04.07.2022 · Nachricht · Satzung
Beschränkung der Abfindung auf Nennwert bei gGmbH wirksam
| Die Regelung in der Satzung einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH), wonach im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters eine Abfindung nur in Höhe des Nennbetrags seiner Stammeinlage zu leisten ist, ist nicht nach § 138 BGB nichtig. Das gilt, selbst wenn ein grobes Missverhältnis zwischen dem Nennwert und dem nach allgemeinen gesetzlichen Regeln zu bestimmenden Abfindungsbetrag besteht. Wenn die Gesellschaft steuerbegünstigte Zwecke i. S. v. §§ 55 ff. AO verfolgt, ist die Klausel zulässig und geboten. Dies hat das OLG Hamm entschieden. |
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