· Fachbeitrag · „Stiftung oder NichtStiftung, das ist hier die Frage!“
Dürfen stiftungsähnliche Konstrukte den Begriff „Stiftung“ im Namen oder in ihrer Firma führen?
von RA Dr. K. Jan Schiffer, (www.schiffer.de; www.stiftungsrecht-plus.de)
| Neben rechtsfähigen Stiftungen treten auch „stiftungsähnliche“ Konstrukte im Rechtsverkehr als Stiftungen auf, indem sie ohne einschränkenden oder erläuternden Hinweis die Bezeichnung „Stiftung“ führen. Da sie gerade nicht Stiftungen i. S. d. §§ 80 ff. BGB sind, stellt sich die Frage, ob das zulässig ist. Trotz Rechtsprechung zum Thema, die bis 1964 zurückreicht, wird diese Praxis bisher kaum hinterfragt. Das wird hier anhand bekannter als auch weniger bekannter Beispiele nachgeholt. |
1. Verwirrungen im Rechtsverkehr
Neben rechtsfähigen Stiftungen gibt es vor allem die treuhänderischen Stiftungen. Sie sind zwar nicht rechtsfähig und stehen damit nicht unter Aufsicht der Stiftungsbehörden, aber sie sind gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG zumindest Subjekte des Steuerrechts, wie andere „Zweckvermögen des privaten Rechts“ auch.
1.1 Praxisbeispiele
Im Rechtsverkehr treten sie häufig als „Stiftungen“ auf, ohne jeden weiteren Hinweis darauf, dass es sich bei ihnen gerade nicht um rechtsfähige Stiftungen handelt. Auch bestimmte GmbHs und Vereine sowie auch „Stiftungsfonds“ tun dies. Das zeigen folgende Beispielsfälle:
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses SB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig