· Fachbeitrag · Stiftungsvorstand
OLG München: Beschränkung der Vertretungsmacht muss klar ersichtlich sein
von Dr. Matthias Uhl, Rechtsanwalt, Peters, Schönberger & Partner, München
| Eine satzungsmäßige Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands einer Stiftung sowie der Umfang dieser Beschränkung müssen sich klar und eindeutig aus der Satzung ergeben und ohne vertiefte rechtliche Prüfung feststellen lassen. Das hat das OLG München entschieden und damit die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben, die unter Stiftungsrechtlern für Irritationen gesorgt hatte. Das gibt Anlass, sich der Grundlagen der organschaftlichen Stellvertretung bei Stiftungen zu vergewissern. |
GmbH verlangt von Stiftung Schadenersatz
Im konkreten Fall hatte eine GmbH von einer gemeinnützigen Stiftung Schadenersatz verlangt, die u. a. das öffentliche Gesundheitswesen förderte. Die GmbH warf der Stiftung vor, dass sie einen Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten an Produkten zur Schlaganfallbekämpfung nicht erfüllt habe, die von der GmbH hätten vermarktet werden sollen.
Die Parteien hatten einen entsprechenden Verwertungs- und Vermarktungsvertrag (im Folgenden: Verwertungsvertrag) unterzeichnet. Darin war geregelt, dass die Stiftung für die Einräumung ihrer Nutzungsrechte an den Produkten eine Vergütung in Höhe von höchstens zehn Prozent der Netto-Einnahmen der GmbH erhält. Später erklärte die Stiftung die Kündigung des Vertrags und beendete die Zusammenarbeit. Die GmbH erhob Teilklage wegen Nichterfüllung des Vertrags.
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