· Fachbeitrag · Stiftung und kirchliches Arbeitsrecht
EuGH stärkt Bewerberrechte gegenüber kirchlichen Arbeitgebern
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR/FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH, Kassel
| Mit Urteil vom 17.4.18 definiert der EuGH, wann die Kirchenmitgliedschaft ein rechtmäßiges Einstellungskriterium ist, und bestätigte Rechtsschutzmöglichkeiten für abgelehnte Bewerber (C-414/16, Abruf-Nr. 201395 ). |
1. Sachverhalt
Im November 2012 schrieb das Evangelische Werk eine befristete Referentenstelle für ein bestimmtes Projekt aus. Die Stellenausschreibung verlangte die „Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag“. Die Konfession sollte im Lebenslauf angeben werden. Eine konfessionslose Bewerberin wurde nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen, während der eingestellte Bewerber zu seiner Konfessionszugehörigkeit angegeben hatte, er sei ein „evangelischer Christ“.
In der Annahme, ihre Bewerbung sei wegen ihrer Konfessionslosigkeit abgelehnt worden, erhob die Bewerberin Klage zunächst beim ArbG Berlin und beantragte, das Evangelische Werk zu verurteilen, ihr nach § 15 Abs. 2 AGG Schadenersatz von knapp 10.000 EUR zu zahlen.
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