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  • · Fachbeitrag · Stiftungsreform

    „Stiftung auf Zeit“: sinnvoll oder Eulen nach Athen tragen?

    von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR und FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers AG WPG, Kassel

    | Ende letzten Jahres hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Stiftungsrecht“ ihren Bericht zu einer Novelle des Stiftungsrechts der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vorgelegt. Dieser Beitrag knüpft an SB 17, 29 an und beleuchtet weitere ausgewählte Aspekte der geplanten Reform. Der Beitrag wird fortgesetzt. |

    1. Befristung der Stiftung?

    Der Regeltypus der Stiftung ist die auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung, die ihr Vermögen erhalten muss und ihre Zwecke nur mit den Erträgen aus dem Vermögen und mit Zuwendungen Dritter erfüllt (sog. „Ewigkeitsstiftung“). Typisch für die Stiftung ist, dass das Vermögen dauerhaft für die Erfüllung der Zwecke gewidmet wird. Bis zur Änderung des § 80 Abs. 2 BGB durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes war deshalb stark umstritten, ob zeitlich befristete Stiftungen überhaupt errichtet werden können.

     

    Noch in der Anhörung durch die Bund-Länder-Arbeitsgruppe 2000/2001 haben sich die Verbände mehrheitlich dagegen ausgesprochen, eine zeitliche Befristung von Stiftungen zuzulassen. Mit § 80 Abs. 2 S. 2 BGB wurden die Voraussetzungen für die Anerkennung von Verbrauchsstiftungen konkretisiert und dadurch mittelbar geregelt, dass Stiftungen befristet werden können, wenn ihr gesamtes Vermögen zum Verbrauch bestimmt wird.