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  • · Fachbeitrag · Stiftungsvorstand

    Dienstvertrag mit dem Vorstand der Stiftung: Hierauf ist bei der Vertragsgestaltung zu achten

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de

    | Ein rein ehrenamtliches Engagement ist bei vielen Stiftungen gar nicht mehr vorstellbar, weil eine zu große Verantwortung an dem Amt des Stiftungsvorstands hängt. Häufig verhält es sich jedoch so, dass Stiftungen Zahlungen leisten, ohne die rechtlichen Grundlagen zu beachten, was im schlimmsten Fall die Aberkennung der Steuerbegünstigung nach sich ziehen kann. Der folgende Beitrag erläutert, welche Satzungsregelungen erforderlich sind und worauf es bei der Gestaltung des Dienstvertrags mit dem Vorstand der Stiftung ankommt. |

    Satzungsregelungen im Hinblick auf Vorstand der Stiftung

    Nach § 84 BGB neuer Fassung (n. F.) muss die Stiftung einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. Das aktuelle Stiftungsrecht verweist über § 86 BGB auf § 26 BGB.

     

    Satzungsregelung zur Vergütung des Vorstands

    Durch den Verweis in § 86 BGB auf § 27 Abs. 3 S. 2 BGB ist der Stiftungsvorstand unentgeltlich tätig. Durch die Stiftungsrechtsreform wird der Grundsatz der Unentgeltlichkeit in § 84a Abs. 1 S. 2 BGB n. F. geregelt.