· Fachbeitrag · Stiftungsvorstand
Haftungsfalle: Vorstand muss sich laufend der Gemeinnützigkeit vergewissern
von RA Berthold Theuffel-Werhahn, FAStR und FAHGR, Leiter des Bereichs Stiftungsberatung, PricewaterhouseCoopers GmbH WPG, Kassel
| Mit Urteil vom 12.6.18 (VII R 2/17, Abruf-Nr. 205469 , entschied der BFH, dass der Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft die fortlaufende Pflicht habe, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit zu überprüfen. |
Sachverhalt
Geklagt hatte eine im Hauptberuf als Kraftfahrerin berufstätige Frau, die von der Gründung eines ursprünglich als gemeinnützig anerkannten Vereins 2004 bis zu ihrer Amtsniederlegung Ende August 2008 Erste Vorsitzende des Vorstands war. Die Eintragung der Amtsniederlegung im Vereinsregister erfolgte im November 2008 (Hinweis zur Vermeidung von Missverständnissen: In der BFH-Entscheidung ist irrtümlich von 2011 die Rede).
Der Verein verfolgte laut seiner Satzung den Zweck, die Errichtung und Betreibung von kindgerechten Kliniken zu fördern, und machte es sich zur Aufgabe, krebskranke Kinder und deren Eltern zu unterstützen. In ihrer Eigenschaft hatte die Erste Vorsitzende im Jahr 2005 den Schatzmeister uneingeschränkt bevollmächtigt, für den Verein zu handeln.
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