· Fachbeitrag · Stiftung als Bauherr (Teil 2)
Die Stiftung und das neue Bauvertragsrecht 2018
von RAin Kornelia Reinke, Bonn (www.schiffer.de)
| Auch wenn ihr Hauptzweck nicht die Errichtung von Gebäuden ist (z. B. Stiftung Frauenkirche Dresden), sollten Stiftungen die wichtigsten Neuerungen im Bauvertragsrecht, die für Neubau und Umbau eines Bauwerks gelten, bekannt sein. Es ändert sich viel ab dem 1.1.18. |
1. Verbraucherbauvertrag
Eine wesentliche Neuerung ist der neue Verbraucherbauvertrag in §§ 650i ff. BGB. Durch ihn wird ein Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet. Der Verbraucher wird besonders geschützt, indem der Unternehmer eine detaillierte Baubeschreibung abgeben und verbindliche Angaben zur Bauzeit machen muss. Hierfür müsste eine Stiftung Verbraucher i. S. v. § 13 BGB sein.
- Nach § 13 BGB ist Verbraucher: „Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.“
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