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Künstlersozialversicherung: Eine Veranstaltung im Jahr reicht
| Ein gemeinnütziger Kulturverein muss auch dann Abgaben zur Künstlersozialversicherung zahlen, wenn er nur ein einziges ‒ aber 3-tägiges ‒ Musikfestival pro Jahr durchführt. Das hat das LSG Bayern klargestellt. |
Hintergrund | In der Künstlersozialversicherung beitragspflichtig sind Unternehmen (und Vereine), die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Befreit sind Veranstalter, die in einem Jahr nicht mehr als 3 Veranstaltungen durchführen (§ 24 Abs. 2 Künstlersozialversicherungsgesetz). Ein gemeinnütziger Kulturverein, der nur ein 3-tägiges Musikfestival pro Jahr durchführt, fällt nach Auffassung des LSG Bayern (17.5.18, L 4 KR 139/14, Abruf-Nr. 205001) nicht unter die Befreiungsregelung, wenn
- die Abhaltung des Festivals Haupt- und Satzungszweck des Vereins ist,
- es eine Großveranstaltung mit umfangreichen Vorbereitungsarbeiten ist,
- das Festival viele Besucher hat (im Schnitt 1.500 bis 2.000 pro Tag) und
- der Verein den Künstlern Honorare zwischen 20.000 und 30.000 EUR zahlt.