· Fachbeitrag · Kündigung im Mietrecht
Soziale Projekte sind keine Selbstläufer
| Auch soziale oder sogar gemeinnützige Projekte rechtfertigen nicht automatisch eine Kündigung eines Mieters nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder nach der Generalklausel des § 573 Abs. 1 BGB. Dies hat der BGH jetzt klargestellt ( BGH 10.5.17, VIII ZR 292/15, Abruf-Nr. 194581 ). |
Sachverhalt
Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Der klagende Verein erwarb das Hausgrundstück 2014. Er ist Mitgesellschafter der GGP, die Trägerin von Einrichtungen für Betreuung ist. Diese beabsichtigt, in dem Gebäude neun Wohnplätze für psychosoziale Wohngruppen einzurichten. Der Kläger möchte das Grundstück zur Projektverwirklichung an die GGP vermieten. Er kündigte das ‒ zu diesem Zeitpunkt einzig noch bestehende ‒ Mietverhältnis mit den Beklagten gemäß § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Anders könne das geplante Arbeits- und Lebensprojekt nicht realisiert werden, denn die Zahlung eines Investitionszuschusses von 2,1 Mio. EUR sei unabdingbar verbunden mit dem einrichten der neun Wohnplätze. Die Räumungsklage scheitert in II. Instanz. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wurden einzelne Räume nach ihrer Sanierung bereits genutzt. Der BGH weist die Revision des Vereins zurück.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung. Der BGH stellt klar, dass auch soziale Projekte nicht quasi automatisch eine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB oder nach der Generalklausel § 573 Abs. 1 BGB rechtfertigen.
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