· Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht
Honorarärzte in einem Krankenhaus ‒ Sozialversicherungspflicht für freie Mitarbeit
von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuer- und Sozialrecht Gabriele Ritter, Ritter&Partner mbB, Rechtsanwälte und Steuerberater, Wittlich
| Ärzte, die als Honorarärzte in einem Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen. Vielmehr unterliegen sie als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht. Das hat das BSG in mehreren Urteilen entschieden. Die Urteile sind angesichts bestehender Personalknappheit insbesondere für Stiftungen im Sozialbereich bedeutend. SB beleuchtet die Urteile, erläutert die Auswirkungen auf die Praxis und liefert eine Übersicht über die Fälle. |
Das ist unter „Honorararzt“ zu verstehen
Der Begriff des Honorararztes ist nicht gesetzlich definiert und umfasst verschiedene Formen der Ausübung. Die betroffenen Ärzte bzw. Krankenhäuser benutzen den Begriff „Honorararzt“, um eine Tätigkeit zu umschreiben, die kennzeichnend ist für eine selbstständige, freie Mitarbeit. Nach der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG ist ‒ hinsichtlich Leistungs- und Abrechnungsbefugnis ‒ unter einem Honorararzt ein zeitlich befristet freiberuflich auf Honorarbasis tätiger (Fach-)Arzt zu verstehen, der aufgrund eines Dienstvertrags im stationären und/oder ambulanten Bereich des Krankenhauses ärztliche Leistungen für einen Krankenhausträger erbringt, ohne bei diesem angestellt oder als Beleg- oder Konsiliararzt tätig zu sein (BSG, Urteil vom 04.06.2019, Az. B 12 R 11/18 R, Abruf-Nr. 209228).
Honorarärzte erbringen ihre Leistungen nicht stets für einen einzigen Auftraggeber. Sie werden häufig für eine Vielzahl von Auftraggebern zeitlich befristet tätig. Die Vertragsverhältnisse werden unmittelbar mit den jeweiligen Krankenhausträgern geschlossen. Oft werden sie auch über Agenturen vermittelt; diese Fälle haben in der Regel aber keine sozialversicherungsrechtliche Relevanz (dazu unten mehr).
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