisationen der kritischen Zivilgesellschaft in Zukunft nicht mehr gemeinnützig sind. Damit werden relevante Teile der kritischen Zivilgesellschaft in Rechtsunsicherheit gebracht“.
Heribert Prantl bezeichnete die Entscheidung gegen „Attac“ in der Süddeutschen Zeitung als einen „schlechten Witz“: Der BFH habe „Attac“ die Gemeinnützigkeit abgesprochen. Hundesport und Rasenschach würden also steuerlich gefördert, Globalisierungskritik nicht. Dies sei eine Farce.
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