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  • · Fachbeitrag · Stiftung von Todes wegen

    VG Ansbach verweigert Anerkennung einer „letztwilligen Stiftung“ ‒ das gilt es zu beachten

    von Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt bei Peters, Schönberger & Partner, München

    | Ist das Stiftungsgeschäft nicht rechtswirksam errichtet worden, kann eine Testamentsvollstreckerin einer Stiftung von Todes wegen nicht zur Anerkennung verhelfen. Das zeigt ein Fall, den das VG Ansbach entschieden hat. SB StiftungsBrief stellt die Entscheidung vor und erläutert, wie eine Stiftungserrichtung durch letztwillige Verfügung gelingen kann. |

    Streit um Anerkennung einer Stiftung von Todes wegen

    Der Erblasser verfasste zu Lebzeiten ein eigenhändiges Testament. Darin setzte er eine „noch zu errichtende wohltätige Stiftung“ zur Alleinerbin ein. Überdies benannte er eine Testamentsvollstreckerin. Diese wandte sich nach dem Tod des Erblassers an die Stiftungsbehörde, um die Anerkennung einer gemeinnützigen Verbrauchsstiftung zu erwirken. Dazu wurden Unterlagen vorgelegt, die jedoch keinen Rückschluss auf den Testier- bzw. Stifterwillen zuließen.

     

    Die Stiftungsbehörde war der Auffassung, dass mangels Konkretisierung eines Zwecks keine wirksame Stiftungserrichtung vorgelegen habe und diesbezüglich auch die eingesetzte Testamentsvollstreckerin keine Abhilfe leisten könne. Die Festlegung von Stiftungszweck und Vermögensausstattung seien persönlicher Ausdruck des Stifterwillens. Die Anerkennung der Stiftung wurde daher abgelehnt, weil die Formulierung „wohltätige Stiftung“ den Zweck und Charakter einer zu gründenden Stiftung nicht konkret genug beschreibe. Für eine behördliche Ergänzung der Stiftungssatzung nach § 83 S. 2 BGB sei daher kein Raum. Hiergegen erhob die Testamentsvollstreckerin Verpflichtungsklage, der zufolge die Stiftung anzuerkennen sei.