· Nachricht · Krankenhaus/Krankenversicherung
Keine Rückzahlung von Aufwandspauschalen vor dem 01.05.2015
| Krankenhäuser müssen Aufwandspauschalen, die sie von Krankenkassen für beanstandungslos durchgeführte Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit von Krankenhausabrechnungen vor dem 01.05.2015 erhalten haben, nicht erstatten. Dies hat das BSG entschieden. |
Hintergrund | Wenn Krankenkassen die Abrechnung von Krankenhäusern prüfen und die Prüfung nicht zu einer Beanstandung führt, müssen die Krankenkassen den Krankenhäusern eine Aufwandspauschale zahlen. Das BSG hatte erstmals mit Urteil vom 01.07.2014 (Az. B 1 KR 29/13 R, Abruf-Nr. 145721) entschieden, dass das nicht für Prüfungen gilt, die lediglich die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung betreffen. Diese Rechtsprechung hat das BVerfG ausdrücklich nicht beanstandet. Die Krankenhäuser haben diese Art von Aufwandspauschalen somit zu Unrecht erlangt und müssen diese den Krankenkassen grundsätzlich erstatten. Hinsichtlich der vor dem 01.05.2015 gezahlten Aufwandspauschalen können sich Krankenhäuser jedoch auf Vertrauensschutz berufen, so das BSG (Urteil vom 16.07.2020, Az. B 1 KR 15/19 R, Abruf-Nr. 216896).
Denn sie und die Krankenkassen haben bis zu dem Urteil des BSG vom 01.07.2014 in ihrer langjährigen Praxis nicht zwischen Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Prüfungen der sachlich-rechnerischen Richtigkeit unterschieden. Ab dem 01.01.2015 ist dagegen davon auszugehen, dass die Entscheidung vom 01.07.2014 den Krankenhäusern bekannt war. Dem Erstattungsanspruch der Krankenkassen steht nach Ansicht des BSG insofern auch nicht entgegen, dass sie die Zahlungen in Kenntnis der Nichtschuld geleistet hätten. Denn die genaue Abgrenzung der Prüfungsarten hat das BSG erst mit Urteil vom 25.10.2016 (Az. B 1 KR 22/16 R, Abruf-Nr. 216952) konkretisiert.