· Fachbeitrag · Immobilienerbe (Teil 3)
Die Stiftung als Erbin einer Immobilie
von RAin Kornelia Reinke, Bonn (www.schiffer.de)
| Der dritte Teil des Beitrags „Die Stiftung als Erbin einer Immobilie“ stellt das wenig bekannte Erbbaurecht vor, also die Möglichkeit ein Bauwerk auf einem fremden Grundstück zu errichten. Was hat eine Stiftung zu beachten, wenn sie ein Grundstück erbt, welches mit einem Erbbaurecht belastet ist oder wenn die Stiftung ein Erbbaurecht erbt? |
1. Einleitung
Knapper Wohnraum ist kein ausschließlich aktuelles Problem. Schaut man in der Geschichte zurück, wird deutlich, dass sich der Gesetzgeber immer wieder mit dieser Thematik beschäftigt hat. Gerade nach den Weltkriegen im letzten Jahrhundert war Wohnraum knapp. Zur Förderung des Wohnbaus und zur Schaffung von Eigenheimen für sozial schwache Bevölkerungsschichten trat am 15.1.1919 die Erbbaurechtsverordnung in Kraft, die zuletzt durch Art. 4 Abs. 7 Gesetz vom 1.10.13 (BGBL I S. 3719,3726 ) geändert wurde und als Erbbaurechtsgesetz heute zum Tragen kommt.
2. Was ist das Erbbaurecht?
Das Gesetz definiert das Erbbaurecht in § 1 Abs. 1 ErbbauRG wie folgt:
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